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   BFH, 12.12.2013 - VI R 47/12   

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https://dejure.org/2013,42696
BFH, 12.12.2013 - VI R 47/12 (https://dejure.org/2013,42696)
BFH, Entscheidung vom 12.12.2013 - VI R 47/12 (https://dejure.org/2013,42696)
BFH, Entscheidung vom 12. Dezember 2013 - VI R 47/12 (https://dejure.org/2013,42696)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen; Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO

  • openjur.de

    Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen; Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 37b Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 37b Abs 2, AO § 174 Abs 5 S 2, AO § 174 Abs 4 S 2, FGO § 60, FGO § 76 Abs 4
    Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen; Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO

  • Bundesfinanzhof

    Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen; Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37b Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 37b Abs 2 EStG 2002, § 174 Abs 5 S 2 AO, § 174 Abs 4 S 2 AO, § 60 FGO
    Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen; Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen; Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen; Pflicht des Finanzgerichts zur Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO

  • datenbank.nwb.de

    Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen; Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Beiladung "mehrerer tausend Steuerpflichtiger"

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für das Vorliegen betrieblich veranlasster Zuwendungen i.S.d. § 37b Abs. 1 u. 2 EStG; Anforderungen an die Pflicht des Finanzgerichts zur Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Lohnsteuerpauschalierung für Zahlung einer Jubiläumsfeier aus eigener Tasche

  • Jurion (Kurzinformation)

    Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Lohnsteuerpauschalierung für Sachzuwendungen nur bei betrieblicher Veranlassung

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Geschenke, pauschal versteuern

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 244, 29
  • BB 2014, 405
  • BB 2014, 869
  • DB 2014, 336
  • BStBl II 2015, 490
  • NZA-RR 2014, 204
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 16.10.2013 - VI R 57/11

    Keine Lohnsteuerpauschalierung für nicht steuerpflichtige Zuwendungen

    Auszug aus BFH, 12.12.2013 - VI R 47/12
    § 37b EStG beschränkt sich vielmehr auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 VI R 57/11, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

    b) Wie der Senat schon in seinem zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 16. Oktober 2013 VI R 57/11 entschieden hat, stellt § 37b EStG lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl und erfasst daher nur solche Zuwendungen, die bei den Empfängern der Zuwendungen zu einkommensteuerbaren und grundsätzlich auch einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.

  • BFH, 27.01.1982 - VII B 141/81

    Beschwerdeverfahren - Beiladung - Aufhebung

    Auszug aus BFH, 12.12.2013 - VI R 47/12
    Denn selbst wenn die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass rechtliche Folgen gegenüber einem Dritten möglich wären, lässt das Gesetz insoweit der Verwaltungsbehörde noch immer die Wahl, die Beiladung zu beantragen oder auch nicht (BFH-Beschluss vom 27. Januar 1982 VII B 141/81, BFHE 134, 537, BStBl II 1982, 239).
  • FG Niedersachsen, 31.05.2012 - 11 K 507/10

    Arbeitgeber bzw. Unternehmer als Adressat eines Nachforderungsbescheides für

    Auszug aus BFH, 12.12.2013 - VI R 47/12
    Das Finanzgericht (FG) entsprach der Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 2015 veröffentlichten Gründen teilweise.
  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 12.12.2013 - VI R 47/12
    Deshalb steht § 37b EStG auch nicht in Konkurrenz zu Tatbeständen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, das nach seinem Belastungsgrund gerade nicht auf die Nutzung einer Erwerbsgrundlage, sondern (nur) auf die durch Erbanfall oder Schenkung eingetretene Bereicherung und die daraus resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Erwerbers zielt (BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2006  1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1 , BStBl II 2007, 192; vom 18. Dezember 2012  1 BvR 1509/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2013, 258; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10

    Schenkungssteuerpflicht des Schenkers (§ 20 Abs 1 ErbStG) mit Art 3 Abs 1 GG

    Auszug aus BFH, 12.12.2013 - VI R 47/12
    Deshalb steht § 37b EStG auch nicht in Konkurrenz zu Tatbeständen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, das nach seinem Belastungsgrund gerade nicht auf die Nutzung einer Erwerbsgrundlage, sondern (nur) auf die durch Erbanfall oder Schenkung eingetretene Bereicherung und die daraus resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Erwerbers zielt (BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2006  1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1 , BStBl II 2007, 192; vom 18. Dezember 2012  1 BvR 1509/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2013, 258; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 16.10.2013 - VI R 78/12

    Keine Lohnsteuerpauschalierung für nicht steuerpflichtige Zuwendungen an

    Auszug aus BFH, 12.12.2013 - VI R 47/12
    Weiter setzt § 37b EStG ausdrücklich die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen voraus und fordert darüber hinaus, dass diese Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 VI R 78/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 10.02.2010 - IX B 176/09

