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   BFH, 08.09.2011 - V R 43/10   

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https://dejure.org/2011,15629
BFH, 08.09.2011 - V R 43/10 (https://dejure.org/2011,15629)
BFH, Entscheidung vom 08.09.2011 - V R 43/10 (https://dejure.org/2011,15629)
BFH, Entscheidung vom 08. September 2011 - V R 43/10 (https://dejure.org/2011,15629)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Lieferung auch bei Betrugsabsicht des Lieferers - Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Rückgängigmachung einer Lieferung

  • openjur.de

    Lieferung auch bei Betrugsabsicht des Lieferers - Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Rückgängigmachung einer Lieferung

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 3 Abs 1, UStG § 15 Abs 1 Nr 1, UStG § 17 Abs 2 Nr 3, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2 Buchst a
    Lieferung auch bei Betrugsabsicht des Lieferers - Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Rückgängigmachung einer Lieferung

  • Bundesfinanzhof

    Lieferung auch bei Betrugsabsicht des Lieferers - Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Rückgängigmachung einer Lieferung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 UStG 1999, § 15 Abs 1 Nr 1 UStG 1999, § 17 Abs 2 Nr 3 UStG 1999, Art 5 Abs 1 EWGRL 388/77, Art 17 Abs 2 Buchst a EWGRL 388/77
    Lieferung auch bei Betrugsabsicht des Lieferers - Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Rückgängigmachung einer Lieferung

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Lieferung auch bei Betrugsabsicht des Lieferers – Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Rückgängigmachung einer Lieferung

  • Betriebs-Berater

    Lieferung auch bei Betrugsabsicht

  • rewis.io

    Lieferung auch bei Betrugsabsicht des Lieferers - Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Rückgängigmachung einer Lieferung

  • ra.de
  • rewis.io

    Lieferung auch bei Betrugsabsicht des Lieferers - Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Rückgängigmachung einer Lieferung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 3 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1
    Rechtmäßigkeit des Vorsteuerabzugs aus einer Lieferung auch bei Betrugsabsicht eines Lieferers ohne Eigentümerstellung bei gleicher Lieferung an einen anderen Erwerber

  • datenbank.nwb.de

    Lieferung auch bei Betrugsabsicht des Lieferers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lieferung auch bei Betrugsabsicht des Lieferers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • IWW (Kurzinformation)

    Betrug und Vorsteuerabzug

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuerabzug bei Betrugsabsicht des Lieferers

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit des Vorsteuerabzugs aus einer Lieferung auch bei Betrugsabsicht eines Lieferers ohne Eigentümerstellung bei gleicher Lieferung an einen anderen Erwerber

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Lieferung auch bei Betrugsabsicht

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteuerabzug auch bei Betrugsabsicht des Lieferers

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug auch bei Betrugsabsicht des Lieferers

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Lieferung bei Betrugsabsicht des Lieferers

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 235, 501
  • BB 2012, 541
  • DB 2012, 442
  • BStBl II 2014, 203
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.11.2004 - VIII ZR 186/03

    Schadenersatzansprüche infolge des FlowTex-Skandals

    Auszug aus BFH, 08.09.2011 - V R 43/10
    Da sich die Leasinggegenstände bei der Übertragung auf die Klägerin bereits im Besitz der F-KG befanden, kommt nach dieser BGH-Rechtsprechung ein zivilrechtlicher Eigentumserwerb vom Berechtigten nach § 929 Satz 2 BGB --nicht aber auch nach Satz 1 dieser Vorschrift-- in Betracht (BGH-Urteil vom 10. November 2004 VIII ZR 186/03, BGHZ 161, 90, unter II.6.a aa (1)).

    Trotz der auch vom FG für den Streitfall festgestellten mehrfachen Übereignung von Leasinggegenständen durch die K-KG konnte ein derartiger Eigentumserwerb nach § 929 Satz 2 BGB im Hinblick auf die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 2 und 3 BGB vorliegen, wenn zwischen der F-KG und der K-KG ein Besitzmittlungsverhältnis zugunsten der K-KG bestand (BGH-Urteil in BGHZ 161, 90, unter II.6.a aa (2)).

