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   BFH, 22.08.2012 - X R 24/11   

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https://dejure.org/2012,30816
BFH, 22.08.2012 - X R 24/11 (https://dejure.org/2012,30816)
BFH, Entscheidung vom 22.08.2012 - X R 24/11 (https://dejure.org/2012,30816)
BFH, Entscheidung vom 22. August 2012 - X R 24/11 (https://dejure.org/2012,30816)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Gewerblicher Grundstückshandel allein durch Zurechnung der Verkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften - Grundstücke im Privatvermögen eines Grundstückshändlers - Entkräftung der Vermutungswirkung der Drei-Objekt-Grenze

  • openjur.de

    Gewerblicher Grundstückshandel allein durch Zurechnung der Verkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften; Grundstücke im Privatvermögen eines Grundstückshändlers; Entkräftung der Vermutungswirkung der Drei-Objekt-Grenze

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 2, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1
    Gewerblicher Grundstückshandel allein durch Zurechnung der Verkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften - Grundstücke im Privatvermögen eines Grundstückshändlers - Entkräftung der Vermutungswirkung der Drei-Objekt-Grenze

  • Bundesfinanzhof

    Gewerblicher Grundstückshandel allein durch Zurechnung der Verkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften - Grundstücke im Privatvermögen eines Grundstückshändlers - Entkräftung der Vermutungswirkung der Drei-Objekt-Grenze

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 EStG 1990, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1990
    Gewerblicher Grundstückshandel allein durch Zurechnung der Verkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften - Grundstücke im Privatvermögen eines Grundstückshändlers - Entkräftung der Vermutungswirkung der Drei-Objekt-Grenze

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 15
    Gewerblicher Grundstückshandel allein durch Zurechnung der Verkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften; Grundstücke im Privatvermögen eines Grundstückshändlers; Entkräftung der Vermutungswirkung der Drei-Objekt-Grenze

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Gewerblicher Grundstückshandel des sowohl an vermögensverwaltender als auch an mitunternehmerischer Personengesellschaft beteiligten Gesellschafters auch ohne Veräußerung in der eigenen Person

  • Betriebs-Berater

    Gewerblicher Grundstückshandel i. R. v. Verkäufen von Personengesellschaften oder Gemeinschaften

  • rewis.io

    Gewerblicher Grundstückshandel allein durch Zurechnung der Verkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften - Grundstücke im Privatvermögen eines Grundstückshändlers - Entkräftung der Vermutungswirkung der Drei-Objekt-Grenze

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2
    Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf Grund der Zurechnung des gewerblichen Grundstückshandels von Personengesellschaften oder Gemeinschaften

  • datenbank.nwb.de

    Gewerblicher Grundstückshandel allein durch Zurechnung der Verkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Objekt verkauft: Trotzdem gewerblicher Grundstückshandel?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel allein durch Zurechnung der Verkäufe von PersGes. oder Gemeinschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstücksverkäufe von Personengesellschaften und der gewerbliche Grundstückshandel des Gesellschafters

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf Grund der Zurechnung des gewerblichen Grundstückshandels von Personengesellschaften oder Gemeinschaften

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gewerblicher Grundstückshandel i. R. v. Verkäufen von Personengesellschaften oder Gemeinschaften

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gewerblicher Grundstückshandel durch Zurechnung der Verkäufe

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Grundstückshandel: Zurechnung der Verkäufe von Personengesellschaften

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel - Zurechnung der Grundstücksgeschäfte einer Grundstücksgesellschaft beim Gesellschafter

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel allein durch Zurechnung der Verkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Grundstücksverkäufe von Personengesellschaften und Gemeinschaften beim Gesellschafter gewerblich

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Zum Gewerblichen Grundstückshandel

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 238, 180
  • NZM 2013, 54
  • BB 2012, 2657
  • DB 2012, 2378
  • BStBl II 2012, 865
  • BauR 2013, 830
  • NZG 2013, 115
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 24/11
    Es führte aus, nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschluss vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) könnten einem Gesellschafter oder Gemeinschafter, der auch eigene Grundstücke veräußere, die Veräußerungen einer Gesellschaft oder Grundstücksgemeinschaft zugerechnet werden, auch wenn diese als solche nicht gewerblich tätig sei.

