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   BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13   

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https://dejure.org/2014,47953
BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13 (https://dejure.org/2014,47953)
BFH, Entscheidung vom 09.12.2014 - IV R 36/13 (https://dejure.org/2014,47953)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 2014 - IV R 36/13 (https://dejure.org/2014,47953)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 3, EStG § 16 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 16 Abs 1 S 2, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 1, EStG § 34 Abs 3
    Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • Bundesfinanzhof

    Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 3 EStG 2002, § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 16 Abs 1 S 2 EStG 2002, § 34 Abs 1 EStG 2002, § 34 Abs 2 Nr 1 EStG 2002
    Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • IWW

    § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, § ... 16 Abs. 1 Satz 2 EStG, §§ 14, 16, 18 Abs. 3 EStG, § 6 Abs. 3 EStG, §§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 EStG, 34 Abs. 1, Abs. 2, §§ 20, 24 des Umwandlungssteuergesetzes, § 34 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 34 Abs. 3 EStG, § 34 Abs. 1 EStG, § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 EStG, § 34 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 EStG, § 16 EStG, § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG, § 34 Abs. 2 EStG, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG, Abs. 2 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO, § 139 Abs. 4 FGO

  • Betriebs-Berater

    Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • rewis.io

    Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • rechtsportal.de

    Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • datenbank.nwb.de

    Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der teils verschenkte, teils verkaufte Mitunternehmeranteil - und die Tarifbegünstigung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unentgeltliche Teilanteilsübertragung an Angehörigen kann Tarifbegünstigung ausschließen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Anwendung Gesamtplan-Rechtsprechung bei Tarifbegünstigung wegen Anteilsveräußerung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 248, 75
  • BB 2015, 663
  • BB 2015, 995
  • DB 2015, 413
  • BStBl II 2015, 529
  • NZG 2015, 407
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 44/10

    Klagebefugnis und Beiladung der insolventen Personengesellschaft und des

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13
    Gegenstand der Entscheidung ist ausschließlich, ob die Veräußerung des verbliebenen Mitunternehmeranteils der Tarifbegünstigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG unterliegt (zur Selbständigkeit dieser Feststellung: BFH-Urteile vom 9. Februar 2011 IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764, und vom 30. August 2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376, jeweils m.w.N.).

    Die Tarifbegünstigung gemäß § 34 EStG setzt demnach voraus, dass alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Grundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt wurden, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, m.w.N.; BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 376; in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, jeweils m.w.N.).

    Umfasst ein "Veräußerungsplan" mehrere Teilakte, so gebietet der Zweck der Tarifbegünstigung, sämtliche Teilakte (hier die Übertragung und die Veräußerung) miteinander zu verklammern und als einen einheitlichen Vorgang im Hinblick auf die Zusammenballung der Einkünfte zu betrachten (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 376, und vom 5. Februar 2014 X R 22/12, BFHE 244, 49, BStBl II 2014, 388, jeweils m.w.N.).

    Außerordentliche Einkünfte liegen daher nicht vor, wenn durch einzelne Teilakte des einheitlich zu betrachtenden Vorgangs nicht alle stillen Reserven aufgedeckt werden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 376, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).

  • BFH, 02.08.2012 - IV R 41/11

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13
    Dies entspreche auch der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Buchwertausgliederung einzelner Wirtschaftsgüter im zeitlichen Zusammenhang mit einer betrieblichen Umstrukturierung nach § 6 Abs. 3 EStG und den §§ 20, 24 des Umwandlungssteuergesetzes (BFH-Urteile vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471; vom 9. November 2011 X R 60/09, BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638, und vom 2. August 2012 IV R 41/11, BFHE 238, 135).

    a) Die beiden jeweils am ... September 2003 notariell beurkundeten Übertragungsvorgänge sind zunächst unter Berücksichtigung einer zeitpunktbezogenen Beurteilung des jeweiligen Übertragungsgegenstands rechtlich zu würdigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 135).

    b) Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass die unentgeltliche Übertragung des Teils des Mitunternehmeranteils auf die Ehefrau gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG zwingend zum Buchwert erfolgt und insoweit kein Veräußerungsgewinn entstanden ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 135).

