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   BFH, 27.09.2012 - VII B 190/11   

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https://dejure.org/2012,36817
BFH, 27.09.2012 - VII B 190/11 (https://dejure.org/2012,36817)
BFH, Entscheidung vom 27.09.2012 - VII B 190/11 (https://dejure.org/2012,36817)
BFH, Entscheidung vom 27. September 2012 - VII B 190/11 (https://dejure.org/2012,36817)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Keine Rückforderung insolvenzrechtlich angefochtener Steuerzahlungen durch Bescheid

  • openjur.de

    Keine Rückforderung insolvenzrechtlich angefochtener Steuerzahlungen durch Bescheid

  • Bundesfinanzhof

    AO § 37 Abs 1, AO § 37 Abs 2, AO § 218 Abs 2, InsO § 130 Abs 1 Nr 2, InsO § 143 Abs 1, FGO § 69 Abs 2
    Keine Rückforderung insolvenzrechtlich angefochtener Steuerzahlungen durch Bescheid

  • Bundesfinanzhof

    Keine Rückforderung insolvenzrechtlich angefochtener Steuerzahlungen durch Bescheid

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 Abs 1 AO, § 37 Abs 2 AO, § 218 Abs 2 AO, § 130 Abs 1 Nr 2 InsO, § 143 Abs 1 InsO
    Keine Rückforderung insolvenzrechtlich angefochtener Steuerzahlungen durch Bescheid

  • IWW
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Rückforderung nach Insolvenzanfechtung zurückgezahlter Steuern durch Bescheid

  • zvi-online.de

    InsO § 143 Abs. 1; AO § 37 Abs. 1
    Keine Rückforderung nach Insolvenzanfechtung geleisteter Steuerzahlungen durch Bescheid

  • cpm-steuerberater.de

    Keine Rückforderung insolvenzrechtlich angefochtener Steuerzahlungen durch Bescheid

  • Betriebs-Berater

    Keine Rückforderung insolvenzrechtlich angefochtener Steuerzahlungen durch Bescheid

  • rewis.io

    Keine Rückforderung insolvenzrechtlich angefochtener Steuerzahlungen durch Bescheid

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsnatur des Anspruchs auf Rückzahlung insolvenzrechtlich angefochtener, zurückgewährter Steuerzahlungen

  • datenbank.nwb.de

    Keine Rückforderung insolvenzrechtlich angefochtener Steuerzahlungen durch Bescheid

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Rückforderung insolvenzrechtlich angefochtener Steuerzahlungen durch Bescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückforderung insolvenzrechtlich angefochtener Steuerzahlungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsnatur des Anspruchs auf Rückzahlung insolvenzrechtlich angefochtener, zurückgewährter Steuerzahlungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Rückforderung insolvenzrechtlich angefochtener Steuerzahlungen durch Bescheid

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rückforderung insolvenzrechtlich angefochtener Steuerzahlungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Finanzbehörde muss aufgrund Insolvenzanfechtung erstattete Steuerzahlung als bürgerlich-rechtliche Forderung einklagen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 238, 526
  • ZIP 2011, 2212
  • ZIP 2012, 2451
  • NZI 2013, 104
  • BB 2012, 3041
  • DB 2012, 2851
  • BStBl II 2013, 109
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 23.09.2009 - VII R 43/08

    Insolvenzanfechtung der Zahlung der Organgesellschaft auf die Steuerschuld des

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - VII B 190/11
    Das FA beruft sich auf das Urteil des Senats vom 23. September 2009 VII R 43/08 (BFHE 226, 391, BStBl II 2010, 215), wonach aufgrund einer ungerechtfertigten Insolvenzanfechtung ausgekehrte Steuerbeträge mit einem Bescheid nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden könnten.

    Für diese Betrachtungsweise kann sich das FA auf das Urteil des erkennenden Senats in BFHE 226, 391, BStBl II 2010, 215 berufen, in dem der Senat sinngemäß den Anspruch auf Rückzahlung aufgrund eines Rückgewähranspruchs nach § 143 Abs. 1 InsO zurückgezahlter Steuern als einen Anspruch i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO angesehen hat.