    Seit der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 erfasst die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung im Interesse einer sachlich zutreffenden Besteuerung des Gesellschafters oder Gemeinschafters (im Folgenden einheitlich: Gesellschafter) alle Tätigkeiten auf dem Gebiet des Grundstückshandels, die dem Gesellschafter zuzurechnen sind, in einer Gesamtwürdigung nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Steuertatbestands (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--, ggf. § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes).

    -Der Gesellschafter tätigt Grundstücksgeschäfte in eigener Person, zusätzlich sind ihm Veräußerungen einer als solcher vermögensverwaltenden Personengesellschaft oder Gemeinschaft (im Folgenden einheitlich: Personengesellschaft) zuzurechnen (obiter dictum im Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.1.; tragend entschieden im BFH-Urteil vom 11. Dezember 1997 III R 14/96, BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401);.

    -der Gesellschafter tätigt Grundstücksgeschäfte in eigener Person, zusätzlich sind ihm Veräußerungen einer Mitunternehmerschaft, die als solche bereits einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, zuzurechnen (tragend entschieden im Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.1.).

    -der Gesellschafter ist an mehreren jeweils vermögensverwaltenden Personengesellschaften beteiligt, tätigt aber in eigener Person keine Grundstücksgeschäfte (als obiter dicta bereits in den BFH-Entscheidungen vom 20. November 1990 VIII R 15/87, BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345, unter 3., und in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.3.a genannt; tragend dann im BFH-Urteil vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369);.

    Ferner ist entschieden, dass im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung weder zwischen vermögensverwaltenden und gewerblich tätigen Personengesellschaften (BFH-Entscheidungen in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.3.c; vom 28. November 2002 III R 1/01, BFHE 201, 133, BStBl II 2003, 250, unter II.1.c, und in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, unter II.1.a ee) noch zwischen Gesamthands-Personengesellschaften und Bruchteilsgemeinschaften zu differenzieren ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.2.b aa).

    Grundstücksgeschäfte einer Personengesellschaft sind nur dann nicht in die beim Gesellschafter vorzunehmende zusammenfassende Beurteilung einzubeziehen, wenn eine zu einem anderen Zweck gegründete und diesen Zweck verfolgende Gesellschaft im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebs aus spezifisch betriebsbezogenen Gründen Grundstücke veräußert (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.4.).

    Die eigene Tätigkeit des Steuerpflichtigen, auf die im Rahmen der hier vorzunehmenden Beurteilung am Maßstab des Steuertatbestands des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG abzustellen ist, ist unabhängig davon, ob er Grundstücksgeschäfte durch eine gewerbliche oder eine vermögensverwaltende Personengesellschaft tätigen lässt, "steuerrechtlich gleichwertig" (so Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.3.c); grundsätzlich sind alle Veräußerungen der Gesellschaft auf der Ebene des Gesellschafters zu berücksichtigen.

    Zu Recht werden bereits in den vom Großen Senat des BFH gewählten Formulierungen Tätigkeiten "im Rahmen einer vermögensverwaltenden Gesellschaft" den eigenen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen gleichgestellt (vgl. z.B. Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.3.a).

    Darüber hinaus hat der Große Senat des BFH bereits klargestellt, dass ein Gesellschafter, der einer grundstückshandelnden Gesellschaft beitritt, in der das Mehrheitsprinzip gilt, sich diesem Mehrheitsprinzip damit auch insoweit unterwirft, als er sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, er habe eine Mehrheitsentscheidung der übrigen Gesellschafter nicht mitgetragen (Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.4.).

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 72/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: Grundsätzlich keine Zusammenrechnung der von

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 24/11
    Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hob die Feststellung gewerblicher Einkünfte auf, weil bei der Beurteilung der Tätigkeit der Grundstücksgemeinschaft die auf dem Grundstücksmarkt entfalteten Aktivitäten der personenidentischen OHG nicht einzubeziehen seien (Urteil vom 17. Dezember 2008 IV R 72/07, BFHE 224, 96, BStBl II 2009, 529).

