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   BFH, 29.08.2012 - I R 65/11   

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https://dejure.org/2012,34441
BFH, 29.08.2012 - I R 65/11 (https://dejure.org/2012,34441)
BFH, Entscheidung vom 29.08.2012 - I R 65/11 (https://dejure.org/2012,34441)
BFH, Entscheidung vom 29. August 2012 - I R 65/11 (https://dejure.org/2012,34441)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Verrechenbare Verluste der Organgesellschaft: kein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen - kein EK-Charakter des aktiven Ausgleichspostens - Bilanzierungshilfe - Anfechtbarkeit - Kein Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO durch allgemeine Verwaltungsübung - ...

  • openjur.de

    Verrechenbare Verluste der Organgesellschaft: kein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen; kein EK-Charakter des aktiven Ausgleichspostens; Bilanzierungshilfe; Anfechtbarkeit; Kein Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO durch allgemeine Verwaltungsübung; ...

  • Bundesfinanzhof

    AO § 37, EStG § ... 15a, KStG § 27, KStG § 28, KStG § 29, KStG § 37, UmwStG § 2, UmwStG § 10, AO § 157 Abs 2, AO § 179 Abs 1, KStG § 34 Abs 9 Nr 5, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, AO § 176 Abs 2, KStG § 14 Abs 4
    Verrechenbare Verluste der Organgesellschaft: kein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen - kein EK-Charakter des aktiven Ausgleichspostens - Bilanzierungshilfe - Anfechtbarkeit - Kein Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO durch allgemeine Verwaltungsübung - ...

  • Bundesfinanzhof

    Verrechenbare Verluste der Organgesellschaft: kein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen - kein EK-Charakter des aktiven Ausgleichspostens - Bilanzierungshilfe - Anfechtbarkeit - Kein Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO durch allgemeine Verwaltungsübung - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 AO, § 15a EStG, § 14 Abs 4 KStG 2002 vom 20.12.2007, § 27 KStG 2002, § 28 KStG 2002
    Verrechenbare Verluste der Organgesellschaft: kein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen - kein EK-Charakter des aktiven Ausgleichspostens - Bilanzierungshilfe - Anfechtbarkeit - Kein Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO durch allgemeine Verwaltungsübung - ...

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Verrechenbare Verluste der Organgesellschaft: kein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen – kein EK-Charakter des aktiven Ausgleichspostens – Bilanzierungshilfe – Anfechtbarkeit – Kein Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO durch allgemeine ...

  • Betriebs-Berater

    Kein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen bei verrechenbaren Verlusten der Organgesellschaft

  • rewis.io

    Verrechenbare Verluste der Organgesellschaft: kein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen - kein EK-Charakter des aktiven Ausgleichspostens - Bilanzierungshilfe - Anfechtbarkeit - Kein Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO durch allgemeine Verwaltungsübung - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bildung eines passiven Ausgleichspostens für Mehrabführungen bei Neutralisierung von Beteiligungsverlusten der Organgesellschaft; Erhöhung des Eigenkapitals des Organträgers durch Bildung eines aktiven Ausgleichspostens

  • datenbank.nwb.de

    Verrechenbare Verluste der Organgesellschaft: kein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen - kein EK-Charakter des aktiven Ausgleichspostens

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verrechenbare Verluste der Organgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verrechenbare Verluste der Organgesellschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bildung eines passiven Ausgleichspostens für Mehrabführungen bei Neutralisierung von Beteiligungsverlusten der Organgesellschaft; Erhöhung des Eigenkapitals des Organträgers durch Bildung eines aktiven Ausgleichspostens

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Bildung organschaftlicher Ausgleichsposten

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Kein organschaftlicher Ausgleichsposten bei nur verrechenbaren Verlusten der Organgesellschaft aus Beteiligung an einer Personengesellschaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verrechenbare Verluste der Organgesellschaft: Kein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 238, 382
  • BB 2012, 3005
  • DB 2012, 2605
  • BStBl II 2013, 555
  • NZG 2012, 1432
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 07.02.2007 - I R 5/05

