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   BFH, 18.04.2012 - X R 34/10   

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https://dejure.org/2012,15258
BFH, 18.04.2012 - X R 34/10 (https://dejure.org/2012,15258)
BFH, Entscheidung vom 18.04.2012 - X R 34/10 (https://dejure.org/2012,15258)
BFH, Entscheidung vom 18. April 2012 - X R 34/10 (https://dejure.org/2012,15258)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Umqualifizierung eines als Veräußerungsgewinn festgestellten Gewinns in laufenden Gewinn bei gewerblichem Grundstückshandel - Reichweite eines Feststellungsbescheids - Vom Gewinnfeststellungsbescheid unabhängige Ermittlung des Gewerbeertrags

  • openjur.de

    Umqualifizierung eines als Veräußerungsgewinn festgestellten Gewinns in laufenden Gewinn bei gewerblichem Grundstückshandel; Reichweite eines Feststellungsbescheids; Vom Gewinnfeststellungsbescheid unabhängige Ermittlung des Gewerbeertrags

  • Bundesfinanzhof

    AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, AO § 182 Abs 1 S 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 16 Abs 1 Nr 2, GewStG § 7 S 1
    Umqualifizierung eines als Veräußerungsgewinn festgestellten Gewinns in laufenden Gewinn bei gewerblichem Grundstückshandel - Reichweite eines Feststellungsbescheids - Vom Gewinnfeststellungsbescheid unabhängige Ermittlung des Gewerbeertrags

  • Bundesfinanzhof

    Umqualifizierung eines als Veräußerungsgewinn festgestellten Gewinns in laufenden Gewinn bei gewerblichem Grundstückshandel - Reichweite eines Feststellungsbescheids - Vom Gewinnfeststellungsbescheid unabhängige Ermittlung des Gewerbeertrags

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, § 182 Abs 1 S 1 AO, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 1990, § 16 Abs 1 Nr 2 EStG 1990, § 7 S 1 GewStG 1991
    Umqualifizierung eines als Veräußerungsgewinn festgestellten Gewinns in laufenden Gewinn bei gewerblichem Grundstückshandel - Reichweite eines Feststellungsbescheids - Vom Gewinnfeststellungsbescheid unabhängige Ermittlung des Gewerbeertrags

  • IWW
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zulässigkeit der Umqualifizierung eines als Veräußerungsgewinn festgestellten Gewinns in laufenden Gewinn bei gewerblichem Grundstückshandel

  • rewis.io

    Umqualifizierung eines als Veräußerungsgewinn festgestellten Gewinns in laufenden Gewinn bei gewerblichem Grundstückshandel - Reichweite eines Feststellungsbescheids - Vom Gewinnfeststellungsbescheid unabhängige Ermittlung des Gewerbeertrags

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beziehen der Feststellungswirkung nur auf die gemeinschaftlich verwirklichten Tatbestandsmerkmale; Umqualifizierung eines als Veräußerungsgewinn festgestellten Gewinns in einen laufenden Gewinn bei einem gewerblichen Grundstückshandel

  • datenbank.nwb.de

    Umqualifizierung eines als Veräußerungsgewinn festgestellten Gewinns in laufenden Gewinn bei gewerblichem Grundstückshandel

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umqualifizierung eines als Veräußerungsgewinn festgestellten Gewinns in laufenden Gewinn bei gewerblichem Grundstückshandel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umqualifizierung eines festgestellten Veräußerungsgewinns in laufenden Gewinn

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beziehen der Feststellungswirkung nur auf die gemeinschaftlich verwirklichten Tatbestandsmerkmale; Umqualifizierung eines als Veräußerungsgewinn festgestellten Gewinns in einen laufenden Gewinn bei einem gewerblichen Grundstückshandel

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Umqualifizierung eines Veräußerungsgewinns in laufenden Gewinn bei gewerblichem Grundstückshandel

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Umqualifizierung eines als Veräußerungsgewinn festgestellten Gewinns

  • deloitte.com PDF, S. 3 (Kurzinformation)

    Umqualifizierung eines als Veräußerungsgewinn festgestellten Gewinns in laufenden Gewinn bei gewerblichem Grundstückshandel

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 237, 135
  • DB 2012, 1476
  • BStBl II 2012, 647
  • NZG 2012, 1080
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 81/06

