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   BFH, 30.01.2013 - II R 6/12   

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https://dejure.org/2013,4871
BFH, 30.01.2013 - II R 6/12 (https://dejure.org/2013,4871)
BFH, Entscheidung vom 30.01.2013 - II R 6/12 (https://dejure.org/2013,4871)
BFH, Entscheidung vom 30. Januar 2013 - II R 6/12 (https://dejure.org/2013,4871)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Notare Bayern PDF, S. 80 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; KStG § 8 Abs. 3
    Keine freigebigen Zuwendungen im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern

  • lexetius.com

    Eintritt des Besserungsfalls nach Verkauf eines "Besserungsscheins" zum Verkehrswert ohne schenkungsteuerrechtliche Bedeutung; Verhältnis von vGA und Schenkungsteuer

  • openjur.de

    Eintritt des Besserungsfalls nach Verkauf eines "Besserungsscheins" zum Verkehrswert ohne schenkungsteuerrechtliche Bedeutung; Verhältnis von vGA und Schenkungsteuer

  • Bundesfinanzhof

    ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 2, KStG § 8 Abs 3, EStG VZ 2005
    Eintritt des Besserungsfalls nach Verkauf eines "Besserungsscheins" zum Verkehrswert ohne schenkungsteuerrechtliche Bedeutung; Verhältnis von vGA und Schenkungsteuer

  • Bundesfinanzhof

    Eintritt des Besserungsfalls nach Verkauf eines "Besserungsscheins" zum Verkehrswert ohne schenkungsteuerrechtliche Bedeutung; Verhältnis von vGA und Schenkungsteuer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 2002, § 8 Abs 3 KStG 2002, EStG VZ 2005
    Eintritt des Besserungsfalls nach Verkauf eines "Besserungsscheins" zum Verkehrswert ohne schenkungsteuerrechtliche Bedeutung; Verhältnis von vGA und Schenkungsteuer

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; KStG § 8 Abs. 3
    Keine freigebigen Zuwendungen im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschafter

  • cpm-steuerberater.de

    Eintritt des Besserungsfalls nach Verkauf eines “Besserungsscheins” zum Verkehrswert ohne schenkungsteuerrechtliche Bedeutung; Verhältnis von vGA und Schenkungsteuer

  • Betriebs-Berater

    Eintritt des Besserungsfalls nach Verkauf eines "Besserungsscheins" zum Verkehrswert ohne schenkungsteuerrechtliche Bedeutung

  • rewis.io

    Eintritt des Besserungsfalls nach Verkauf eines "Besserungsscheins" zum Verkehrswert ohne schenkungsteuerrechtliche Bedeutung; Verhältnis von vGA und Schenkungsteuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerliche Behandlung von Rückzahlungen eines Sanierungsdarlehens mit Besserungsschein nach Veräußerung

  • datenbank.nwb.de

    Eintritt des Besserungsfalls nach Verkauf eines "Besserungsscheins" zum Verkehrswert ohne schenkungsteuerrechtliche Bedeutung; Verhältnis von vGA und Schenkungsteuer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine SchenkSt bei Eintritt des Besserungsfalls nach Verkauf eines ?Besserungsscheins? zum Verkehrswert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Schenkungsteuer und der Verkauf eines Besserungsscheins

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Behandlung von Rückzahlungen eines Sanierungsdarlehens mit Besserungsschein nach Veräußerung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Bereicherung des Bedachten, Besserungsscheins, Eintritt des Besserungsfalls, freigebige Zuwendungen, gemischte Schenkung, Gesellschafter, Kapitalgesellschaft, mittelbarer Gesellschafter, Nahestehende Person, offene Gewinnausschüttung, Schenkungsteuer, Steuerrecht, ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Eintritt des Besserungsfalls nach Verkauf eines "Besserungsscheins" zum Verkehrswert ohne schenkungsteuerrechtliche Bedeutung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    VGA und Schenkungsteuer bei Verkauf eines "Besserungsscheins"

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Eintritt des Besserungsfalls nach Verkauf eines "Besserungsscheins" zum Verkehrswert ohne schenkungsteuerrechtliche Bedeutung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Verhältnis von vGA und Schenkungsteuer