    Besteuerung vertraglicher Mehrabführungen im Organschaftskonzern ohne

    Auszug aus BFH, 29.08.2012 - I R 65/11
    Vielmehr sind die Ausgleichsposten außerhalb der Steuerbilanz des Organträgers erfolgsneutral als (technische) Korrekturposten zu erfassen, die den organschaftsrechtlichen Besonderheiten Rechnung tragen und --z.B. für den Fall der Veräußerung des Anteils an der Organgesellschaft-- eine ansonsten eintretende Doppel- oder Keinmalbesteuerung verhindern sollen (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 I R 5/05, BFHE 216, 530, BStBl II 2007, 796 zu Mehrabführungen; vom 29. Oktober 2008 I R 31/08, BFH/NV 2009, 790 zu Minderabführungen).

    Demgemäß kann auch nicht nachvollzogen werden, weshalb es --aus Sicht der Finanzverwaltung (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 216, 530, BStBl II 2007, 796)-- hätte gerechtfertigt sein können, im Falle der Veräußerung der Anteile an der B-GmbH einen von der E-GmbH erzielten Verlust durch Auflösung eines negativen Ausgleichspostens zu neutralisieren.

    bb) Anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Gesetzgeber in Reaktion auf das Senatsurteil in BFHE 216, 530, BStBl II 2007, 796 mit dem JStG 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) § 14 KStG 2002 um einen neuen Abs. 4 ergänzt hat, nach welchem --mit steuerlicher Rückwirkung (§ 34 Abs. 9 Nr. 5 KStG 2002 n.F.)-- für Minder- und Mehrabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, in der Steuerbilanz des Organträgers ein besonderer aktiver oder passiver Ausgleichsposten zu bilden (Satz 1) und dieser z.B. bei Veräußerung der Organbeteiligung (Satz 2) oder Umwandlung der Organgesellschaft (Satz 5) aufzulösen ist.

    Die Entscheidung darüber, ob von einer handelsrechtlichen Mehrabführung auszugehen ist, ist deshalb an dem Grundanliegen des Gesetzgebers auszurichten, der mit den Regelungen des § 14 Abs. 4 KStG 2002 n.F. dem --nach seiner Einschätzung-- systemwidrigen Senatsurteil in BFHE 216, 530, BStBl II 2007, 796 zur erfolgsneutralen Auflösung passiver Ausgleichsposten begegnen und --entsprechend dem Grundgedanken der Organschaft-- die Einmalbesteuerung der organschaftlichen Erträge beim Organträger sicherstellen sowie zu diesem Zweck die für handelsrechtliche Mehrabführungen gebildeten Ausgleichsposten im Falle der Veräußerung der Organbeteiligung einkommenserhöhend auflösen wollte (BTDrucks 16/7036, S. 20).

    Wie der Senat bereits mit Urteil in BFHE 216, 530, BStBl II 2007, 796 erläutert hat, soll diese Bestimmung gewährleisten, dass der durch eine Minderabführung entstandene Teil des Eigenkapitals bei der Organgesellschaft wie durch Einlagen entstandenes Eigenkapital behandelt wird, das im Falle seiner Abführung nicht erneut der Körperschaftsteuer zu unterwerfen ist.

  • BFH, 18.06.1986 - II R 38/84

    Finanzamt - Rechtlicher Grund - Dritter - Steuerschuldverhältnis -

    Auszug aus BFH, 29.08.2012 - I R 65/11
    c) Zuzustimmen ist dem FG darin, dass als Folge der Ausschüttungsfiktion des § 10 Satz 1 UmwStG 2002 im Streitfall --so das FA-- eine negative Körperschaftsteuer, d.h. als Umkehrung des Steueranspruchs (BFH-Urteil vom 18. Juni 1986 II R 38/84, BFHE 146, 519, BStBl II 1986, 704, zu II.2.a), ein i.S. von § 37 Abs. 1, letzter Halbsatz AO einzelsteuergesetzlich geregelter (dazu allgemein Schwarz in Schwarz, AO, § 37 Rz 8) Körperschaftsteuererstattungsanspruch festzusetzen ist.
  • BFH, 24.07.1996 - I R 41/93

    Organträger - Beteiligung an Organgesellschaft - Aktiver Ausgleichsposten -

    Auszug aus BFH, 29.08.2012 - I R 65/11
    Abgesehen davon, dass eine allgemeine Verwaltungsübung keinen Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO vermittelt (Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 176 AO Rz 20) und das genannte Schreiben --nach seinem Wortlaut-- insoweit von den Regelungen zu Abschn. 63 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KStR 2004 sowie zu Abschn. 59 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KStR 1995 abweicht, stand das BMF-Schreiben vom 26. August 2003 schon im Zeitpunkt seines Erlasses in einem offenkundigen und nicht überbrückbaren Widerspruch zu dem am 24. Juli 1996 ergangenen Senatsurteil I R 41/93 (BFHE 181, 53, BStBl II 1996, 614).
  • BFH, 07.08.2000 - GrS 2/99

    Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

    Auszug aus BFH, 29.08.2012 - I R 65/11
    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Einordnung eines Postens als bloße steuerliche Bilanzierungshilfe durchgängig dessen Zuordnung zum steuerbilanziellen Eigenkapital ausschließt (vgl. zu handelsrechtlichen Bilanzierungshilfen BFH-Beschluss vom 7. August 2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632, zu C.II.2. und 8.).
  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog.

    Auszug aus BFH, 29.08.2012 - I R 65/11
    Mangels einer gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu allgemein Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679) ist das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital (§ 10 Satz 1 UmwStG 2002) auch nicht gesondert festzustellen.
  • BFH, 21.04.2005 - III B 40/04

    InvZul; Rückforderung; Vertrauensschutz

    Auszug aus BFH, 29.08.2012 - I R 65/11
    Da nach dieser Entscheidung der aktive Ausgleichsposten den Beteiligungsansatz nicht erhöht und die Minderabführung insbesondere nicht mit dem Ansatz von nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung verbunden ist, konnte das diesem Gesetzesverständnis widerstreitende BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 437 kein nach § 176 Abs. 2 AO schützenswertes Vertrauen entfalten (BFH-Beschluss vom 21. April 2005 III B 40/04, BFH/NV 2005, 1480; Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 176 AO Rz 23; Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl., § 176 Rz 26).
  • BFH, 29.10.2008 - I R 31/08

    Erfolgsneutrale Bildung organschaftlicher aktiver Ausgleichsposten

    Auszug aus BFH, 29.08.2012 - I R 65/11
    Vielmehr sind die Ausgleichsposten außerhalb der Steuerbilanz des Organträgers erfolgsneutral als (technische) Korrekturposten zu erfassen, die den organschaftsrechtlichen Besonderheiten Rechnung tragen und --z.B. für den Fall der Veräußerung des Anteils an der Organgesellschaft-- eine ansonsten eintretende Doppel- oder Keinmalbesteuerung verhindern sollen (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 I R 5/05, BFHE 216, 530, BStBl II 2007, 796 zu Mehrabführungen; vom 29. Oktober 2008 I R 31/08, BFH/NV 2009, 790 zu Minderabführungen).
  • BFH, 04.03.2009 - I R 58/07

    Zweistufiges Feststellungsverfahren und Nachprüfungsvorbehalt - Verhältnis

    Auszug aus BFH, 29.08.2012 - I R 65/11
    Letzterem steht entgegen, dass --selbst dann, wenn man von einem steuerbilanziellen Ausweis des Kommanditanteils nach der sog. Spiegelbildmethode (s. BFH-Urteil vom 4. März 2009 I R 58/07, BFH/NV 2009, 1953; Schmidt/Wacker, EStG, 31. Aufl., § 15 Rz 690) und mithin einem Steuerbilanzansatz in Höhe des für die Kommanditisten geführten negativen Kapitalkontos ausgeht (s. dazu FG Köln, Urteil vom 16. April 2008  13 K 3868/06, EFG 2008, 1230; Hebeler, Betriebs-Berater 1998, 206, 209; Oberfinanzdirektion Chemnitz, Finanz-Rundschau --FR-- 1998, 289)-- sich hieraus keine handelsrechtliche Mehrabführung ergäbe.
  • BFH, 20.04.2011 - I R 65/05