    Gewerblicher Grundstückshandel infolge der kurzfristigen Veräußerung von mehr als

    Auszug aus BFH, 18.04.2012 - X R 34/10
    (1) Zum einen sind hier die Fälle zu nennen, in denen die Vorschriften über die Tarifbegünstigung beim Gesellschafter schon deshalb keine Anwendung finden können, weil dieser seiner Rechtsform nach nicht in den Anwendungsbereich der § 16 Abs. 4, § 34 EStG fällt (z.B. Körperschaftsteuersubjekte; auf diese Fallgruppe weist --für Zwecke der Umqualifizierung der Einkunftsart-- auch das BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 81/06, BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, unter II.1.b bb hin).

    Bei diesen ist eine Anteilsveräußerung grundsätzlich tarifbegünstigt, weil die Grundstücke einer solchen Gesellschaft nicht zum Umlaufvermögen gehören (BFH-Urteil in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, unter II.1.a aa, m.w.N.).

    Denn der Umstand, dass dieser Steuerpflichtige mehr als drei Anteile an derartigen Gesellschaften in engem zeitlichen Zusammenhang zu ihrem Erwerb veräußert hat, ist zwar auf der Ebene der einzelnen Gesellschaft nicht von Bedeutung, wohl aber für die Besteuerung des Gesellschafters (ausführlich zum Ganzen BFH-Urteil in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, unter II.1.a dd).

    b) Sollte das FG hingegen aufgrund einer eigenen Würdigung der Gesamtumstände zu der Auffassung kommen, dass die Rechtsauffassung des FA S zum Tätigkeitsumfang und zur Gewerblichkeit der ABC-GbR materiell-rechtlich zutreffend ist, weist der Senat für die gewerbesteuerrechtliche Würdigung auf die Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974 (unter II.2.) hin.

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer

    Auszug aus BFH, 18.04.2012 - X R 34/10
    Materiell-rechtlich sei der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft, die einen gewerblichen Grundstückshandel betreibe, zwar als laufender Gewinn anzusehen, wenn das Betriebsvermögen der Gesellschaft nahezu ausschließlich aus Grundstücken des Umlaufvermögens bestehe (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777).

    Erst aus dem BFH-Urteil in BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777 folge die nunmehr als zutreffend angesehene rechtliche Beurteilung, wonach schon auf der Ebene der GbR die Voraussetzungen einer Tarifbegünstigung nicht vorgelegen hätten.

    Der Kläger weist hierzu vor allem auf die Rechtsprechung hin, wonach schon auf der Ebene der Mitunternehmerschaft kein begünstigter Veräußerungsgewinn festgestellt werden darf, wenn diese selbst einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt und der Veräußerungsgewinn auf den stillen Reserven der im Umlaufvermögen gehaltenen Grundstücke beruht (BFH-Urteil in BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777).

    Betreibt der Gesellschafter in eigener Person --auch durch Zurechnung der Tätigkeiten weiterer Gesellschaften oder Gemeinschaften-- einen gewerblichen Grundstückshandel und veräußert er die Anteile an der erstgenannten Gesellschaft in engem zeitlichen Zusammenhang zu ihrem Erwerb unter Realisierung einer Substanzwertsteigerung der im Gesellschaftsvermögen enthaltenen Grundstücke, ist denkbar, dass auf der Ebene der Gesellschaft ein tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn festgestellt wird (für die Unter-Fallgruppe, dass diese Grundstücke bereits bei der Gesellschaft teilweise dem Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels zuzurechnen waren, offengelassen im BFH-Urteil in BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777, unter II.1.h).

  • BFH, 11.12.1997 - III R 14/96

    Einkünftefeststellung bei Zebragesellschaften

    Auszug aus BFH, 18.04.2012 - X R 34/10
    b) Auch wenn der Kläger zu Recht darauf hinweist, dass diese Rechtsprechung bisher vor allem zu Fallgestaltungen ergangen ist, in denen es um die Umqualifizierung der für die Gesellschaft festgestellten Einkunftsart ging (z.B. BFH-Urteile vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, und vom 11. Dezember 1997 III R 14/96, BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401), gelten die sie tragenden Erwägungen gleichermaßen für die Umqualifizierung eines festgestellten Veräußerungsgewinns in einen laufenden Gewinn.

