Rechtsprechung
   BFH, 18.09.2012 - VII R 14/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,39430
BFH, 18.09.2012 - VII R 14/11 (https://dejure.org/2012,39430)
BFH, Entscheidung vom 18.09.2012 - VII R 14/11 (https://dejure.org/2012,39430)
BFH, Entscheidung vom 18. September 2012 - VII R 14/11 (https://dejure.org/2012,39430)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,39430) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Beteiligtenwechsel im Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Beweiswürdigung des FG bei Darlehensvertrag zwischen Ehegatten

  • openjur.de

    Beteiligtenwechsel im Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Beweiswürdigung des FG bei Darlehensvertrag zwischen Ehegatten

  • Bundesfinanzhof

    GVG § 17, AnfG § 4, AnfG § 11, AnfG § 16, AnfG § 17, AO § 191, FGO § 40 Abs 1, FGO § 33, FGO § 96 Abs 1 S 1
    Beteiligtenwechsel im Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Beweiswürdigung des FG bei Darlehensvertrag zwischen Ehegatten

  • Bundesfinanzhof

    Beteiligtenwechsel im Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Beweiswürdigung des FG bei Darlehensvertrag zwischen Ehegatten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 GVG, § 4 AnfG, § 11 AnfG, § 16 AnfG, § 17 AnfG
    Beteiligtenwechsel im Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Beweiswürdigung des FG bei Darlehensvertrag zwischen Ehegatten

  • IWW
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Aufnahme eines Finanzrechtsstreits gegen Duldungsbescheid nach Insolvenzeröffnung durch Insolvenzverwalter

  • cpm-steuerberater.de

    Beteiligtenwechsel im Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens – Beweiswürdigung des FG bei Darlehensvertrag zwischen Ehegatten

  • Betriebs-Berater

    Beteiligtenwechsel im Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • rewis.io

    Beteiligtenwechsel im Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Beweiswürdigung des FG bei Darlehensvertrag zwischen Ehegatten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Anfechtungsbeteiligten

  • datenbank.nwb.de

    Beteiligtenwechsel im Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beteiligtenwechsel im Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beteiligtenwechsel nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Anfechtungsbeteiligten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Beteiligtenwechsel im Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Beteiligtenwechsel nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 238, 505
  • ZIP 2013, 1046
  • NZI 2013, 410
  • BB 2013, 21
  • DB 2013, 214
  • BStBl II 2013, 128
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 30.08.2010 - VII B 83/10

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO bei

    Auszug aus BFH, 18.09.2012 - VII R 14/11
    Der Insolvenzverwalter ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2010 VII B 83/10, BFH/NV 2010, 2298 zum Verbraucherinsolvenzverfahren; Senatsurteil vom 29. März 1994 VII R 120/92, BFHE 174, 295, BStBl II 1995, 225).

    Für dieses vereinfachte Verfahren hat der Senat die Beteiligtenrollen mit Beschluss in BFH/NV 2010, 2298 (s.o.) bestimmt: Das FA hatte einen Anfechtungsanspruch durch Duldungsbescheid geltend gemacht.

  • BGH, 03.12.2009 - IX ZR 29/08

    Unterbrechung eines Gläubigeranfechtungsprozesses durch Eröffnung eines

    Auszug aus BFH, 18.09.2012 - VII R 14/11
    Im vereinfachten (Verbraucher-)Insolvenzverfahren (§§ 311 ff. InsO) bleibt der bisherige Gläubiger weiterhin für die Verfolgung der Anfechtungsansprüche zuständig (nach § 313 Abs. 2 InsO für solche nach der InsO und in entsprechender Anwendung des § 313 Abs. 2 InsO auch für solche nach dem AnfG, sie gehen nicht auf den Treuhänder über; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH- vom 3. Dezember 2009 IX ZR 29/08, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 2010, 269).