    Die im vorliegenden Verfahren entscheidungserhebliche Frage, ob Grundstücksgeschäfte einer als solcher vermögensverwaltenden Gesellschaft auf der Ebene des Gesellschafters auch dann im Wege der Umqualifizierung als Teil eines gewerblichen Grundstückshandels anzusehen sein können, wenn der Gesellschafter in eigener Person keine Grundstücksgeschäfte tätigt, jedoch an einer den gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Mitunternehmerschaft beteiligt ist, ist --wie dargestellt-- in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in obiter dicta behandelt worden (vgl. --jeweils mit der Tendenz, eine Zusammenrechnung vorzunehmen-- BFH-Urteile vom 10. Dezember 1998 III R 61/97, BFHE 187, 526, BStBl II 1999, 390, unter II.1.b; in BFHE 224, 96, BStBl II 2009, 529, unter II.a ff, und vom 17. Dezember 2008 IV R 85/06, BFHE 224, 84, BStBl II 2009, 795, unter II.2.a gg).

  • BFH, 28.11.2002 - III R 1/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Anteilsveräußerungen

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 24/11
    Ferner ist entschieden, dass im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung weder zwischen vermögensverwaltenden und gewerblich tätigen Personengesellschaften (BFH-Entscheidungen in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.3.c; vom 28. November 2002 III R 1/01, BFHE 201, 133, BStBl II 2003, 250, unter II.1.c, und in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, unter II.1.a ee) noch zwischen Gesamthands-Personengesellschaften und Bruchteilsgemeinschaften zu differenzieren ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.2.b aa).

    Die Frage ist vielmehr auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu bejahen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 133, BStBl II 2003, 250, unter II.2.a dd, am Ende).

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 81/06

    Gewerblicher Grundstückshandel infolge der kurzfristigen Veräußerung von mehr als

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 24/11
    -der Gesellschafter veräußert mehr als drei Anteile an gewerblich geprägten Personengesellschaften, tätigt aber in eigener Person keine Grundstücksgeschäfte (BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 81/06, BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, unter II.1.a bb).

    Ferner ist entschieden, dass im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung weder zwischen vermögensverwaltenden und gewerblich tätigen Personengesellschaften (BFH-Entscheidungen in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.3.c; vom 28. November 2002 III R 1/01, BFHE 201, 133, BStBl II 2003, 250, unter II.1.c, und in BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, unter II.1.a ee) noch zwischen Gesamthands-Personengesellschaften und Bruchteilsgemeinschaften zu differenzieren ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.2.b aa).

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 85/06

    Gewerblicher Grundstückshandel: Grundsätzlich keine Zusammenrechnung der von

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 24/11
    Die im vorliegenden Verfahren entscheidungserhebliche Frage, ob Grundstücksgeschäfte einer als solcher vermögensverwaltenden Gesellschaft auf der Ebene des Gesellschafters auch dann im Wege der Umqualifizierung als Teil eines gewerblichen Grundstückshandels anzusehen sein können, wenn der Gesellschafter in eigener Person keine Grundstücksgeschäfte tätigt, jedoch an einer den gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Mitunternehmerschaft beteiligt ist, ist --wie dargestellt-- in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in obiter dicta behandelt worden (vgl. --jeweils mit der Tendenz, eine Zusammenrechnung vorzunehmen-- BFH-Urteile vom 10. Dezember 1998 III R 61/97, BFHE 187, 526, BStBl II 1999, 390, unter II.1.b; in BFHE 224, 96, BStBl II 2009, 529, unter II.a ff, und vom 17. Dezember 2008 IV R 85/06, BFHE 224, 84, BStBl II 2009, 795, unter II.2.a gg).
  • BFH, 10.12.1998 - III R 61/97

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von Anteilen

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 24/11
    Die im vorliegenden Verfahren entscheidungserhebliche Frage, ob Grundstücksgeschäfte einer als solcher vermögensverwaltenden Gesellschaft auf der Ebene des Gesellschafters auch dann im Wege der Umqualifizierung als Teil eines gewerblichen Grundstückshandels anzusehen sein können, wenn der Gesellschafter in eigener Person keine Grundstücksgeschäfte tätigt, jedoch an einer den gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Mitunternehmerschaft beteiligt ist, ist --wie dargestellt-- in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in obiter dicta behandelt worden (vgl. --jeweils mit der Tendenz, eine Zusammenrechnung vorzunehmen-- BFH-Urteile vom 10. Dezember 1998 III R 61/97, BFHE 187, 526, BStBl II 1999, 390, unter II.1.b; in BFHE 224, 96, BStBl II 2009, 529, unter II.a ff, und vom 17. Dezember 2008 IV R 85/06, BFHE 224, 84, BStBl II 2009, 795, unter II.2.a gg).
  • BFH, 16.10.2002 - X R 74/99

    Eigengenutzte Wohnung und gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 24/11
    Diese Vermutungswirkung wird nur beim Vorliegen besonderer Umstände --etwa bei einer auf Dauer angelegten Selbstnutzung (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245, unter II.2.b)-- entkräftet.
  • FG Köln, 18.05.2010 - 1 K 3094/09

    Umqualifizierung der Einkünfte auf Gesellschafterebene

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 24/11
    Das FG wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1995).
  • BFH, 20.11.1990 - VIII R 15/87

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung von gewerblichem Grundstückshandel bei

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 24/11
    -der Gesellschafter ist an mehreren jeweils vermögensverwaltenden Personengesellschaften beteiligt, tätigt aber in eigener Person keine Grundstücksgeschäfte (als obiter dicta bereits in den BFH-Entscheidungen vom 20. November 1990 VIII R 15/87, BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345, unter 3., und in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.3.a genannt; tragend dann im BFH-Urteil vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369);.
  • BFH, 07.03.1996 - IV R 2/92

    1. Einbeziehung der Grundstücksverkäufe einer personenidentischen

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 24/11
    -der Gesellschafter ist an mehreren jeweils vermögensverwaltenden Personengesellschaften beteiligt, tätigt aber in eigener Person keine Grundstücksgeschäfte (als obiter dicta bereits in den BFH-Entscheidungen vom 20. November 1990 VIII R 15/87, BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345, unter 3., und in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.3.a genannt; tragend dann im BFH-Urteil vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369);.
  • BFH, 11.12.1997 - III R 14/96

    Einkünftefeststellung bei Zebragesellschaften

  • BFH, 15.01.2020 - X R 18/18

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus auf einem

    Die Mitunternehmerschaft entfaltet keine Abschirmwirkung gegen eine Zurechnung der von ihr getätigten Geschäfte an den Gesellschafter (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.07.1995 - GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.; hieran anknüpfend Senatsurteile vom 22.08.2012 - X R 24/11, BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865, Rz 12, sowie vom 28.10.2015 - X R 22/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, Rz 16).

    Dies bedeutet letztlich, dass alle Veräußerungen der Gesellschaft auf der Ebene des Gesellschafters zu berücksichtigen sind (Senatsurteil in BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865, Rz 18).

  • BFH, 28.10.2015 - X R 22/13

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine

    Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger als gewerblicher Grundstückshändler anzusehen ist, sind diesem ebenfalls die Grundstücksgeschäfte zuzurechnen, die von einer Personalgesellschaft, an der er beteiligt ist, getätigt wurden (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 22. August 2012 X R 24/11, BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865).

    aa) Seit der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 erfasst die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung im Interesse einer sachlich zutreffenden Besteuerung des Gesellschafters oder Gemeinschafters (im Folgenden einheitlich: Gesellschafter) alle Tätigkeiten auf dem Gebiet des Grundstückshandels, die dem Gesellschafter zuzurechnen sind, in einer Gesamtwürdigung nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Steuertatbestands (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG, § 2 GewStG; s.a. Senatsurteil vom 22. August 2012 X R 24/11, BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865, Rz 12).

