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   BFH, 08.08.2013 - VI R 72/12   

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https://dejure.org/2013,33448
BFH, 08.08.2013 - VI R 72/12 (https://dejure.org/2013,33448)
BFH, Entscheidung vom 08.08.2013 - VI R 72/12 (https://dejure.org/2013,33448)
BFH, Entscheidung vom 08. August 2013 - VI R 72/12 (https://dejure.org/2013,33448)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

  • openjur.de

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 1 ff, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 1ff
    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

  • Bundesfinanzhof

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 1990, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 1990, § 9 Abs 5 EStG 1990, § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 1 ff EStG 1990, § 9 Abs 1 S 1 EStG 1997
    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

  • Betriebs-Berater

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 1
    Abgrenzung von regelmäßiger Arbeitsstätte und ständig wechselnder Einsatzstätte

  • datenbank.nwb.de

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Begründung einer regelmäßigen Arbeitsstätte bei Abordnung eines Beamten an eine andere Tätigkeitsstätte für drei Jahre

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keineregelmäßige Arbeitsstätte beivorübergehenderAbordnungoder Versetzung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei dreijähriger Versetzung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei befristeter Abordnung bzw. Versetzung an eine andere Arbeitsstelle

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender oder unbefristeter Versetzung

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Drei Jahre weg - Befristete Versetzung eines Beschäftigten begründet keine regelmäßige Arbeitsstätte

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 242, 358
  • NZA 2014, 20
  • BB 2013, 2965
  • DB 2013, 2716
  • BStBl II 2014, 68
  • NZA-RR 2014, 39
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 09.02.2012 - VI R 22/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing; Sonderfall bei

    Auszug aus BFH, 08.08.2013 - VI R 72/12
    Denn ein Arbeitnehmer, der außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Betriebsstätte oder an einer solchen nur vorübergehend und damit auswärts tätig ist, hat typischerweise nicht die Möglichkeit, seine Wegekosten gering zu halten (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852; vom 9. Februar 2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827).

    Hierfür hat das FG insbesondere die der Auswärtstätigkeit zugrundeliegenden Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den Blick zu nehmen und anhand dieser --ex ante (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Februar 2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827)-- zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird.

  • BFH, 10.07.2008 - VI R 21/07

    Betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige

    Auszug aus BFH, 08.08.2013 - VI R 72/12
    Denn eine vorübergehende Tätigkeitsstätte wird nicht durch bloßen Zeitablauf zum Tätigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378; vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 19 Rz 110, Stichwort: Reisekosten ; R 9.4 Abs. 3 Satz 4 LStR).
  • FG Niedersachsen, 22.08.2012 - 3 K 293/11

    Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte bei befristeter Versetzung eines

    Auszug aus BFH, 08.08.2013 - VI R 72/12
    Sie beantragen, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 22. August 2012  3 K 293/11 und die Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 2011 aufzuheben sowie die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1996 vom 16. April 1997 und das Jahr 1997 vom 27. Januar 1999 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit im Veranlagungszeitraum 1996 Wegekosten statt bisher in Höhe von 13.137,60 DM in Höhe von 22.146,24 DM und im Veranlagungszeitraum 1997 statt bisher in Höhe von 4.636,80 DM in Höhe von 7.816,32 DM als Werbungskosten berücksichtigt werden.
  • BFH, 09.06.2011 - VI R 36/10

    Auswärtstätigkeit bei Einsatz in verschiedenen Filialen - Regelmäßige

    Auszug aus BFH, 08.08.2013 - VI R 72/12
    Vielmehr wird eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers nur dann zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer dieser Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet hat (Senatsurteile vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503; VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36; VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34).
  • BFH, 15.05.2013 - VI R 41/12

    Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 08.08.2013 - VI R 72/12
    a) Eine Auswärtstätigkeit liegt u.a. vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) beruflich tätig wird (Senatsurteile vom 15. Mai 2013 VI R 41/12, BStBl II 2013, 704; vom 13. Juni 2012 VI R 47/11, BFHE 238, 53, BStBl II 2013, 169; in BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825; in BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782; in BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785; R 9.4 Abs. 2 Satz 1 LStR); dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seiner Berufstätigkeit vorübergehend längerfristig an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nachgeht (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1 ff. EStG).
  • BFH, 19.12.2005 - VI R 30/05