    Hierfür genügt es bereits, wenn das Feststellungs-FA nur "unter Umständen" nicht in der Lage ist, allein aufgrund der in seinem Zuständigkeitsbereich von der Gesellschaft verwirklichten steuerrechtlichen Tatbestände eine sachlich zutreffende Besteuerung des einzelnen Gesellschafters sicherzustellen (BFH-Urteil in BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401, unter II.1.b cc); hingegen kommt es für die Beurteilung der abstrakten Rechtmäßigkeit einer Umqualifizierung nicht auf die tatsächliche Informationslage im konkreten Fall an.

    a) Der Gewerbeertrag ist gemäß § 7 Satz 1 GewStG zwar "nach den Vorschriften des EStG", aber ohne verfahrensrechtliche Bindung an einen ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid zu ermitteln (BFH-Urteile in BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401, unter II.4., und vom 17. Dezember 2003 XI R 83/00, BFHE 205, 390, BStBl II 2004, 699, unter II.1.).

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 18.04.2012 - X R 34/10
    a) Seit der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) bezieht die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung im Interesse einer sachlich zutreffenden Besteuerung des Gesellschafters alle Tätigkeiten auf dem Gebiet des Grundstückshandels, die dem Gesellschafter zuzurechnen sind, in eine Gesamtwürdigung nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Steuertatbestands (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, ggf. § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--) ein.

    (4) Letztlich hat bereits der Große Senat des BFH ausgeführt, dass in die auf der Ebene des Gesellschafters vorzunehmende zusammenfassende Betrachtung auch Veräußerungsgewinne einzubeziehen seien, weil Subjekt der Einkunftserzielung immer der einzelne Gesellschafter sei (Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.2.b cc).

  • BFH, 17.12.2003 - XI R 83/00

    Keine Bindung von Feststellungsbescheiden für Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 18.04.2012 - X R 34/10
    a) Der Gewerbeertrag ist gemäß § 7 Satz 1 GewStG zwar "nach den Vorschriften des EStG", aber ohne verfahrensrechtliche Bindung an einen ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid zu ermitteln (BFH-Urteile in BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401, unter II.4., und vom 17. Dezember 2003 XI R 83/00, BFHE 205, 390, BStBl II 2004, 699, unter II.1.).
  • BFH, 07.03.1996 - IV R 2/92

    1. Einbeziehung der Grundstücksverkäufe einer personenidentischen

    Auszug aus BFH, 18.04.2012 - X R 34/10
    b) Auch wenn der Kläger zu Recht darauf hinweist, dass diese Rechtsprechung bisher vor allem zu Fallgestaltungen ergangen ist, in denen es um die Umqualifizierung der für die Gesellschaft festgestellten Einkunftsart ging (z.B. BFH-Urteile vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, und vom 11. Dezember 1997 III R 14/96, BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401), gelten die sie tragenden Erwägungen gleichermaßen für die Umqualifizierung eines festgestellten Veräußerungsgewinns in einen laufenden Gewinn.
  • BFH, 10.12.1998 - III R 61/97

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von Anteilen

    Auszug aus BFH, 18.04.2012 - X R 34/10
    Vielmehr ist ausgeschlossen, über einen Sachverhalt, über den im Feststellungsverfahren entschieden worden ist, im Folgeverfahren in einem damit unvereinbaren Sinne anders zu entscheiden (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 61/97, BFHE 187, 526, BStBl II 1999, 390, unter II.2.b).
  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog.

    Auszug aus BFH, 18.04.2012 - X R 34/10
    Die Umqualifizierung berührt nicht die Grundlagenentscheidung, die weiterhin als richtig anerkannt wird, aber aufgrund der Umstände, die auf der Ebene des Gesellschafters außerhalb des Regelungsbereich des Grundlagenbescheids liegen, in einem anderen Licht erscheint (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.3.b aa).
  • BFH, 10.05.2007 - IV R 69/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: laufender Gewinn bei Veräußerung oder Aufgabe von