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Schenkungsteuer bei Eintritt des Besserungsfalls nach Verkauf des Besserungsscheins

Besprechungen u.ä. (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 80 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; KStG § 8 Abs. 3
    Keine freigebigen Zuwendungen im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Es kann nur eine geben - Zum Highlander-Prinzip zwischen verdeckter Gewinnausschüttung und Schenkungsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 240, 178
  • NJW 2013, 1758
  • BB 2013, 853
  • DB 2013, 1032
  • DB 2013, 2173
  • BStBl II 2013, 930
  • NZG 2013, 518
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 54/05

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Geldentnahmen eines GmbH-Geschäftsführers, der

    Auszug aus BFH, 30.01.2013 - II R 6/12
    Das "Nahestehen" in diesem Sinn kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (BFH-Urteil vom 19. Juni 2007 VIII R 54/05, BFHE 218, 244, BStBl II 2007, 830).

    Die Zuwendung eines Vorteils an eine dem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nahestehende Person ist unabhängig davon als vGA zu beurteilen, ob auch der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat, soweit andere Ursachen für die Zuwendung als das Nahestehen des Empfängers zu dem Gesellschafter auszuschließen sind (BFH-Urteile in BFHE 218, 244, BStBl II 2007, 830, und vom 7. November 2007 II R 28/06, BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258, m.w.N.).

    Die Zuwendung des Vermögensvorteils an die dem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nahestehende Person ist im Hinblick auf die Anwendung der Vorschriften über die vGA so zu beurteilen, als hätte der Gesellschafter selbst den Vorteil erhalten und diesen an die nahestehende Person weitergegeben (BFH-Urteil in BFHE 218, 244, BStBl II 2007, 830, m.w.N.).

  • BFH, 24.08.2011 - I R 5/10

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei inländischer Betriebsstätte - Angemessenheit von

    Auszug aus BFH, 30.01.2013 - II R 6/12
    Maßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, der gemäß § 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwendet (BFH-Urteile vom 24. August 2011 I R 5/10, BFH/NV 2012, 271, Rz 27; vom 31. Januar 2012 I R 1/11, BFHE 236, 368, BStBl II 2012, 694, Rz 10, und vom 15. Februar 2012 I R 19/11, BFHE 236, 452, Rz 16, je m.w.N.).

    Zudem setzt die Annahme einer vGA voraus, dass die Minderung des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG bei der Körperschaft geeignet ist, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (BFH-Urteile vom 20. August 2008 I R 19/07, BFHE 222, 494, BStBl II 2011, 60; in BFH/NV 2012, 271, Rz 27, und in BFHE 236, 452, Rz 16, je m.w.N.).

    Leistungen, die eine Kapitalgesellschaft unmittelbar an einen Gesellschafter ihres eigenen Gesellschafters (mittelbarer Gesellschafter) erbringt, können daher vGA sein (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 271, Rz 27).

  • BFH, 15.02.2012 - I R 19/11

    VGA bei konzernfremder Erstversicherung und Rückversicherung durch konzerneigene

    Auszug aus BFH, 30.01.2013 - II R 6/12
    Maßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, der gemäß § 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwendet (BFH-Urteile vom 24. August 2011 I R 5/10, BFH/NV 2012, 271, Rz 27; vom 31. Januar 2012 I R 1/11, BFHE 236, 368, BStBl II 2012, 694, Rz 10, und vom 15. Februar 2012 I R 19/11, BFHE 236, 452, Rz 16, je m.w.N.).

    Zudem setzt die Annahme einer vGA voraus, dass die Minderung des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG bei der Körperschaft geeignet ist, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (BFH-Urteile vom 20. August 2008 I R 19/07, BFHE 222, 494, BStBl II 2011, 60; in BFH/NV 2012, 271, Rz 27, und in BFHE 236, 452, Rz 16, je m.w.N.).

    dd) Eine vGA an einen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft liegt unter den dargelegten allgemeinen Voraussetzungen auch dann vor, wenn die Kapitalgesellschaft den Vermögensvorteil unmittelbar einer dem Gesellschafter nahestehenden Person zuwendet (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 236, 452, Rz 16).

