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   BFH, 05.09.2013 - II R 16/12   

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https://dejure.org/2013,29061
BFH, 05.09.2013 - II R 16/12 (https://dejure.org/2013,29061)
BFH, Entscheidung vom 05.09.2013 - II R 16/12 (https://dejure.org/2013,29061)
BFH, Entscheidung vom 05. September 2013 - II R 16/12 (https://dejure.org/2013,29061)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

  • openjur.de

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

  • Bundesfinanzhof

    GrEStG § 16 Abs 1 Nr 1
    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

  • Bundesfinanzhof

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997
    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

  • IWW
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

  • cpm-steuerberater.de

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
    Aufhebung der Grunderwerbsteuer bei Benennung eines Ersatzkäufers durch Ersterwerber auf Verlangen des Verkäufers

  • Betriebs-Berater

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG - Benennung des Ersatzkäufers

  • rewis.io

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

  • datenbank.nwb.de

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grunderwerbsteuer bei Vertragsaufhebung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG - Bennenung des Ersatzkäufers

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Grunderwerb: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 242, 181
  • DNotZ 2014, 203
  • BB 2013, 2709
  • DB 2013, 2605
  • BStBl II 2014, 42
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 28.03.2012 - II R 42/11

    Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags bei einem Wechsel auf der

    Auszug aus BFH, 05.09.2013 - II R 16/12
    a) "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (BFH-Urteile vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700; vom 25. April 2007 II R 18/05, BFHE 217, 276, BStBl II 2007, 726; vom 14. November 2007 II R 1/06, BFH/NV 2008, 403; vom 6. Oktober 2010 II R 31/09, BFH/NV 2011, 306, und vom 28. März 2012 II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486, Rz 22).

    b) Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demzufolge nicht aus seinen Bindungen entlassen war (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1486, Rz 23, m.w.N.).

    Dem früheren Erwerber verbleibt die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition jedenfalls dann, wenn der Aufhebungs- und der Weiterveräußerungsvertrag in einer einzigen Urkunde zusammengefasst sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1486, Rz 24).

    Denn der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrags durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1486, Rz 24).

    In diesem Fall sind die Interessen Dritter an der Weiterveräußerung unbeachtlich (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1486, Rz 25, m.w.N.).

  • BFH, 06.10.2010 - II R 31/09

    Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrages bei Stellung eines Ersatzkäufers

    Auszug aus BFH, 05.09.2013 - II R 16/12
    a) "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (BFH-Urteile vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700; vom 25. April 2007 II R 18/05, BFHE 217, 276, BStBl II 2007, 726; vom 14. November 2007 II R 1/06, BFH/NV 2008, 403; vom 6. Oktober 2010 II R 31/09, BFH/NV 2011, 306, und vom 28. März 2012 II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486, Rz 22).

    Ist dem Ersterwerber das weitere Schicksal des Grundstücks indes gleichgültig, so hindert die Benennung des Dritten als Ersatzkäufer nicht die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1985 II R 171/84, BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271, und in BFH/NV 2011, 306).

    Das gilt insbesondere dann, wenn der Eigentümer des Grundstücks dieses auf jeden Fall verkaufen will und daher von dem Käufer die Benennung eines Ersatzkäufers verlangt (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 306).

    Das Ziel, den Kaufvertrag nicht erfüllen zu müssen, um die mit der Nichterfüllung des Vertrags verbundenen wirtschaftlichen, finanziellen und sonstigen Folgen für ihr Unternehmen zu vermeiden, begründet kein der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entgegenstehendes eigenes (wirtschaftliches) Interesse der Klägerin an der Weiterveräußerung des Grundbesitzes (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 306).

  • BFH, 04.12.1985 - II R 171/84

    Stellt der Erwerber eines Grundstücks einen "Ersatzkäufer", um von dem Kauf

    Auszug aus BFH, 05.09.2013 - II R 16/12
    Ist dem Ersterwerber das weitere Schicksal des Grundstücks indes gleichgültig, so hindert die Benennung des Dritten als Ersatzkäufer nicht die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1985 II R 171/84, BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271, und in BFH/NV 2011, 306).

    Den Steuerschuldner trifft hier eine erhöhte Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts; er trägt auch die Feststellungslast (objektive Beweislast) dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihm begehrten Nichtfestsetzung der Steuer oder Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllt sind (BFH-Beschluss vom 24. April 1985 II B 28/84, BFHE 143, 499, BStBl II 1985, 520, und in BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271).

