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   BFH, 22.08.2012 - X R 47/09   

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https://dejure.org/2012,38580
BFH, 22.08.2012 - X R 47/09 (https://dejure.org/2012,38580)
BFH, Entscheidung vom 22.08.2012 - X R 47/09 (https://dejure.org/2012,38580)
BFH, Entscheidung vom 22. August 2012 - X R 47/09 (https://dejure.org/2012,38580)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Kein neuer Ertragsanteil im Hinblick auf Rentenerhöhungen durch Überschussbeteiligung - Erhöhungsbetrag als selbständige Rente nur bei zusätzlicher Werterhöhung auch des Rentenrechts

  • openjur.de

    Kein neuer Ertragsanteil im Hinblick auf Rentenerhöhungen durch Überschussbeteiligung; Erhöhungsbetrag als selbständige Rente nur bei zusätzlicher Werterhöhung auch des Rentenrechts

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb, EStG § 22 Nr 5 S 2, EStG VZ 2006, EStR R 22.4 Abs 1 S 1
    Kein neuer Ertragsanteil im Hinblick auf Rentenerhöhungen durch Überschussbeteiligung - Erhöhungsbetrag als selbständige Rente nur bei zusätzlicher Werterhöhung auch des Rentenrechts

  • Bundesfinanzhof

    Kein neuer Ertragsanteil im Hinblick auf Rentenerhöhungen durch Überschussbeteiligung - Erhöhungsbetrag als selbständige Rente nur bei zusätzlicher Werterhöhung auch des Rentenrechts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb EStG 2002 vom 05.07.2004, § 22 Nr 5 S 2 EStG 2002 vom 05.07.2004, EStG VZ 2006, R 22.4 Abs 1 S 1 EStR 2008
    Kein neuer Ertragsanteil im Hinblick auf Rentenerhöhungen durch Überschussbeteiligung - Erhöhungsbetrag als selbständige Rente nur bei zusätzlicher Werterhöhung auch des Rentenrechts

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Kein neuer Ertragsanteil im Hinblick auf Rentenerhöhungen durch Überschussbeteiligung – Erhöhungsbetrag als selbständige Rente nur bei zusätzlicher Werterhöhung auch des Rentenrechts

  • rewis.io

    Kein neuer Ertragsanteil im Hinblick auf Rentenerhöhungen durch Überschussbeteiligung - Erhöhungsbetrag als selbständige Rente nur bei zusätzlicher Werterhöhung auch des Rentenrechts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerliche Behandlung von Rentenerhöhungen durch Überschussbeteiligung

  • datenbank.nwb.de

    Kein neuer Ertragsanteil im Hinblick auf Rentenerhöhungen durch Überschussbeteiligung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein neuer Ertragsanteil im Hinblick auf Rentenerhöhungen durch Überschussbeteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rentenerhöhungen und der steuerpflichtige Ertragsanteil

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Behandlung von Rentenerhöhungen durch Überschussbeteiligung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rentenerhöhungen durch Überschussbeteiligung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 213
  • DB 2013, 96
  • BStBl II 2013, 158
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 10.10.1969 - VI R 267/66

    Renten - Berufsunfähigkeit - Erwerbsunfähigkeit - Altersruhegelder - Selbständige

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 47/09
    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Oktober 1969 VI R 267/66 (BFHE 97, 31, BStBl II 1970, 9) zu den gesetzlichen Renten.

    b) Eine neue Leibrente entsteht hingegen nicht, wenn die Erhöhung in Folge einer Währungs- oder Wertsicherungsklausel eintritt, da sich in diesem Fall die Rente nicht verändert, sondern ihr innerer Wert erhalten bleibt (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile in BFHE 97, 31, BStBl II 1970, 9, unter II.; vom 29. November 1983 VIII R 231/80, BFHE 139, 403, BStBl II 1984, 109; vom 10. Juli 1990 IX R 138/86, BFH/NV 1991, 227, unter 1., und vom 16. Dezember 1997 VIII R 38/94, BFHE 185, 199, BStBl II 1998, 339, unter II.4.b cc).

    c) Die gesetzliche Erhöhung der Sozialversicherungsrenten ist nach der BFH-Rechtsprechung entsprechend zu beurteilen (Urteil in BFHE 97, 31, BStBl II 1970, 9, unter II.).