    Voraussetzungen für die Beiladung eines Dritten nach § 174 Abs. 5 AO

    Auszug aus BFH, 12.12.2013 - VI R 47/12
    Es genügt, dass die Möglichkeit einer Folgeänderung besteht, so dass die Beiladung nur zu unterbleiben hat, wenn die Interessen Dritter durch den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits eindeutig nicht berührt sein können (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 2010 IX B 176/09, BFH/NV 2010, 832, m.w.N.).
  • BFH, 25.09.2001 - VI B 153/01

    Möglichkeit einer Beiladung - Beiladungsbeschluss - Beiladung eines Dritten -

    Auszug aus BFH, 12.12.2013 - VI R 47/12
    Allein die Behörde ist befugt zu prüfen und zu entscheiden, ob wegen eines möglichen Verfahrenserfolges des Steuerpflichtigen rechtliche Folgen gegenüber einem Dritten möglich sind sowie ob sie ihn deshalb hinzuziehen oder dessen Beiladung beantragen oder jedenfalls veranlassen möchte (Senatsbeschluss vom 25. September 2001 VI B 153/01, BFH/NV 2002, 160).
  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus BFH, 12.12.2013 - VI R 47/12
    Entsprechend dem Gegenstand und Umfang der Einkommensbesteuerung (vgl. Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 30. September 1998  2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88, B.I.2.; Kirchhof, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 2 Rz A 105 ff., B 4 ff.) sind mit § 37b EStG nur Zuwendungen erfasst, die durch Nutzung einer einkommensteuerrechtlichen Erwerbsgrundlage als Einkünfte im Rahmen einer der Einkunftsarten erzielt werden.
  • BFH, 21.02.2018 - VI R 25/16

    Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen

    Gegenteiliges ergeben schließlich weder Entstehungsgeschichte noch Gesetzesmaterialien zu § 37b EStG (Senatsurteile vom 16. Oktober 2013 VI R 57/11, BFHE 243, 237, BStBl II 2015, 457; VI R 78/12, BFHE 243, 242, BStBl II 2015, 495, und vom 12. Dezember 2013 VI R 47/12, BFHE 244, 29, BStBl II 2015, 490, sowie BFH-Urteil vom 30. März 2017 IV R 13/14, BFHE 257, 315, BStBl II 2017, 892).

    Der Tatbestand erfasst insoweit nicht sämtliche unabhängig von einem bestehenden Leistungsaustausch erbrachten Zuwendungen, sondern nur solche, die ergänzend zu einem synallagmatischen Leistungsaustausch zwischen Steuerpflichtigem und Zuwendungsempfänger hinzutreten, in dem die Zuwendungen zwar nicht geschuldet, aber durch den Leistungsaustausch veranlasst sind (Senatsurteil in BFHE 244, 29, BStBl II 2015, 490).

    Vielmehr müssen diese Zuwendungen --wie zuvor dargelegt-- zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werden (Senatsurteil in BFHE 244, 29, BStBl II 2015, 490).

  • FG Bremen, 21.09.2017 - 1 K 20/17

    Pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG - Verschaffung der Gelegenheit zum Besuch

    Sofern keine geschäftliche Beziehung zwischen dem Zuwendenden und dem Empfänger besteht und ein Vertragsverhältnis erst angebahnt werden soll, scheidet die Anwendung von § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aus (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2013, VI R 47/12, BStBl. II 2015, 490).
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.12.2016 - 1 K 1605/14

    Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers für übernommene Steuerberatungskosten im

    Nach dem BFH-Urteil vom 12. Dezember 2013 VI R 47/11 (DStR 2014, 320) schränke diese tatbestandliche Voraussetzung den Anwendungsbereich der Pauschalierungsnorm weiter ein.
  • BFH, 15.06.2016 - VI R 54/15

    Pauschalversteuerung von Zuwendungen nach § 37b EStG - Ausübung und Widerruf des

    Eine solche liegt vor, wenn die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 37b EStG gegeben sind (Senatsurteile vom 16. Oktober 2013 VI R 78/12, BFHE 243, 242, BStBl II 2015, 495; VI R 57/11, BFHE 243, 237, BStBl II 2015, 457, und VI R 52/11, BFHE 243, 233, BStBl II 2015, 455, sowie vom 12. Dezember 2013 VI R 47/12, BFHE 244, 29, BStBl II 2015, 490).
  • FG Sachsen, 09.03.2017 - 6 K 1201/16

    § 37b EStG: Pauschalierung von Sachzuwendungen an Geschäftspartner

    (vgl. zum Ganzen: Urteil des BFH vom 12. Dezember 2013, VI R 47/12, BStBl. II 2015, 490).