    Der beschließende Senat hat sich unbeschadet der im Schrifttum und in der Rechtsprechung mitunter aus vorgenannter Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abgeleiteten abweichenden rechtlichen Folgerungen (vgl. dazu Krumm, Erstattungsansprüche öffentlich-rechtlicher Gläubiger ..., Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2012, 959) bereits in seinem Beschluss vom 5. September 2012 VII B 95/12 (BFHE 238, 325) der vorgenannten Entscheidung des BGH unter Aufgabe seiner im Urteil in BFHE 226, 391, BStBl II 2010, 215, geäußerten Rechtsauffassung angeschlossen.

  • GemSOGB, 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09

    Rechtsweg - Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - VII B 190/11
    Ferner beruft es sich auf den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. September 2010 GmS-OGB 1/09 (BGHZ 187, 105) und das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. November 2011 V R 13/11 (BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298), wonach nicht die vermeintlich bürgerlich-rechtliche Natur des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs maßgeblich sei, sondern die Rechtsnatur des ursprünglichen Leistungsverhältnisses.

    Die Entscheidung des BGH, die auf steuerrechtliche Rechtsbeziehungen mangels insoweit maßgeblicher sozialversicherungsrechtlicher Eigentümlichkeiten übertragen werden muss und von der der beschließende Senat nicht ohne vorherige Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweichen könnte, hat also für die Bestimmung der Rechtsnatur des Rückgewähranspruchs nach § 143 Abs. 1 InsO nicht die Leistungsbeziehung für maßgeblich erachtet, auf deren Rückabwicklung jener Anspruch gerichtet ist (zu diesem Gesichtspunkt vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in BGHZ 187, 105, Rz 12), sondern die Rechtsnatur des jedermann zustehenden und deshalb auch von einer Finanzbehörde nicht aufgrund ihrer hoheitlichen Befugnisse geltend zu machenden Rückgewähranspruchs, welcher jene Leistungsbeziehung überlagert und das steuerrechtlich gebotene Ergebnis (hier: Anspruch des FA auf Lohnsteuern) gleichsam korrigiert.

  • BFH, 24.11.2011 - V R 13/11

    Steuerberechnung und Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren -

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - VII B 190/11
    Ferner beruft es sich auf den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. September 2010 GmS-OGB 1/09 (BGHZ 187, 105) und das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. November 2011 V R 13/11 (BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298), wonach nicht die vermeintlich bürgerlich-rechtliche Natur des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs maßgeblich sei, sondern die Rechtsnatur des ursprünglichen Leistungsverhältnisses.
  • BFH, 05.09.2012 - VII B 95/12

    Kein Abrechnungsbescheid über Anspruch auf Rückgewähr insolvenzrechtlich

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - VII B 190/11
    Der beschließende Senat hat sich unbeschadet der im Schrifttum und in der Rechtsprechung mitunter aus vorgenannter Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abgeleiteten abweichenden rechtlichen Folgerungen (vgl. dazu Krumm, Erstattungsansprüche öffentlich-rechtlicher Gläubiger ..., Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2012, 959) bereits in seinem Beschluss vom 5. September 2012 VII B 95/12 (BFHE 238, 325) der vorgenannten Entscheidung des BGH unter Aufgabe seiner im Urteil in BFHE 226, 391, BStBl II 2010, 215, geäußerten Rechtsauffassung angeschlossen.
  • BGH, 24.03.2011 - IX ZB 36/09

