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   BFH, 24.07.2013 - IV R 1/10   

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https://dejure.org/2013,36575
BFH, 24.07.2013 - IV R 1/10 (https://dejure.org/2013,36575)
BFH, Entscheidung vom 24.07.2013 - IV R 1/10 (https://dejure.org/2013,36575)
BFH, Entscheidung vom 24. Juli 2013 - IV R 1/10 (https://dejure.org/2013,36575)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Keine Begrenzung des § 6 Abs. 2 EStG auf den Schlachtwert beim Abverkauf nicht aufgemästeter Zuchtsauen

  • openjur.de

    Keine Begrenzung des § 6 Abs. 2 EStG auf den Schlachtwert beim Abverkauf nicht aufgemästeter Zuchtsauen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 1 Nr 1 S 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 2, EStG § 6 Abs 2, EStG § 7 Abs 1
    Keine Begrenzung des § 6 Abs. 2 EStG auf den Schlachtwert beim Abverkauf nicht aufgemästeter Zuchtsauen

  • Bundesfinanzhof

    Keine Begrenzung des § 6 Abs. 2 EStG auf den Schlachtwert beim Abverkauf nicht aufgemästeter Zuchtsauen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 2 EStG 2002, § 6 Abs 2 EStG 2002, § 7 Abs 1 EStG 2002
    Keine Begrenzung des § 6 Abs. 2 EStG auf den Schlachtwert beim Abverkauf nicht aufgemästeter Zuchtsauen

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Keine Begrenzung des § 6 Abs. 2 EStG auf den Schlachtwert beim Abverkauf nicht aufgemästeter Zuchtsauen

  • rewis.io

    Keine Begrenzung des § 6 Abs. 2 EStG auf den Schlachtwert beim Abverkauf nicht aufgemästeter Zuchtsauen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Begrenzung des § 6 Abs. 2 EStG auf den Schlachtwert beim Abverkauf nicht aufgemästeter Zuchtsauen

  • datenbank.nwb.de

    Keine Begrenzung des § 6 Abs. 2 EStG auf den Schlachtwert beim Abverkauf nicht aufgemästeter Zuchtsauen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Zuchtsau im Anlagevermögen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bewertung nicht aufgemästeter Zuchtsauen im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Schlachtwert beim Abverkauf nicht aufgemästeter Zuchtsauen

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Kein Ansatz eines Schlachtwertes bei der GWG-Abschreibung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 243, 175
  • BStBl II 2014, 246
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 15.02.2001 - IV R 19/99

    Bewertung von Viehbeständen

    Auszug aus BFH, 24.07.2013 - IV R 1/10
    Nachdem die vorgenannte Handhabung im Rahmen einer für die Jahre 1999 bis 2001 beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung aufgefallen war, nahm der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2003 mit Blick auf das BMF-Schreiben in BStBl I 2001, 864 sowie das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Februar 2001 IV R 19/99 (BFHE 195, 175, BStBl II 2001, 549) eine Gewinnkorrektur vor.

    Dagegen erhob der Kläger mit der Begründung Einspruch, dem Ansatz des Schlachtwerts als Mindestwert im Rahmen der Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit des § 6 Abs. 2 EStG im BFH-Urteil in BFHE 195, 175, BStBl II 2001, 549 liege der Gedanke zugrunde, dass die Tiere über eine doppelte Zweckbestimmung verfügten: Für die Zeitspanne, in der sie zur Zucht eingesetzt würden, handele es sich bei ihnen um Produktionsmittel und damit um Anlagevermögen.

    Die Auffassung des FA, wonach das Abschreibungsvolumen durch den Schlachtwert der Sauen als zu beachtender Restwert begrenzt sei, folge nicht aus dem BFH-Urteil in BFHE 195, 175, BStBl II 2001, 549, weil es eine andere Sachverhaltskonstellation betreffe.

    b) In seinem Urteil in BFHE 195, 175, BStBl II 2001, 549 (unter 2.a) hat der Senat für den Fall von im Anlagevermögen gehaltenen Zuchtsauen und bezogen auf die Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG an diese Begründung angeknüpft.

    Der Streitfall unterscheidet sich in entscheidungserheblicher Weise von dem dem Senatsurteil in BFHE 195, 175, BStBl II 2001, 549 zugrunde liegenden Fall.

    aa) In dem dem Urteil in BFHE 195, 175, BStBl II 2001, 549 zugrunde liegenden Fall hat der Senat die Umwidmung der Sauen von Anlage- in Umlaufvermögen daraus abgeleitet, dass die ursprüngliche Nutzung der Tiere als Anlagevermögen zunächst beendet worden war und sie dann allein zum Zweck des späteren Verkaufs als Schlachttiere und zur Steigerung des Schlachtgewichts noch einige Zeit gefüttert worden waren.

