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   BFH, 02.09.2014 - IX R 52/13   

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https://dejure.org/2014,43888
BFH, 02.09.2014 - IX R 52/13 (https://dejure.org/2014,43888)
BFH, Entscheidung vom 02.09.2014 - IX R 52/13 (https://dejure.org/2014,43888)
BFH, Entscheidung vom 02. September 2014 - IX R 52/13 (https://dejure.org/2014,43888)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Verrechnung von nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verlusten bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft (§ 15a Abs. 2 EStG) - Sinngemäße Anwendung von § 15a EStG bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 1 S 1, EStG § 5 Abs 1, EStG § 15 Abs 3 Nr 1, EStG § 15a, EStG § 21 Abs 1 S 2, EStG § 23, EStG VZ 2007
    Verrechnung von nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verlusten bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft (§ 15a Abs. 2 EStG) - Sinngemäße Anwendung von § 15a EStG bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG

  • Bundesfinanzhof

    Verrechnung von nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verlusten bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft (§ 15a Abs. 2 EStG) - Sinngemäße Anwendung von § 15a EStG bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 5 Abs 1 EStG 2002, § 15 Abs 3 Nr 1 EStG 2002, § 15a EStG 2002, § 21 Abs 1 S 2 EStG 2002
    (Verrechnung von nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verlusten bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft (§ 15a Abs. 2 EStG) - Sinngemäße Anwendung von § 15a EStG bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG)

  • IWW

    § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 15a Abs. 4 EStG, § 23 EStG, § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 15a EStG, § 15a Abs. 2 EStG, § 20 EStG, § 21 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, § 5 Abs. 1 EStG

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG §§ 4 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1, 15 Abs. 3 Nr. 1, 15a, 21 Abs. 1 S. 2, 23
    Verrechnung nicht ausgeglichener oder abgezogener Verluste bei vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften

  • cpm-steuerberater.de

    Verrechnung von nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verlusten bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft (§ 15a Abs. 2 EStG) – Sinngemäße Anwendung von § 15a EStG bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG

  • Betriebs-Berater

    Verrechnung von nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verlusten bei einer vermögensverwaltenden KG

  • rewis.io

    (Verrechnung von nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verlusten bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft (§ 15a Abs. 2 EStG) - Sinngemäße Anwendung von § 15a EStG bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verrechnung von positiven Einkünften eines Kommanditisten einer vermögensverwaltenden KG aus privaten Veräußerungsgeschäften mit in früheren Jahren nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verlustanteilen

  • rechtsportal.de

    Verrechnung von positiven Einkünften eines Kommanditisten einer vermögensverwaltenden KG aus privaten Veräußerungsgeschäften mit in früheren Jahren nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verlustanteilen

  • datenbank.nwb.de

    Verrechnung von nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verlusten bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft (§ 15a Abs. 2 EStG) - Sinngemäße Anwendung von § 15a EStG bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verlustverrechnung bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verrechnung von positiven Einkünften eines Kommanditisten einer vermögensverwaltenden KG aus privaten Veräußerungsgeschäften mit in früheren Jahren nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verlustanteilen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Verrechnung von nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verlusten bei einer vermögensverwaltenden KG

  • Jurion (Kurzinformation)

    Verrechnung von nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verlusten bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verlustverrechnung bei vermögensverwaltender GmbH & Co. KG

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Einkunftsübergreifende Verlustverrechnung bei vermögensverwaltender KG

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verlustverrechnung mit privatem Veräußerungswinn auch bei vermögensverwaltender KG möglich

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 247, 209
  • BB 2015, 277
  • DB 2015, 164
  • BStBl II 2015, 263
  • NZG 2015, 368
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 15.10.1996 - IX R 72/92

    In das Verlustausgleichsvolumen bei den Einkünften einer KG aus Vermietung und

    Auszug aus BFH, 02.09.2014 - IX R 52/13
    Dass Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften bei gewerblich tätigen Gesellschaften die Höhe des Kapitalkontos i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG beeinflussen, ergibt sich unmittelbar aus § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Oktober 1996 IX R 72/92, BFHE 181, 462, BStBl II 1997, 250).