    Für unselbständige Bestandteile einer Rente ist kein gesonderter Ertragsanteil zu ermitteln, er entspricht dem zum Beginn des Versicherungsfalles maßgeblichen Vomhundertsatz (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 97, 31, BStBl II 1970, 9, und in BFH/NV 1991, 227).

  • BFH, 10.07.1990 - IX R 138/86

    Rechtmäßigkeit der Einordnung von laufenden Zahlungen im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 47/09
    b) Eine neue Leibrente entsteht hingegen nicht, wenn die Erhöhung in Folge einer Währungs- oder Wertsicherungsklausel eintritt, da sich in diesem Fall die Rente nicht verändert, sondern ihr innerer Wert erhalten bleibt (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile in BFHE 97, 31, BStBl II 1970, 9, unter II.; vom 29. November 1983 VIII R 231/80, BFHE 139, 403, BStBl II 1984, 109; vom 10. Juli 1990 IX R 138/86, BFH/NV 1991, 227, unter 1., und vom 16. Dezember 1997 VIII R 38/94, BFHE 185, 199, BStBl II 1998, 339, unter II.4.b cc).

    Für unselbständige Bestandteile einer Rente ist kein gesonderter Ertragsanteil zu ermitteln, er entspricht dem zum Beginn des Versicherungsfalles maßgeblichen Vomhundertsatz (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 97, 31, BStBl II 1970, 9, und in BFH/NV 1991, 227).

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 47/09
    Nachdem die Anknüpfung an den bürgerlich-rechtlichen Leibrentenbegriff aufgegeben worden ist (siehe Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78), setzt der steuerrechtliche Begriff der Leibrente gleichbleibende Leistungen/Bezüge für die Lebensdauer einer Bezugsperson voraus.

    Diese Fälle der Vermögensumschichtung sind dadurch gekennzeichnet, dass eine Versorgung der Bezugsberechtigten allenfalls Motiv für den Leistungsaustausch ist, nicht aber Vertragsinhalt in dem Sinne, dass die Höhe der Leistungen bei Änderungen in der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und/oder des Versorgungsbedürfnisses des Berechtigten schwanken könnte (Senatsurteil vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499, im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).

  • BFH, 16.12.1997 - VIII R 38/94

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugs bei Leibrenten

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 47/09
    b) Eine neue Leibrente entsteht hingegen nicht, wenn die Erhöhung in Folge einer Währungs- oder Wertsicherungsklausel eintritt, da sich in diesem Fall die Rente nicht verändert, sondern ihr innerer Wert erhalten bleibt (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile in BFHE 97, 31, BStBl II 1970, 9, unter II.; vom 29. November 1983 VIII R 231/80, BFHE 139, 403, BStBl II 1984, 109; vom 10. Juli 1990 IX R 138/86, BFH/NV 1991, 227, unter 1., und vom 16. Dezember 1997 VIII R 38/94, BFHE 185, 199, BStBl II 1998, 339, unter II.4.b cc).

    Der Mehrbetrag, der auf der Wertsicherungsklausel beruht, ist vielmehr ein Teil der Rente, der die Kontinuität des inneren Wertes der Rente sicherstellt (BFH-Urteil in BFHE 185, 199, BStBl II 1998, 339, unter II.4.b cc).

  • FG Schleswig-Holstein, 30.09.2009 - 2 K 124/08

    Ist eine Erhöhung der Rentenzahlung durch eine Überschussbeteiligung von

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 47/09
    Das Finanzgericht (FG) gab mit dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 2034 veröffentlichten Urteil der Klage statt.
  • BFH, 29.11.1983 - VIII R 231/80

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Erhöhung einer als Gegenleistung für

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 47/09
    b) Eine neue Leibrente entsteht hingegen nicht, wenn die Erhöhung in Folge einer Währungs- oder Wertsicherungsklausel eintritt, da sich in diesem Fall die Rente nicht verändert, sondern ihr innerer Wert erhalten bleibt (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile in BFHE 97, 31, BStBl II 1970, 9, unter II.; vom 29. November 1983 VIII R 231/80, BFHE 139, 403, BStBl II 1984, 109; vom 10. Juli 1990 IX R 138/86, BFH/NV 1991, 227, unter 1., und vom 16. Dezember 1997 VIII R 38/94, BFHE 185, 199, BStBl II 1998, 339, unter II.4.b cc).
  • BFH, 11.03.1992 - X R 141/88

    Vermögensübertragung gegen lebenslängliche Geldrente

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 47/09
    Diese Fälle der Vermögensumschichtung sind dadurch gekennzeichnet, dass eine Versorgung der Bezugsberechtigten allenfalls Motiv für den Leistungsaustausch ist, nicht aber Vertragsinhalt in dem Sinne, dass die Höhe der Leistungen bei Änderungen in der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und/oder des Versorgungsbedürfnisses des Berechtigten schwanken könnte (Senatsurteil vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499, im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).
  • BFH, 20.06.2006 - X R 3/06

    Besteuerung der sich aus einer "Grundrente" und einer Überschussbeteiligung

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 47/09
    In Bezug auf eine private Leibrente, bei der sich der Versicherer zur Zahlung einer feststehenden Grundrente sowie von in der Höhe nicht garantierten Bonusrenten aus der Überschussbeteiligung verpflichtet, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20. Juni 2006 X R 3/06 (BFHE 214, 185, BStBl II 2006, 870) eine getrennte steuerliche Behandlung von Grund- und Bonusrente dann abgelehnt, wenn sie zu einer gekünstelten und deshalb bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht gerechtfertigten Aufsplittung des im Streitfall gegen Einmalbeitrag erworbenen einheitlichen Rentenrechts führen würde.
  • BFH, 03.12.2019 - X R 12/18

    Reguläre Anpassung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau

    cc) Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die jedoch noch zu Leibrenten vor der durch das AltEinkG vorgenommenen Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung ergangen ist, entsteht eine neue Leibrente nicht, wenn die Erhöhung in Folge einer Währungs- oder Wertsicherungsklausel eintritt, da in diesem Fall die Rente nicht verändert, sondern ihr innerer Wert erhalten bleibt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senatsurteil vom 22.08.2012 - X R 47/09, BFHE 239, 213, BStBl II 2013, 158, Rz 20, m.w.N.).

    Dabei sei es insbesondere auch möglich, die abstrakte Berechnungsformel des § 68 SGB VI zu ändern und den tatsächlichen gesellschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gegebenheiten anzupassen (Senatsurteil in BFHE 239, 213, BStBl II 2013, 158, Rz 22, m.w.N.) Auch den Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist somit eine Dynamik eigen.

  • BFH, 17.04.2013 - X R 18/11

    Private Rentenversicherung: Einheitliche Beurteilung der Garantierente und der

    In Übereinstimmung damit hat der Senat im Urteil vom 22. August 2012 X R 47/09 (BFHE 239, 213, BStBl II 2013, 158, unter II.1.d) ausgeführt, Rentenerhöhungsbeträge seien dann nicht als eigenständige Renten anzusehen, wenn sie die in der Rente bereits angelegte Funktion und ihren Zweck lediglich umsetzen.
  • BFH, 12.02.2014 - X B 12/13

    Bedeutung des Begriffs des Rentenstammrechts für Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz

    Zwar habe der Senat in seinem Urteil vom 22. August 2012 X R 47/09 (BFHE 239, 213, BStBl II 2013, 158) ausgeführt, Erhöhungen der Rentenzahlungen seien dem Rentenrecht immanent und keine eigenständigen Renten, wenn sie die in der Rente bereits angelegte Funktion und ihren Zweck lediglich umsetzen.

    bb) Auf der anderen Seite hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 239, 213, BStBl II 2013, 158 (dort unter II.1.c, d) ausdrücklich ausgeführt, dass Erhöhungen der Rentenzahlungen dem "Rentenrecht" dann immanent sind und keine eigenständigen Renten darstellen, wenn sie die in der Rente bereits angelegte Funktion und ihren Zweck lediglich umsetzen.

    Mit dem im Urteil in BFHE 239, 213, BStBl II 2013, 158 verwendeten Begriff des Rentenrechts war mithin das Rentenstammrecht im Sinne des zitierten Urteils gemeint.

  • FG Baden-Württemberg, 14.04.2022 - 1 K 2137/21

    Kindergeldberechtigung gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG: Berücksichtigung einer

    Erhöhungen der Rentenzahlung bei geplanter Überschussbeteiligung (Bonusrente) sind Erträge dieser Rente und kein neuer Ertragsanteil (BFH-Urteil vom 22.8.2012 X R 47/09, BStBl II 2013, 158; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 41. Aufl., 2022, § 22 Rn. 96).
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