    Denn hierfür reicht es nicht aus, dass sich die Klägerin mit dem vermeintlichen Eigentümer (K-KG) auf den Eigentumsübergang einigte, sie aber nur mit der F-KG als unmittelbarem Besitzer durch Abschluss der Leasingverträge ein Besitzmittlungsverhältnis begründete (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 161, 90, unter II.6.a aa (3) und (4)).

  • EuGH, 15.12.2005 - C-63/04

    Centralan Property - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 20 Absatz 3 -

    Auszug aus BFH, 08.09.2011 - V R 43/10
    Der Begriff "Lieferung eines Gegenstands" in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer, ohne dass es dabei auf eine Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen ankomme (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 8. Februar 1990 C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285 Rdnr. 7; vom 6. Februar 2003 C-185/01, Auto Lease Holland, Slg. 2003, I-1317 Rdnr. 32; vom 15. Dezember 2005 C-63/04, Centralan Property, Slg. 2005, I-11087 Rdnr. 62).
  • BFH, 02.09.2010 - V R 34/09

    Keine Änderung der Bemessungsgrundlage vor Rückgewähr vereinnahmter Anzahlung -

    Auszug aus BFH, 08.09.2011 - V R 43/10
    Im Übrigen scheitert die Anwendung von § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG auch daran, dass --wenn eine Rückgängigmachung vorläge-- die nach dieser Vorschrift vorgesehene Berichtigung im Fall eines bereits entrichteten Entgelts erst mit der Rückzahlung des Entgelts eingreift (BFH-Urteil vom 2. September 2010 V R 34/09, BFHE 231, 321, BFH/NV 2011, 383, Leitsatz 2), an der es im Streitfall fehlt.
  • BFH, 17.12.1981 - V R 75/77

    Ob eine nicht umsatzsteuerbare Rückgängigmachung einer Lieferung oder eine

    Auszug aus BFH, 08.09.2011 - V R 43/10
    Darüber hinaus betrifft das vom FA für seine Auffassung angeführte Senatsurteil vom 17. Dezember 1981 V R 75/77 (BFHE 135, 115, BStBl II 1982, 233) den mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Fall einer Rückgabe des gelieferten Gegenstands.
  • BFH, 16.04.2008 - XI R 56/06

    Umsatzsteuer beim "Sponsoring"

    Auszug aus BFH, 08.09.2011 - V R 43/10
    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist die Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag erforderlich (BFH-Urteil vom 16. April 2008 XI R 56/06, BFHE 221, 475, BStBl II 2008, 909, unter II.2.a, m.w.N.).
  • BFH, 12.11.2008 - XI R 46/07

    Rücknahme verkaufter Umzugskartons gegen Entgelt - Keine Berichtigung der

    Auszug aus BFH, 08.09.2011 - V R 43/10
    Die von dieser Vorschrift vorausgesetzte Rückgängigmachung einer Lieferung führt nur zu einer nachträglichen Berichtigung des Vorsteuerabzugs und setzt voraus, dass der Liefernde oder der Lieferungsempfänger das der Lieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft beseitigt oder sich auf dessen Unwirksamkeit beruft, die zuvor begründete Erwartung des Lieferers auf ein Entgelt dadurch entfällt und der Abnehmer den empfangenen Gegenstand in Rückabwicklung des Umsatzgeschäftes zurückgibt (BFH-Urteil vom 12. November 2008 XI R 46/07, BFHE 223, 515, BStBl II 2009, 558, unter II.3.).
  • EuGH, 06.02.2003 - C-185/01