  • BFH, 23.10.1985 - I R 247/81

    Zur beherrschenden Stellung eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft und

    Auszug aus BFH, 30.01.2013 - II R 6/12
    Entscheidend ist somit, ob Leistungen an den Gesellschafter aus betrieblichen Gründen oder mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis (societatis causa) gewährt werden (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1985 I R 247/81, BFHE 145, 165, BStBl II 1986, 195).

    Es liegt dann eine vGA der Beteiligungsgesellschaft an die Muttergesellschaft und eine vGA der Muttergesellschaft an ihren Gesellschafter vor (vgl. BFH-Urteil in BFHE 145, 165, BStBl II 1986, 195, unter B.II.4.).

  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 31/05

    Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Mehrarbeit und Nachtarbeit an

    Auszug aus BFH, 30.01.2013 - II R 6/12
    Das ist der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte (BFH-Urteile vom 13. Dezember 2006 VIII R 31/05, BFHE 216, 214, BStBl II 2007, 393, und vom 27. März 2012 VIII R 27/09, BFH/NV 2012, 1127, Rz 18).

    Die Zuwendung eines Vorteils an den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung beruht somit zumindest auch auf dem Gesellschaftsverhältnis, wenn sie nicht ausschließlich betrieblich veranlasst ist (BFH-Urteile in BFHE 216, 214, BStBl II 2007, 393, und in BFH/NV 2012, 1127, Rz 18 f.).

  • BFH, 15.12.2010 - II R 41/08

    Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen - Verzicht auf gesonderte Feststellung

    Auszug aus BFH, 30.01.2013 - II R 6/12
    a) Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 2011 II R 33/10, BFHE 237, 179, BStBl II 2012, 473, Rz 20), und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010 II R 41/08, BFHE 232, 210, BStBl II 2011, 363, Rz 9).

    Dieser Teil ist die Bereicherung i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG und bestimmt sich nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der Bereicherung des Bedachten zum Verkehrswert der Leistung des Schenkers (BFH-Urteile in BFHE 232, 210, BStBl II 2011, 363, Rz 10, 14, und vom 23. Mai 2012 II R 21/10, BFHE 237, 466, BStBl II 2012, 793, Rz 22).

  • BFH, 27.03.2012 - VIII R 27/09

    Sonn- und Feiertagszuschläge eines Gesellschaftergeschäftsführers

    Auszug aus BFH, 30.01.2013 - II R 6/12
    Das ist der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte (BFH-Urteile vom 13. Dezember 2006 VIII R 31/05, BFHE 216, 214, BStBl II 2007, 393, und vom 27. März 2012 VIII R 27/09, BFH/NV 2012, 1127, Rz 18).

    Die Zuwendung eines Vorteils an den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung beruht somit zumindest auch auf dem Gesellschaftsverhältnis, wenn sie nicht ausschließlich betrieblich veranlasst ist (BFH-Urteile in BFHE 216, 214, BStBl II 2007, 393, und in BFH/NV 2012, 1127, Rz 18 f.).

  • BFH, 17.10.2007 - II R 63/05

    Vermögensübertragung durch Gesellschafter auf Kapitalgesellschaft keine

    Auszug aus BFH, 30.01.2013 - II R 6/12
    Für vGA kann insoweit nichts anderes gelten wie für Vermögensübertragungen von einem Gesellschafter auf eine Kapitalgesellschaft, die als gesellschaftsrechtliche Vorgänge nicht als freigebige Zuwendungen an die Gesellschaft zu beurteilen sind (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2007 II R 63/05, BFHE 218, 429, BStBl II 2008, 381; Viskorf, ZEV 2012, 442, 446).
  • BFH, 07.11.2007 - II R 28/06

    Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung

    Auszug aus BFH, 30.01.2013 - II R 6/12
    Die Zuwendung eines Vorteils an eine dem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nahestehende Person ist unabhängig davon als vGA zu beurteilen, ob auch der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat, soweit andere Ursachen für die Zuwendung als das Nahestehen des Empfängers zu dem Gesellschafter auszuschließen sind (BFH-Urteile in BFHE 218, 244, BStBl II 2007, 830, und vom 7. November 2007 II R 28/06, BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258, m.w.N.).
  • BFH, 12.09.2011 - VIII B 70/09

    Zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung: Konkurrenz von

    Auszug aus BFH, 30.01.2013 - II R 6/12
    gg) Ob es Fälle gibt, in denen ein und derselbe Lebenssachverhalt tatbestandlich sowohl der Einkommen- als auch der Schenkungsteuer unterfällt, und in welchem Verhältnis die beiden Steuerarten in solchen Fällen stehen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 12. September 2011 VIII B 70/09, BFH/NV 2012, 229, Rz 19; Fischer, in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 4. Aufl., § 7 Rz 131), kann im Streitfall auf sich beruhen; denn sowohl offene als auch verdeckte Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter oder an die Gesellschafter einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft sind tatbestandlich, wie dargelegt, keine freigebigen Zuwendungen i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
  • BFH, 17.10.2001 - I R 103/00

    Veranlagungszeitraum

  • BFH, 17.10.2001 - II R 72/99

    Rentenzahlung bei gemischter Schenkung

  • BFH, 06.04.2005 - I R 22/04

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Fremdvergleich von Preisen bei Handel zwischen

  • BFH, 20.08.2008 - I R 19/07

    Eigenkapitalersatzrechtliche Erstattungsverpflichtungen gegenüber

  • BFH, 21.04.2009 - II R 57/07

    Steuerentstehung bei Schenkung einer Forderung mit Besserungsabrede

  • BFH, 23.11.2011 - II R 33/10

    Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto als freigebige Zuwendung

  • BFH, 31.01.2012 - I R 1/11

    Höhe der zulässigen Konzessionsabgabe "Wasser" - Gegenstand der richterlichen

  • BFH, 23.05.2012 - II R 21/10

    Grunderwerbsteuerbefreiung bei Anteilsvereinigung aufgrund gemischter Schenkung

  • FG Düsseldorf, 24.08.2011 - 4 K 1027/11

    Schenkungsteuer für eine notleidende Forderung mit Besserungsabrede

  • BFH, 27.11.2013 - II R 25/12

    Schenkungsteuerpflicht von Zuwendungen innerhalb einer eheähnlichen Gemeinschaft

    Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Sicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Januar 2013 II R 6/12, BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930, Rz 11, und vom 16. Mai 2013 II R 21/11, BFHE 241, 390, BStBl II 2013, 922, Rz 9, je m.w.N.).
  • BFH, 18.07.2013 - II R 37/11

    Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung als Zuwendung

    a) Eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Januar 2013 II R 6/12, BFHE 240, 178).
  • BFH, 13.09.2017 - II R 54/15

    Schenkungsteuer: Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch

    Sie ist dann gegeben, wenn einer höherwertigen Leistung eine Gegenleistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Leistung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrags enthält, ohne dass sich die höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen aufteilen lässt (vgl. BFH-Urteil vom 30. Januar 2013 II R 6/12, BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930, Rz 12).

    Dieser Teil ist die Bereicherung i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG und bestimmt sich nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der Bereicherung des Bedachten zum Verkehrswert der Leistung des Schenkers (BFH-Urteil in BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930, Rz 12, m.w.N.).

    a) Für das Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern hat der BFH bereits entschieden, dass es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen gibt, aber keine freigebigen Zuwendungen (BFH-Urteil in BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930, Rz 19).

    Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter erfolgen nicht freigebig, und zwar unabhängig davon, ob sie offen oder verdeckt vorgenommen werden (BFH-Urteil in BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930, Rz 20).

  • BFH, 13.09.2017 - II R 42/16

    Schenkungsteuer: Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch

    Die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Januar 2013 II R 6/12 (BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930) und vom 27. August 2014 II R 44/13 (BFHE 246, 523, BStBl II 2015, 249) stünden einer Festsetzung von Schenkungsteuer gegen den Kläger ebenfalls nicht entgegen.

    Sie ist dann gegeben, wenn einer höherwertigen Leistung eine Gegenleistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Leistung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrags enthält, ohne dass sich die höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen aufteilen lässt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930, Rz 12).