  • BFH, 10.07.1986 - IV R 12/81

    1. Gegen die rückwirkende Wiedereinfährung der sog. Geprägetheorie durch § 15

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13
    Bedeutung erlange diese nach wie vor einschlägige Rechtsprechung (u.a. BFH-Urteil vom 10. Juli 1986 IV R 12/81, BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811) insbesondere im Zusammenhang mit der Übertragung von Betrieben im Rahmen der Generationennachfolge.

    Die Gewährung der Tarifbegünstigung des Gewinns aus einer teilentgeltlichen Veräußerung einer betrieblichen Sachgesamtheit wird maßgeblich damit begründet, dass sich der Steuerpflichtige auch bei einer solchen Veräußerung aller vorhandenen stillen Reserven entledigt habe, in seinem Betriebsvermögen also keine stillen Reserven verbleiben, die in späteren Veranlagungszeiträumen zur Versteuerung gelangen könnten (BFH-Urteile in BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811, und vom 6. Dezember 2000 VIII R 21/00, BFHE 194, 97, BStBl II 2003, 194).

  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13
    Dies setzt bei allen Tatbeständen des § 34 Abs. 2 EStG eine atypische Zusammenballung voraus (zuletzt BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, und vom 25. September 2014 III R 5/12, BFH/NV 2015, 104, BFHE 247, 226).

    Die Tarifbegünstigung gemäß § 34 EStG setzt demnach voraus, dass alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Grundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt wurden, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, m.w.N.; BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 376; in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13
    Die Tarifbegünstigung gemäß § 34 EStG setzt demnach voraus, dass alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Grundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt wurden, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, m.w.N.; BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 376; in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 06.12.2000 - VIII R 21/00

    Veräußerung eines Mitunternehmerteilanteils

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13
    Die Gewährung der Tarifbegünstigung des Gewinns aus einer teilentgeltlichen Veräußerung einer betrieblichen Sachgesamtheit wird maßgeblich damit begründet, dass sich der Steuerpflichtige auch bei einer solchen Veräußerung aller vorhandenen stillen Reserven entledigt habe, in seinem Betriebsvermögen also keine stillen Reserven verbleiben, die in späteren Veranlagungszeiträumen zur Versteuerung gelangen könnten (BFH-Urteile in BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811, und vom 6. Dezember 2000 VIII R 21/00, BFHE 194, 97, BStBl II 2003, 194).
  • BFH, 25.11.2009 - I R 72/08

    Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG; keine

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13
    Dies entspreche auch der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Buchwertausgliederung einzelner Wirtschaftsgüter im zeitlichen Zusammenhang mit einer betrieblichen Umstrukturierung nach § 6 Abs. 3 EStG und den §§ 20, 24 des Umwandlungssteuergesetzes (BFH-Urteile vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471; vom 9. November 2011 X R 60/09, BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638, und vom 2. August 2012 IV R 41/11, BFHE 238, 135).
  • BFH, 09.02.2011 - IV R 15/08

    Klageänderung bei Gewinnfeststellungsbescheiden - Rechtsschutzmöglichkeiten

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13
    Gegenstand der Entscheidung ist ausschließlich, ob die Veräußerung des verbliebenen Mitunternehmeranteils der Tarifbegünstigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG unterliegt (zur Selbständigkeit dieser Feststellung: BFH-Urteile vom 9. Februar 2011 IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764, und vom 30. August 2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 09.11.2011 - X R 60/09

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bei vorheriger

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13
    Dies entspreche auch der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Buchwertausgliederung einzelner Wirtschaftsgüter im zeitlichen Zusammenhang mit einer betrieblichen Umstrukturierung nach § 6 Abs. 3 EStG und den §§ 20, 24 des Umwandlungssteuergesetzes (BFH-Urteile vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471; vom 9. November 2011 X R 60/09, BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638, und vom 2. August 2012 IV R 41/11, BFHE 238, 135).
  • BFH, 16.05.2013 - IV R 6/10