  • BFH, 25.08.2010 - II R 35/08

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Abschluss des Aufhebungsvertrags und

    Auszug aus BFH, 05.09.2013 - II R 16/12
    Ist Ersterwerber eine Kapitalgesellschaft, so muss sie sich in diesem Zusammenhang die Interessen derjenigen Person(en) zurechnen lassen, die bei der Ausübung der Rechtsposition der Kapitalgesellschaft aus dem ursprünglichen Kaufvertrag gehandelt hat/haben (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 1700, und vom 25. August 2010 II R 35/08, BFH/NV 2010, 2301, Rz 24).

    Der Kapitalgesellschaft zuzurechnen sind auch die (wirtschaftlichen) Interessen ihres Alleingesellschafters, und zwar unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine natürliche oder eine juristische Person handelt; denn der Alleingesellschafter kann maßgeblichen Einfluss auf die Angelegenheiten der Kapitalgesellschaft nehmen (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2301, Rz 24).

  • BFH, 21.02.2006 - II R 60/04

    Vollmachtloser Vertreter: Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages

    Auszug aus BFH, 05.09.2013 - II R 16/12
    a) "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (BFH-Urteile vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700; vom 25. April 2007 II R 18/05, BFHE 217, 276, BStBl II 2007, 726; vom 14. November 2007 II R 1/06, BFH/NV 2008, 403; vom 6. Oktober 2010 II R 31/09, BFH/NV 2011, 306, und vom 28. März 2012 II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486, Rz 22).

    Ist Ersterwerber eine Kapitalgesellschaft, so muss sie sich in diesem Zusammenhang die Interessen derjenigen Person(en) zurechnen lassen, die bei der Ausübung der Rechtsposition der Kapitalgesellschaft aus dem ursprünglichen Kaufvertrag gehandelt hat/haben (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 1700, und vom 25. August 2010 II R 35/08, BFH/NV 2010, 2301, Rz 24).

  • BFH, 14.11.2007 - II R 1/06

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Beteiligung des Ersterwerbers an der

    Auszug aus BFH, 05.09.2013 - II R 16/12
    a) "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (BFH-Urteile vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700; vom 25. April 2007 II R 18/05, BFHE 217, 276, BStBl II 2007, 726; vom 14. November 2007 II R 1/06, BFH/NV 2008, 403; vom 6. Oktober 2010 II R 31/09, BFH/NV 2011, 306, und vom 28. März 2012 II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486, Rz 22).
  • BFH, 19.03.2003 - II R 12/01

    Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs

    Auszug aus BFH, 05.09.2013 - II R 16/12
    a) "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (BFH-Urteile vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700; vom 25. April 2007 II R 18/05, BFHE 217, 276, BStBl II 2007, 726; vom 14. November 2007 II R 1/06, BFH/NV 2008, 403; vom 6. Oktober 2010 II R 31/09, BFH/NV 2011, 306, und vom 28. März 2012 II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486, Rz 22).
  • BFH, 24.04.1985 - II B 28/84

    Ernstliche Zweifelhaftigkeit - Grunderwerbsteuer - Steuerbescheid -

    Auszug aus BFH, 05.09.2013 - II R 16/12
    Den Steuerschuldner trifft hier eine erhöhte Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts; er trägt auch die Feststellungslast (objektive Beweislast) dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihm begehrten Nichtfestsetzung der Steuer oder Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllt sind (BFH-Beschluss vom 24. April 1985 II B 28/84, BFHE 143, 499, BStBl II 1985, 520, und in BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271).
  • BFH, 25.04.2007 - II R 18/05

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG, wenn der

    Auszug aus BFH, 05.09.2013 - II R 16/12
    a) "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (BFH-Urteile vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700; vom 25. April 2007 II R 18/05, BFHE 217, 276, BStBl II 2007, 726; vom 14. November 2007 II R 1/06, BFH/NV 2008, 403; vom 6. Oktober 2010 II R 31/09, BFH/NV 2011, 306, und vom 28. März 2012 II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486, Rz 22).
  • FG Berlin-Brandenburg, 02.03.2011 - 11 K 11060/07

    Keine Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG,

    Auszug aus BFH, 05.09.2013 - II R 16/12
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1297 veröffentlicht.
  • FG Köln, 14.06.2023 - 5 K 308/22

    Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Weiterveräußerung

    Die Auffassung des Beklagten, dass die Zusammenfassung von Aufhebung und Veräußerung in einem Vertrag Indiz gegen die tatsächliche Rückgängigmachung sei, widerspreche dem Urteil des BFH v. 5.9.2013 - II R 16/12.