    Deshalb steht § 37b EStG auch nicht in Konkurrenz zu Tatbeständen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, das nach seinem Belastungsgrund gerade nicht auf die Nutzung einer Erwerbsgrundlage, sondern (nur) auf die durch Erbanfall oder Schenkung eingetretene Bereicherung und die daraus resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Erwerbers zielt (vgl. zum Ganzen: Urteil des BFH vom 12. Dezember 2013, VI R 47/12, BStBl. II 2015, 490 m. w. N.).

    Zu bedenken ist außerdem, dass es letztlich nicht ausgeschlossen gewesen wäre, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, wegen der weitreichenden Verletzung der Ermittlungspflicht und der unsubstantiierten, auf Mutmaßungen und Annahmen beschränkten Ausführungen des Beklagten zum Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch ohne weitere Aufklärung zu Lasten der Beklagten zu entscheiden (vgl. hierzu Urteil des BFH vom 12. Dezember 2013, VI R 47/12, BStBl. II 2015, 490 unter II. 3. c zur Einschränkung der richterlichen Sachaufklärungspflicht bei vergleichbarer Situation).

  • FG Baden-Württemberg, 19.04.2021 - 10 K 577/21

    Zur Pauschalierung der Einkommensteuer gemäß § 37b EStG bei Sachzuwendungen von

    Gegenteiliges ergeben weder Entstehungsgeschichte noch Gesetzesmaterialien zu § 37b EStG (vgl. BFH-Urteile vom 16. Oktober 2013 VI R 57/11, BFHE 243, 237, BStBl II 2015, 457; VI R 78/12, BFHE 243, 242, BStBl II 2015, 495; vom 12. Dezember 2013 VI R 47/12, BFHE 244, 29, BStBl II 2015, 490; vom 21. Februar 2018 VI R 25/16, BFHE 260, 526, BStBl II 2018 389; vom 13. Mai 2020 VI R 13/18, BFHE 269, 80; vom 7. Juli 2020 VI R 14/18, BFHE 269, 539, BStBl II 2021, 232; vom 30. März 2017 IV R 13/14, BFHE 257, 315, BStBl II 2017, 892).

    Der Tatbestand erfasst insoweit nicht sämtliche unabhängig von einem bestehenden Leistungsaustausch erbrachten Zuwendungen, sondern nur solche, die ergänzend zu einem synallagmatischen Leistungsaustausch zwischen Steuerpflichtigem und Zuwendungsempfänger hinzutreten, in dem die Zuwendungen zwar nicht geschuldet, aber durch den Leistungsaustausch veranlasst sind (BFH-Urteil in BFHE 244, 29, BStBl II 2015, 490).

    Zuwendungen, die etwa zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses erbracht werden, sind mangels einer zu diesem Zeitpunkt ohnehin schon vereinbarten Leistung oder Gegenleistung nicht in den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG einbezogen (BFH-Urteil in BFHE 244, 29, BStBl II 2015, 490).

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2021 - 8 K 8232/18

    Nachforderungsbescheide über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge Januar

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- (Urteil vom 12. Dezember 2013, VI R 47/12, BStBl. II 2015, 490) kommt dem in § 37b EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmal "betrieblich veranlasst" eine eigenständige Bedeutung zu.
  • BFH, 09.08.2023 - VI R 10/21

    Steuerbarkeit von Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an seine Privatkunden zur

    Dieser Vorschrift unterfallen betrieblich veranlasste Geschenke, die grundsätzlich zum Betriebsausgabenabzug berechtigen, wenn § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG diesen nicht verwehrt (vgl. Senatsurteil vom 12.12.2013 - VI R 47/12, BFHE 244, 29, BStBl II 2015, 490, Rz 17).
  • FG Nürnberg, 13.10.2020 - 1 K 1065/19

    Übernahme der Kosten eines Familienurlaubs als eine verdeckte Gewinnausschüttung

    Mit der Aufnahme der betrieblichen Veranlassung als eigenes Tatbestandsmerkmal zielte der Gesetzgeber unter anderem darauf ab, die pauschalierte Besteuerung von vGA als nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderungen aus dem Anwendungsbereich des § 37b EStG explizit herauszunehmen (vgl. BT-Drs. 16/2712, Seite 56); dies wurde so auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestätigt (vgl. das BFH-Urteil vom 12.12.2013 VI R 47/12, BStBl II 2015, 490).
  • FG Münster, 21.03.2014 - 4 K 3707/11

    Ermittlungshandlung i.S.d. § 171 Abs. 3 S. 4 AO

    Die diesbezüglich ggf. zulässige Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO kann nur auf Antrag der Behörde erfolgen (BFH-Urteil vom 12.12.2013 VI R 47/12, DB 2014, 336).
  • FG Niedersachsen, 31.05.2012 - 11 K 507/10
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