Rechtsprechung
   BFH, 12.02.2014 - IV R 22/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,13574
BFH, 12.02.2014 - IV R 22/10 (https://dejure.org/2014,13574)
BFH, Entscheidung vom 12.02.2014 - IV R 22/10 (https://dejure.org/2014,13574)
BFH, Entscheidung vom 12. Februar 2014 - IV R 22/10 (https://dejure.org/2014,13574)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,13574) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Schuldzinsen einer Personengesellschaft für ein Darlehen ihres Gesellschafters fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a EStG

  • openjur.de

    Schuldzinsen einer Personengesellschaft für ein Darlehen ihres Gesellschafters fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a EStG

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 4a, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 Halbs 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 Halbs 2, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2, EStG § 15a Abs 4, EStG § 4 Abs 4a, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 15a Abs 4
    Schuldzinsen einer Personengesellschaft für ein Darlehen ihres Gesellschafters fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a EStG

  • Bundesfinanzhof

    Schuldzinsen einer Personengesellschaft für ein Darlehen ihres Gesellschafters fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a EStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4a EStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 Halbs 1 EStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 Halbs 2 EStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2 EStG 2002, § 15a Abs 4 EStG 2002
    Schuldzinsen einer Personengesellschaft für ein Darlehen ihres Gesellschafters fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a EStG

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Schuldzinsen einer Personengesellschaft für ein Darlehen ihres Gesellschafters fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a EStG

  • Betriebs-Berater

    Schuldzinsen einer Personengesellschaft für ein Darlehen ihres Gesellschafters fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a EStG

  • rewis.io

    Schuldzinsen einer Personengesellschaft für ein Darlehen ihres Gesellschafters fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a EStG

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schuldzinsen einer Personengesellschaft für ein Darlehen ihres Gesellschafters fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteurliche Behandlung von Schuldzinsen einer Personengesellschaft für ein Darlehen ihres Gesellschafters

  • datenbank.nwb.de

    Schuldzinsen einer Personengesellschaft für ein Darlehen ihres Gesellschafters fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a EStG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schuldzinsen fürs Gesellschafterdarlehn

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ertragsteurliche Behandlung von Schuldzinsen einer Personengesellschaft für ein Darlehen ihres Gesellschafters

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine einkommenssteuerrechtliche Berücksichtigung von Schuldzinsen einer Personengesellschaft für Darlehen des Gesellschafters

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Schuldzinsen einer Personengesellschaft für ein Darlehen ihres Gesellschafters fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a EStG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG im Konzern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine einkommenssteuerrechtliche Berücksichtigung von Schuldzinsen einer Personengesellschaft für Darlehen des Gesellschafters

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein Abzugsverbot der Schuldzinsen einer Personengesellschaft für Gesellschafterdarlehen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 244, 560
  • BB 2014, 1621
  • DB 2014, 1524
  • BStBl II 2014, 621
  • NZG 2014, 918
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)

  • BFH, 12.10.2016 - I R 92/12

    Doppelstöckige Personengesellschaft - Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen II

    Die Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft erstreckt sich auch auf die (positiven und negativen) Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens sowie die Sonderbetriebseinnahmen, insbesondere die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG), und die Sonderbetriebsausgaben (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616; BFH-Urteil vom 12. Februar 2014 IV R 22/10, BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621).

    bb) Offen bleiben kann ferner, ob der umfassende Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG dergestalt einzuschränken ist, dass sich die Gleichstellung lediglich auf die Tätigkeits- und Nutzungsvergütungen sowie auf Sonderbetriebsvermögen bezieht (so BFH-Urteil in BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621; s. für die Gewerbesteuer BFH-Urteile vom 22. Januar 2009 IV R 90/05, BFHE 224, 364; vom 6. September 2000 IV R 69/99, BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731; BFH-Beschluss vom 31. August 1999 VIII B 74/99, BFHE 189, 525, BStBl II 1999, 794; für eine vollständige Gleichstellung s. Wacker in Habersack/Hommelhoff [Hrsg.], Festschrift für Wulf Goette, 2011, S. 561, 581; Bodden, FR 2002, 559, 564; Bordewin, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1996, 1594, 1596).