    Dieser Teil ist die Bereicherung i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG und bestimmt sich nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der Bereicherung des Bedachten zum Verkehrswert der Leistung des Schenkers (BFH-Urteil in BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930, Rz 12, m.w.N.).

    a) Für das Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern hat der BFH bereits entschieden, dass es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen gibt, aber keine freigebigen Zuwendungen (BFH-Urteil in BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930, Rz 19).

    Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter erfolgen nicht freigebig, und zwar unabhängig davon, ob sie offen oder verdeckt vorgenommen werden (BFH-Urteil in BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930, Rz 20).

  • BFH, 27.08.2014 - II R 43/12

    Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung einer GmbH;

    aa) Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Sicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit (BFH-Urteile vom 30. Januar 2013 II R 6/12, BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930, Rz 11; vom 16. Mai 2013 II R 21/11, BFHE 241, 390, BStBl II 2013, 922, Rz 9; vom 18. Juli 2013 II R 37/11, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934, Rz 12, und vom 27. November 2013 II R 25/12, BFH/NV 2014, 537).

    bb) Zuwendender kann nach ständiger Rechtsprechung auch eine juristische Person sein (BFH-Urteile vom 1. Dezember 2004 II R 46/02, BFHE 208, 426, BStBl II 2005, 311; vom 29. März 2006 II R 15/04, BFHE 213, 232, BStBl II 2006, 557; vom 29. März 2006 II R 68/04, BFHE 213, 235, BStBl II 2006, 632; vom 17. Mai 2006 II R 46/04, BFHE 213, 246, BStBl II 2006, 720; vom 13. April 2011 II R 45/09, BFHE 233, 178, BStBl II 2011, 732, und in BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930).

  • FG Hamburg, 20.08.2019 - 3 K 123/18

    Schenkungsteuer: Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender

    a) Eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit (vgl. BFH, Urteil vom 30. Januar 2013, II R 6/12, BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930).
  • BFH, 13.09.2017 - II R 32/16

    Schenkungsteuer: Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch

    Sie ist dann gegeben, wenn einer höherwertigen Leistung eine Gegenleistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Leistung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrags enthält, ohne dass sich die höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen aufteilen lässt (vgl. BFH-Urteil vom 30. Januar 2013 II R 6/12, BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930, Rz 12).

    Dieser Teil ist die Bereicherung i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG und bestimmt sich nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der Bereicherung des Bedachten zum Verkehrswert der Leistung des Schenkers (BFH-Urteil in BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930, Rz 12, m.w.N.).

    a) Für das Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern hat der BFH bereits entschieden, dass es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen gibt, aber keine freigebigen Zuwendungen (BFH-Urteil in BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930, Rz 19).

    Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter erfolgen nicht freigebig, und zwar unabhängig davon, ob sie offen oder verdeckt vorgenommen werden (BFH-Urteil in BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930, Rz 20).

  • FG Niedersachsen, 08.06.2015 - 3 K 72/15

    Schenkungssteuerpflicht verdeckter Gewinnausschüttungen an eine einem

    Die von der Klägerin angeführte BFH-Rechtsprechung z.B. BFH-Urteil vom 30.01.2013 II R/12, BStBl II 2013, 930 sei aufgrund gleichlautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 05.06.2013 "bezüglich der Aussage, dass es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und vGA sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen gebe, über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.".

    Sie beruhen vielmehr auf dem Gesellschaftsverhältnis, und zwar unabhängig davon, ob sie offen oder verdeckt vorgenommen werden, und haben daher jedenfalls im Verhältnis zu den Gesellschaftern und diesen nahestehenden Personen ausschließlich ertragsteuerrechtliche Folgen (vgl. BFH-Urteil vom 30.01.2013 II R/12, BStBl II 2013, 930).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 30. Januar 2013 II R 6/12, BStBl. II 2013, 930) kann die Gewährung eines unangemessenen Vermögensvorteils durch eine Kapitalgesellschaft an einen ihrer Gesellschafter oder an einen Gesellschafter einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft nur unter dem ertragsteuerrechtlichen Gesichtspunkt einer vGA gewürdigt, nicht aber zusätzlich als freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG angesehen werden.