    Der Senat entschied, dass das FA das Rechtsbehelfsverfahren als Anspruchsteller aufnehmen könne (mit der Maßgabe, dass der Anfechtungsanspruch --infolge des Erlöschens des Einzelgläubigeranfechtungsanspruchs nach § 11 AnfG-- nunmehr zur Insolvenzmasse gehört und das FA durch Zustellung eines beim Insolvenzgericht nach § 250 der Zivilprozessordnung einzureichenden Schriftsatzes --vgl. zu diesem Erfordernis BGH-Urteil in WM 2010, 269-- anzeigt, dass es als Gläubiger das Verfahren nunmehr "fremdnützig" zugunsten der Masse fortführen möchte).

  • BFH, 29.03.1994 - VII R 120/92

    Mit Konkurseröffnung wird das Verfahren über den Anfechtungsanspruch auch dann

    Auszug aus BFH, 18.09.2012 - VII R 14/11
    Der Insolvenzverwalter ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2010 VII B 83/10, BFH/NV 2010, 2298 zum Verbraucherinsolvenzverfahren; Senatsurteil vom 29. März 1994 VII R 120/92, BFHE 174, 295, BStBl II 1995, 225).
  • BFH, 17.05.2005 - VII R 76/04

    Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des FG -

    Auszug aus BFH, 18.09.2012 - VII R 14/11
    Sie müssen jedoch möglich sein (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2005 VII R 76/04, BFHE 210, 70, m.w.N.).
  • BFH, 13.11.2007 - VII R 61/06

    Aufnahme eines durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen

    Auszug aus BFH, 18.09.2012 - VII R 14/11
    Einen Wechsel in der Beteiligtenstellung nach Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter hat der Senat bereits im Urteil vom 13. November 2007 VII R 61/06 (BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790) angenommen.
  • FG Schleswig-Holstein, 01.02.2011 - 3 K 57/10

    Anfechtung einer Sicherungsabtretung: Verfahrensaufnahme durch Insolvenzverwalter

    Auszug aus BFH, 18.09.2012 - VII R 14/11
    Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1230 veröffentlichte Urteil verwiesen.
  • FG Bremen, 25.01.2018 - 2 K 89/17

    Übertragung eines belasteten Grundstücks = Gläubigerbenachteiligung?

    Mit Richterbrief vom 24. Februar 2014 hat das Finanzgericht die Beklagte auf das BFH-Urteil vom 18. September 2012 VII R 14/11 (BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128) hingewiesen.

    Das Rubrum war dahin zu berichtigen, dass Rechtsanwalt K. als Insolvenzverwalter über das Vermögen des S. Kläger und die bisherige Klägerin Beklagte ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128).

    Durch die Aufnahme hat er anstelle des Finanzamts die Rolle des Anspruchstellers bzw. Klägers übernommen; die vormalige Klägerin ist in die der Beklagten gewechselt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128).

    Der Rechtsstreit gegen den Duldungsbescheid des Finanzamts hat sich in eine Leistungsklage gegen die mit dem Duldungsbescheid in Anspruch genommene bisherige Klägerin gewandelt (Leitsatz 1. des BFH-Urteils in BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128).

    Bei einer Anfechtung durch Duldungsbescheid tritt an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung die Bekanntgabe des Duldungsbescheids (vgl. BFH-Beschluss vom 1. März 2004 VII B 255/03; BFH-Urteil in BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 149. Lieferung 07.2017, § 191 AO Rz 147 m.w.N.).

    Diese Voraussetzung ist spätestens mit Rechtshängigkeit einer Anfechtungsklage bzw. Bekanntgabe eines Duldungsbescheids erfüllt (MünchKommAnfG-Kirchhof, 2012, § 11 Rz 141; vgl. dazu, dass bei einer Anfechtung durch Duldungsbescheid an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung die Bekanntgabe des Duldungsbescheids tritt, BFH-Beschluss vom 1. März 2004 VII B 255/03; BFH-Urteil in BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 149. Lieferung 07.2017, § 191 AO Rz 147 m.w.N.).

