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   EuGH, 16.01.2014 - C-300/12   

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https://dejure.org/2014,151
EuGH, 16.01.2014 - C-300/12 (https://dejure.org/2014,151)
EuGH, Entscheidung vom 16.01.2014 - C-300/12 (https://dejure.org/2014,151)
EuGH, Entscheidung vom 16. Januar 2014 - C-300/12 (https://dejure.org/2014,151)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    "Mehrwertsteuer - Umsätze der Reisebüros - Gewährung von Rabatten an Reisende - Bestimmung der Besteuerungsgrundlage für die im Rahmen einer Vermittlungstätigkeit erbrachten Dienstleistungen"

  • Europäischer Gerichtshof

    Ibero Tours

    Mehrwertsteuer - Umsätze der Reisebüros - Gewährung von Rabatten an Reisende - Bestimmung der Besteuerungsgrundlage für die im Rahmen einer Vermittlungstätigkeit erbrachten Dienstleistungen

  • EU-Kommission

    Ibero Tours

    Mehrwertsteuer - Umsätze der Reisebüros - Gewährung von Rabatten an Reisende - Bestimmung der Besteuerungsgrundlage für die im Rahmen einer Vermittlungstätigkeit erbrachten Dienstleistungen“

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer bei Gewährung eines Eigenrabattes durch das vermittelnde Reisebüro; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer bei Gewährung eines Eigenrabattes durch das vermittelnde Reisebüro; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuer: Keine Minderung des Entgelts bei Rabattgewährung durch Reisebüros

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Preisminderung durch Vermittler wirkt sich nicht auf die Höhe der Gegenleistung des Reiseveranstalters aus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Minderung des Entgelts bei Rabattgewährung durch Reisebüros

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Ibero Tours -, Reisebüro, Vermittlung, Entgeltminderung aus eigenem Antrieb, Rabatt an Reisende, Nichtanwendung der Grundsätze, - Elida Gibbs -, Bestimmung der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer, Minderung der Besteuerungsgrundlage

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Entgeltminderung bei Preisnachlass durch vermittelndes Reisebüro

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Rabatte werden teurer für Reisebüros und wertvoller für Geschäftskunden

In Nachschlagewerken

Sonstiges (6)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 11, RL 77/388/EWG Art 26, UStG § 17, UStG § 25
    Besteuerungsgrundlage; Leistung; Mehrwertsteuer; Minderung; Reisebüro; Reiseveranstalter; Steuerfreiheit; Umsatzsteuer; Vermittlung; Vertrieb

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Ibero Tours

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 11, EWGRL 388/77 Art 26, UStG § 17, UStG § 17, UStG § 25, UStG § 25
    EuGH-Vorlage zur Minderung des Entgelts bei Rabattgewährung durch Reisebüros, die als Vermittler tätig sind

  • pwc.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Umsatzsteuer bei Preisnachlässen durch Verkaufsagenten oder Vermittler

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung der Art. 11 Teil C Abs. 1 und 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2014, 157
  • BStBl II 2015, 317
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 24.10.1996 - C-317/94

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 16.01.2014 - C-300/12
    Das vorlegende Gericht stellt sich zunächst die Frage, ob es möglich ist, die vom Gerichtshof im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, Slg. 1996, I-5339), aufgestellten Grundsätze anzuwenden, wenn ein Vermittler im Rahmen einer Dienstleistung einen Preisnachlass für die von ihm vermittelte Leistung gewährt.

    Falls davon ausgegangen werde, dass die im Rahmen einer Vermittlungstätigkeit erbrachten Dienstleistungen zu einer Vertriebskette gehören könnten, auf die die Grundsätze anwendbar seien, die der Gerichtshof im Urteil Elida Gibbs entwickelt habe, sei jedoch zweitens noch zu klären, ob dies auch gelte, wenn die vermittelten Leistungen unter Art. 26 der Sechsten Richtlinie fielen.

    Weiter sei zu beachten, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Oktober 2002, Kommission/Deutschland (C-427/98, Slg. 2002, I-8315), entschieden habe, dass die Mitgliedstaaten berechtigt seien, die sich aus dem Urteil Elida Gibbs ergebenden Grundsätze nicht anzuwenden, wenn die vermittelte Leistung steuerfrei sei.

