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   BFH, 04.12.2012 - VIII R 41/09   

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https://dejure.org/2012,45397
BFH, 04.12.2012 - VIII R 41/09 (https://dejure.org/2012,45397)
BFH, Entscheidung vom 04.12.2012 - VIII R 41/09 (https://dejure.org/2012,45397)
BFH, Entscheidung vom 04. Dezember 2012 - VIII R 41/09 (https://dejure.org/2012,45397)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Zurückbehaltung von Forderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung i. S. des § 24 UmwStG - Zeitliche Erfassung nachträglicher Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit - Übergangsgewinnermittlung - Betriebsvermögen ohne aktiven Betrieb - Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit - ...

  • openjur.de

    Zurückbehaltung von Forderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung i.S. des § 24 UmwStG; Zeitliche Erfassung nachträglicher Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit; Übergangsgewinnermittlung; Betriebsvermögen ohne aktiven Betrieb; Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit; Keine ...

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 3, EStG § 4, EStG § 16, EStG § 18, EStG § 24, EStG § 34, UmwStG § 24, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, FGO § 11 Abs 2, FGO § 11 Abs 3
    Zurückbehaltung von Forderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung i.S. des § 24 UmwStG - Zeitliche Erfassung nachträglicher Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit - Übergangsgewinnermittlung - Betriebsvermögen ohne aktiven Betrieb - Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit - ...

  • Bundesfinanzhof

    Zurückbehaltung von Forderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung i.S. des § 24 UmwStG - Zeitliche Erfassung nachträglicher Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit - Übergangsgewinnermittlung - Betriebsvermögen ohne aktiven Betrieb - Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 GG, § 4 EStG 1997, § 16 EStG 1997, § 18 EStG 1997, § 24 EStG 1997
    Zurückbehaltung von Forderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung i.S. des § 24 UmwStG - Zeitliche Erfassung nachträglicher Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit - Übergangsgewinnermittlung - Betriebsvermögen ohne aktiven Betrieb - Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit - ...

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Zurückbehaltung von Forderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung i.S. des § 24 UmwStG – Zeitliche Erfassung nachträglicher Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit – Übergangsgewinnermittlung – Betriebsvermögen ohne aktiven Betrieb – Grundsatz der ...

  • Betriebs-Berater

    Zurückbehaltung von Forderungen i. R. einer Praxiseinbrigung

  • rewis.io

    Zurückbehaltung von Forderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung i.S. des § 24 UmwStG - Zeitliche Erfassung nachträglicher Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit - Übergangsgewinnermittlung - Betriebsvermögen ohne aktiven Betrieb - Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerliche Behandlung der Zurückbehaltung von Honorarforderungen eines Steuerberaters im Rahmen einer Praxiseinbringung i.S. des § 24 UmwStG

  • datenbank.nwb.de

    Zurückbehaltung von Forderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung i.S. des § 24 UmwStG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zurückbehaltung von Forderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung i. S. des § 24 UmwStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die zurückbehaltenen Forderungen bei der Gründung einer Steuerberater-Sozietät

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Behandlung der Zurückbehaltung von Honorarforderungen eines Steuerberaters i.R. einer Praxiseinbringung i.S. des § 24 UmwStG

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Gewinnermittlung bei Eintritt in Sozietät

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erfassung nachträglicher Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zurückbehaltung von Forderungen i. R. einer Praxiseinbringung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Zurückbehaltung von Forderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zurückbehaltene Honorarforderungen erst bei Zufluss zu erfassen

Besprechungen u.ä. (2)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    BFH erleichtert freiberufliche Praxiseinbringungen

  • klerx-legal.com (Entscheidungsbesprechung)

    Einbringung von Freiberuflerpraxis: Forderungen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 437
  • BB 2013, 469
  • DB 2013, 381
  • BStBl II 2014, 288
  • NZG 2013, 353
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 14.11.2007 - XI R 32/06

    Versteuerung zurückbehaltener Forderungen bei einer Praxiseinbringung nach § 24

    Auszug aus BFH, 04.12.2012 - VIII R 41/09
    aa) Entgegen der Auffassung des BMF gehen anlässlich einer Einbringung i.S. des § 24 UmwStG zurückbehaltene Forderungen nicht zwangsläufig in das Privatvermögen des Einbringenden über (BFH-Urteil vom 14. November 2007 XI R 32/06, BFH/NV 2008, 385).