  • FG Baden-Württemberg, 16.04.2013 - 8 K 2832/11

    Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und Vermögensverwaltung -

    Bei der Prüfung der Drei-Objekt-Grenze sind zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels Grundstücksverkäufe einer GbR einem Gesellschafter, der auch eigene Grundstücke veräußert, in der Weise zuzurechnen, dass unter Einbeziehung dieser Veräußerungen ein gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters besteht (BFH-Entscheidungen vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617; vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082; vom 28. November 2002 III R 1/01, BFHE 201, 133, BStBl II 2003, 250; vom 22. August 2012 X R 24/11, BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865).

    Auch wenn ein Steuerpflichtiger in eigener Person kein einziges Objekt veräußert, kann er allein durch die Zurechnung der Grundstücksverkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften einen gewerblichen Grundstückshandel betreiben (BFH-Urteil vom 22. August 2012 X R 24/11, BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865).

    Bereits die Grundstücksveräußerungen durch die GbR waren F zuzurechnen, so dass während der Gewerblichkeit der GbR das Damoklesschwert des gewerblichen Grundstückshandels über ihm bzw. seinem Grundbesitz schwebte (BFH-Urteil vom 22. August 2012 X R 24/11, BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865, unter II.3.b).

    Es ist lediglich nicht möglich, neben einem bestehenden Grundstückshandel weitere Objekte -ohne Einbeziehung in den Grundstückshandel- im Privatvermögen in engem zeitlichen Zusammenhang zum jeweiligen Erwerb ohne Auslösung einer Einkommensteuerbelastung zu veräußern (BFH-Urteil vom 22. August 2012 X R 24/11, BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865, unter II.3.b).

  • FG Baden-Württemberg, 16.04.2013 - 8 K 2759/11

    Inhaltsgleich mit Urteil des FG Baden-Württemberg vom 16.04.2013 8 K 2832/11 -

    Bei der Prüfung der Drei-Objekt-Grenze sind zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels Grundstücksverkäufe einer GbR einem Gesellschafter, der auch eigene Grundstücke veräußert, in der Weise zuzurechnen, dass unter Einbeziehung dieser Veräußerungen ein gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters besteht (BFH-Entscheidungen vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617; vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082; vom 28. November 2002 III R 1/01, BFHE 201, 133, BStBl II 2003, 250; vom 22. August 2012 X R 24/11, BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865).

    Auch wenn ein Steuerpflichtiger in eigener Person kein einziges Objekt veräußert, kann er allein durch die Zurechnung der Grundstücksverkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften einen gewerblichen Grundstückshandel betreiben (BFH-Urteil vom 22. August 2012 X R 24/11, BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865).

    Bereits die Grundstücksveräußerungen durch die GbR waren F zuzurechnen, so dass während der Gewerblichkeit der GbR das Damoklesschwert des gewerblichen Grundstückshandels über ihm bzw. seinem Grundbesitz schwebte (BFH-Urteil vom 22. August 2012 X R 24/11, BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865, unter II.3.b).

    Es ist lediglich nicht möglich, neben einem bestehenden Grundstückshandel weitere Objekte -ohne Einbeziehung in den Grundstückshandel- im Privatvermögen in engem zeitlichen Zusammenhang zum jeweiligen Erwerb ohne Auslösung einer Einkommensteuerbelastung zu veräußern (BFH-Urteil vom 22. August 2012 X R 24/11, BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865, unter II.3.b).

  • BFH, 22.04.2015 - X R 25/13

    Anforderungen an die Nachhaltigkeit bei gewerblichem Grundstückshandel -

    Es hielt --unter Berufung auf das Senatsurteil vom 22. August 2012 X R 24/11 (BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865)-- zwar die Grenze der privaten Vermögensverwaltung für überschritten, da die Betätigungen der zehn GbR auf der Ebene des Klägers zusammenfassend zu würdigen seien.