    Das vorlegende Gericht geht insoweit davon aus, dass das Urteil Kommission/Deutschland dahin gehend zu verstehen sei, dass die vom Gerichtshof im Urteil Elida Gibbs aufgestellten Grundsätze dann nicht anzuwenden seien, wenn die letzte Dienstleistung in der Vertriebskette steuerfrei sei.

    Folglich erscheine es fraglich, wie das Reisebüro und die für dieses zuständige Finanzbehörde feststellen sollten, inwieweit die vermittelte Reiseleistung steuerfrei sei und daher nicht zur Anwendung der vom Gerichtshof im Urteil Elida Gibbs aufgestellten Grundsätze berechtige.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil Elida Gibbs zur Bestimmung der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer aufgestellt hat, anwendbar sind, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird.

    Die Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil Elida Gibbs entwickelt hat, lassen in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die Bestimmung der Besteuerungsgrundlage unberührt.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in dem Urteil entschieden hat, dass, wenn ein Hersteller eines Erzeugnisses, der zwar nicht vertraglich mit dem Endverbraucher verbunden ist, aber das erste Glied einer zu diesem führenden Kette von Umsätzen bildet und ihm durch Preisnachlassgutscheine, die von den Einzelhändlern eingelöst und diesen vom Hersteller erstattet werden, einen Preisnachlass gewährt, die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer um diesen Nachlass vermindert werden muss (Urteil Elida Gibbs, Rn. 31, 34 und 35).

    In der dem Urteil Elida Gibbs zugrunde liegenden Rechtssache wurde nämlich die Gegenleistung, die der Steuerpflichtige erhalten hatte, der das erste Glied einer Kette von Umsätzen war, in der Tat um den Nachlass vermindert, die dieser Steuerpflichtige dem Endverbraucher unmittelbar gewährt hatte.

    Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen sind, dass die Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil Elida Gibbs zur Bestimmung der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer aufgestellt hat, nicht anzuwenden sind, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird.

    Die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass die Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94), zur Bestimmung der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer aufgestellt hat, nicht anzuwenden sind, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird.

  • EuGH, 15.10.2002 - C-427/98

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 16.01.2014 - C-300/12
    Weiter sei zu beachten, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Oktober 2002, Kommission/Deutschland (C-427/98, Slg. 2002, I-8315), entschieden habe, dass die Mitgliedstaaten berechtigt seien, die sich aus dem Urteil Elida Gibbs ergebenden Grundsätze nicht anzuwenden, wenn die vermittelte Leistung steuerfrei sei.

    Das vorlegende Gericht geht insoweit davon aus, dass das Urteil Kommission/Deutschland dahin gehend zu verstehen sei, dass die vom Gerichtshof im Urteil Elida Gibbs aufgestellten Grundsätze dann nicht anzuwenden seien, wenn die letzte Dienstleistung in der Vertriebskette steuerfrei sei.

  • EuGH, 19.06.2003 - C-149/01

    First Choice Holidays

    Auszug aus EuGH, 16.01.2014 - C-300/12
    Für die Verwirklichung dieses Zieles ist es jedoch keineswegs erforderlich, von der allgemeinen Regelung in Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie abzuweichen, die für die Zwecke der Bestimmung der Besteuerungsgrundlage auf die Wendung "Gegenleistung ..., die der ... Dienstleistende ... vom ... Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll" abstellt (vgl. Urteil vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays, C-149/01, Slg. 2003, I-6289, Rn. 26).
  • BFH, 03.07.2014 - V R 3/12

    Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung

    Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gewährt, mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die Leistungen, die der Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten erbringt, und führen dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Anschlusskunden (Aufgabe des BFH-Urteils vom 13. März 2008 V R 70/06, BFHE 221, 429, BStBl II 2008, 997, und Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 16. Januar 2014 C-300/12 Ibero Tours, UR 2014, 234).

    Unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 26. April 2012 V R 18/11 (BFHE 237, 512, BFH/NV 2012, 1393) zur Auslegung der Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 21. Februar 2013 gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-300/12 Ibero Tours angeordnet.

    Mit Urteil vom 16. Januar 2014 C-300/12 Ibero Tours (Umsatzsteuerrundschau --UR-- 2014, 234) hat der EuGH in dieser Rechtssache entschieden:.

    Die Grundsätze des EuGH-Urteils Ibero Tours in UR 2014, 234 seien auf den Streitfall nicht zu übertragen.

    b) Der EuGH hat mit Urteil Ibero Tours in UR 2014, 234 (Leitsatz) entschieden, dass sich aus dem EuGH-Urteil vom 24. Oktober 1996 C-317/94 Elida Gibbs (Slg. 1996, I-5339) keine Entgeltminderung für den Fall ergibt, dass "ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird".

    Danach wirkt sich der Preisnachlass nicht auf das Entgelt der vom Vermittler an den Reiseveranstalter erbrachten Dienstleistungen aus, da der Vermittler keinen Nachlass für die im Rahmen der Vermittlungstätigkeit an den Reiseveranstalter erbrachten Dienstleistungen gewährt (EuGH-Urteil Ibero Tours in UR 2014, 234, Rdnr. 27).

    Wie der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 27. Februar 2014 V R 18/11 (BFH/NV 2014, 1166, Leitsatz) entschieden hat, ist aufgrund des EuGH-Urteils Ibero Tours in UR 2014, 234 nicht an der früheren Rechtsprechung des Senats festzuhalten, nach der ein Vermittler das Entgelt für seine Vermittlungsleistung mindern kann, wenn er dem Kunden der von ihm vermittelten Leistung einen Preisnachlass gewährt (BFH-Urteile vom 12. Januar 2006 V R 3/04, BFHE 213, 69, BStBl II 2006, 479, unter II.2.

    Vielmehr mindert das Zusatzskonto, das der Zentralregulierer den Abnehmern der Lieferungen gewährt, nicht das Entgelt für die Leistung, die der Zentralregulierer gegenüber dem Lieferer erbringt, da der Zentralregulierer auf der Grundlage des EuGH-Urteils Ibero Tours in UR 2014, 234 keinen Nachlass für diese Leistung gewährt.

    Denn der EuGH sieht es in seinem Urteil Ibero Tours in UR 2014, 234 für die Anwendung der Grundsätze der Entscheidung Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 als entscheidend an, dass der Hersteller "das erste Glied einer zu diesem führenden Kette von Umsätzen bildet" und dass "die Gegenleistung, die der Steuerpflichtige erhalten hatte, der das erste Glied einer Kette von Umsätzen war, in der Tat um den Nachlass vermindert [wurde], die dieser Steuerpflichtige dem Endverbraucher unmittelbar gewährt hatte" (EuGH-Urteil Ibero Tours in UR 2014, 234, Rdnr. 29) und dass im "Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ... der Reiseveranstalter jedoch nicht das erste Glied einer Kette von Umsätzen [ist], da er seine Dienstleistungen unmittelbar an den Endverbraucher erbringt und Ibero Tours nur als Vermittler dieses einzigen Umsatzes tätig wird.

    Dagegen erbringt Ibero Tours eine Dienstleistung, nämlich die Vermittlung, die von der vom Reiseveranstalter erbrachten Dienstleistung völlig getrennt ist" (EuGH-Urteil Ibero Tours in UR 2014, 234, Rdnr. 30).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-462/16

    Boehringer Ingelheim Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Das vorlegende Gericht führt aus, dass, wenn ein Hersteller eines Erzeugnisses, der zwar nicht vertraglich mit dem Endverbraucher verbunden sei, aber das erste Glied einer zu diesem führenden Kette von Umsätzen bilde, dem Endverbraucher einen Preisnachlass gewähre, die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs um diesen Nachlass vermindert werden müsse (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs, C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 28 und 31, und vom 16. Januar 2014, 1bero Tours, C-300/12, EU:C:2014:8, Rn. 29).

    Der Gerichtshof habe jedoch eine Minderung der Besteuerungsgrundlage abgelehnt, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewähre, die von dem Reiseveranstalter erbracht werde (Urteil vom 16. Januar 2014, 1bero Tours, C-300/12, EU:C:2014:8, Rn. 33).

  • BFH, 27.02.2014 - V R 18/11

    Keine Entgeltminderung bei Vermittlung - Schlussurteil "Ibero Tours"

    Aufgrund des EuGH-Urteils vom 16. Januar 2014 C-300/12 Ibero Tours (DStR 2014, 139) hält der Senat nicht daran fest, dass ein Vermittler das Entgelt für seine Vermittlungsleistung mindern kann, wenn er dem Kunden der von ihm vermittelten Leistung einen Preisnachlass gewährt.