    Erklärt der Steuerpflichtige nicht ausdrücklich eine Übernahme der zurückbehaltenen betrieblich begründeten Forderungen ins Privatvermögen, kann er diese auch ohne Betrieb als Restbetriebsvermögen behandeln und schrittweise einziehen (BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 385; in BFH/NV 2000, 686).

    Nach zutreffender Auffassung des FG muss der Einbringende seine Forderungen dabei nicht in einem bestimmten Abwicklungszeitraum einziehen (offengelassen im BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 385).

    Denn die Aufdeckung aller stillen Reserven der wesentlichen Betriebsgrundlagen und die Ermittlung eines Einbringungsgewinns auf der Grundlage einer Einbringungsbilanz und einer Eröffnungsbilanz der Gesellschaft sind Voraussetzung für die Begünstigungen der §§ 16, 34 EStG (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, unter C.I.1.; BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 385; vom 5. April 1984 IV R 88/80, BFHE 141, 27, BStBl II 1984, 518).

    Daher findet in Bezug auf die zurückbehaltenen Forderungen kein Wechsel der Gewinnermittlungsart statt (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 385; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287; Korn, Finanz-Rundschau --FR-- 2005, 1236, unter IV.).

    Soweit der XI. Senat des BFH in seinem Urteil in BFH/NV 2008, 385 den Grundsatz der Totalgewinnidentität nur dann als gewahrt angesehen haben sollte, wenn die zurückbehaltenen Forderungen in einem überschaubaren Zeitraum nach der Einbringung der Praxis eingezogen werden, könnte ihm der erkennende Senat nicht folgen.

  • BFH, 09.11.1999 - II R 45/97

    Restkaufpreisforderung aus Betriebsveräußerung

    Auszug aus BFH, 04.12.2012 - VIII R 41/09
    Denn der einkommensteuerrechtliche Begriff des Gewerbebetriebs umfasst auch die auf Abwicklung eines Unternehmens gerichtete Tätigkeit (BFH-Urteile vom 9. November 1999 II R 45/97, BFH/NV 2000, 686; vom 24. April 1980 IV R 68/77, BFHE 131, 70, BStBl II 1980, 658).

    Auch bei der Betriebsveräußerung i.S. des § 16 EStG können nicht mitveräußerte unwesentliche Wirtschaftsgüter im Restbetriebsvermögen verbleiben (BFH-Urteile in BFH/NV 2000, 686; vom 1. August 2007 XI R 47/06, BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106).

    Erklärt der Steuerpflichtige nicht ausdrücklich eine Übernahme der zurückbehaltenen betrieblich begründeten Forderungen ins Privatvermögen, kann er diese auch ohne Betrieb als Restbetriebsvermögen behandeln und schrittweise einziehen (BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 385; in BFH/NV 2000, 686).

    Allerdings setzt bereits die direkte Anwendung dieser Norm voraus, dass die Wirtschaftsgüter gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG ins Privatvermögen überführt worden sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 686).

  • BFH, 05.04.1984 - IV R 88/80

    Zur Einbringung eines freiberuflichen Betriebs nach § 22 UmwStG 1969 (§ 24 UmwStG

    Auszug aus BFH, 04.12.2012 - VIII R 41/09
    Denn die Aufdeckung aller stillen Reserven der wesentlichen Betriebsgrundlagen und die Ermittlung eines Einbringungsgewinns auf der Grundlage einer Einbringungsbilanz und einer Eröffnungsbilanz der Gesellschaft sind Voraussetzung für die Begünstigungen der §§ 16, 34 EStG (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, unter C.I.1.; BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 385; vom 5. April 1984 IV R 88/80, BFHE 141, 27, BStBl II 1984, 518).

    Infolge dessen sind in der Übergangsgewinnermittlung nur die tatsächlich eingebrachten Wirtschaftsgüter zu erfassen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 141, 27, BStBl II 1984, 518).

  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 04.12.2012 - VIII R 41/09
    Denn die Aufdeckung aller stillen Reserven der wesentlichen Betriebsgrundlagen und die Ermittlung eines Einbringungsgewinns auf der Grundlage einer Einbringungsbilanz und einer Eröffnungsbilanz der Gesellschaft sind Voraussetzung für die Begünstigungen der §§ 16, 34 EStG (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, unter C.I.1.; BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 385; vom 5. April 1984 IV R 88/80, BFHE 141, 27, BStBl II 1984, 518).