    Gleiches muss für den mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft gelten, der --wie erläutert-- über § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gerade einem unmittelbar beteiligten Mitunternehmer gleichgestellt wird (vgl. für Sondervergütungen BFH-Urteil in BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23. September 2014  3 K 1685/12, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 21; s.a. Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 619; Rätke in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 645; Reiß in Kirchhof, a.a.O., § 15 Rz 348).

    Dies gilt auch, soweit --wie im Streitfall-- ein mittelbar über eine Personengesellschaft beteiligter Gesellschafter nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG als Mitunternehmer anzusehen ist (BFH-Urteil in BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621).

  • BFH, 15.11.2017 - VI R 44/16

    Kein Rückgängigmachen eines zu Lasten des Gesamthandsvermögens einer

    Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört aber in steuerlicher Hinsicht nicht nur das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616; BFH-Urteile vom 12. Februar 2014 IV R 22/10, BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621, und vom 12. Oktober 2016 I R 93/12, BFH/NV 2017, 586).

    Dementsprechend erstreckt sich die Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft auch auf die (positiven und negativen) Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens sowie die Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616; BFH-Urteile in BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621, Rz 22; vom 12. Oktober 2016 I R 92/12, BFHE 256, 32, Rz 11 f.).

  • FG Köln, 12.12.2018 - 12 K 2317/16

    Rechtsstreit um die Berücksichtigung von im Rahmen eines konzerninternen

    Wegen der übrigen, nicht die Hinzurechnung von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG betreffenden Punkte, erließ der Beklagte am 10.01.2013 eine Teil-Einspruchsentscheidung, in der wegen des bei dem BFH damals unter dem Aktenzeichen IV R 22/10 anhängigen Verfahrens zu den Fragen, ob eine Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG wegen Verfassungswidrigkeit überhaupt vorgenommen werden darf und ob der im Rahmen eines konzerninternen Cash-Pool-Systems geleistete Zinsaufwand als solcher i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG anzusehen ist, keine abschließende Entscheidung getroffen wurde.

    Nach der Entscheidung des BFH im Verfahren IV R 22/10 (BStBl II 2014, 621) wurde das Einspruchsverfahren wieder aufgenommen und die zu einer einheitlichen Entscheidung verbundenen Einsprüche für 2002, 2005 und 2006 mit Einspruchsentscheidung vom 04.08.2016 als unbegründet zurückgewiesen.

    Der Streitfall sei genauso zu werten wie der vom BFH im o.g. Verfahren IV R 22/10 entschiedene Fall.

    Im Verfahren IV R 22/10 vor dem BFH sei es nicht um einen, sondern um mehrere Betriebe gegangen, die Rechtsprechung beziehe die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG damit gerade nicht auf den einzelnen Betrieb.

    Eine Hinzurechnung könne -entsprechend der Entscheidung des BFH in der Sache IV R 22/10- nur unterbleiben, wenn die Zinszahlungen bei einem mittelbar oder unmittelbar beteiligten Gesellschafter Sonderbetriebseinnahmen darstellen würden, was hier aber nicht der Fall sei.

    Der BFH hat ausdrücklich entschieden, dass auch im Rahmen eines konzerninternen Cash-Poolings entstehender Zinsaufwand Schuldzinsen i.S.d. § 4 Abs. 4 a EStG darstellt (BFH, Urteil vom 12.02.2014 IV R 22/10, BStBl II 2014, 621).

    An dieser mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BFH hat sich, anders als die Kläger offenbar meinen, auch durch das BFH-Urteil vom 12.02.2014 (IV R 22/10) nichts geändert.