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Umgliederung des verwendbaren

    Auszug aus BFH, 29.08.2012 - I R 65/11
    Diese Ausschüttungsfiktion steht --soweit nach den Feststellungen des FG im anhängigen Verfahren von Bedeutung-- zum einen im Zusammenhang mit § 37 KStG 2002, nach dem das aufgrund des Übergangs vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren aus dem früheren mit 40 v.H. (bzw. mit 45 v.H.) Körperschaftsteuer belasteten verwendbaren Eigenkapital --vgl. § 36 KStG 2002 sowie § 36 KStG 2008 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG) vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394 --KStG 2002 n.F.--; hierzu Senatsurteil vom 20. April 2011 I R 65/05, BFHE 234, 385, BStBl II 2011, 983)-- abgeleitete Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 36 KStG 2002 a.F./n.F.) bis zu seinem Verbrauch die Körperschaftsteuer in Höhe von 1/6 (bzw. 15/55) der auf den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften beruhenden Gewinnausschüttungen veranlagungszeitraumbezogen mindert (§ 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KStG 2002) und das hiernach verbleibende Restguthaben auf den Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres gesondert festzustellen ist (§ 37 Abs. 2 Satz 3 KStG 2002).
  • BFH, 14.03.2012 - X R 50/09

    Teileinspruchsentscheidung bezüglich unstreitiger Bestandteile des Bescheids

    Auszug aus BFH, 29.08.2012 - I R 65/11
    In § 14 Abs. 4 Satz 6 KStG 2002 n.F. werden die (gesetzlichen) Voraussetzungen einer Minder- oder Mehrabführung nicht im Sinne einer Legaldefinition abschließend bestimmt, sondern --wie das Adverb "insbesondere" verdeutlicht (vgl. hierzu allgemein auch BFH-Urteil vom 14. März 2012 X R 50/09, BFHE 237, 14, BStBl II 2012, 536, zu II.2.e gg)-- lediglich deren Regelcharakteristika (im Sinne eines Typusbegriffs) umschrieben.
  • FG Düsseldorf, 20.04.2010 - 6 K 7145/02

    Mantelkauf - Verluste aus gewerblicher Tierzucht; Verluste; Gewerbliche

  • FG Hamburg, 01.09.2011 - 2 K 188/09

    Körperschaftsteuer: Bildung organschaftliche Ausgleichsposten

  • FG Köln, 16.04.2008 - 13 K 3868/06

    Ausschluss der verrechenbaren Verluste aus der Gewinnermittlung des

  • BFH, 16.11.2023 - IV R 26/20

    Zur teleologischen Reduktion des § 3c Abs. 2 EStG bei Zinszahlungen auf

    Das eigene Einkommen des Organträgers und das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft bilden gemeinsam das vom Organträger zu versteuernde (Gesamt-)Einkommen (BFH-Urteil vom 23.01.2002 - XI R 95/97, BFHE 198, 99, BStBl II 2003, 9, unter II.1.b; vgl. auch BFH-Urteil vom 29.08.2012 - I R 65/11, BFHE 238, 382, BStBl II 2013, 555, Rz 18).
  • BFH, 15.03.2017 - I R 67/15

    Ertragszuschuss als organschaftliche Mehrabführung i. S. von § 27 Abs. 6 Satz 1

    Der Tatbestand der organschaftlichen Mehr- oder Minderabführung i.S. des § 27 Abs. 6 Satz 1 KStG ist am Grundanliegen des Gesetzgebers auszurichten, die Einmalbesteuerung der organschaftlichen Erträge beim Organträger sicherzustellen (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. August 2012 I R 65/11, BFHE 238, 382, BStBl II 2013, 555).

    (2) Die Entscheidung darüber, ob von einer (organschaftlichen) Mehr- oder Minderabführung auszugehen ist, ist nach der Rechtsprechung des Senats am Grundanliegen des Gesetzgebers auszurichten, der mit den Regelungen des § 14 Abs. 4 KStG n.F. die Einmalbesteuerung der organschaftlichen Erträge beim Organträger sicherstellen wollte (vgl. Senatsurteil vom 29. August 2012 I R 65/11, BFHE 238, 382, BStBl II 2013, 555 unter Hinweis auf BTDrucks 16/7036, S. 20).

    Demgemäß ist --über den vom Senat in BFHE 238, 382, BStBl II 2013, 555 entschiedenen Fall hinaus-- bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts nach der Systematik der Organschaft und ihres tragenden Grundanliegens (Einmalbesteuerung der organschaftlichen Erträge) von einer organschaftlichen Mehrabführung auszugehen (a.A. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 15. Juli 2013, BStBl I 2013, 921).

  • BFH, 02.02.2016 - I R 21/14

    Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens im Rahmen einer Liquidation -

    Die Minderung der Körperschaftsteuer --die, wie der Streitfall zeigt, ohne Weiteres auch zu einer Körperschaftsteuererstattung führen kann (Senatsurteil vom 29. August 2012 I R 65/11, BFHE 238, 382, BStBl II 2013, 555; Brodersen/Littan, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 2003, 678)-- ist für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Liquidation endet.

    Die Regelung stellt damit die Verteilung des Vermögens im Rahmen einer Liquidation einer Ausschüttung gleich (Senatsurteil in BFHE 238, 382, BStBl II 2013, 555 zum vergleichbaren Fall der Umwandlung der Körperschaft in eine Personengesellschaft; Blümich/Danelsing, § 40 KStG Rz 15; Förster, Der Betrieb --DB-- 2003, 899; Antweiler in Ernst & Young, KStG, § 40 Rz 128).

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.09.2019 - 1 K 1418/18

    Zur steuerlichen Beurteilung sog. außerorganschaftlicher Mehrabführungen

    Denn der BFH habe in seinem Urteil vom 29. August 2012 (I R 65/11) zu Recht entschieden, dass die außerbilanzielle Hinzurechnung eines Verlustes nach § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) für die Frage, ob eine Mehrabführung vorliege, beachtlich sei und aufgrund der Hinzurechnung nach § 15a EStG gerade keine Mehrabführung vorliege.
  • BFH, 25.06.2014 - I R 29/13

    Formeller Bilanzenzusammenhang - Fehlerhafte Aktivierung von Beteiligungen an

    Vielmehr ist der Posten mit den Anschaffungskosten der Beteiligung abzüglich der auf die Klägerin entfallenden Verlustanteile bewertet und damit nach den Regeln der sog. Spiegelbildtheorie bilanziert worden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 4. März 2009 I R 58/07, BFH/NV 2009, 1953; vom 29. August 2012 I R 65/11, BFHE 238, 382, BStBl II 2013, 555; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 690; Reiß in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 15 Rz 268; Oberfinanzdirektion Koblenz, Verfügung vom 28. Februar 2007, Deutsches Steuerrecht 2007, 992).
  • FG Düsseldorf, 06.11.2015 - 1 K 4518/12

    Körperschaftsteuerliche Zurechnung vororganschaftlicher Mehrabführungen als

    Er trage den organschaftlichen Besonderheiten für den Fall der Veräußerung der Beteiligung an der Organgesellschaft Rechnung (Hinweis auf BFH, Urteil vom 29.08.2012 I R 65/11 BStBl II 2013, 555; Urteil vom 29.10.2008 I R 31/08, BFH/NV 2009, 790).

    Auch nach der Rechtsprechung des BFH (I R 65/11) sollten lediglich solche bilanziellen Abweichungen nicht mehr zu einer Mehr- bzw. Minderabführung führen, welche außerbilanziell korrigiert würden und daher im steuerlichen Einkommen nicht zu einer Differenz führten.