    Mit den oben ausgeführten Grundsätzen lässt es sich nicht vereinbaren, wenn eine vGA anders als eine offene Gewinnausschüttung zugleich als freigebige Zuwendung der Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter oder an eine ihr nahestehende Person oder an einen Gesellschafter einer an ihr beteiligten Gesellschaft angesehen würde (Meinke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 16. Auflage § 7 Rz. 74; Götz in Wilms/Jochum, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 7 Rz. 25; Viskorf, ZIV 2012, 442, 446; vgl. dazu bereits Urteil des Reichsfinanzhofs vom 21. Januar 1943 III e 38/41, RStBl 1943, 589; BFH-Urteil vom 30.01.2013 II R 6/12, BStBl II 2013, 930).

    Denn sowohl offene als auch vGA einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter oder an die Gesellschafter einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft sind tatbestandlich keine freigebigen Zuwendungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (BFH-Urteil vom 30.01.2013 II R/12, BStBl II 2013, 930).

  • BFH, 16.05.2013 - II R 21/11

    Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen

    a) Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist (BFH-Urteile vom 23. November 2011 II R 33/10, BFHE 237, 179, BStBl II 2012, 473, Rz 20, und vom 30. Januar 2013 II R 6/12, BFH/NV 2013, 846, Rz 11), und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit (BFH-Urteile vom 15. Dezember 2010 II R 41/08, BFHE 232, 210, BStBl II 2011, 363, Rz 9, und in BFH/NV 2013, 846, Rz 11).
  • FG Baden-Württemberg, 22.04.2015 - 7 K 2471/12

    Schenkungsteuerpflicht der Zuwendung einer Schweizer Familienstiftung an eine

    Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Sicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit (BFH-Urteile vom 30. Januar 2013 II R 6/12, BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930, Rz 11; vom 16. Mai 2013 II R 21/11, BFHE 241, 390, BStBl II 2013, 922, Rz 9; vom 18. Juli 2013 II R 37/11, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934, Rz 12, und vom 27. November 2013 II R 25/12, BFH/NV 2014, 537).
  • FG Münster, 12.01.2017 - 3 K 518/15

    Vorliegen einer freigebigen Zuwendung an die Mitgesellschafter bei der Einlage

  • FG Köln, 14.05.2014 - 9 K 879/12

    Erwerb eigener Anteile durch GmbH

  • BFH, 18.07.2013 - II R 45/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. 07. 2013 II R 37/11 -

  • BFH, 21.07.2014 - II B 40/14

    Schenkungsteuer bei Zuwendungen ausländischer Stiftungen

  • FG Hessen, 19.09.2013 - 1 K 952/10

    Schenkungsteuerpflicht bei Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung

  • BFH, 02.09.2015 - II B 146/14

    Verhältnis von vGA und Schenkungsteuer

  • FG Münster, 24.10.2013 - 3 K 103/13

    VgA an nahestehende Person des Gesellschafters nicht schenkungsteuerpflichtig

  • FG Schleswig-Holstein, 17.12.2020 - 1 K 16/19

    VGA nur bei Korrespondenz einer verhinderten Vermögensmehrung auf

  • FG Düsseldorf, 30.11.2016 - 4 K 1680/15

    Verkauf und Erwerb von Aktien als gemischte freigebige Zuwendung; Festsetzung der

  • FG Hamburg, 22.08.2016 - 3 K 36/16

    Versäumte Klagefrist oder Rechtsmittelfrist - Zu den persönlichen und

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2021 - 4 K 1274/20

    Freigebige Zuwendung zwischen Gesellschaftern einer Personengesellschaft nach

  • FG Hessen, 20.11.2017 - 1 V 10/17

    § 97 I Nr. 2, IV ErbStG

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.12.2020 - 4 K 1417/19

    Kettenschenkung im Schenkungsteuerrecht

  • FG Düsseldorf, 29.11.2019 - 3 K 1318/15

    Einnahmen aus Kapitalvermögen in Form verdeckter Gewinnausschüttungen

  • FG Nürnberg, 20.07.2023 - 4 K 1222/21

    Ankaufsrecht, Erbbauberechtigter, Erbbaurechtsvertrag, Festsetzungsfrist,

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