    Es liegt damit auch kein dem Urteil des BFH vom 12.02.2014 (IV R 22/10) vergleichbarer Sachverhalt vor, in dem sich Zinsaufwand und Zinsertrag innerhalb derselben Gewinnermittlung desselben Betriebes gegenüberstehen.

    Das vom Kläger angeführte Urteil des BFH (IV R 22/10), nach dem Zinsaufwendungen einer Personengesellschaft im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG nicht zu berücksichtigen sind, soweit ihnen ein Zinsertrag des Gesellschafters gegenübersteht, der eine Sondervergütung i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 2. HS EStG darstellt, kann entgegen der Ansicht der Kläger, nicht einfach auf den umgekehrten Fall der Darlehensgewährung der Gesellschaft an den Gesellschafter übertragen werden.

  • BFH, 06.02.2020 - IV R 5/18

    Teleologische Reduktion des § 3c Abs. 2 EStG bei Zinsen auf Darlehen von

    Mit ähnlicher Begründung hat der Senat bereits für den Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG entschieden, dass die einer Personengesellschaft entstandenen Schuldzinsen für ein Darlehen des Gesellschafters nicht nach § 4 Abs. 4a EStG dem Gewinn hinzugerechnet werden, soweit sie zugleich als Sondervergütung behandelt worden sind (BFH-Urteil vom 12.02.2014 - IV R 22/10, BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621).
  • FG München, 18.03.2021 - 10 K 1984/18

    Berechnung einer Überentnahme

    Nachdem das Verfahren im Hinblick auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1868/12 und die beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren IV R 20/10 und IV R 22/10 geruht hatte, wurde es auf Antrag der Klägerin vom 5. August 2016 wieder aufgenommen.

    Eine Entscheidung des BFH hierzu liege noch nicht vor, da er sich hierzu mangels Entscheidungserheblichkeit in den Urteilen vom 11. April 2013 IV R 20/10 (BFHE 241, 132, BStBl II 2013, 705) und vom 12. Februar 2014 IV R 22/10 (BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621) nicht habe äußern müssen.

    Diese Schuldzinsen sind im Streitfall in die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags einzubeziehen, da sie sich bei der Gewinnermittlung der Klägerin als Betriebsausgaben tatsächlich gewinnwirksam ausgewirkt haben (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621).

    (1) Auch wenn der Gesetzgeber dies nicht primär im Blick gehabt haben mochte, ist die Beschränkung des § 4 Abs. 4a EStG auch bei doppel- und mehrstöckigen Personengesellschaften zu beachten (vgl. Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2010, 1398; vgl. im Grundsatz auch BFH-Urteile in BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420 und in BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621).

    Zwar hat der BFH, worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat, diese Frage mangels Entscheidungserheblichkeit in den Urteilen in BFHE 241, 132, BStBl II 2013, 705 und in BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621 noch nicht entschieden.

  • BFH, 12.05.2016 - IV R 1/13

    Beginn des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft einer doppelstöckigen

    Dies hätte zur Folge, dass diese Einnahmen aufgrund der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht erst bei der Gewinnermittlung der Klägerin als Obergesellschaft, sondern bereits bei der Gewinnermittlung der Untergesellschaft(en) zu erfassen wären (z.B. BFH-Urteil vom 12. Februar 2014 IV R 22/10, BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621, Rz 29, m.w.N.).
  • BFH, 12.10.2016 - I R 93/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 10. 2016 I R 92/12 -

    Die Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft erstreckt sich auch auf die (positiven und negativen) Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens sowie die Sonderbetriebseinnahmen, insbesondere die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG), und die Sonderbetriebsausgaben (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616; BFH-Urteil vom 12. Februar 2014 IV R 22/10, BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621), die damit auch in die Ermittlung des Gewerbeertrags einzubeziehen sind (BFH-Urteil vom 3. April 2008 IV R 54/04, BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742).