    Es hat hierfür in zutreffender Weise die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung herangezogen, wonach im Interesse einer sachlich zutreffenden Besteuerung des Gesellschafters alle ihm zuzurechnenden Tätigkeiten auf dem Gebiet des Grundstückshandels in eine Gesamtwürdigung nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Steuertatbestands (hier: § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG) einzubeziehen sind (umfassend Senatsurteil in BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BFH, 28.10.2015 - X R 21/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28. 10. 2015 X R 22/13 -

    a) Seit der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 erfasst die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung im Interesse einer sachlich zutreffenden Besteuerung des Gesellschafters oder Gemeinschafters (im Folgenden einheitlich: Gesellschafter) alle Tätigkeiten auf dem Gebiet des Grundstückshandels, die dem Gesellschafter zuzurechnen sind, in einer Gesamtwürdigung nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Steuertatbestands (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG, § 2 GewStG; s.a. Senatsurteil vom 22. August 2012 X R 24/11, BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865, Rz 12).
  • BFH, 21.07.2016 - X R 56/14

    Ausnahme vom strengen sachenrechtlichen Objektbegriff beim gewerblichen

    Es hat unter Beachtung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach im Interesse einer sachlich zutreffenden Besteuerung des Gesellschafters alle ihm zuzurechnenden Tätigkeiten auf dem Gebiet des Grundstückshandels in eine Gesamtwürdigung nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Steuertatbestands (hier: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG) einzubeziehen sind (umfassend Senatsurteil vom 22. August 2012 X R 24/11, BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865, mit zahlreichen weiteren Nachweisen) eine Ausnahme vom sachenrechtlichen Objektbegriff angenommen und ist so zu einer Überschreitung der sog. Drei-Objekt-Grenze gelangt.
  • FG Nürnberg, 28.02.2013 - 4 K 125/12

    Verwertung von Prüfungsfeststellungen auch ohne Prüfungsanordnung -

    In der bisherigen Rechtsprechung sind u.a. folgende Fallgruppen entschieden worden (vgl. Überblick im BFH-Urteil vom 22.08.2012 X R 24/11, BStBl II 2012, 865):.

    â?¢ Grundstücksgeschäfte einer als solcher vermögensverwaltenden Gesellschaft sind auf der Ebene des Gesellschafters auch dann im Wege der Umqualifizierung als Teil eines gewerblichen Grundstückshandels anzusehen, wenn der Gesellschafter in eigener Person keine Grundstücksgeschäfte tätigt, jedoch an einer den gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Mitunternehmerschaft beteiligt ist (in BFH-Urteil vom 22.08.2012 X R 24/11, BStBl II 2012, 865 entschiedene Konstellation).

  • BFH, 22.11.2013 - X B 114/13

    Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den klaren Inhalt

    Sollte das FG im zweiten Rechtsgang erneut zu der Auffassung kommen, der Kläger sei auch unabhängig vom Grundstück X als Grundstückshändler tätig geworden, ist darauf hinzuweisen, dass in derartigen Fällen Objekte in aller Regel nur dann zum Privatvermögen gehören, wenn sie ohne Veräußerungsabsicht erworben werden (vgl. Senatsurteil vom 22. August 2012 X R 24/11, BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865, unter II.3.b, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 284/17

    Gewerbesteuer: Zugehörigkeit eines Ferienhausgrundstücks zum Umlaufvermögen eines

    Auch wenn ein Steuerpflichtiger in eigener Person kein einziges Objekt veräußert, kann er allein durch die Zurechnung der Grundstücksverkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften einen gewerblichen Grundstückshandel betreiben (BFH-Urteil vom 22.08.2012 X R 24/11, BStBl II 2012, 865).
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.10.2012 - 5 K 5212/10

    Kein Grundstückshandel beim beteiligten Gesellschafter aufgrund des Verkaufs von

  • FG München, 28.10.2014 - 2 K 1965/11

    Gewerblicher Grundstückshandel, privater Veräußerungsverlust i.S. des § 23 EStG,

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