    Soweit das Senatsurteil in BFHE 195, 175, BStBl II 2001, 549 anders zu verstehen sein sollte (vgl. etwa Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 1157), hält der Senat daran nicht mehr fest.

  • BFH, 04.06.1992 - IV R 101/90

    Bewertung des Viehbestands bei Einführung der Buchführung

    Auszug aus BFH, 24.07.2013 - IV R 1/10
    a) Bereits in seinem Urteil vom 4. Juni 1992 IV R 101/90 (BFHE 169, 397, BStBl II 1993, 276, unter 1.) hat der Senat für Milchkühe entschieden, dass diese mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ab Beginn ihrer Nutzung nach vollendeter Aufzucht aber vermindert um Absetzungen für Abnutzung (AfA) anzusetzen sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG).

    Zwar hat der Senat in seinen Urteilen in BFHE 169, 397, BStBl II 1993, 276 (unter 3.) und in BFHE 186, 402, BStBl II 1999, 14 (unter 2.f) für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entschieden, dass von einer Abschreibung auf einen Erinnerungswert jedenfalls dann abgesehen werden muss, wenn der Restwert wesentlich ist.

    Abgesehen davon, dass der Senat im Urteil in BFHE 169, 397, BStBl II 1993, 276 (unter 3.) auch insoweit auf das Erfordernis einer doppelten Zweckbestimmung hingewiesen hat, hält der Senat es bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die unter den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 EStG fallen, für ausgeschlossen, dass im Zeitpunkt der Umwidmung noch ein wesentlicher Restwert existiert.

  • BFH, 06.08.1998 - IV R 67/97

    Bewertung von Vieh bei Land- und Forstwirten

    Auszug aus BFH, 24.07.2013 - IV R 1/10
    Allerdings hat der Senat im genannten Urteil (unter 3.; ähnlich Senatsurteil vom 6. August 1998 IV R 67/97, BFHE 186, 402, BStBl II 1999, 14, unter 2.f) auch festgestellt, dass bei den genannten Tieren ein Schlachtwert zu berücksichtigen ist und dies im Wesentlichen mit der zweifachen Zweckbestimmung der Nutzung dieser Tiere einerseits zur Produktion und andererseits als Schlachtvieh begründet.

    Zwar hat der Senat in seinen Urteilen in BFHE 169, 397, BStBl II 1993, 276 (unter 3.) und in BFHE 186, 402, BStBl II 1999, 14 (unter 2.f) für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entschieden, dass von einer Abschreibung auf einen Erinnerungswert jedenfalls dann abgesehen werden muss, wenn der Restwert wesentlich ist.

  • FG Schleswig-Holstein, 03.12.2009 - 1 K 264/06

    Kein Ansatz des sog. Schlachtwertes einer Zuchtsau bei der Inanspruchnahme der

    Auszug aus BFH, 24.07.2013 - IV R 1/10
    Mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 476 veröffentlichten Urteil gab das FG der Klage statt und vertrat die Auffassung, das FA habe zu Unrecht eine Abschreibung der Zuchtsauen nur bis auf deren Schlachtwert anerkannt.

    Das FA beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 3. Dezember 2009  1 K 264/06 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 27.01.1994 - IV R 101/92

    Geringwertige Wirtschaftsgüter - Anschaffungskosten - Überschußeinkünfte -

    Auszug aus BFH, 24.07.2013 - IV R 1/10
    Er hat dazu ausgeführt, dass § 6 Abs. 2 EStG als Anwendungsfall des § 7 EStG anzusehen ist (ähnlich bereits Senatsurteil vom 27. Januar 1994 IV R 101/92, BFHE 174, 224, BStBl II 1994, 638) und der Wortlaut der Norm der Berücksichtigung eines Schlachtwerts bei geringwertigen Wirtschaftsgütern ebenso wenig entgegensteht wie der Wortlaut des § 7 Abs. 1 EStG bei solchen Anlagegütern, die zwingend einer Abschreibung unterliegen.
  • BFH, 05.06.2014 - IV R 29/11

    Bilanzberichtigung wegen Nichtberücksichtigung eines Schlachtwerts bei Zuchtvieh

    Diese Rechtsprechung hat der Senat mit seinem Urteil vom 24. Juli 2013 IV R 1/10 (BFHE 243, 175, BStBl II 2014, 246) dahingehend fortentwickelt, dass kein Schlachtwert bei der Bewertung von Zuchttieren nach § 6 Abs. 2 EStG anzusetzen ist, wenn diese nach dem Ende der Nutzung für Zuchtzwecke nicht zur Erreichung eines höheren Schlachtgewichts gemästet, sondern unmittelbar geschlachtet werden sollen.

    Sollte dies nicht beabsichtigt gewesen sein, entfiele der Ansatz eines Schlachtwerts bereits nach den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil in BFHE 243, 175, BStBl II 2014, 246 aufgestellt hat.

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