    bb) Offen bleiben kann ferner, ob der umfassende Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG dergestalt einzuschränken ist, dass sich die Gleichstellung lediglich auf die Tätigkeits- und Nutzungsvergütungen sowie auf Sonderbetriebsvermögen bezieht (so BFH-Urteil in BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621; s. für die Gewerbesteuer BFH-Urteile vom 22. Januar 2009 IV R 90/05, BFHE 224, 364; vom 6. September 2000 IV R 69/99, BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731; BFH-Beschluss vom 31. August 1999 VIII B 74/99, BFHE 189, 525, BStBl II 1999, 794; für eine vollständige Gleichstellung s. Wacker in Habersack/Hommelhoff [Hrsg.], Festschrift für Wulf Goette, 2011, S. 561, 581; Bodden, FR 2002, 559, 564; Bordewin, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1996, 1594, 1596).

    Dies gilt auch, soweit --wie im Streitfall-- ein mittelbar über eine Personengesellschaft beteiligter Gesellschafter nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG als Mitunternehmer anzusehen ist (BFH-Urteil in BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621).

  • BFH, 21.12.2017 - IV R 44/14

    Korrespondierende Bilanzierung in Höhe der Rückstellung für die Erstellung des

    d) Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Sondervergütung des nur mittelbar an der M-GmbH & atypisch Still beteiligten Klägers aufgrund der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht erst bei der Gewinnermittlung der Obergesellschaft, hier der B-GbR, sondern bereits bei der Gewinnermittlung der Untergesellschaft, hier der M-GmbH & atypisch Still, erfasst wird (BFH-Urteil vom 12. Februar 2014 IV R 22/10, BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621, Rz 29).
  • BFH, 31.08.2022 - X R 15/21

    Avalprovisionen als Schuldzinsen

    Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG sind nach Maßgabe eines ertragsteuerrechtlich weiten Begriffsverständnisses alle Leistungen, die ein Schuldner für die Überlassung (Nutzung) von Kapital an den Gläubiger zu erbringen hat, und darüber hinaus alle Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits, mithin Kosten, die bei wirtschaftlicher Betrachtung des Vorgangs als Vergütung für die Überlassung von Kapital angesehen werden können (in diesem Sinne bereits BFH-Urteil vom 12.02.2014 - IV R 22/10, BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621, Rz 19).

    Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Betriebsausgabenabzug für betrieblich veranlasste Schuldzinsen insoweit rückgängig zu machen, als jener Zinsaufwand durch Überentnahmen und damit durch außerbetriebliche Vorgänge veranlasst ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.02.2014 - IV R 22/10, BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621, Rz 21).

    bb) Diese ertragsteuerrechtlich weite Auslegung des Schuldzinsenbegriffs hat der IV. Senat des BFH für Zwecke des § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG übernommen (Urteil in BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621, Rz 19; ebenso FG Köln, Urteil vom 21.08.2013 - 14 K 3754/11, EFG 2014, 173, Rz 17 ff., rechtskräftig).

  • BFH, 07.06.2018 - IV R 37/15

    Nachträgliche Anschaffungskosten durch Beseitigung von Nutzungseinschränkungen

    In die Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft sind gemäß § 4 Abs. 1 EStG auch die (positiven und negativen) Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens sowie die Sonderbetriebseinnahmen, insbesondere die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG), und die Sonderbetriebsausgaben einzubeziehen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.6.a bb, und BFH-Urteil vom 12. Februar 2014 IV R 22/10, BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621, Rz 22).
  • BFH, 30.11.2017 - IV R 33/14

    Zur Teilbestandskraft eines Gewinnfeststellungsbescheids

  • FG München, 27.06.2019 - 11 K 3048/18

    Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2021 - 3 K 199/20

    Avalprovisionen bzw. Provisionen für eine von einem Tankstellenpächter zur

  • FG Hessen, 05.12.2018 - 8 K 1236/15

    Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG in eine andere

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2021 - 3 K 199/20
  • VG Bayreuth, 19.02.2014 - B 3 K 12.582

    Arbeitgebereigenschaft der Deutschen Telekom Antragsgegner hinsichtlich von

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht