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   BFH, 21.11.2013 - II B 46/13   

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https://dejure.org/2013,35336
BFH, 21.11.2013 - II B 46/13 (https://dejure.org/2013,35336)
BFH, Entscheidung vom 21.11.2013 - II B 46/13 (https://dejure.org/2013,35336)
BFH, Entscheidung vom 21. November 2013 - II B 46/13 (https://dejure.org/2013,35336)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Vorläufiger Rechtsschutz wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009

  • openjur.de

    Vorläufiger Rechtsschutz wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 69 Abs 2 S 2, ErbStG § 19 Abs 1, FGO § 69 Abs 3 S 1, GG Art 100 Abs 1, ErbStG § 23
    Vorläufiger Rechtsschutz wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009

  • Bundesfinanzhof

    Vorläufiger Rechtsschutz wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 19 Abs 1 ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 69 Abs 3 S 1 FGO, Art 100 Abs 1 GG, § 23 ErbStG 1997 vom 24.12.2008
    Vorläufiger Rechtsschutz wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Vorläufiger Rechtsschutz wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009

  • Betriebs-Berater

    Vorläufiger Rechtsschutz wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009

  • rewis.io

    Vorläufiger Rechtsschutz wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 19 Abs. 1; FGO § 69
    Aussetzung der Vollziehung eines Erbschaftssteuerbescheides im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Normenkontrollverfahrens betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009

  • datenbank.nwb.de

    Vorläufiger Rechtsschutz wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorläufiger Rechtsschutz wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (25)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Erbschaftsteuer: Vorläufiger Rechtsschutz wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ab 2009 geltenden Erbschaftsteuergesetzes

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Erbschaftssteuer: Vorläufiger Rechtschutz wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorläufiger Rechtsschutz und die Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes 2009

  • lto.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuergesetz - Vorläufiger Rechtsschutz gegen Steuerbescheide möglich

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aussetzung der Vollziehung eines Erbschaftssteuerbescheides im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Normenkontrollverfahrens betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer: Vorläufiger Rechtsschutz wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ab 2009 geltenden ErbStG

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorläufiger Rechtsschutz wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ab 2009 geltenden Erbschaftsteuergesetzes

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorläufig keine Erbschaftsteuer für Immobilienerben

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorläufiger Rechtsschutz wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorläufiger Rechtsschutz wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Erbschaftssteuer: Vorläufiger Rechtsschutz wegen Normenkontrollverfahrens

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Erbschaftsteuer: Vorläufiger Rechtsschutz wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ab 2009 geltenden Erbschaftsteuergesetzes

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Vorläufige Aussetzung von Erbschaftssteuerbescheiden beantragen?

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Vorläufig keine Erbschaftsteuer für Immobilienerben - Haus & Grund rät, genau zu kalkulieren

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Erbschaftsteuer wird nicht immer sofort fällig

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Vorläufiger Rechtsschutz wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ab 2009 geltenden ErbStG

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer - vorläufiger Rechtsschutz

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Vorläufiger Rechtsschutz wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ab 2009 geltenden Erbschaftsteuergesetzes

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Vorläufig keine Erbschaftsteuer für Immobilienerben

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Wann Erben keine Erbschaftsteuer zahlen müssen

  • mgup-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Der Vollzug von Steuerbescheiden wird eingeschränkt

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorläufiger Rechtsschutz wegen möglicher Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuergesetzes

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer - vorläufiger Rechtsschutz wegen zweifelhafter Verfassungsmäßigkeit

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer - vorläufiger Rechtsschutz wegen zweifelhafter Verfassungsmäßigkeit

Besprechungen u.ä.

  • deutscheranwaltspiegel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vorläufiger Rechtsschutz wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ab 2009 geltenden Erbschaftsteuergesetzes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 243, 162
  • NJW 2014, 574
  • FamRZ 2014, 207
  • BB 2013, 3094
  • DB 2013, 2903
  • BStBl II 2013, 263
  • BStBl II 2014, 263
  • NZG 2014, 353
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 01.04.2010 - II B 168/09

    AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - II B 46/13
    Die nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete Garantie auf effektiven Rechtsschutz könne einem Steuerpflichtigen bei einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht dadurch faktisch entzogen werden, dass nach der Rechtsprechung des BFH dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltswirtschaft der Vorrang vor dem Interesse des Steuerpflichtigen an einer AdV eingeräumt werde (vgl. BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Aufhebung der Vollziehung, die mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift begründet wird, voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalles ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558; vom 21. Mai 2010 IV B 88/09, BFH/NV 2010, 1613; vom 9. März 2012 VII B 171/11, BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418; vom 13. März 2012 I B 111/11, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611; vom 9. Mai 2012 I B 18/12, BFH/NV 2012, 1489; vom 18. Juni 2012 II B 17/12, BFH/NV 2012, 1652; Erfordernis eines berechtigten Interesses offen gelassen: BFH-Beschlüsse vom 23. August 2007 VI B 42/07, BFHE 218, 558, BStBl II 2007, 799, und vom 25. August 2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826).