    Diese Einlagen sind um spätere Einlagen sowie um die positiven Einkünfte der Vorjahre zu erhöhen und um die Entnahmen und negativen Einkünfte der Vorjahre zu vermindern (vgl. BFH-Urteil vom 8. September 1992 IX R 335/87, BFHE 169, 418, BStBl II 1993, 281, unter III.; BFH-Urteil in BFHE 181, 462, BStBl II 1997, 250, m.w.N.).

    Das lässt sich schon deshalb nicht durchführen, weil jedenfalls die Einlagen und Entnahmen jede Einkunftsart betreffen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 462, BStBl II 1997, 250).

    d) Somit ergibt sich aus dem dargestellten Normzweck des § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 15a EStG, der zitierten Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG und dem Gesetzeswortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 15a Abs. 2 EStG, dass --entgegen der Auffassung des FA-- auch bei einer Kommanditgesellschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bei der Berechnung des Ausgleichsvolumens einzubeziehen sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 462, BStBl II 1997, 250 zu Einkünften aus Kapitalvermögen; wie hier Wüllenkemper, EFG 2014, 186; Jakob, BB 1987, 1469, 1473; Stuhrmann, BB 1980, 1680, 1680 f. "sonstige Einkünfte"; ders., Deutsche Steuer-Zeitung 1981, 419, 420; a.A. Drüen, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 21 Rz B 261).

  • BFH, 08.09.1992 - IX R 335/87

    Zurechnung von Werbungskostenüberschussanteilen

    Auszug aus BFH, 02.09.2014 - IX R 52/13
    Diese Einlagen sind um spätere Einlagen sowie um die positiven Einkünfte der Vorjahre zu erhöhen und um die Entnahmen und negativen Einkünfte der Vorjahre zu vermindern (vgl. BFH-Urteil vom 8. September 1992 IX R 335/87, BFHE 169, 418, BStBl II 1993, 281, unter III.; BFH-Urteil in BFHE 181, 462, BStBl II 1997, 250, m.w.N.).
  • BFH, 14.05.1991 - VIII R 31/88

    Keine Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens bei der Ermittlung der Höhe des

    Auszug aus BFH, 02.09.2014 - IX R 52/13
    Eine derartige Berechnung des Kapitalkontos des einzelnen Gesellschafters einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft entspricht am ehesten dem Zweck des § 15a EStG: Nur solche Verlustanteile sollen die Steuerschuld sofort mindern, die zu einer gegenwärtigen Vermögenseinbuße oder -gefährdung durch Haftung führen (vgl. zum Zweck des § 15a EStG BFH-Urteil vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88, BFHE 164, 516, BStBl II 1992, 167).
  • FG Berlin-Brandenburg, 15.10.2013 - 6 K 6171/10

    Gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des

    Auszug aus BFH, 02.09.2014 - IX R 52/13
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 184 veröffentlichten Urteil insoweit statt, als sie sich gegen den Bescheid für das Streitjahr über die gesonderte Feststellung der verrechenbaren Verluste richtete.
  • BFH, 29.10.2019 - IX R 38/17

    Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises von Mietwohngrundstücken im

    Für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bedeutet dies, dass zu den Einkünften der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Immobilien-GbR --unbeschadet eventueller zusätzlicher Sondereinnahmen und Sonderwerbungskosten des einzelnen Gesellschafters-- die Anteile am Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten gehören, welche die GbR erzielt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 21 EStG); denn die Einkünfte einer vermögensverwaltenden GbR aus Vermietung und Verpachtung sind durch Überschussrechnung zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 02.09.2014 - IX R 52/13, BFHE 247, 209, BStBl II 2015, 263).
  • BFH, 08.03.2017 - IX R 16/16

    Verrechenbare Werbungskostenüberschüsse eines Kommanditisten bei Übernahme eines

    a) Nach dem Normzweck des § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 15a EStG soll die Berechnung des Kapitalkontos einer Kommanditgesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung so weit wie möglich der Berechnung des Kapitalkontos bei einer Kommanditgesellschaft mit Einkünften aus Gewerbebetrieb angeglichen werden (s. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. September 2014 IX R 52/13, BFHE 247, 209, BStBl II 2015, 263).