  • BFH, 24.07.2019 - VII B 65/19

    Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid des FA nach Eröffnung des

    Wenn der Rechtsstreit gegen den Duldungsbescheid des FA nicht mehr anhängig ist, kann der Insolvenzverwalter das Verfahren nicht mehr aufnehmen (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 18. September 2012 - VII R 14/11, BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128).

    Denn die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs durch Duldungsbescheid nach § 191 AO ist als hoheitliche Maßnahme dem FA vorbehalten (Senatsurteil vom 18. September 2012 - VII R 14/11, BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128), weshalb der Antragsteller selbst einen Vollstreckungstitel erstreiten muss (Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 191 AO Rz 197).

    Die Vorschrift gilt --jedenfalls entsprechend-- auch für den Rechtsstreit über die Anfechtungsklage gegen einen Duldungsbescheid (Senatsurteil in BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128; anderer Ansicht Niedersächsisches FG, Beschluss vom 20. September 1994 - XV 377/91, Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 1066, und MünchKommAnfG/Kirchhof, 1. Aufl., § 17 Rz 10).

    Vielmehr muss er den Klageantrag umstellen, weil sich sein Anspruch auf Herausgabe des betroffenen Gegenstandes an die Insolvenzmasse richtet (MünchKommAnfG/Kirchhof, a.a.O., § 16 Rz 14; Boeker in HHSp, § 191 AO Rz 197; Senatsurteil in BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128).

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.10.2018 - 9 K 9159/17

    Leistungsklage aufgrund Anfechtung nach den Vorschriften des AnfG -

    Eine Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige LG komme nicht in Betracht (Hinweis auf BFH-Urteil vom 18. September 2012 VII R 14/11, BStBl II 2013, 128).

    Nach alledem könne dem Urteil des BFH vom 18. September 2012 (VII R 4/11, BStBl II 2013, 128) nicht gefolgt werden.

    90 Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von B... war das vorher von dem Beklagten anhängig gemachte Klageverfahren entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 1994 VII R 120/92, BStBl II 1995, 225 und vom 18. September 2012 VII R 14/11, BStBl II 2013, 128; Huber, aaO, § 17 AnfG Rz. 3 ff., Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO-FGO, 10. Aufl., § 191 Rz. 196, jeweils m. w. N.).

    Deshalb hat das Finanzgericht als Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit nach § 17 Abs. 2 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 2012 VII R 14/11, BStBl II 2013, 128 m. w. N.).

    Wird - wie im Streitfall - die Anfechtung abweichend von § 13 AnfG nicht im Wege der (zivilgerichtlichen) Klage, sondern durch Duldungsbescheid geltend gemacht, bestimmt sich die in § 4 AnfG festgelegte Frist (abweichend von § 7 Abs. 1 AnfG) gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 AO nach dem Zeitabstand zwischen dem Wirksamwerden der Rechtshandlung (§ 8 AnfG) und der Bekanntgabe des Duldungsbescheids (vgl. BFH-Beschluss vom 1. März 2004 VII B 255/03 Rz. 5, juris; BFH-Urteil vom 18. September 2012 VII R 14/11, BStBl II 2013, 128 Rz. 13; Huber, aaO, § 7 Rz. 24, jeweils m. w. N.).

  • BFH, 10.11.2020 - VII R 8/19

    Leistungsklage nach Verfahrensaufnahme durch den Insolvenzverwalter aufgrund

    NV: Über die zunächst als Anfechtungsklage gegen den Duldungsbescheid erhobene, dem Finanzrechtsweg zugewiesene Klage hat auch nach Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter das FG zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2012 - VII R 14/11, BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128).

    Deshalb hat das FG über die zunächst als Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) gegen den auf § 191 Abs. 1 AO gestützten Duldungsbescheid erhobene und damit dem Finanzrechtsweg zugewiesene Klage (§ 33 Abs. 1 und 2 FGO) richtigerweise selbst in der Sache entschieden, obwohl sich die Rechtsnatur des Verfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einer öffentlich-rechtlichen in eine zivilrechtliche Streitigkeit gewandelt hat (Senatsurteil vom 18.09.2012 - VII R 14/11, BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128, Rz 15; s.a. Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 34 FGO Rz 45; Loose in Tipke/Kruse, § 251 AO Tz. 53a; Jatzke in Gosch, AO § 191 Rz 16).