    In neueren Entscheidungen hat das BVerfG die Frage, ob die Rechtsprechung des BFH (in BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558) in jeder Hinsicht mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist, wegen der fehlenden Entscheidungserheblichkeit offen gelassen (BVerfG-Beschlüsse vom 24. Oktober 2011  1 BvR 1848/11, 1 BvR 2162/11, HFR 2012, 89, und vom 6. Mai 2013  1 BvR 821/13, HFR 2013, 639).

    Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung auf den Gesetzesvollzug und das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung an (BFH-Beschlüsse in BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558; in BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418; in BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611; in BFH/NV 2012, 1489).

    c) Allerdings hat der BFH in Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift beruhen, in verschiedenen Fallgruppen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558, m.w.N.).

    Dazu zählt auch der Fall, dass der BFH die vom Antragsteller als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hat (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558, und vom 23. April 2012 III B 187/11, BFH/NV 2012, 1328, jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - II B 46/13
    Die Vollziehung eines auf § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009 beruhenden Erbschaftsteuerbescheids ist wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens 1 BvL 21/12 auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzuheben, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht.

    Mit dem Einspruch machte die Antragstellerin im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. September 2012 II R 9/11 (BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899) und das damit beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren 1 BvL 21/12 die Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 --ErbStG-- (BGBl I 2008, 3018) geltend.

    Das Einspruchsverfahren ruht bis zu einer Entscheidung des BVerfG im Verfahren 1 BvL 21/12.

    Beim BVerfG ist unter dem Az. 1 BvL 21/12 ein Normenkontrollverfahren zu der Frage anhängig, ob die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist, weil die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen in wesentlichen Teilbereichen von großer finanzieller Tragweite über das verfassungsrechtlich gerechtfertigte Maß hinausgehen und dadurch die Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt werden (vgl. Vorlagebeschluss des BFH in BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899).

  • BFH, 27.09.2012 - II R 9/11

    Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - II B 46/13
    Mit dem Einspruch machte die Antragstellerin im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. September 2012 II R 9/11 (BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899) und das damit beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren 1 BvL 21/12 die Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 --ErbStG-- (BGBl I 2008, 3018) geltend.

    Beim BVerfG ist unter dem Az. 1 BvL 21/12 ein Normenkontrollverfahren zu der Frage anhängig, ob die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist, weil die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen in wesentlichen Teilbereichen von großer finanzieller Tragweite über das verfassungsrechtlich gerechtfertigte Maß hinausgehen und dadurch die Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt werden (vgl. Vorlagebeschluss des BFH in BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899).

    e) Nachdem zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG aufgrund des Vorlagebeschlusses des BFH (in BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899) ein Normenkontrollverfahren beim BVerfG anhängig ist, ist die Vollziehung eines auf § 19 Abs. 1 ErbStG beruhenden Erbschaftsteuerbescheids auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzuheben, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht.

  • BFH, 18.12.2013 - I B 85/13

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4h EStG 2002 n. F. -

    Eine AdV ist nicht deswegen zu versagen, weil zu erwarten ist, dass das BVerfG lediglich die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem GG aussprechen und dem Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht für die Zukunft aufgeben wird (Anschluss an BFH-Beschluss vom 21. November 2013 II B 46/13, DStR 2013, 2686).

    Dass die zugrunde liegende Vorschrift derzeit nicht dem BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung vorliegt (s. dazu BFH-Beschluss vom 21. November 2013 II B 46/13, BFHE 243, 162), tritt dahinter zurück.

    Sei ein qualifiziertes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorhanden, müsse dieses Interesse im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch effektiv durchsetzbar sein und dürfe nicht deshalb leerlaufen, weil das BVerfG möglicherweise in einem Normenkontrollverfahren eine Weitergeltung verfassungswidriger Normen anordne (BFH-Beschluss in BFHE 243, 162).

    Die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides ist regelmäßig ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, wenn --wie im vorliegenden Streitfall-- seine Rechtmäßigkeit ernstlich zweifelhaft ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem Unterliegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet wäre (BFH-Beschlüsse vom 12. September 2011 VIII B 70/09, BFH/NV 2012, 229, und in BFHE 243, 162).