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 16. Januar 2014 C-300/12, Ibero Tours (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2014, 139) wie folgt geantwortet:.

    Der EuGH hat mit Urteil Ibero Tours in DStR 2014, 139, Leitsatz entschieden, dass sich aus dem EuGH-Urteil Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 keine Entgeltminderung für den Fall ergibt, dass "ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird.".

    Danach wirkt sich der Preisnachlass nicht auf das Entgelt der vom Vermittler an den Reiseveranstalter erbrachten Dienstleistungen aus, da der Vermittler keinen Nachlass für die im Rahmen der Vermittlungstätigkeit an den Reiseveranstalter erbrachten Dienstleistungen gewährt (EuGH-Urteil Ibero Tours in DStR 2014, 139, Rdnr. 27).

  • BFH, 06.06.2019 - V R 41/17

    EuGH-Vorlage zum Apothekenrabatt im Umsatzsteuerrecht

    Wenn ein Hersteller eines Erzeugnisses, der zwar nicht vertraglich mit dem Endverbraucher verbunden ist, aber das erste Glied einer zu diesem führenden Kette von Umsätzen bildet, dem Endverbraucher einen Preisnachlass gewährt, muss nach der Rechtsprechung des EuGH die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer um diesen Nachlass vermindert werden (EuGH-Urteile Elida Gibbs Ltd., EU:C:1996:400; Ibero Tours vom 16.01.2014 - C-300/12, EU:C:2014:8, Rz 29).

    Dabei hat der EuGH aber eine Minderung abgelehnt, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird (EuGH-Urteil Ibero Tours, EU:C:2014:8, Rz 33).

  • BFH, 22.06.2016 - V R 42/15

    EuGH-Vorlage zu den Auswirkungen von Abschlägen, die ein pharmazeutischer

    Wenn ein Hersteller eines Erzeugnisses, der zwar nicht vertraglich mit dem Endverbraucher verbunden ist, aber das erste Glied einer zu diesem führenden Kette von Umsätzen bildet, dem Endverbraucher einen Preisnachlass gewährt, muss nach der Rechtsprechung des EuGH die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer um diesen Nachlass vermindert werden (EuGH-Urteile Elida Gibbs vom 24. Oktober 1996 C-317/94, EU:C:1996:400, Slg. 1996, I-5339, Rz 28, 31; Ibero Tours vom 16. Januar 2014 C-300/12, EU:C:2014:8, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 274, Rz 29).

    Der EuGH hat aber eine Minderung abgelehnt, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird (EuGH-Urteil Ibero Tours, EU:C:2014:8, HFR 2014, 274, Rz 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2017 - C-462/16

    Boehringer Ingelheim Pharma - Mehrwertsteuer - Lieferung von Arzneimitteln vom

    8 Urteil vom 16. Januar 2014, C-300/12, EU:C:2014:8.

    12 Urteil vom 16. Januar 2014, C-300/12, EU:C:2014:8.

    23 Urteil vom 16. Januar 2014, C-300/12, EU:C:2014:8.

    26 Urteil des Gerichtshofs vom 16. Januar 2014, 1bero Tours (C-300/12, EU:C:2014:8, Rn. 29).

  • BFH, 25.04.2018 - XI R 21/16

    Umsatzsteuer: Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen; keine Minderung der

    cc) Aus der Rechtsprechung zu Preisnachlässen in der Umsatzkette (vgl. z.B. EuGH-Urteile Elida Gibbs vom 24. Oktober 1996 C-317/94, EU:C:1996:400, BStBl II 2004, 324; Ibero Tours vom 16. Januar 2014 C-300/12, EU:C:2014:8, BStBl II 2015, 317) folgt ebenfalls nichts anderes.

    Außerdem gewährt die Klägerin dem Käufer des Neufahrzeugs keinen Rabatt, da der Käufer des Neufahrzeugs in jedem Fall verpflichtet bleibt, ihr unabhängig von etwaigen Preisabschlägen, die die Klägerin bei Folgeverkäufen des Altfahrzeugs vornimmt, den vereinbarten Preis zu zahlen (vgl. EuGH-Urteil Ibero Tours, EU:C:2014:8, BStBl II 2015, 317, Rz 30 und 31).