    "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (BFH v. 5.9.2013 - II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42 m.w.N.).

    a) Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demzufolge nicht aus seinen Bindungen entlassen war (BFH v. 19.9.2018 - II R 10/16, BFHE 2019, 465, BStBl II 2019, 176; v. 5.9.2013 - II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42; v. 28.3.2012 - II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486).

    Denn der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrags durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (BFH v. 19.9.2018 - II R 10/16, BFHE 2019, 465, BStBl II 2019, 176; v. 5.9.2013 - II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42; v. 28.3.2012 - II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486).

    In diesem Fall sind die Interessen Dritter an der Weiterveräußerung unbeachtlich (BFH v. 5.9.2013 - II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42, auch zur Zurechnung von Interessen ggf. beteiligter Personen; v. 28.3.2012 - II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486; ferner BFHv.

    Dabei begründet allein das beim Ersterwerber vorhandene Ziel, den Kaufvertrag nicht erfüllen zu müssen und die mit der Nichterfüllung des Vertrags verbundenen wirtschaftlichen, finanziellen und sonstigen Folgen vermeiden zu wollen, kein der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entgegenstehendes eigenes (wirtschaftliches) Interesse des Ersterwerbers an der Weiterveräußerung des Grundbesitzes (so ausdrücklich BFH v. 5.9.2013 - II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42 unter Bezugnahme auf BFH v. 6.10.2010 - II R 31/09, BFH/NV 2011, 306 insbesondere für den Fall, dass sich das Interesse des Ersterwerbers an der Ersatzkäufergestellung in der Abwendung möglicher Schadensersatzforderungen der Verkäuferseite erschöpft; grundlegend bereits BFH v. 4.12.1985 - II R 171/84, BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271).

    d) Den Steuerschuldner trifft hier eine erhöhte Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts und zur Bestimmung der wechselseitigen Interessenlagen; er trägt auch die Feststellungslast (objektive Beweislast) dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihm begehrten Nichtfestsetzung der Steuer oder Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllt sind (BFH v. 5.9.2013 - II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42; v. 4.12.1985 - II R 171/84, BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271).

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.06.2016 - 12 K 4041/12

    Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung; Käuferaustausch bei

    Ein Erwerbsvorgang ist "rückgängig gemacht", wenn die Vertragspartner sich über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (BFH, Urteil vom 05.09.2013 - II R 16/12 -, BStBl II 2014, 42, m.w.N.).

    Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demzufolge nicht aus seinen Bindungen entlassen war (BFH, Urteil vom 05.09.2013 - II R 16/12 -, a.a.O.).

    Denn der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrags durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (BFH, Urteil vom 05.09.2013 - II R 16/12 -, a.a.O.; BFH, Urteil vom 28.03.2012 - II R 42/11 -, BFH/NV 2012, 1486).

    In diesem Fall sind die Interessen Dritter an der Weiterveräußerung unbeachtlich (BFH, Urteil vom 05.09.2013 - II R 16/12 -, a.a.O.; BFH, Urteil vom 28.03.2012 - II R 42/11 -, a.a.O., m.w.N.).

    Den Steuerschuldner trifft hier eine erhöhte Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts; er trägt auch die Feststellungslast (objektive Beweislast) dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihm begehrten Nichtfestsetzung der Steuer oder Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllt sind (BFH, Urteil vom 05.09.2013 - II R 16/12 -, a.a.O., m.w.N.).

  • FG Hamburg, 07.08.2020 - 3 K 171/19

    Grunderwerbsteuer: Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei

    "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (BFH, Urteile vom 15. Januar 2019, VII R 23/17, BStBl II 2019, 329; vom 5. September 2013, II R 16/12, BStBl II 2014).

    a) aa) (1) Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demzufolge nicht aus seinen Bindungen entlassen war (BFH, Urteile vom 19. September 2018, II R 10/16, BStBl II 2019, 176; vom 5. September 2013, II R 16/12, BStBl II 2014, 42).