    Dreimonatsfrist bei Verpflegungsmehraufwendungen - Auswärtstätigkeit eines

    Auszug aus BFH, 08.08.2013 - VI R 72/12
    Denn eine vorübergehende Tätigkeitsstätte wird nicht durch bloßen Zeitablauf zum Tätigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378; vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 19 Rz 110, Stichwort: Reisekosten ; R 9.4 Abs. 3 Satz 4 LStR).
  • BFH, 19.01.2012 - VI R 32/11

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

    Auszug aus BFH, 08.08.2013 - VI R 72/12
    Vielmehr wird eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers nur dann zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer dieser Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet hat (Senatsurteile vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503; VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36; VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34).
  • BFH, 13.06.2012 - VI R 47/11

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb des Kunden -

  • BFH, 19.01.2012 - VI R 36/11

    Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten - Tätigkeit als

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 58/09

    Regelmäßige Arbeitsstätte

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 55/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 35/08

    Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer - Verpflegungsmehraufwand

  • FG Sachsen-Anhalt, 16.12.2014 - 4 K 226/14

    Befristetes Arbeitsverhältnis begründet keinen Ansatz der Fahrtkosten nach

    Zur Begründung bezieht sich der Kläger des Weiteren auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 08.08.2012 VI R 72/12.

    Eine Auswärtstätigkeit liegt nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, u.a. vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird (BFH-Urteile 8.8.2013 VI R 72/12, BStBl II 2014, 68; vom 15.5.2013 VI R 41/12, BStBl II 2013, 704; vom 13.6.2012 VI R 47/11, BStBl II 2013, 169).

    Nach Auffassung des Klägers soll das auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen gelten, wenn die Befristung nicht über die Zeitspannen hinausgeht, über die der Bundesfinanzhof in dem Urteil vom 8. August 2013 VI R 72/12 zu entscheiden hatte (3 Jahre).

    Aus der durch die Klägerseite angeführten Entscheidung des BFH vom 8.8.2013 VI R 72/12 ergibt sich ebenfalls keine andere Wertung.

    In dem dem BFH-Urteil vom 8.8.2013 (VI R 72/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68) zugrundeliegenden Fall war zu beurteilen, ob ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt wird, dort eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet oder nicht.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 8.8.2014 (VI R 59/12, BFHE 242, 354, BStBl II 2014, 66; vgl. auch Bergkemper, jurisPR-Steuerrecht 4/2014 Anm. 2) entschieden, dass bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nach einer unbefristeten Versetzung eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen sei, während dies nach dem BFH-Urteil vom 8.8.2013 (VI R 72/12, a.a.O.; vgl. Bergkemper, juris-PR-SteuerrR 4/2014, Anm. 3) bei einer befristeten Abordnung oder Versetzung für drei Jahre dagegen nicht der Fall sei.

  • BFH, 10.04.2014 - VI R 11/13

    Auswärtstätigkeit im Ausland - Werbungskostenabzug - Abgrenzung zwischen

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats u.a. der Fall, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für drei Jahre befristet (Senatsurteil vom 8. August 2013 VI R 72/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68) oder wiederholt im Wege der "Kettenabordnung" (Senatsurteil vom 24. September 2013 VI R 51/12, BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342) an einem anderen Betriebsteil des Arbeitgebers als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt wird.

    Denn ein Arbeitnehmer, der außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Betriebsstätte oder an einer solchen nur vorübergehend und damit auswärts tätig ist, hat typischerweise nicht die Möglichkeit, seine Wegekosten gering zu halten (Senatsurteile in BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342, sowie in BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68, und vom 8. August 2013 VI R 59/12, BFHE 242, 354, BStBl II 2014, 66, jeweils m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 14.01.2013 - 11 K 3180/11

    Zur steuerlichen Behandlung von Expatriates

    Das Gericht entscheidet trotz des Antrags der Kläger, dass Verfahren bis zur Entscheidung über die Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) mit den Aktenzeichen VI R 27/12 und VI R 72/12 ruhend zu stellen.

    Zwar ist sowohl im Streitfall als auch in den Revisionsverfahren VI R 27/12 und VI R 72/12 die Frage, ab wann eine Tätigkeit an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers als dauerhafte und nicht nur vorübergehende Beschäftigung anzusehen ist, klärungsbedürftig.

    Der vom Arbeitgeber bezahlte Familienumzug zur auswärtigen Beschäftigungsstelle unterscheidet den vorliegenden Fall von den Revisionsverfahren VI R 27/12 und VI R 72/12, bei denen der Arbeitnehmer noch nicht einmal alleine an die auswärtige Beschäftigungsstelle gezogen ist.

    Vielmehr handelt es sich um eine fortdauernd und immer wieder - über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg - aufgesuchte Tätigkeitsstätte (vgl. Niedersächsisches FG-Urteil vom 22.08.2012 3 K 293/11, Juris, Rev. eingelegt, Az. des BFH VI R 72/12).

  • FG Sachsen-Anhalt, 16.12.2014 - 4 K 352/14

    Fahrtkosten während der Probezeit begründen keinen Ansatz erhöhter Werbungskosten

    Zur Begründung bezieht sich der Kläger des Weiteren auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 8.8.2012 VI R 72/12.

    Eine Auswärtstätigkeit liegt nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, u.a. vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird (BFH-Urteile 8.8.2013 VI R 72/12, BStBl II 2014, 68; vom 15.5.2013 VI R 41/12, BStBl II 2013, 704; vom 13.6.2012 VI R 47/11, BStBl II 2013, 169).

    Aus der durch die Klägerseite angeführten Entscheidung des BFH vom 8.8.2013 VI R 72/12 ergibt sich ebenfalls keine andere Wertung.

    In dem dem BFH-Urteil vom 8.8.2013 (VI R 72/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68) zugrundeliegenden Fall war zu beurteilen, ob ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt wird, dort eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet oder nicht.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 8.8.2014 (VI R 59/12, BFHE 242, 354, BStBl II 2014, 66; vgl. auch Bergkemper, jurisPR-Steuerrecht 4/2014 Anm. 2) entschieden, dass bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nach einer unbefristeten Versetzung eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen sei, während dies nach dem BFH-Urteil vom 8.8.2013 (VI R 72/12, a.a.O.; vgl. Bergkemper, juris-PR-SteuerrR 4/2014, Anm. 3) bei einer befristeten Abordnung oder Versetzung für drei Jahre dagegen nicht der Fall sei.

  • BFH, 06.11.2014 - VI R 21/14

    Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung

    Denn aus den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 8. August 2013 VI R 27/12 (BFH/NV 2014, 308) und VI R 72/12 (BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68) ergebe sich, dass ein Arbeitnehmer, der für zwei Jahre befristet an einer anderen betrieblichen Einrichtung als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt werde, und ein Beamter, der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt werde, an den neuen Tätigkeitsorten keine regelmäßigen Arbeitsstätten begründeten.

    Aus den Senatsentscheidungen in BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68 und in BFH/NV 2014, 308 sowie vom 24. September 2013 VI R 51/12 (BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342) ergibt sich nichts anderes.

  • FG Thüringen, 29.06.2015 - 2 K 698/14

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bei befristeter

    Insbesondere ist anhand der die Auswärtstätigkeit begründenden Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu prüfen, ob der Arbeitnehmer voraussichtlich wieder an seine bisherige Tätigkeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird (BFH-Urteil vom 08.08.2013 VI R 72/12, BStBl II 2014, 68 Rz. 13 f.).
  • FG Thüringen, 12.03.2014 - 3 K 786/13

    Keine Auswärtstätigkeit wegen befristeten Arbeitsverhältnis

    Letztmalig habe der BFH mit Urteil vom 8. August 2013 (VI R 72/12, BStBl II 2014 11, 68) entschieden, dass ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt werde, dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG begründe.

    Denn eine vorrübergehende auswärtige Tätigkeitsstätte wird nicht durch bloßen Zeitablauf zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 20. März 2014 VI R 74/13, DB 2014, 1468; vom 8. August 2013 VI R 72/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68, und vom 24. September 2013 VI R 51/12, BFH/NV 2014, 220).

    In dem dem BFH-Urteil vom 08. August 2013 (VI R 72/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68) zugrundeliegenden Fall war zu beurteilen, ob ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt wird, dort eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet oder nicht.

    d) Der BFH hat in seinem Urteil vom 8. August 2013 (VI R 59/12, BFHE 242, 354, BStBl II 2014, 66; vgl. auch Bergkemper, jurisPR-Steuerrecht 4/2014 Anm. 2) entschieden, dass bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nach einer unbefristeten Versetzung eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen sei, während dies nach dem BFH-Urteil vom 8. August 2013 (VI R 72/12, a.a.O.; vgl. Bergkemper, juris-PR-SteuerrR 4/2014, Anm. 3) bei einer befristeten Abordnung oder Versetzung für drei Jahre dagegen nicht der Fall sei.

  • BFH, 03.07.2018 - VI R 55/16

    Schätzung des beruflich veranlassten Anteils von Übernachtungskosten bei einer

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats u.a. der Fall, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für drei Jahre befristet (Senatsurteil vom 8. August 2013 VI R 72/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68) oder wiederholt im Wege der "Kettenabordnung" (Senatsurteil vom 24. September 2013 VI R 51/12, BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342) an einem anderen Betriebsteil des Arbeitgebers als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt wird.
  • BFH, 27.02.2014 - III R 60/13

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses;

    cc) Im Übrigen hat der VI. Senat dem zeitlichen Umfang einer Tätigkeit und dem Umstand, dass es sich um eine befristete Tätigkeit handelt, dann maßgebliche Bedeutung beigemessen, wenn eine Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit am bisherigen Tätigkeitsmittelpunkt und einer --insbesondere nach einer Versetzung oder Abordnung stattfindenden-- Tätigkeit an einem neuen Tätigkeitsort vorzunehmen war (BFH-Urteile vom 8. August 2013 VI R 27/12, BFH/NV 2014, 308; VI R 72/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68, und VI R 59/12, BFHE 242, 354, BStBl 2014, 66).
  • BFH, 16.02.2022 - X R 14/19

    Betriebsstättenbegriff nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nach altem und dem ab

    Bei seiner diesbezüglichen Wertung hat sich das FG im angefochtenen Urteil an der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH orientiert, nach welcher die Frage, ob der Arbeitnehmer lediglich --unter Beibehaltung seiner bisherigen regelmäßigen Arbeitsstätte-- vorübergehend in einer anderen betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätig werde oder von Anbeginn dauerhaft an den neuen Beschäftigungsort entsandt worden sei und dort eine (neue) regelmäßige Arbeitsstätte begründet habe, nach den "Gesamtumständen des Einzelfalls" zu beurteilen sei (vgl. BFH-Urteil vom 08.08.2013 - VI R 72/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68, Rz 14).

    In dem vom FG in Bezug genommenen BFH-Urteil in BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68 heißt es insoweit, das FG habe insbesondere die der Auswärtstätigkeit zugrundeliegenden Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den Blick zu nehmen und anhand dieser --ex ante-- zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen werde, da das Gesetz derzeit noch (anders als nunmehr § 9 Abs. 4 EStG n.F.) keine zeitliche Obergrenze für die Annahme einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit vorgebe (vgl. Rz 14).

  • FG Düsseldorf, 11.03.2019 - 9 K 1960/17

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5

  • BFH, 20.03.2014 - VI R 74/13

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristiger Tätigkeit auf einer Baustelle

  • BFH, 10.04.2014 - III R 35/13

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses;

  • FG Köln, 19.02.2014 - 9 K 2957/12

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Probearbeitsverhältnis

  • FG Baden-Württemberg, 12.01.2017 - 3 K 1670/15

    Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr.

  • BFH, 10.12.2015 - VI R 7/15

    Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung

  • BFH, 07.05.2015 - VI R 54/14

    Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung

  • BFH, 16.12.2015 - VI R 6/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10. 12. 2015 VI R 7/15 -

  • FG Thüringen, 27.02.2014 - 2 K 663/13

    Zur regelmäßigen Arbeitsstätte eines Finanzanwärters im Rahmen der dualen

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.12.2020 - 3 K 1145/20

    Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten bei Abordnung an einen anderen als dem

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