    Wie der Senat mit Urteil in BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128 entschieden hat, sind die Beteiligten des finanzgerichtlichen Verfahrens auszuwechseln, wenn der Insolvenzverwalter einen Rechtsstreit über die Anfechtungsklage gegen einen Duldungsbescheid gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG aufnimmt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 24.07.2019 - VII B 65/19, BFHE 265, 20, BStBl II 2020, 367, Rz 10 f.).

  • FG Bremen, 19.06.2014 - 2 K 82/13

    Verweisungsantrag eines Beteiligten erfordert Vorabentscheidung des FG über die

    Mit Richterbrief vom 24. Februar 2014 hat das Finanzgericht die Beklagte auf das BFH-Urteil vom 18. September 2012 VII R 14/11 (BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128, juris Rz 18 ff.) hingewiesen.

    Dies gelte auch für den Fall, dass sich der Anfechtungsanspruch nicht gegen den Insolvenzschuldner, sondern gegen einen Dritten wende (BFH-Urteil in BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128).

    Deshalb hat das Finanzgericht als Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit nach § 17 Abs. 2 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128, juris Rz 15; VG Göttingen, Urteil vom 12. September 2013 2 A 718/13, ZInsO 2013, 2326, juris Rz 34).

    Dementsprechend hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128 - allerdings nur in einem obiter dictum - wörtlich ausgeführt (juris Rz 15): "Als Rechtsmittelgericht ist der Senat gehindert zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes -GVG-).

  • FG Schleswig-Holstein, 07.05.2019 - 3 K 56/15

    Laufendes Klageverfahren des Einzelgläubigers bei Eröffnung des

    Er kann nicht als Beklagter für die Bestätigung des Duldungsbescheids kämpfen (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 2012 VII R 14/11, BFHE 238, 505, BStBl. II 2013, 128).

    In dem Verfahren VII R 14/11 (BFHE 238, 505, BStBl. II 2013, 128) hatte der BFH festgestellt, dass sich der Duldungsanspruch, anders als der Haftungsanspruch, zwar nicht gegen den späteren Insolvenzschuldner, sondern gegen einen Dritten richtet.

  • FG Schleswig-Holstein, 01.11.2023 - 3 K 101/16
    Der Insolvenzverwalter übernimmt die Rolle des Klägers (vgl. zu alldem: BFH-Urteil vom 18. September 2012 - VII R 14/11 -, BFHE 238, 505 , BStBl II 2013, 128 ), es findet ein Beteiligtenwechsel statt.
  • VG Göttingen, 12.09.2013 - 2 A 718/13

    Anfechtung; Duldungsbescheid; Gläubigerbenachteiligung; Kenntnis von

    34 Die Kammer ist mit dem Bundesfinanzhof (vgl. Urteil vom 18.09.2012 -VII R 14/11-, zitiert nach juris) der Auffassung, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des C. D. die Anfechtungskompetenz aus §§ 4, 11 AnfG auf den Insolvenzverwalter übergeht; dies gilt auch für den Fall, dass sich der Anfechtungsanspruch, wie hier, nicht gegen den Insolvenzschuldner, sondern gegen einen Dritten wendet.
  • FG Nürnberg, 08.05.2019 - 5 K 1117/16

    Duldungsbescheid vom 17.12.2015

    Der handschriftlich verfasste Darlehensvertrag vom 10.03.2013, der im Klageverfahren in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegt wurde, ist in seiner Ausgestaltung nicht geeignet, einen ernsthaften und werthaltigen Zins- und Rückforderungsanspruch ihres Ehemanns als Darlehensgeber zu begründen (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2012 VII R 14/11, BStBl. II 2013, 128, Rn. 29).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht