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   BFH, 11.04.2013 - V R 29/10   

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https://dejure.org/2013,40537
BFH, 11.04.2013 - V R 29/10 (https://dejure.org/2013,40537)
BFH, Entscheidung vom 11.04.2013 - V R 29/10 (https://dejure.org/2013,40537)
BFH, Entscheidung vom 11. April 2013 - V R 29/10 (https://dejure.org/2013,40537)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de

    Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerleistungen beim Vorwurf der Auftragserlangung durch Bestechung potentieller Auftraggeber; Direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsumsatz und Ausgangsumsatz

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 15, UStG § 15, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2, UStG VZ 2005
    Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerleistungen beim Vorwurf der Auftragserlangung durch Bestechung potentieller Auftraggeber - Direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsumsatz und Ausgangsumsatz

  • Bundesfinanzhof

    Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerleistungen beim Vorwurf der Auftragserlangung durch Bestechung potentieller Auftraggeber - Direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsumsatz und Ausgangsumsatz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 UStG 1999, § 15 UStG 2005, Art 17 Abs 2 EWGRL 388/77, UStG VZ 2005
    Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerleistungen beim Vorwurf der Auftragserlangung durch Bestechung potentieller Auftraggeber - Direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsumsatz und Ausgangsumsatz

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerleistungen beim Vorwurf der Auftragserlangung durch Bestechung potentieller Auftraggeber – Direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsumsatz und Ausgangsumsatz

  • Betriebs-Berater

    Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerleistungen beim Vorwurf der Auftragserlangung durch Bestechung potentieller Auftraggeber

  • rewis.io

    Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerleistungen beim Vorwurf der Auftragserlangung durch Bestechung potentieller Auftraggeber - Direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsumsatz und Ausgangsumsatz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerleistungen beim Vorwurf der Auftragserlangung durch Bestechung potentieller Auftraggeber

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerleistungen beim Vorwurf der Auftragserlangung durch Bestechung potentieller Auftraggeber

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerleistungen beim Vorwurf der Auftragserlangung durch Bestechung potenzieller Auftraggeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kein Vorsteuerabzug für (vielleicht) böse Buben

  • heise.de (Pressebericht, 05.08.2013)

    Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten // Abzug als Betriebsausgabe weiterhin erlaubt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Kosten für Strafverteidiger dürfen nicht abgezogen werden

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen der Eingangsleistung und der Tätigkeit des Steuerpflichtigen i.R.d. Vorsteuerabzugs ; Vorsteuerabzugsfähigkeit von Anwaltsdienstleistungen zur Abwendung strafrechtlicher Sanktionen gegen natürliche Personen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerleistungen beim Vorwurf der Auftragserlangung durch Bestechung potentieller Auftraggeber

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerleistungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug bei Strafverteidigungskosten?

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug auf Anwaltskosten in Strafsachen abgelehnt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer: Kein Vorsteuer-abzug aus Strafver-teidigungskosten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Verteidigerkosten in Steuer- und Wirtschaftsstrafsachen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Kein Recht auf Vorsteuerabzug bei Strafverteidigungsaufwendungen

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 241, 438
  • ZIP 2013, 58
  • BB 2013, 1749
  • BB 2013, 2404
  • DB 2013, 1586
  • BStBl II 2013, 840
  • NZG 2013, 959
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 21.02.2013 - C-104/12

    Becker - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a - Recht auf

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - V R 29/10
    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 21. Februar 2013 C-104/12, Becker (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 220) nur eine Antwort auf die erste Frage für erforderlich gehalten und diese wie folgt beantwortet:.

    a) Nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil Becker in UR 2013, 220 bestimmt sich der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und der gesamten Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach dem objektiven Inhalt der von ihm bezogenen Leistung.

    Dabei eröffnen Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, die "Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens" sind, dem Kläger als Organträger der GmbH keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug (EuGH-Urteil Becker in UR 2013, 220, erster und zweiter Leitsatz).

    Der EuGH begründet dies damit, dass die Anwaltsdienstleistungen direkt und unmittelbar dem Schutz der privaten Interessen der beiden Beschuldigten dienten, die wegen in ihrem persönlichen Verhalten liegender Zuwiderhandlungen strafrechtlich verfolgt wurden, und dass die Strafverfolgungsmaßnahmen nur gegen sie persönlich und nicht gegen die "GmbH" gerichtet waren (EuGH-Urteil Becker in UR 2013, 220 Rdnr. 30).