    Der Steuerschuldner trägt die Feststellungslast (objektive Beweislast) dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihm begehrten Nichtfestsetzung der Steuer oder Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllt sind (BFH, Urteil vom 5. September 2013, II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42).

    (4) Im Rahmen der für die Beurteilung erforderlichen Gesamtwürdigung aller Tatsachen ist zu berücksichtigen, welche Beziehungen zwischen Erst- und Zweiterwerber bestehen, ob Gesellschaften durch denselben Bevollmächtigten vertreten wurden, ob eine Anzahlung geleistet und nicht zurückerstattet wurde, ob die ursprünglich bestehende Verwendungsabsicht bzgl. des Grundstücks letztlich verwirklicht wird, ob der Ersterwerber zunächst ernsthaft mit dem Wunsch nach einer Vertragsaufhebung ohne Stellung eines Ersatzkäufers an den Veräußerer herangetreten ist und erst auf Verlangen des Veräußerers einen Ersatzkäufer gesucht oder ob er von sich aus den Zweiterwerber als Ersatzkäufer angeboten hat und ob der Aufhebungsvertrag und der Weiterveräußerungsvertrag auf Betreiben des Ersterwerbers oder des Verkäufers in einer Urkunde zusammengefasst wurden (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 5. September 2013, II R 16/12, BStBl II 2014, 42).

  • BFH, 15.01.2019 - VII R 23/17

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei Erstattung der Grunderwerbsteuer nach

    bb) "Rückgängig gemacht" i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 5. September 2013 II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42, und vom 16. Februar 2005 II R 53/03, BFHE 209, 158, BStBl II 2005, 495).
  • FG Hessen, 22.10.2020 - 5 K 35/20

    Kann die Löschung einer Auflassungsvormerkung, deren Löschung bei

    "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 5. September 2013 II R 16/12, BStBl II 2014, 42; vom 6. Oktober 2010 II R 31/09, BFH/NV 2011, 306, und vom 28. März 2012 II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486; jeweils m.w.N. zur BFH-Rechtsprechung).

    Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG zudem entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demzufolge nicht aus seinen Bindungen entlassen war (BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 1486 und in BStBl II 2014, 42).

    Den Ersterwerber als Steuerschuldner trifft hier eine erhöhte Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts; er trägt auch die Feststellungslast (objektive Beweislast) dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihm begehrten Nichtfestsetzung der Steuer oder Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllt sind (BFH-Urteil in BStBl II 2014, 42, m.w.N.).

  • FG Bremen, 24.03.2015 - 2 K 89/14

    Keine Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung für den Ersterwerb bei Aufhebung

    a) "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn sich die Vertragspartner über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (ständige BFH-Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteile vom 5. September 2013 II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42, juris Rz 10; vom 28. März 2012 II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486, juris Rz 21 f.; vom 6. Oktober 2010 II R 31/09, BFH/NV 2011, 306, juris Rz 12; alle m.w.N.).

    bb) Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demzufolge nicht aus seinen Bindungen entlassen war (BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 1486, juris Rz 23, m.w.N.; in BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42, juris Rz 11).

    Den Ersterwerber als Steuerschuldner trifft hier eine erhöhte Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts; er trägt auch die Feststellungslast (objektive Beweislast) dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihm begehrten Nichtfestsetzung der Steuer oder Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllt sind (BFH-Urteil in BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42, juris Rz 15 m.w.N.).

  • FG Hamburg, 01.02.2016 - 3 K 130/15

    Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei anschließendem

    cc) Dem früheren Erwerber verbleibt die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition jedenfalls dann, wenn der Aufhebungs- und der Weiterveräußerungsvertrag in einer einzigen Urkunde zusammengefasst sind (BFH-Urteile vom 05.09.2013 II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42; vom 28.03.2012 II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486).

    Ist Ersterwerber eine Kapitalgesellschaft, so muss sie sich für die Beurteilung der Frage, ob eine ausschließliche Verfolgung der Interessen Dritter vorliegt, die einer Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht entgegen stünde, die (wirtschaftlichen) Interessen ihres Alleingesellschafters zurechnen lassen (BFH-Urteile vom 05.09.2013 II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42; vom 25.08.2010 II R 35/08, BFH/NV 2010, 2301).

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