    Denn ein Einbringungsgewinn soll nur dann steuerbegünstigt sein, wenn sämtliche stillen Reserven der wesentlichen Betriebsgrundlagen --aber eben auch nur dieser-- aufgedeckt werden (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, unter C.V.1.c).

  • BFH, 13.09.2001 - IV R 13/01

    Einbringung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

    Auszug aus BFH, 04.12.2012 - VIII R 41/09
    Bei der Einbringung einer freiberuflichen Praxis sind der Mandantenstamm, der Praxiswert und unter Umständen die Praxiseinrichtung wesentlich, nicht jedoch bereits vorhandene Forderungen (BFH-Urteil vom 13. September 2001 IV R 13/01, BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. Mai 1994 I R 109/93, BFHE 175, 249, BStBl II 1994, 92).

    Daher findet in Bezug auf die zurückbehaltenen Forderungen kein Wechsel der Gewinnermittlungsart statt (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 385; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287; Korn, Finanz-Rundschau --FR-- 2005, 1236, unter IV.).

  • FG Münster, 23.06.2009 - 1 K 4263/06

    Versteuerung zurückbehaltener Forderungen bei Praxiseinbringung

    Auszug aus BFH, 04.12.2012 - VIII R 41/09
    Das Finanzgericht (FG) änderte den Gewinn des Klägers für 1997 aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1915 veröffentlichten Gründen auf 2.679.905 DM.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG Münster vom 23. Juni 2009  1 K 4263/06 F aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 22.02.1978 - I R 137/74

    Keine Rückstellung für künftige Betriebsausgaben nach Betriebsveräußerung oder

    Auszug aus BFH, 04.12.2012 - VIII R 41/09
    Der Senat kann daher offenlassen, ob dem Kläger zur Ermittlung des Gewinns des Restbetriebsvermögens anderenfalls ein Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlungsart zugestanden hätte (Schießl, FR 2007, 136) oder ob dies nur nach § 4 Abs. 3 EStG möglich gewesen wäre (BFH-Urteil vom 22. Februar 1978 I R 137/74, BFHE 125, 42, BStBl II 1978, 430).
  • BFH, 06.03.1997 - IV R 47/95

    1. Zinsabfluß im Zeitpunkt der Soll-Buchung auf dem Kontokorrentkonto, solange

    Auszug aus BFH, 04.12.2012 - VIII R 41/09
    Bei dieser Sachlage ist für einen Steuerpflichtigen nur die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zulässig (BFH-Urteil vom 6. März 1997 IV R 47/95, BFHE 183, 78, BStBl II 1997, 509).
  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 101/04

    Trennbarkeit von freiberuflicher Unternehmensberatung und gewerblicher

    Auszug aus BFH, 04.12.2012 - VIII R 41/09
    Diesem ist bereits dann genügt, wenn der aufgrund einer Überschussrechnung und der aufgrund eines Bestandsvergleichs ermittelte Totalgewinn, der jeweils alle Geschäftsvorfälle erfasst, identisch sind (BFH-Urteil vom 10. Juni 2008 VIII R 101/04, BFH/NV 2008, 1824; Weber-Grellet, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz D 10 sowie D 203).
  • BFH, 25.02.1975 - VIII R 84/69

    Einbringung - Einzelunternehmen - Personengesellschaft - Beteiligtenvereinbarung

    Auszug aus BFH, 04.12.2012 - VIII R 41/09
    Dauert aber die freiberufliche Einkünfteerzielung --wenn auch nicht mehr aus werbender Tätigkeit-- an, besteht kein Zwang, Forderungen dem Privatvermögen zuzuordnen (BFH-Urteil vom 25. Februar 1975 VIII R 84/69, BFHE 115, 429, BStBl II 1975, 571).
  • BFH, 25.03.1976 - IV R 174/73