  • BFH, 09.02.2012 - V R 40/10

    Vorsteuerabzug einer Holding - Fehlen von Entscheidungsgründen

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - V R 29/10
    Im Hinblick auf den weiter erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz ist dabei wie folgt zu differenzieren (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, unter II.1.).
  • BFH, 22.12.2011 - V R 29/10

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten und zum Leistungsbezug

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - V R 29/10
    Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2011 V R 29/10 (BFHE 236, 242, BStBl II 2012, 441) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
  • BFH, 29.01.2014 - XI R 4/12

    Zum Vorsteuerabzug aus Leistungen zur Bewirtschaftung einer Betriebskantine

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Unternehmer nach § 15 Abs. 1 und 2 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er die von ihm bezogenen Leistungen --im Streitfall die "Kantinenbewirtschaftung"-- für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. April 2013 V R 29/10, BFHE 241, 438, BStBl II 2013, 840, Rz 18, m.w.N.; zum erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz vgl. ferner BFH-Urteile in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 12; vom 9. Februar 2012 V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 21; ferner EuGH-Urteile --Becker-- in UR 2013, 220, MwStR 2013, 129, Rz 20; vom 18. Juli 2013 C-124/12 --AES-3C Maritza East 1--, HFR 2013, 958, MwStR 2013, 475, Rz 27 f., jeweils m.w.N.).
  • BFH, 26.08.2014 - XI R 26/10

    Zum Vorsteuerabzug eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GbR aus dem

    a) Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 XI R 29/09, BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430, Rz 20; Vorlagebeschluss in BFHE 240, 432, BStBl II 2013, 464, Rz 26; BFH-Urteil vom 11. April 2013 V R 29/10, BFHE 241, 438, BStBl II 2013, 840, Rz 18).

    b) Die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs setzt grundsätzlich einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die zum Abzug berechtigen, voraus (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430, Rz 26; in BFHE 241, 438, BStBl II 2013, 840, Rz 34; EuGH-Urteil --Malburg-- in DStR 2014, 592, MwStR 2014, 270, UR 2014, 353, Rz 34).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers zusammen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 241, 438, BStBl II 2013, 840, Rz 21; vom 24. April 2013 XI R 25/10, BFHE 241, 451, BStBl II 2014, 346, Leitsatz 1 und Rz 24; EuGH-Urteil --Malburg-- in DStR 2014, 592, MwStR 2014, 270, UR 2014, 353, Rz 38).

  • FG München, 09.04.2019 - 3 K 1230/15

    Vorsteuerabzug einer Kapitalanlagegesellschaft

    Derartige Kosten hängen dann direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen und berechtigen nach Maßgabe dieser Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug (vgl. BFH-Urteile vom 11. April 2013 V R 29/10, BStBl II 2013, 840, Rn. 19 ff.; vom 9. Februar 2012 V R 40/10, BStBl II 2012, 844, Rn. 21 ff.; ständige Rechtsprechung).

    Auch ist der mit den Eingangsleistungen verfolgte endgültige Zweck der Vermehrung des angelegten Vermögens, dem auch die Grundstücksvermietungen dienen, unerheblich (vgl. BFH-Urteile vom 11. April 2013 V R 29/10, a.a.O., Rn. 20; vom 9. Februar 2012 V R 40/10, a.a.O., Rn. 23).

  • FG Köln, 09.05.2014 - 4 K 2584/13

    Frage der Vorsteuerabzugsfähigkeit von Leistungen eines Insolvenzverwalters

    Derartige Kosten hängen direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen und berechtigen nach Maßgabe dieser Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug (zum Ganzen BFH, Urteil vom 11. April 2013 V R 29/10, BFHE 241, 438, BStBl II 2013, 840 m.w.N.).

    Aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH lässt sich ableiten, dass entscheidend für die Frage des Vorsteuerabzuges ist, ob die sonstige Leistung betrieblichen Interessen dient und die Ursache für diese Leistung dem betrieblichen Bereich zuzuordnen ist (vgl. zu Strafverteidigerkosten EuGH, Urteil vom 21.2.2013, Rs. C-104/12, Becker, Rn. 30 f. und BFH, Urteil vom 11.4.2013, V R 29/10, BStBl. II 2013, 840 unter II. 2. a) sowie zu Kosten im Zusammenhang mit der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen: Janzen in Lippross/Seibel, 80. Lieferung 2013, § 15 UStG, Rn. 232 m.w.N. und zuletzt die Vorlagebeschlüsse des BFH vom 11.12.2013, XI R 17/11 und XI R 38/12; ähnlich FG Nürnberg, Urteil vom 11.5.2010, 2 K 1513/2008, EFG 2010, 1843 - aus anderen, hier nicht relevanten Gründen aufgehoben durch BFH-Urteil vom 26.9.2012, V R 9/11, BStBl. II 2013, 346 - und Stadie, UStG, 2. Auflage 2012, § 15 UStG, Rn. 108, die darauf abstellen, ob die Erlöse der Begleichung von betrieblichen Verbindlichkeiten dienen).