    Die Frage, ob es sich bei einem organschaftlichen Ausgleichsposten um einen lediglich technischen Korrekturposten zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns eines Organträgers handelt, und ob die Aufnahme eines Ausgleichspostens in die Steuerbilanz des Organträgers gemäß § 14 Abs. 4 KStG 2008 dazu führt, dass dieser Ausgleichsposten Bestandteil des Betriebsvermögens des Organträgers wird (ausdrücklich offen gelassen: BFH, Urteil vom 29.08.2012 I R 65/11, BStBl II 2013, 555), ist nicht entscheidungserheblich.

    Für das Vorliegen einer Mehrabführung iSd § 14 Abs. 3 KStG 2008 reicht eine Abweichung zwischen Handelsbilanz und steuerlichem Einkommen grundsätzlich aus (vgl. BFH, Urteil vom 29.08.2012 I R 65/11, BStBl II 2013, 555).

  • FG Baden-Württemberg, 22.12.2015 - 8 K 380/13

    Verdeckte Einlage und Zufluss von Arbeitslohn bei teilweisem Verzicht des

    Hierbei sei das BFH-Urteil vom 27. März 2012 I R 65/11 zu beachten gewesen, wonach für die steuerliche Beurteilung des durch die Pensionszusagen vermittelten Versorgungsniveaus jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die ursprünglichen, sondern die abgesenkten Aktivbezüge einerseits und die zugesagten Versorgungsleistungen andererseits maßgeblich gewesen.
  • FG Münster, 19.11.2015 - 9 K 3400/13

    Körperschaftsteuerliche Betrachtung des Umfangs der im Zusammenhang mit der

    Nach dem BFH-Urteil vom 29.8.2012 I R 65/11 (BFHE 238, 382, BStBl I 2013, 555) ist ein aktiver Ausgleichsposten eine "steuerliche Bilanzierungshilfe [...], die in Form eines steuerbilanziellen Merkpostens ausschließlich darauf gerichtet ist, eine zweifache Besteuerung des nämlichen - dem Organträger steuerlich bereits zugerechneten Einkommens - zu vermeiden".
  • FG Düsseldorf, 15.04.2013 - 6 K 4270/10

    Körperschaftsteuererhöhung durch vororganschaftliche Mehrabführungen - Saldierung

    In § 14 Abs. 4 Satz 6 KStG werden die (gesetzlichen) Voraussetzungen einer Minder- oder Mehrabführung nicht im Sinne einer Legaldefinition abschließend bestimmt, sondern - wie das Adverb "insbesondere" verdeutlicht - lediglich deren Regelcharakteristika (im Sinne eines Typusbegriffs) umschrieben (BFH-Urteil vom 29.8.2012 I R 65/11, BFHE 238, 382, HFR 2013, 167).
  • FG München, 13.08.2015 - 6 K 39/13

    Steuerliches Einlagekonto einer Organgesellschaft: Ermittlung einer das

    Dieser Ansicht hat sich der BFH im Urteil vom 29. August 2012 I R 65/11, BStBl II 2013, 555 ausdrücklich angeschlossen und darauf abgestellt, dass die Entscheidung darüber, ob eine Mehrabführung vorliegt, nicht im Sinne einer Legaldefinition abschließend bestimmt wird, sondern vom Grundanliegen des Gesetzgebers auszugehen ist.
  • FG Köln, 15.06.2023 - 10 K 1196/17

    Ermittlung des Gewinns der Organgesellschaft selbständig und ungeschmälert um

  • FG Düsseldorf, 12.04.2021 - 6 K 3133/18

    Höhe der kapitalertragsteuerpflichtigen Leistungen eines Regiebetriebs an seine

  • BFH, 11.11.2015 - I B 22/14

    Umwandlungsbedingte Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens

  • FG Münster, 23.09.2015 - 9 K 4074/11

    Umwandlungsteuerliche Auswirkungen eines gewerbesteuerlichen aktiven

  • FG Köln, 05.09.2018 - 5 K 3009/15

    Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen: Keine Billigkeitsmaßnahme

  • FG Münster, 10.05.2023 - 13 K 327/20

    Berichtigung von nach einer Außenprüfung ergangenen Bescheiden über den

  • FG Hamburg, 01.09.2011 - 2 K 188/09
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