  • FG Köln, 29.01.2018 - 15 V 3279/17

    Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Festsetzung von

    Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an (BFH-Beschlüsse vom21. November 2013 II B 46/13, BFHE 243, 162, BStBl II 2014, 263; in BFHE 199, 566, BStBl II 2003, 18; vom 20. Juli 1990 III B 144/89, BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104, und vom 20. Mai 1992 III B 100/91, BFHE 168, 174, BStBl II 1992, 729).
  • BFH, 25.11.2014 - VII B 65/14

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

    Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an (BFH-Beschlüsse vom 21. November 2013 II B 46/13, BFHE 243, 162, BStBl II 2014, 263; in BFHE 199, 566, BStBl II 2003, 18; vom 20. Juli 1990 III B 144/89, BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104, und vom 20. Mai 1992 III B 100/91, BFHE 168, 174, BStBl II 1992, 729).

    Entgegen der Auffassung des FG ist auch dem Beschluss des BFH in BFHE 243, 162, BStBl II 2014, 263 nicht zu entnehmen, das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers habe stets Vorrang, wenn der BFH in der Sache einen Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG gefasst hat.

  • FG Münster, 31.08.2018 - 9 V 2360/18

    Abgabenordnung: Zinssatz bereits seit 2014 verfassungswidrig?

    Diese Rechtsprechung hat der II. Senat des BFH aufgegeben, weil es nicht gerechtfertigt sei, aufgrund einer Prognose über die Entscheidung des BVerfG vorläufigen Rechtsschutz generell auszuschließen, wenn ein qualifiziertes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorhanden sei (BFH-Beschluss vom 21.11.2013 II B 46/13, BStBl II 2014, 263).
  • FG Niedersachsen, 22.09.2015 - 7 V 89/14

    Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids über die Festsetzung des

    Dabei komme es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an (BFH-Beschlüsse vom 21. November 2013 II B 46/13, BFHE 243, 162, BStBl. II 2014, 263; in BFHE 199, 566, BStBl. II 2003, 18; vom 20. Juli 1990 III B 144/89, BFHE 162, 542, BStBl. II 1991, 104, und vom 20. Mai 1992 III B 100/91, BFHE 168, 174, BStBl. II 1992, 729).

    Aus dem Beschluss des BFH vom 21. November 2013 (II B 46/13 BStBl. II 2014, 263) lasse sich auch nicht entnehmen, das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers habe stets Vorrang, wenn der BFH in der Sache einen Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG gefasst habe.

    Auch der II. Senat des BFH gewährt Aussetzung der Vollziehung bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Norm nur, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehe, dem der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukomme (BFH-Beschluss vom 21. November 2013 II B 46/13, BStBl. II 2014, 263).

    So hat der II. Senat des BFH die Aussetzung der Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids trotz erheblicher finanzieller Auswirkungen für den Haushalt ausgesetzt, weil ein Normenkontrollverfahren wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Tarifnorm des § 19 Abs. 1 ErbStG beim BVerfG anhängig war (BFH-Beschluss vom 21. November 2013 II B 46/13, BStBl. II 2014, 263).

  • FG Hamburg, 11.04.2018 - 2 V 20/18

    Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an § 8c Abs. 1

    Abgesehen davon ist ohnehin fraglich, inwieweit dieses Kriterium einer pro-futuro-Tenorierung noch maßgeblich ist, denn der I. und der II. Senat des BFH haben zwischenzeitlich eine derartige Prüfung aufgegeben (BFH-Beschlüsse vom 21. November 2013 II B 46/13, BStBl II 2014, 263, und vom 18. Dezember 2013 I B 85/13, BStBl II 2014, 946).

    bb) Allerdings setzt nach -bisheriger-ständiger Rechtsprechung eine Aussetzung der Vollziehung, die mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift begründet wird, voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalles ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 21. November 2013 II B 46/13, BStBl II 2013, 263; vom 9. März 2012 VII B 171/11, BStBl II 2012, 418; vom 13. März 2012 I B 111/11, BStBl II 2012, 611; Erfordernis eines berechtigten Interesses offen gelassen: BFH Beschlüsse vom 23. August 2007 VI B 42/07, BStBl II 2007, 799, und vom 25. August 2009 VI B 69/09, BStBl II 2009, 826).

  • FG München, 17.07.2014 - 14 V 3/14

    Kernbrennstoffsteuer

    Geboten ist hiernach eine Interessenabwägung zwischen der einer AdV entgegenstehenden konkreten Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung und den für eine AdV sprechenden individuellen Interessen des Steuerpflichtigen (BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149; BFH-Beschluss vom 21. November 2013 II B 46/13, BFHE 243, 162; BFH-Beschluss vom 9. März 2012 VII B 171/11, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 11. Juni 2003 IV B 47/03, BFHE 202, 346; BFH-Beschluss vom 25. Juni 2004 XI B 20/03, BFH/NV 2005, 176).

    36 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Vorlagebeschluss durch den BFH an das BVerfG nach Art. 100 GG einen Vorrang begründenden Umstand darstellt (BFH-Beschluss vom 21. November 2013 II B 46/13, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09; a. a. O.).

    Ist ein qualifiziertes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorhanden, muss es im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch effektiv durchsetzbar sein und darf nicht deshalb leerlaufen, weil das BVerfG möglicherweise in einem Normenkontrollverfahren eine Weitergeltung verfassungswidriger Normen anordnet (BFH-Beschluss vom 21. November 2013 II B 46/13, a. a. O.).

    41 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Hinblick auf die mögliche Verfassungswidrigkeit der dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesbestimmung können sich insbesondere daraus ergeben, dass ein oberstes Bundesgericht schon ernstliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert und insbesondere einen Vorlagebeschluss erlassen hat (BFH-Beschluss vom 21. November 2013 II B 46/13, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2007 VIII B 219/06, BFH/NV 2007, 914; differenzierend BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2003 VII B 85/03, BFHE 203, 257).

    Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ist regelmäßig ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, wenn seine Rechtmäßigkeit ernstlich zweifelhaft ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem Unterliegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet wäre (BFH-Beschluss vom 12. September 2011 VIII B 70/09, BFH/NV 2012, 229; BFH-Beschluss vom 21. November 2013 II B 46/13, a. a. O.).

  • FG München, 17.07.2014 - 14 V 10/14

    Kernbrennstoffsteuer

  • BFH, 15.06.2016 - II B 91/15

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags

  • BFH, 17.12.2015 - XI B 84/15

    AdV von nach § 27 Abs. 19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheiden

  • FG Hamburg, 11.04.2014 - 4 V 154/13

    Kernbrennstoffsteuer, Verfahrensrecht: Aufhebung der Vollziehung wegen

  • FG Köln, 20.12.2013 - 4 V 2879/13

    Aussetzung der Vollziehung: Abwägung von öffentlichem Interesse gegenüber

  • BFH, 21.07.2014 - II B 40/14

    Schenkungsteuer bei Zuwendungen ausländischer Stiftungen

  • FG München, 12.12.2022 - 7 V 1753/22

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG

  • BFH, 07.03.2022 - XI B 2/21

    Beherbergungsumsätze; Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG

  • FG Hamburg, 14.10.2016 - 3 V 201/16

    Aussetzung der Vollziehung: Cum-/Ex-Geschäfte: Keine Rückforderung der

  • FG Köln, 01.09.2015 - 9 V 1376/15

    Kein vorläufiger Steuerrechtsschutz bei der Rückabwicklung des

  • FG Düsseldorf, 15.10.2018 - 12 V 1531/18

    Keine Anwendung der Konzernklausel des § 8 c Abs. 1 S. 5 Nr. 3 KStG auf eine zu

  • FG Niedersachsen, 07.08.2014 - 15 V 75/14

    Verbot der Zwangsvollstreckung wegen Steuerforderungen aufgrund von § 90 Abs. 1

  • FG Hamburg, 15.08.2016 - 1 V 41/16

    Prüfungsumfang des gerichtlichen AdV-Verfahrens: kein Löschen des Datenspeichers

  • BFH, 15.04.2014 - II B 71/13

    Kein berechtigtes Interesse an Aussetzung der Vollziehung eines

  • FG Niedersachsen, 25.07.2014 - 15 V 164/14

    Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Heilung von

  • FG Münster, 22.05.2019 - 13 V 235/19

    Gewerbesteuer - Bestehen verfassungsrechtliche Zweifel an der Begrenzung des

  • FG Hamburg, 15.04.2014 - 3 V 63/14

    Dinglicher Arrest zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs nach § 11 Abs. 1

  • FG Münster, 04.04.2022 - 11 V 2680/21

    Ussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids zur Entstehung von

  • FG Hamburg, 11.02.2014 - 3 V 241/13

    Abgabenordnung, Umsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für

  • FG Hamburg, 29.01.2014 - 3 V 259/13

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus "Strohmanngeschäften"; Leistungsbeschreibung bei

  • FG Hamburg, 17.06.2015 - 3 V 91/15

    Versagung des Vorsteuerabzugs trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen

  • FG Hamburg, 11.04.2014 - 4 V 153/13

    Kernbrennstoffsteuer, Verfahrensrecht: Aufhebung der Vollziehung wegen

  • FG Hamburg, 11.02.2014 - 3 V 247/13

    Umsatzsteuer: Rechnungsberichtigung nach bestandskräftiger, materiell-rechtlich

  • FG Hamburg, 08.12.2015 - 3 V 194/15

    Aussetzung der Vollziehung: Bekanntgabe eines Einkommensteuerbescheides an einen

  • FG Münster, 22.10.2015 - 8 V 2578/15

    Aussetzung eines Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen von der

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