    Auto Lease Holland

    Auszug aus BFH, 08.09.2011 - V R 43/10
    Der Begriff "Lieferung eines Gegenstands" in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer, ohne dass es dabei auf eine Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen ankomme (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 8. Februar 1990 C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285 Rdnr. 7; vom 6. Februar 2003 C-185/01, Auto Lease Holland, Slg. 2003, I-1317 Rdnr. 32; vom 15. Dezember 2005 C-63/04, Centralan Property, Slg. 2005, I-11087 Rdnr. 62).
  • EuGH, 08.02.1990 - 320/88

    Staatssecretaris van Financiën / Shipping und Forwarding Enterprise Safe

    Auszug aus BFH, 08.09.2011 - V R 43/10
    Der Begriff "Lieferung eines Gegenstands" in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer, ohne dass es dabei auf eine Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen ankomme (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 8. Februar 1990 C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285 Rdnr. 7; vom 6. Februar 2003 C-185/01, Auto Lease Holland, Slg. 2003, I-1317 Rdnr. 32; vom 15. Dezember 2005 C-63/04, Centralan Property, Slg. 2005, I-11087 Rdnr. 62).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-435/03

    British American Tobacco und Newman Shipping - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus BFH, 08.09.2011 - V R 43/10
    Dass der Diebstahl von Waren für sich demgegenüber nicht unter den Begriff "Lieferung von Gegenständen" fällt (EuGH-Urteil vom 14. Juli 2005 C-435/03, British American Tobacco International, Slg. 2005, I-7077 Rdnrn. 32 ff.), ist für die Beurteilung, ob bei einem Verkauf durch den Dieb eine Lieferung vorliegt, unerheblich.
  • BFH, 26.09.1963 - V 49/61
    Auszug aus BFH, 08.09.2011 - V R 43/10
    Dementsprechend können Gegenstände auch ohne zivilrechtliche Eigentumsverschaffung z.B. durch einen Dieb geliefert werden, ohne dass dem § 935 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entgegensteht (BFH-Urteil vom 26. September 1963 V 49/61, Umsatzsteuer-Rundschau 1965, 233; ebenso Slapio in Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 53 Rz 182; Flückiger in Plückebaum/ Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, § 3 Abs. 1 Rz 134; Leonard in Bunjes/Geist, UStG, 10. Aufl. 2011, § 3 Rz 52; Martin in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3 UStG Rz 71, und Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 3 Rz 632).
  • BFH, 18.10.2023 - XI R 4/20

    Lieferung von herrenlosen Tieren (aus dem Ausland); Steuerbarkeit, Steuerpflicht

    Gegenstände können zum Beispiel auch ohne zivilrechtliche Eigentumsverschaffung geliefert werden, wenn dem "Lieferer" die Befähigung, rechtlich über die Gegenstände zu verfügen, fehlt (vgl. EuGH-Urteil PPUH Stehcemp vom 22.10.2015 - C-277/14, EU:C:2015:719, Rz 44; BFH-Urteil vom 08.09.2011 - V R 43/10, BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, Rz 20, m.w.N.).
  • BFH, 25.02.2015 - XI R 15/14

    Innergemeinschaftliches Reihengeschäft: Zuordnung der Warenbewegung,

    Der BFH umschreibt diesen Vorgang seit jeher und ebenfalls in ständiger Rechtsprechung als Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag (vgl. BFH-Urteile vom 24. April 1969 V 176/64, BFHE 95, 410, BStBl II 1969, 451; vom 20. Februar 1986 V R 133/75, BFH/NV 1986, 311; vom 29. September 1987 X R 13/81, BFHE 151, 469, BStBl II 1988, 153; vom 16. April 2008 XI R 56/06, BFHE 221, 475, BStBl II 2008, 909), ohne damit inhaltlich von der Rechtsprechung des EuGH abzuweichen (vgl. BFH-Urteile vom 16. April 1997 XI R 87/96, BFHE 182, 444, BStBl II 1997, 585, unter II.6.; vom 8. September 2011 V R 43/10, BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, unter II.1.).
  • BGH, 25.10.2022 - XI ZR 44/22