    Eine derartige Berechnung des Kapitalkontos des einzelnen Gesellschafters einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft entspricht am ehesten dem Zweck des § 15a EStG: Als Ausdruck seiner erforderlichen aktuellen, wirtschaftlichen Belastung sollen nur solche Verlustanteile die Steuerschuld sofort mindern, die zu einer gegenwärtigen Vermögenseinbuße oder -gefährdung durch Haftung führen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 247, 209, BStBl II 2015, 263, Rz 13, m.w.N.).

  • BFH, 04.03.2016 - IX B 85/15

    Vermietung und Verpachtung - Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen

    b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat die Verrechnung eines Veräußerungsgewinns aus § 23 EStG mit verrechenbaren Verlusten gemäß § 15a EStG zugelassen hat, die aus der früheren Vermietung des veräußerten Grundstücks herrührten (BFH-Urteil vom 2. September 2014 IX R 52/13, BFHE 247, 209, BStBl II 2015, 263).
  • FG Rheinland-Pfalz, 30.10.2019 - 1 K 1540/18

    Zur Berücksichtigung eines nicht steuerbaren Veräußerungsgewinns bei der

    Diese Einlagen sind um spätere Einlagen und um die positiven Einkünfte der Vorjahre zu erhöhen und um die Entnahmen und negativen Einkünfte der Vorjahre zu vermindern (siehe BFH-Urteil vom 2. September 2014 IX R 52/13, BStBl II 2015, 263; Jachmann-Michel, jurisPR-SteuerR 39/2015 Anm 3).

    Auch bei einer Kommanditgesellschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, sind Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften grundsätzlich in die Berechnung des Ausgleichsvolumens einzubeziehen (BFH-Urteil vom 2. September 2014 IX R 52/13, a.a.O.).

    Das Urteil des BFH vom 2. September 2014 IX R 52/13 (a.a.O.) könnte auf den ersten Blick ebenfalls dafür sprechen, dass die von einer Gesellschaft erzielten Einkünfte aller Einkunftsarten in die Ermittlung des fiktiven Kapitalkontos einzubeziehen sein könnten.

  • FG Hamburg, 21.05.2015 - 2 K 197/14

    Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen

    Hinzu komme, dass der BFH in einem Urteil vom 2. September 2014 zur Anwendung des § 15a EStG bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (IX R 52/13, BStBl. II 2015, 263) weitere grundsätzliche Ausführungen zur Angleichung der Ermittlung der Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung und aus Gewerbebetrieb gemacht habe.

    Entsprechendes gilt für das Urteil des BFH vom 2. September 2014 (IX R 52/13, BStBl. II 2015, 263).

  • BFH, 29.10.2019 - IX R 39/17

    Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises von Mietwohngrundstücken im

    Für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bedeutet dies, dass zu den Einkünften der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Immobilien-GbR --unbeschadet eventueller zusätzlicher Sondereinnahmen und Sonderwerbungskosten des einzelnen Gesellschafters-- die Anteile am Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten gehören, welche die GbR erzielt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 21 EStG); denn die Einkünfte einer vermögensverwaltenden GbR aus Vermietung und Verpachtung sind durch Überschussrechnung zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 02.09.2014 - IX R 52/13, BFHE 247, 209, BStBl II 2015, 263).
  • FG Düsseldorf, 17.04.2018 - 10 K 3929/15

    Anforderungen an die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4

    Dies entspricht dem Regelungsziel des § 15a EStG: Als Ausdruck der erforderlichen aktuellen, wirtschaftlichen Belastung des Gesellschafters sollen nur solche Verlustanteile die Steuerschuld sofort mindern, die zu einer gegenwärtigen Vermögenseinbuße oder -gefährdung durch Haftung führen (vgl. BFH-Urteil vom 2. September 2014 IX R 52/13, BStBl II 2015, 263).
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