    Ermittlung des Klagebegehrens; wirtschaftliches Ergebnis eines unwirksamen

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13
    Denn der Beigeladene hat das Verfahren weder schriftsätzlich gefördert noch durch einen eigenen Sachantrag ein Kostenrisiko getragen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 6/10, BFH/NV 2013, 1584).
  • BFH, 05.02.2014 - X R 22/12

    Keine Änderungen der Anforderungen an einen steuerbegünstigten Veräußerungs- oder

  • BFH, 25.09.2014 - III R 5/12

    Anwendung der Tarifbegünstigung auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei

  • BFH, 20.03.2017 - X R 11/16

    Bezeichnung als wesentliche Betriebsgrundlage, Geldeinwurfautomaten als Kassen,

    Dies setzt bei allen Tatbeständen des § 34 Abs. 2 EStG eine atypische Zusammenballung voraus (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, und vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, jeweils m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 20.04.2022 - 9 K 243/19

    Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Gesellschaft

    Über das Vorliegen der persönlichen Merkmale für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen nach § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Klägers zu befinden (vgl. BFH, Urteile vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529 und vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536 zur Inanspruchnahme der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG; FG Köln, Urteil vom 18. Mai 2016 11 K 441/14, EFG 2016, 1148, zum Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG).

    Mit der Verklammerung sachlich zusammenhängender, aber zeitlich gestreckter Teilakte soll in Anlehnung an die sogenannte Gesamtplan-Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, a.a.O.; vom 30. August 2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376) der einheitliche Vorgang wiederhergestellt werden (Patt in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand: Nov. 2018, § 16 EStG Anm. 294; Wacker in: Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 16 Rz. 4).

    (3) Trotz dieser Entscheidung und eines Verweises auf das Urteil des BFH vom 9. Dezember 2014 zu § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Urteil vom 10. September 2020 IV R 14/18, a.a.O. Rz. 2 mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529 Rz. 18) sieht der erkennende Senat hierin, entgegen der Auffassung der Kläger sowie einzelner Stimmen in der Literatur (vgl. u.a. Werthebach, DStR 2020, 6 und FR 2020, 2008; Förster/Förster, FR 2016, 596), keine Aufgabe der Gesamtplan-Rechtsprechung durch den BFH.

    Auch Wendt weist in seinen Anmerkungen (FR 2015, 710) zum Urteil des BFH vom 9. Dezember 2014 (IV R 36/13, a.a.O.) darauf hin, dass der Topos "Gesamtplan" als Kriterium zur teleologischen Auslegung von begünstigenden Steuernormen zu verstehen sei.

    Ausweislich seiner Ausführungen in den Entscheidungen vom 9. Dezember 2014 (IV R 36/13, a.a.O. Rz. 24) und vom 17. Dezember 2014 (IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536) tendiert der BFH neuerdings zu der Ansicht, dass ein Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch vorliegen kann, ohne dass dieser zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach §§ 16 Abs. 4, 34 EStG berechtigt.

    Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes gehören neben den funktional wesentlichen Wirtschaftsgütern auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteils zwar nicht wesentlich, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind (sog. funktional-quantitative Betrachtungsweise; BFH, Urteile vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536; vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, a.a.O.; vom 8. Mai 2015 IV R 26/12, BFHE 249, 536, BStBl II 2015, 797).

    Selbst wenn man die Ausführungen des BFH in den Urteilen vom 2. August 2012 (IV R 41/11, a.a.O.), 9. Dezember 2014 (IV R 36/13, a.a.O.) und vom 10. September 2020 (IV R 14/18, a.a.O.) dahin verstehen will, dass im Rahmen des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Tatbestand der Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils ausschließlich zeitpunktbezogen zu betrachten ist mit der Folge, dass mit Vertrag vom 15. September 2015 der verbliebene Mitunternehmeranteil des Klägers insgesamt veräußert wurde und eine Veräußerung im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG vorlag, würde diese Annahme im Streitfall - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht automatisch die Feststellung eines nach §§ 16 Abs. 4, 34 EStG begünstigten Veräußerungsgewinns nach sich ziehen.

    Denn eine Steuerbegünstigung mit zeitpunktbezogenen Voraussetzungen ist auch nach der neueren Rechtsprechung des BFH spätestens bei der Feststellung des Vorliegens der sachlichen Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme dahin zu untersuchen, ob der Zweck der Steuerbegünstigung erreicht wird, wenn sie für diesen Vorgang gewährt würde (vgl. Wendt, FR 2015, 712, Anmerkung zu BFH, Urteil vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13).

    Durch die Verwendung der Worte "kommen nur in Betracht" hat der Gesetzgeber dabei zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen der unter den Nrn. 1 bis 5 aufgezählten Tatbestände die Gewährung der Tatbestandsbegünstigung zwar naheliegt, aber nicht zwingend ist (BFH, Urteil vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13 a.a.O.).

    b) Von diesem Normverständnis ist der BFH auch in seiner neueren Rechtsprechung (Urteile vom 17. Dezember 2011 IV R 57/11 und vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, jeweils a.a.O.) nicht abgerückt und hat die Annahme eines tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG abgelehnt, wenn in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils wesentliche Grundlagen des (Sonder-)Betriebsvermögens vorab ohne Aufdeckung sämtlicher stillen Reserven aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind.

    Diesem "unlösbaren Zusammenhang" ist der BFH auch nicht in seinen Entscheidungen vom 9. Dezember 2014 (IV R 36/13, a.a.O.) und vom 17. Dezember 2014 (IV R 57/11, a.a.O.) entgegengetreten.

  • BFH, 10.09.2020 - IV R 14/18

    Klagebefugnis der Personengesellschaft in allein den ausgeschiedenen

    Insoweit ist die Aussage in den BFH-Urteilen in BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715, Rz 18 (zu § 6 Abs. 3 EStG) und vom 09.12.2014 - IV R 36/13 (BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, Rz 19, zu § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu präzisieren.
  • BFH, 16.12.2015 - IV R 8/12

    Steuerneutrale Buchwertfortführung trotz Auswechslung der Mitunternehmer vor

    Bei der Auslegung des Steuergesetzes sind die allgemeinen Grundsätze anzuwenden, zu denen auch die am Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung gehört (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 9. Dezember 2014 IV R 29/14, BFHE 247, 449, und IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529; vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536).
  • BFH, 08.06.2017 - IV R 6/14

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit

    Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine selbständige "andere Besteuerungsgrundlage" i.S. des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, Rz 15, m.w.N.).

    Ob die hierfür erforderlichen persönlichen Merkmale der Kläger gegeben sind, ist nicht im Feststellungsverfahren, sondern erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, Rz 15; in BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, Rz 13, m.w.N.).

    Durch die Verwendung der Worte "kommen nur in Betracht" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen der unter den Nrn. 1 bis 5 aufgezählten Tatbestände die Gewährung der Tarifbegünstigung zwar nahe liegt, aber nicht zwingend ist (BFH-Urteil in BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, Rz 20).

  • BFH, 28.05.2015 - IV R 26/12

    Tarifbegünstigung des Betriebsaufgabegewinns trotz vorheriger Ausgliederung einer

    Dies setzt bei allen Tatbeständen des § 34 Abs. 2 EStG eine atypische Zusammenballung voraus (zuletzt BFH-Urteile vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, BFHE 248, 75, und in BFHE 248, 66, jeweils m.w.N.).

    Die Tarifbegünstigung gemäß § 34 EStG erfordert demnach, dass alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Grundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt wurden, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, m.w.N.; BFH-Urteile in BFHE 248, 75, und in BFHE 248, 66, jeweils m.w.N.).