    Insolvenzrecht: Rechtsweg für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - VII B 190/11
    Diesen Anspruch, der unter den Voraussetzungen des § 129 ff. InsO gegen jedermann besteht und von einer Finanzbehörde unter den gleichen Voraussetzungen wie von jedermann zu erfüllen ist, hat der BGH in seinem Beschluss vom 24. März 2011 IX ZB 36/09 (Neue Juristische Wochenschrift 2011, 1365) ungeachtet dessen, ob die zurück zu gewährende Zahlung einen öffentlich-rechtlichen Anspruch (dort: sozialversicherungsrechtlicher Art) befriedigen sollte oder einen bürgerlich-rechtlichen, als einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch angesehen, der folglich vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verfolgen sei.
  • BVerfG, 04.05.2015 - 1 BvR 2096/13

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung schließt gleichzeitige

    Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. September 2012 - VII B 190/11 - (BFHE 238, 526) zur Rückzahlung gezahlter Steuern aufgrund einer Insolvenzanfechtung berufen.
  • BFH, 12.11.2013 - VII R 15/13

    Rückforderung einer auf einer (vermeintlich) unberechtigten Insolvenzanfechtung

    Auch wenn sich dieser Anspruch auf Rückzahlung einer (zurückgezahlten) Steuer richtet, so dass § 37 Abs. 2 AO wortwörtlich genommen einschlägig zu sein scheint, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der in § 37 Abs. 2 AO geregelte Anspruch auf der Umkehrung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO beruht (vgl. im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO: Senatsbeschluss vom 27. September 2012 VII B 190/11, BFHE 238, 526, BStBl II 2013, 109).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - 9 K 9117/16

    Erstattungszahlungen aufgrund Insolvenzanfechtung - Drei-Personen-Verhältnis -

    Die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen nach § 144 InsO durch Erlass eines Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 AO sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - nicht zulässig (Hinweis auf BFH-Urteil vom 26. August 2014 VII R 16/13, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2015, 8, sowie BFH-Beschluss vom 27. September 2012 VII B 190/11, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2013, 109).

    Deshalb ist der Anspruch ungeachtet dessen, ob die zurück zu gewährende Zahlung einen öffentlich-rechtlichen Anspruch (z.B. steuerrechtlicher Art) befriedigen sollte oder einen bürgerlich-rechtlichen, als ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch anzusehen, der folglich vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verfolgen ist (unter Berufung auf BGH, Beschluss vom 24. März 2011 IX ZB 36/09, Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 2011, 1365 vgl. insoweit BFH, Beschlüsse vom 5. September 2012 VII B 95/12, BStBl II 2012, 854; vom 27. September 2012 VII B 190/11, BStBl II 2013, 109).

  • BFH, 26.08.2014 - VII R 16/13

    Erstattungsansprüche des Organträgers nach § 37 Abs. 2 AO im Anschluss an eine

    Dies gilt sowohl für den Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters nach § 143 Abs. 1 InsO (Senatsbeschluss vom 27. September 2012 VII B 190/11, BFHE 238, 526, BStBl II 2013, 109, m.w.N.; insbesondere unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 24. März 2011 IX ZB 36/09, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2011, 1365) als auch für eine anschließende Rückforderung aus der Insolvenzmasse unter Hinweis auf das Fehlen der insolvenzrechtlichen Anfechtungsvoraussetzungen (Senatsurteil vom 12. November 2013 VII R 15/13, BFHE 243, 309, BStBl II 2014, 359).
  • BFH, 22.07.2014 - VII R 38/13

    Rückforderung von durch einen verheirateten Finanzamts-Sachbearbeiter

    Nach der Senatsentscheidung vom 27. September 2012 VII B 190/11 (BFHE 238, 526, BStBl II 2013, 109) sei der Anspruch auf Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, sondern ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch.

    Für ihre gegenteilige Rechtsauffassung kann sich die Klägerin nicht auf den Beschluss in BFHE 238, 526, BStBl II 2013, 109 berufen.

  • FG Baden-Württemberg, 24.07.2013 - 14 K 3036/12

    Keine Wiedereinsetzung nach gewährter PKH bei Irrtum des den Antrag auf PKH

    Mit Schreiben vom 4. März 2013 wies der Kl das Gericht auf den Beschluss des BFH vom 27. September 2012 VII B 190/11 (BStBl. II 2013, 109) hin.