    Versorgungsleistungen an die Witwe eines Versicherungsvertreters von der

  • BFH, 24.04.1980 - IV R 68/77

    GmbH - Einstellung der werbenden Tätigkeit - Liquidation - Gewerbesteuerpflicht

  • BFH, 29.11.1988 - VIII R 316/82

    Gewinn aus einem Räumungsverkauf kein Aufgabegewinn

  • BFH, 10.02.1994 - IV R 37/92

    Bestrittene Schadensersatzforderungen bleiben auch nach Betriebsaufgabe

  • BFH, 18.05.1994 - I R 109/93

    Tätigkeit auf Rechnung und im Namen des Erwerbers nach Veräußerung einer

  • BFH, 01.08.2007 - XI R 47/06

    Ansparabschreibung für "Restbetrieb" möglich

  • BFH, 11.10.2007 - X R 39/04

    Wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen -

  • BFH, 25.11.2009 - I R 72/08

    Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG; keine

  • OLG Köln, 22.01.2004 - 8 U 67/03

    Fälligkeit der Vergütung einer betriebswirtschaftlichen Beratung

  • BFH, 26.06.2012 - VIII R 41/09

    Beitritts-Aufforderung BMF: Zurückbehaltene Forderungen bei Einbringung

  • BFH, 11.04.2013 - III R 32/12

    Gewinnermittlung bei Realteilung einer Mitunternehmerschaft ohne Spitzenausgleich

    Der Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit verlangt insbesondere nur die Identität des nach verschiedenen Methoden ermittelten (Gesamt-)Gewinns als Bemessungsgrundlage für die Ertragsteuern, nicht jedoch eine Gleichheit der gesamten steuerlichen Belastung (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2012 VIII R 41/09, BFHE 239, 437).
  • BFH, 11.05.2016 - X R 61/14

    Behandlung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens bei Strukturwandel zur

    Zum einen gehört es ausdrücklich nicht zum Inhalt des Grundsatzes der Totalgewinngleichheit, dass sämtliche Geschäftsvorfälle in identischer Weise auch bei der Gewerbesteuer erfasst werden (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2012 VIII R 41/09, BFHE 239, 437, BStBl II 2014, 288, Rz 29).
  • BFH, 22.10.2013 - X R 14/11

    Zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung - teilentgeltliche und

    Anders als bei den BFH-Urteilen vom 9. November 1999 II R 45/97 (BFH/NV 2000, 686) und vom 4. Dezember 2012 VIII R 41/09 (BFHE 239, 437), die einen "automatischen" Übergang von Forderungen ins Privatvermögen im Fall einer Betriebsveräußerung verneinen und insoweit eine ausdrückliche Entnahme fordern, lag im Streitfall eine Betriebsaufspaltung vor.
  • BFH, 12.12.2013 - IV R 31/10

    Berücksichtigung von Feldinventar beim Übergang von der

    Im Zusammenhang mit den Gewinnermittlungsvorschriften nach § 4 Abs. 1 EStG (Betriebsvermögensvergleich) und § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung) folgert der BFH aus dem --jedenfalls in jüngster Zeit ausdrücklich auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes gestützten-- Postulat der Gesamtgewinngleichheit, dass der nach den genannten Methoden ermittelte (Gesamt-)Gewinn als Bemessungsgrundlage für die Ertragsteuern identisch sein muss (vgl. etwa BFH-Urteile vom 6. Dezember 1972 IV R 4-5/72, BFHE 108, 162, BStBl II 1973, 293; vom 4. Dezember 2012 VIII R 41/09, BFHE 239, 437, Rz 28; vom 11. April 2013 III R 32/12, BFHE 241, 346, Rz 36 ff.).
  • FG Münster, 14.08.2013 - 2 K 4721/10

    Einbringung eines Kommanditanteils in eine GmbH zum Buchwert

    Zur weiteren Begründung werde auf das Gutachten von Herrn Prof. Dr. Schulze zur Wiesche vom 16.04.2012 und auf das Urteil des BFH vom 02.08.2012 IV R 41/11, DStR 2013, 356 und DB 2013, 381 verwiesen.
  • BFH, 05.04.2016 - III B 137/15

    Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei Ladung eines Beteiligten über seinen

    Denn es hat unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Dezember 2012 VIII R 41/09 (BFHE 239, 437, BStBl II 2014, 288) in rechtlicher Hinsicht angenommen, dass die Einziehung der in der "alten" Sozietät begründeten Forderungen durch den Kläger und den Beigeladenen nach der Einbringung der wesentlichen Betriebsgrundlagen in die Partnerschaftsgesellschaft nicht zum Fortbestand der bisherigen Sozietät geführt habe.
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