  • FG Köln, 29.01.2015 - 7 K 25/13

    Vorsteuer aus Insolvenzverwaltervergütung in vollem Umfang abzugsfähig

    Derartige Kosten hängen direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen und berechtigen nach Maßgabe dieser Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug (zum Ganzen BFH, Urteil v. 11.4.2013 V R 29/10, BStBl II 2013, 840 m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 08.02.2022 - 12 V 2329/20

    Aussetzung der Vollziehung: Kein Vorsteuerabzug einer Kapitalgesellschaft aus

    Dies gilt auch, wenn der Unternehmer eine Leistung bezieht, um mittelbar seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu stärken, da der von ihm verfolgte endgültige Zweck unerheblich ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 2013 V R 29/10, BStBl. II 2013, 840).

    (c) Dass die Antragstellerin wie - im Verwaltungsverfahren vorgetragen - gegebenenfalls mittelbar die Stärkung der Gesamttätigkeit des Unternehmens durch Nutzung des Gebäudes als Anschauungs- und Werbeobjekt bzw. der gesundheitsbezogenen Leistungen wie Massagen, Erwerb von Stützstrümpfen, Getränken, Lebensmitteln u.s.w. der Stärkung der Einsatzfähigkeit und Motivation des Geschäftsführers und der Beschäftigten bezweckt haben mag, ist hierbei unerheblich (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 2013 V R 29/10, BStBl. II 2013, 840).

  • FG Düsseldorf, 13.12.2013 - 1 K 2947/11

    Verpachtung an Ehegatten bei alleiniger Unternehmertätigkeit des Ehemannes

    Der EuGH (Urteil vom 7. März 2012 C-104/12, DB 2013, 497), ebenso wie der BFH in seiner nachfolgenden Entscheidung (Urteil vom 11. April 2013 V R 29/10, BFHE 241, 438, BStBl II 2013, 840), musste zu dieser Frage keine Stellung nehmen, weil bereits die dieser vorausgehende Frage nach der grundsätzlichen Berechtigung des Steuerpflichtigen zum Vorsteuerabzug verneint wurde.
  • FG München, 26.08.2015 - 2 K 1687/14

    Vorsteuerabzug aus Entschädigungszahlung für vorzeitige Vertragsauflösung

    Im Hinblick auf den erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz ist dabei wie folgt zu differenzieren (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 2013 V R 29/10, BStBl II 2013, 840).
  • LG Dessau-Roßlau, 04.05.2023 - 6 Qs 56/23

    Privates Sachverständigengutachten, Bußgeldverfahren, Erstattung

    Für das Strafverfahren kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Vorsteuer auf Verteidigerkosten nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann, weil es sich bei der Verteidigertätigkeit nicht um eine Leistung für das Unternehmen des Freigesprochenen im Sinne des § 15 UStG handelt (ebd.; vgl. auch BFH, Urteil vom 11. April 2013 - V R 29/10 -, BFHE 241, 438, BStBl II 2013, 840, juris).
  • FG Niedersachsen, 12.05.2022 - 5 K 303/14

    Nahrungsergänzungsmittel; Reiseleistungen; Vorsteuerabzug und Margenbesteuerung

    Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht insoweit, als die für den jeweiligen Leistungsbezug getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen eines bestimmten Ausgangsumsatzes gehören (vgl. zu alledem EuGH-Urteil vom 21. Februar 2013 C-104/12, DStR 2013, 411 und BFH-Urteile vom 11. April 2013 V R 29/10, BStBl. II 2013, 840; vom 27. Januar 2011 V R 38/09, BStBl. II 2012, 68; vom 13. Januar 2011 V R 12/08, BStBl. II 2012, 61 sowie vom 18. Dezember 1986 V R 18/80, BStBl. II 1987, 280).
  • FG Niedersachsen, 12.05.2022 - 5 K 307/14

    Nahrungsergänzungsmittel; Reiseleistungen; Vorsteuerabzug und Margenbesteuerung

  • FG Düsseldorf, 23.05.2014 - 1 K 1552/13

    Vorsteuerabzug eines Apothekers aus Umbauleistungen zum Erhalt des Standortes

  • LG Dessau-Roßlau, 04.05.2023 - 6 Qs 394 Js 26340/21
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