    Um dem Wiedereinsetzungsgesuch gerecht zu werden, füge er erneut eine Klageschrift bei, mit Ergänzung um die aktuelle Rechtsprechung des BFH, Beschluss vom 27. September 2012 VII B 190/11 (BStBl. II 2013, 109), wonach ein Rückforderungsbescheid nach § 37 Abs. 2 AO nicht möglich sei.

  • FG Münster, 15.01.2014 - 6 K 3823/13

    Rückforderung des aufgrund einer Insolvenzanfechtung auf das Insolvenzanderkonto

    Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 05.09.2012 (Aktenzeichen VII B 95/12, BStBl II 2012, 854) und vom 27.09.2012 (Aktenzeichen VII B 190/11, BStBl II 2013, 109) Bezug genommen.

    Entgegen der Auffassung des Beklagten können die Erwägungen des Bundesfinanzhofs in den Entscheidungen vom 05.09.2012 (Aktenzeichen VII B 95/12, BStBl II 2012, 854) und vom 27.09.2012 (Aktenzeichen VII B 190/11, BStBl II 2013, 109) auf den Streitfall übertragen werden, da die Rückforderung von Zahlungen, die aufgrund einer Insolvenzanfechtung vorgenommen worden sind, nach denselben Rechtsgrundsätzen erfolgen muss wie die Insolvenzanfechtung selbst.

  • LAG Hamm, 16.12.2013 - 2 Ta 348/13

    Zulässigkeit des Rechtswegs

    Bei dem Rückerstattungsanspruch handelt es sich daher um einen originär gesetzlichen, zivilrechtlichen Anspruch, sodass auch eine bürgerlich-Rechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.09.2012 - VII B 190/11, NZI 2013, 104; Beschluss vom 05.09.2012 - VII B 95/12, DB 2012, 2441; Krumm ZIP 2012, 959; Kirchhof in Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2013, § 146 InsO Rdnr. 30).
  • FG Düsseldorf, 26.06.2013 - 4 K 1595/12

    Wirksamkeit von Steuerfestsetzungen wegen einer Insolvenzanfechtung

    Denn dieser Anspruch ist kein Erstattungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO und kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 5. September 2012 VII B 95/12, BFHE 238, 325, BStBl II 2012, 854 sowie vom 27. September 2012 VII B 190/11, BFHE 238, 526, BStBl I 2013, 109).

    Über einen solchen Anspruch ist mithin ausschließlich nach den Vorschriften der Insolvenzordnung und nicht nach den Bestimmungen der Abgabenordnung zu entscheiden (BFH-Beschlüsse in BFHE 238, 325, BStBl II 2012, 854 sowie in BFHE 238, 526, BStBl I 2013, 109).

  • FG Düsseldorf, 26.06.2013 - 4 K 1593/12

    Wirksamkeit einer Steuerfestsetzung im Hinblick auf eine Insolvenzanfechtung

    Denn dieser Anspruch ist kein Erstattungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO und kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 5. September 2012 VII B 95/12, BFHE 238, 325, BStBl II 2012, 854 sowie vom 27. September 2012 VII B 190/11, BFHE 238, 526, BStBl I 2013, 109).

    Über einen solchen Anspruch ist mithin ausschließlich nach den Vorschriften der Insolvenzordnung und nicht nach den Bestimmungen der Abgabenordnung zu entscheiden (BFH-Beschlüsse in BFHE 238, 325, BStBl II 2012, 854 sowie in BFHE 238, 526, BStBl I 2013, 109).

  • FG München, 15.05.2019 - 3 K 2244/16

    Haftungsanspruch bei Organschaft; Aufrechnung im Insolvenzverfahren der

  • FG Düsseldorf, 07.03.2013 - 12 K 3560/12

    Anspruch des Finanzamtes gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Rückzahlung der an

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