    Rückabwicklung eines Kfz-Finanzierungsdarlehens: Berechnung des

    Dabei kann dahinstehen, ob die Steuerbarkeit des Verkaufsvorgangs aufgrund der Rückgängigmachung des Erwerbsgeschäfts infolge des - unter Umständen erst mehrere Jahre später erklärten - Widerrufs entfällt und der Verkäufer den Steuerbetrag gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 UStG berichtigen und zurückerhalten kann (vgl. dazu BFHE 223, 515, 518; 235, 501 Rn. 26) und ob dies auch dann gelten würde, wenn aufgrund der Regelung des § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB die Rückabwicklung nicht zwischen Verbraucher und Unternehmer, sondern zwischen Verbraucher und Darlehensgeber erfolgt.
  • BFH, 17.07.2019 - V R 9/19

    Anzahlung auf ein Blockheizkraftwerk

    b) Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der die Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 2 UStG eine Rückzahlung voraussetzt (Urteile vom 02.09.2010 - V R 34/09, BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991, Leitsatz 1 und Rz 21; vom 08.09.2011 - V R 43/10, BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, Rz 27; vom 15.09.2011 - V R 36/09, BFHE 235, 507, BStBl II 2012, 365, Leitsatz und Rz 23).

    Zum anderen liegt auf der vorstehend beschriebenen Grundlage eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991; in BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, und in BFHE 235, 507, BStBl II 2012, 365, Leitsatz und Rz 23) vor, der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hatte (Abschn. 17.1. Abs. 7 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses), so dass auch eine Gepflogenheit i.S. der EuGH-Rechtsprechung zu bejahen ist.

  • BFH, 05.12.2018 - XI R 44/14

    Vorsteuerabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

    aa) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG vorliegend die Rechtsprechung des V. Senats des BFH in den Urteilen vom 2. September 2010 V R 34/09 (BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991, Leitsatz 1 und Rz 21), vom 8. September 2011 V R 43/10 (BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, Rz 27), vom 15. September 2011 V R 36/09 (BFHE 235, 507, BStBl II 2012, 365, Leitsatz und Rz 23) sowie in BFH/NV 2015, 708 (Rz 16) entgegensteht, wonach die Steuer- wie auch die Vorsteuerberichtigung aus (Voraus- bzw.) Anzahlungen unter Berücksichtigung des Unionsrechts richtlinienkonform dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass die Berichtigung in beiden Fällen eine Rückzahlung der (Voraus- bzw.) Anzahlung voraussetzt (vgl. dazu auch BFH-Beschlüsse in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 49 ff.; in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 55 und 65; zur Änderung der Bemessungsgrundlage und der Voraussetzung der tatsächlichen Rückzahlung des vereinnahmten Entgelts ferner BFH-Urteil vom 16. Mai 2018 XI R 28/16, BFHE 261, 451, UR 2018, 678, Rz 55 ff., m.w.N.).
  • BFH, 21.09.2016 - V R 29/15

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug und zur Berichtigung bei Anzahlungen

    (2) Im Hinblick auf die Bedingungsgleichheit von Steuer- und Vorsteuerberichtigung hat es der beschließende Senat zudem auch für die Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 2 UStG als zutreffend erachtet, auf das Erfordernis einer Rückzahlung abzustellen, so dass auch der Vorsteuerabzug erst aufgrund einer Rückzahlung der Anzahlung zu berichtigen ist (vgl. in diesem Sinne BFH-Urteil vom 8. September 2011 V R 43/10, BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, unter II.3.; explizit bereits zuvor BFH-Urteil vom 17. Mai 2001 V R 38/00, BFHE 195, 437, BStBl II 2003, 434, unter II.2., und BFH-Beschluss vom 14. Februar 2008 V B 165/06, BFH/NV 2008, 999, unter II.2.a bb).
  • BFH, 18.04.2013 - V R 19/12

    Vorsteuerabzug bei Teilleistungen - Maßgeblicher Zeitraum der Berichtigung -

    cc) Dem Vorsteuerabzug steht auch nicht entgegen, dass die der GmbH eingeräumte Lizenz wirtschaftlich wertlos war und der Lizenzgeber möglicherweise in Betrugsabsicht gehandelt hat (vgl. zur Lieferung abhandengekommener Sachen und zur Lieferung in Betrugsabsicht BFH-Urteil vom 8. September 2011 V R 43/10, BFHE 235, 501, BFH/NV 2012, 664, unter II.2.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - 7 K 7196/15

    Umsatzsteuer einschließlich Zinsen 2009 bis 2011

    Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 08.09.2011 V R 43/10, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2014, 203 ergebe sich, dass der Umstand, dass es sich um "Anschauungsware" gehandelt habe, dem Vorsteuerabzug des gutgläubigen Abnehmers nicht entgegenstehe.

    Nach dem Urteil des BFH vom 08.09.2011 V R 43/10 (BStBl II 2014, 203) komme es nicht darauf an, ob die AC... GmbH die Verfügungsmacht an den gelieferten Waren innegehabt habe.

    Vielmehr spricht der Umstand, dass der BFH in seinem Urteil vom 08.09.2011 V R 43/10 (BStBl II 2014, 203) Lieferungen auch dann bejaht hat, wenn ein und dasselbe Gerät mehrfach (mit jeweils unterschiedlichen Identifikationsnummern) an dieselbe oder mehrere Leasinggesellschaften verkauft und übereignet wurde, dafür, dass auch im hiesigen Streitfall Lieferungen vorlagen.

  • BFH, 09.09.2015 - XI R 21/13

    Zum Begriff "Lieferung" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

    Eine Lieferung kann auch dadurch bewirkt werden, dass der Liefergegenstand in Vollzug einer auf Eigentumsübertragung gerichteten Vereinbarung durch Einräumung mittelbaren Besitzes übergeben wird (vgl. BFH-Urteil vom 8. September 2011 V R 43/10, BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, Rz 18).
  • BFH, 11.03.2020 - XI R 18/18

    Zur Bestimmung der bewegten Lieferung in einem Reihengeschäft

    bb) Eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit hingegen ist keine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer Lieferung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 597, Rz 23 ff.; EuGH-Urteil AREX CZ, EU:C:2018, 1027, UR 2019, 101, Rz 75), so dass eine Lieferung auch dadurch bewirkt werden kann, dass der Liefergegenstand in Vollzug einer auf Eigentumsübertragung gerichteten Vereinbarung durch Einräumung des mittelbaren Besitzes übergeben wird (vgl. BFH-Urteil vom 08.09.2011 - V R 43/10, BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, Rz 18).
  • BFH, 05.12.2018 - XI R 8/14

    Unternehmereigenschaft sowie Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für

  • BGH, 01.10.2013 - 1 StR 312/13

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Umsatzsteuerkarusselle (Streckengeschäfte;

  • BFH, 05.12.2018 - XI R 10/16

    Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für nicht geliefertes

  • BFH, 27.03.2019 - V R 6/19

    Zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen

  • BFH, 11.03.2020 - XI R 7/18

    Notwendige tatsächliche Feststellungen bei Lieferkette und Bezug zum

  • FG Baden-Württemberg, 17.10.2014 - 9 K 4424/11

    Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

  • BFH, 27.03.2019 - V R 11/19

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.03.2019 V R 6/19 (V R 33/16)

  • FG Köln, 12.06.2013 - 3 K 1178/07

    Frage der Inanspruchnahme eines ehemaligen Geschäftsführers einer GmbH für

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.01.2018 - 3 K 1866/16

    Innergemeinschaftliche Lieferung

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.05.2017 - 5 K 5103/15

    Umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen -

  • FG Düsseldorf, 08.12.2014 - 15 K 2543/13

    Kindergeldanspruch eines polnischen Saisonarbeiters

  • FG München, 28.10.2021 - 14 K 396/19

    Abzug der Vorsteuer aus der Vorauszahlung für die PV-Anlage

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