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   BFH, 03.03.2011 - V R 23/10   

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https://dejure.org/2011,941
BFH, 03.03.2011 - V R 23/10 (https://dejure.org/2011,941)
BFH, Entscheidung vom 03.03.2011 - V R 23/10 (https://dejure.org/2011,941)
BFH, Entscheidung vom 03. März 2011 - V R 23/10 (https://dejure.org/2011,941)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung - Juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmer - Direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz

  • openjur.de

    Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung; Juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmer; Direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 2 Abs 3, UStG § 15 Abs 1, UStG § 15 Abs 4, KStG § 4, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 5, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2
    Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung - Juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmer - Direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz

  • Bundesfinanzhof

    Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung - Juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmer - Direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 3 UStG 1999, § 15 Abs 1 UStG 1999, § 15 Abs 4 UStG 1999, § 4 KStG 1999, Art 4 Abs 5 EWGRL 388/77
    Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung - Juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmer - Direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Vorsteuerabzug einer Gemeinde für Marktplatzsanierung

  • rewis.io

    Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung - Juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmer - Direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz

  • ra.de
  • rewis.io

    Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung - Juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmer - Direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz

  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Leistungen für die Sanierung eines Marktplatzes; Anforderungen an die umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaften einer juristischen Person des öffentlichen Rechts i.R.d. Vorsteuerabzugs

  • datenbank.nwb.de

    Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Vorsteuerabzug für Gemeinden bei Marktplatzsanierung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Marktplatzsanierung und der Vorsteuerabzug für die Gemeinde

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gemeinde ist aus den Leistungen für die Sanierung eines Marktplatzes anteilig vorsteuerabzugsberechtigt; Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Leistungen für die Sanierung eines Marktplatzes; Anforderungen an die umsatzsteuerrechtlichen ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorsteuerabzug einer Ge-meinde für Marktplatzsanierung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteuerabzug einer Gemeinde nach einer Marktplatzsanierung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Vorsteuerabzug für Gemeinden bei Marktplatzsanierung

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug für Gemeinden bei Marktplatzsanierung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Anteiliger Vorsteuerabzug für Gemeinde bei Marktplatzsanierung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Körperschaft des öffentlichen Rechts als umsatzsteuerlicher Unternehmer

Besprechungen u.ä.

  • publicus-boorberg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vorsteuerabzug bei Marktplatzsanierung - BFH-Urteil bringt umsatzsteuerliche Entlastung für Gemeinden (Dr. Dirk Eisolt)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 233, 274
  • BB 2011, 2019
  • DB 2011, 1372
  • DB 2011, 14
  • BStBl II 2012, 74
 
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Wird zitiert von ... (71)

  • BFH, 10.11.2011 - V R 41/10

    Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sporthalle und

    Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) und damit für seine nachhaltigen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt, die steuerpflichtig oder nach § 15 Abs. 3 UStG steuerfrei sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 2010 V R 17/10, BFHE 232, 243, BFH/NV 2011, 717, unter II.1.b; vom 13. Januar 2011 V R 12/08, BFHE 232, 261, BFH/NV 2011, 721, unter II.1.b, und vom 27. Januar 2011 V R 38/09, BFHE 232, 278, BFH/NV 2011, 727, unter II.2.b; vom 3. März 2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, unter II.1.a, m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH--).

    bis 5., m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung, und in BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, unter II.2.a aa).

    (1) Erfolgte die Nutzungsüberlassung auf privatrechtlicher Grundlage, ist die Klägerin als Unternehmer tätig, ohne dass es auf weitere Voraussetzungen, wie z.B. ein Wettbewerbsverhältnis zu anderen Unternehmen, ankommt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 229, 416, BFH/NV 2010, 1574, unter II.B.4., und in BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, Leitsatz 2).

    (2) Hat die Klägerin die Halle oder Teile des Hallengebäudes auf öffentlich-rechtlicher Grundlage überlassen, ist sie gleichfalls Unternehmer, da sie insoweit im Wettbewerb zu privaten Konkurrenten tätig war (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFHE 229, 416, BFH/NV 2010, 1574, unter II.B.5.b und c, und in BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, Leitsatz 2).

    Beabsichtigt der Unternehmer eine teilweise Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, ist er daher insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH-Urteile in BFHE 232, 243, BFH/NV 2011, 717, unter II.1.d; in BFHE 232, 261, BFH/NV 2011, 721, unter II.1., m.w.N. zu den EuGH-Urteilen vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, und vom 12. Februar 2009 C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839, sowie BFH-Urteil in BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, unter II.1.c).

    Der Sonderfall einer Privatentnahme i.S. von Art. 5 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, bei der der Unternehmer den gemischt wirtschaftlich und privat verwendeten Gegenstand voll dem Unternehmen zuordnen und dann aufgrund der Unternehmenszuordnung in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt sein kann (BFH-Urteile in BFHE 232, 243, BFH/NV 2011, 717, unter II.1.d; in BFHE 232, 261, BFH/NV 2011, 721, unter II.1., m.w.N.), liegt nicht vor, wenn die nichtwirtschaftliche Tätigkeit in der Verwendung für den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts besteht (BFH-Urteil in BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, unter II.1.c), die sich im Streitfall aus der Verwendung für hoheitliche Schulzwecke der Klägerin ergibt.

    Diese ist in analoger Anwendung des § 15 Abs. 4 UStG zu schließen (BFH-Urteil in BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, Leitsatz 4).

  • BGH, 18.03.2014 - VI ZR 10/13

    Schadensersatzanspruch der Bundesrepublik Deutschland bei Beschädigung von

    Erfolgt ihre Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, sind sie demgegenüber nur Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (vgl. BFHE 233, 274 Rn. 20 f.; 235, 554 Rn. 13 f.; 236, 235 Rn. 13 ff.).
  • BFH, 11.12.2013 - XI R 17/11

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer sog. Führungsholding - Aufteilung der

    Bei derartigen Dienstleistungen, die sowohl für wirtschaftliche Tätigkeiten als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden, kann die Vorsteuer vielmehr nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Aufwendungen hierfür der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteile vom 3. März 2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, Rz 31; in BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 25).
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