  • BFH, 08.02.2018 - V R 42/15

    Umsatzsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Pharmarabatten

    Der EuGH hatte hierzu bereits entschieden, dass, wenn ein Hersteller eines Erzeugnisses, der zwar nicht vertraglich mit dem Endverbraucher verbunden ist, aber das erste Glied einer zu diesem führenden Kette von Umsätzen bildet, dem Endverbraucher einen Preisnachlass gewährt, die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer um diesen Nachlass vermindert werden muss (EuGH-Urteile Elida Gibbs vom 24. Oktober 1996 C-317/94, EU:C:1996:400, Rz 28, 31; Ibero Tours vom 16. Januar 2014 C-300/12, EU:C:2014:8, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 274, Rz 29).

    Der EuGH hat aber eine Minderung abgelehnt, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird (EuGH-Urteil Ibero Tours, EU:C:2014:8, HFR 2014, 274, Rz 33).

  • EuGH, 11.03.2021 - C-802/19

    Firma Z - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass in Anbetracht des Urteils vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 28 und 31), und des Urteils vom 16. Januar 2014, 1bero Tours (C-300/12, EU:C:2014:8, Rn. 29), wenn ein Hersteller eines Erzeugnisses, der zwar nicht vertraglich mit dem Endverbraucher verbunden sei, aber das erste Glied einer zu diesem führenden Kette von Umsätzen bilde, dem Endverbraucher einen Preisnachlass gewähre, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer um diesen Nachlass vermindert werden müsse.

    Der Gerichtshof habe jedoch eine Minderung der Besteuerungsgrundlage abgelehnt, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewähre, die vom Reiseveranstalter erbracht werde (Urteil vom 16. Januar 2014, 1bero Tours, C-300/12, EU:C:2014:8, Rn. 33).

    Was das Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400), anbelangt, so hat der Gerichtshof in jenem Urteil entschieden, dass, wenn ein Hersteller eines Erzeugnisses, der zwar nicht vertraglich mit dem Endverbraucher verbunden ist, aber das erste Glied einer zu diesem führenden Kette von Umsätzen bildet und ihm einen Preisnachlass gewährt, die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs um diesen Nachlass vermindert werden muss (Urteil vom 16. Januar 2014, 1bero Tours, C-300/12, EU:C:2014:8, Rn. 29).

  • BFH, 27.02.2014 - V R 32/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27. 02. 2014 V R 18/11 - Keine

    Unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 26. April 2012 V R 18/11 (BFHE 237, 512, BFH/NV 2012, 1393) zur Auslegung der Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 26. November 2012 V R 32/11 gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-300/12, Ibero Tours GmbH angeordnet.

    Mit Urteil vom 16. Januar 2014 C-300/12, Ibero Tours GmbH (Deutsches Steuerrecht 2014, 139) hat der EuGH in dieser Rechtssache entschieden:.

    Der EuGH hat mit Urteil Ibero Tours in DStR 2014, 139, Leitsatz entschieden, dass sich aus dem EuGH-Urteil Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 keine Entgeltminderung für den Fall ergibt, dass "ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird.".

    Danach wirkt sich der Preisnachlass nicht auf das Entgelt der vom Vermittler an den Reiseveranstalter erbrachten Dienstleistungen aus, da der Vermittler keinen Nachlass für die im Rahmen der Vermittlungstätigkeit an den Reiseveranstalter erbrachten Dienstleistungen gewährt (EuGH-Urteil Ibero Tours in DStR 2014, 139, Rdnr. 27).

  • FG Münster, 05.03.2020 - 5 K 1670/17

    Umsatzsteuer - Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Bonuszahlungen eines

  • FG Münster, 23.03.2021 - 15 K 3483/18

    Rückgängigmachung einer Vorsteuerberichtigung aufgrund über einen

  • FG Düsseldorf, 17.02.2017 - 1 K 2164/14

    Minderung der festgesetzten Umsatzsteuer wegen der von der Versandapotheke an

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2015 - 6 K 1251/14

    Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage durch Abschläge nach § 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-552/17

    Alpenchalets Resorts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.05.2015 - 7 K 7323/13

    Rabatte zugunstenn der privaten Krankenversicherung

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.05.2015 - 7 K 7323/12

    Keine Minderung des Entgelts für Arzneimittellieferungen pharmazeutischer

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