    Auszug aus BFH, 18.04.2012 - X R 34/10
    Da beim Steuerpflichtigen selbst der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe seines (gesamten) gewerblichen Grundstückshandels nicht tarifbegünstigt wäre (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 IV R 69/04, BFHE 217, 147, BStBl II 2010, 973, unter II.3., m.w.N.), kann er die Tarifbegünstigung auch nicht dadurch erlangen, dass er einen Teil seiner Geschäfte über eine Mitunternehmerschaft tätigt und diese ihren Betrieb veräußert oder aufgibt bzw. --wie im Streitfall-- der Steuerpflichtige seinen Mitunternehmeranteil und damit die darin verkörperten Grundstücke veräußert.
  • FG Baden-Württemberg, 13.04.2010 - 4 K 379/09

    Aussetzung des Verfahrens zur materiell-rechtlich eigenständigen

    Auszug aus BFH, 18.04.2012 - X R 34/10
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und verpflichtete das FA, den Bescheid dahingehend zu ändern, dass ein Betrag in Höhe von 634.930 DM als begünstigter Veräußerungsgewinn angesetzt werde (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1044).
  • BFH, 29.03.2017 - VI R 82/14

    Treu und Glauben bei rechtsfehlerhafter Übertragung einer § 6c-Rücklage

    Erzielt eine Grundstücksgesellschaft oder -gemeinschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und hält ein Gesellschafter die Beteiligung (anteiligen Grundstücke) in einem Betriebsvermögen, werden die Einkünfte erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer in betriebliche Einkünfte umqualifiziert (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.3.b aa; BFH-Urteil vom 18. April 2012 X R 34/10, BFHE 237, 135, BStBl II 2012, 647).
  • BFH, 30.08.2012 - X B 97/11

    Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides - Anpassung des Folgebescheides -

    NV: Das Wohnsitz-FA darf den Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auch dann in einen laufenden Gewinn im Rahmen eines vom Kläger betriebenen gewerblichen Grundstückshandels umqualifizieren, wenn er im Feststellungbescheid als Veräußerungsgewinn bezeichnet worden ist (vgl. BFH vom 18. April 2012 X R 34/10, BFH/NV 2012, 1347).

    Entscheidend ist, dass der angerufene Senat mit Urteil vom 18. April 2012 X R 34/10 (BFH/NV 2012, 1347) das finanzgerichtliche Urteil aufgehoben und entschieden hat, das Wohnsitz-FA dürfe den Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auch dann in einen laufenden Gewinn im Rahmen eines vom Kläger betriebenen gewerblichen Grundstückshandels umqualifizieren, wenn er im Feststellungsbescheid als Veräußerungsgewinn bezeichnet worden sei.

    Die Bindung an den Feststellungsbescheid schließt es danach aus, über einen Sachverhalt, über den im Feststellungsverfahren entschieden worden ist, im Folgeverfahren in einem damit unvereinbaren Sinne anders zu entscheiden (z.B. Senatsurteile vom 13. Juli 1994 X R 7/91, BFH/NV 1995, 303, und in BFH/NV 2012, 1347).

  • BFH, 10.05.2016 - IX R 4/15

    Bindungswirkung der Feststellungen im Grundlagenbescheid - Anwendung des

    Die Bindung an den Feststellungsbescheid schließt es aus, über einen Sachverhalt, über den im Feststellungsverfahren entschieden worden ist, im Folgeverfahren in einem damit unvereinbaren Sinne anders zu entscheiden (BFH-Urteil vom 18. April 2012 X R 34/10, BFHE 237, 135, BStBl II 2012, 647, unter II.1.; vgl. auch Klein/Ratschow, AO, 12. Aufl., § 182 Rz 8).
  • BFH, 18.07.2012 - X R 28/10

    Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens im Rahmen der gesonderten und einheitlichen

    Die Bindung an den Feststellungsbescheid schließt es aus, über einen Sachverhalt, über den im Feststellungsverfahren entschieden worden ist, im Folgeverfahren in einem damit unvereinbaren Sinne anders zu entscheiden (z.B. Senatsurteile vom 13. Juli 1994 X R 7/91, BFH/NV 1995, 303, und vom 18. April 2012 X R 34/10, BFHE 237, 135, Deutsches Steuerrecht 2012, 1327).
  • BFH, 08.01.2013 - X B 203/12

    Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids hinsichtlich der Höhe eines