    Dies folgt aus der normspezifischen Auslegung des § 34 EStG, dessen Zweck darin zu sehen ist, eine zusammengeballte Realisierung der über die Zeit entstandenen, gesammelten stillen Reserven nicht dem progressiven Einkommensteuertarif zu unterwerfen (BFH-Urteile vom 3. September 2009 IV R 61/06, BFH/NV 2010, 404; in BFHE 248, 75, und in BFHE 248, 66, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 10.03.2016 - IV R 22/13

    Überführung von Sonderbetriebsvermögen in eine Schwesterpersonengesellschaft

    Gegenstand der Entscheidung ist ausschließlich die selbständig anfechtbare Feststellung der Tarifbegünstigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG des der Höhe nach unstreitigen Gewinns der Altgesellschafter aus der Veräußerung ihrer Anteile an der S-KG (vgl. dazu zuletzt BFH-Urteile vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, und vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536).

    Das FG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht der Tarifbegünstigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG unterliegt, wenn nicht alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Grundlagen dieser betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt worden sind, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123; BFH-Urteile vom 30. August 2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376, und in BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529).

    Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG liegen daher nicht vor, wenn durch einzelne Teilakte des einheitlich zu betrachtenden Vorgangs nicht alle stillen Reserven aufgedeckt werden (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 376, und in BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529).

    c) Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebs gehören im Zusammenhang mit der Tarifbegünstigung eines Gewinns aus einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe neben den funktional wesentlichen Wirtschaftsgütern auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil zwar nicht wesentlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind (sog. funktional-quantitative Betrachtungsweise; vgl. BFH-Urteile vom 3. September 2009 IV R 61/06, BFH/NV 2010, 404; in BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536; in BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, sowie in BFHE 249, 536, BStBl II 2015, 797).

  • FG Münster, 28.06.2017 - 6 K 2446/15

    Lohnsteuer - Abgrenzung von Gehaltsumwandlung und Zuschuss zum ohnehin

    Bei der Auslegung des Steuergesetzes sind die allgemeinen Grundsätze anzuwenden, zu denen auch die am Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung gehört (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH in BFHE 252, 141, BFH/NV 2016, 646; BFH-Urteile vom 09.12.2014 IV R 29/14, BFHE 247, 449, und IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, und vom 17.12.2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536).
  • BFH, 23.11.2016 - X R 13/14

    Steuerliche Behandlung eines Sterbegelds aus einem Versorgungswerk

    Tragend dafür war aber, dass derartige Kapitalisierungen zum einen atypisch für die Basisversorgung sind und zum anderen aufgrund ihrer außerordentlichen Höhe typischerweise zu einer Zusammenballung steuerpflichtiger Einkünfte und damit zu Progressionsnachteilen führen (vgl. zu diesem in den Fällen des § 34 Abs. 2 EStG stets zu beachtenden Erfordernis BFH-Urteil vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, Rz 21, m.w.N.).
  • BFH, 02.10.2018 - IV R 24/15

    Aktivierung des bei Veräußerung eines GmbH-Anteils vorbehaltenen

    Eine selbständige Besteuerungsgrundlage stellt zudem die Qualifikation eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns als Bestandteil der außerordentlichen Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 EStG und damit als tarifbegünstigt dar (vgl. BFH-Urteile vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, Rz 15, und vom 8. Juni 2017 IV R 6/14, BFHE 258, 387, BStBl II 2017, 1053, Rz 20).
  • BFH, 15.12.2022 - VI R 19/21

    Zu den Voraussetzungen der Tarifermäßigung nach § 34 EStG

  • FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1535/18

    Qualifizierung einer während des vorläufigen Insolvenzverfahrens unter

  • BFH, 19.08.2019 - X B 155/18

    Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Verteilung einer Kapitalzahlung

  • BFH, 24.09.2015 - IV R 39/12

    Entscheidung über den Freibetrag gemäß § 14a Abs. 4 EStG nicht im

  • FG Hessen, 15.08.2013 - 1 K 2111/09

    Keine Tarifbegünstigung des Gewinns aus der entgeltlichen Veräußerung eines

  • FG Münster, 26.04.2023 - 13 K 425/22

    Begünstigte Besteuerung von Finanzhilfen im Zusammenhang mit der sog.

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