    Zur Begründung verwies er auf das Senatsurteil vom 18. April 2012 X R 34/10 (BFHE 237, 135, BStBl II 2012, 647), aus dem er ableitet, dass das Wohnsitz-FA die Saldierung zwischen dem laufenden und dem begünstigten Gewinn abweichend vom Feststellungs-FA vornehmen dürfe.

    b) Vorliegend sind --auch unter Berücksichtigung des vom Kläger angeführten Senatsurteils in BFHE 237, 135, BStBl II 2012, 647-- keine Gesichtspunkte erkennbar, die ein Abweichen vom Regelfall und damit eine Fortführung des gegen den Folgebescheid gerichteten Klageverfahrens trotz der gleichzeitigen Anhängigkeit eines Verfahrens gegen den Grundlagenbescheid gebieten würden.

    Auf dieser Grundlage kann beispielsweise die für die Gesellschaft festgestellte Einkunftsart im Folgebescheid umqualifiziert oder ein festgestellter Veräußerungsgewinn im Folgebescheid als laufender Gewinn behandelt werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 237, 135, BStBl II 2012, 647, unter II.2.b, m.w.N.).

  • BFH, 10.06.2015 - I R 63/12

    Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids

    Die Bindung an den Feststellungsbescheid schließt es aus, über einen Sachverhalt, über den im Feststellungsverfahren entschieden worden ist, im Folgeverfahren in einem damit unvereinbaren Sinne anders zu entscheiden (z.B. BFH-Urteile vom 18. April 2012 X R 34/10, BFHE 237, 135, BStBl II 2012, 647; in BFHE 238, 484, BStBl II 2013, 444).
  • FG München, 25.07.2017 - 5 K 3197/13

    Auflösung der Rücklage

    Diese Tatbestandsmerkmale treten vielmehr zu den verbindlich festgestellten Besteuerungsgrundlagen hinzu; sie gehören nicht in den Regelungsbereich des Grundlagenbescheids, sondern in jenen des Folgebescheids (BFH in BStBl II 2005, 679, unter C.3.b aa, Urteil vom 18. April 2012 X R 34/10, BStBl II 2012, 647).
  • FG Köln, 23.05.2012 - 4 K 2429/09

    Bindungswirkung zur Abzugsfähigkeit festgestellter Sonderausgaben,

    Die Feststellungswirkung bezieht sich nur auf die gemeinschaftlich verwirklichten Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf solche, die außerhalb der Beteiligung im Bereich der persönlichen Einkunftserzielung liegen (vgl. Urteil des BFH vom 18.04.2012 X R 34/10, DB 2012, 1476).

    Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung, ob ein Gesellschafter die persönlichen Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 EStG erfüllt und damit die Entscheidung über die Abzugsfähigkeit von dauernden Lasten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung dem individuellen Veranlagungsverfahren vorbehalten, da diese Entscheidung von Umständen abhängt, die der Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft verwirklicht (vgl. hierzu auch Urteile des BFH vom 18.04.2012 X R 34/10, DStR 2012, 1327 und vom 11.12.1997 III R 14/96, BStBl II 1999, 401; Urteil des FG Niedersachsen vom 05.03.2003 9 K 4/99, EFG 2003, 1108; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgaben- und zur Finanzgerichtsordnung, § 180 AO Rz. 164a).

  • BFH, 19.09.2012 - IX B 65/12

    Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG als gesondert und einheitlich

    Die Feststellungswirkung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO bezieht sich auf die gemeinschaftlich verwirklichten Tatbestandsmerkmale, nicht hingegen auf solche, die außerhalb der Beteiligung im Bereich der persönlichen Einkunftserzielung liegen (BFH-Urteil vom 18. April 2012 X R 34/10, BFHE 237, 135).
  • FG Hessen, 31.01.2013 - 4 K 985/11

    Eigenständiger Betrieb i.S. des § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG); (Eigenständiger Betrieb

    Hieran sei das FA im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung jedoch nicht gebunden (Verweis auf BFH vom 18.04.2012 - X R 34/10, BStBl. II 2012, 647).
  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2014 - 13 K 277/11

    Steuerliche Behandlung der Einkünfte aus der Veräußerung eines Teilanteiles an

  • FG München, 27.09.2012 - 5 K 857/09

    Zebragesellschaft

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