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   BFH, 21.01.2015 - X R 7/13   

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https://dejure.org/2015,9545
BFH, 21.01.2015 - X R 7/13 (https://dejure.org/2015,9545)
BFH, Entscheidung vom 21.01.2015 - X R 7/13 (https://dejure.org/2015,9545)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 2015 - X R 7/13 (https://dejure.org/2015,9545)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AEUV Art 63, EStG § 10b Abs 1 S 2 Nr 3, EStG § 52 Abs 24e S 5, EStDV § 50 Abs 1, AO § 55 Abs 1 Nr 4, AO § 52, AO § 63, AO § 90 Abs 2, AO § 117 Abs 1, KStG § 5 Abs 1 Nr 9
    Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung

  • Bundesfinanzhof

    Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 63 AEUV, § 10b Abs 1 S 2 Nr 3 EStG 2002, § 52 Abs 24e S 5 EStG 2002, § 50 Abs 1 EStDV 2000, § 55 Abs 1 Nr 4 AO
    Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung

  • IWW

    § 10b des Einkommensteuergesetzes, § ... 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG, § 55 Abs. 1 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO), §§ 52 bis 54 AO, § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO, § 90 Abs. 2 AO, § 10b Abs. 4 EStG, § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 50 Abs. 1 EStDV, § 63 AO, § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG, § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, §§ 51 bis 68 AO, § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG, § 52 Abs. 24e Satz 5 EStG, Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Art. 56 EG, Art. 63 AEUV, § 63 Abs. 1 AO, § 63 Abs. 3 AO, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 77/799/EWG, § 117 Abs. 1 AO, § 10b EStG, § 50 EStDV, § 61 AO, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Zuwendungen an eine Stiftung spanischen Rechts als Sonderausgaben; Zulässigkeit von Maßnahmen der Steueraufsicht

  • Betriebs-Berater

    Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung

  • rewis.io

    Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Zuwendungen an eine Stiftung spanischen Rechts als Sonderausgaben

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung von Zuwendungen an eine Stiftung spanischen Rechts als Sonderausgaben

  • datenbank.nwb.de

    Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die im EU-Ausland ansässige Stiftung - und der Spendenabzug

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zu den erforderlichen Nachweisen bei Spenden ins EU-Ausland

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Spenden in das EU-/EWR-Ausland

  • bista.de (Kurzinformation)

    Hürden für Spenden an gemeinnützige Stiftung im EU-Ausland

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Spendennachweis bei Zuwendung an Stiftung im EU-/EWR-Ausland

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU- / EWR-Ausland ansässige Stiftung

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 248, 543
  • ZIP 2015, 42
  • BB 2015, 1237
  • DB 2015, 1259
  • BStBl II 2015, 588
  • NZG 2015, 1446
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

    Auszug aus BFH, 21.01.2015 - X R 7/13
    Da das FA die Spende im Hinblick auf die ausländische Zuwendungsempfängerin nicht berücksichtigte, legten die Kläger Einspruch ein und beriefen sich auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 27. Januar 2009 C-318/07 --Persche-- (Slg. 2009, I-359).

    Das ausschließliche Abstellen auf den Inhalt der Satzung einer ausländischen Einrichtung verstoße zudem gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz, wie er in dem EuGH-Urteil Persche in Slg. 2009, I-359 zum Ausdruck komme.

    Es sei zwar im Grundsatz zutreffend, dass aufgrund der Grundsätze des EuGH-Urteils Persche in Slg. 2009, I-359 von den Finanzbehörden nicht verlangt werden könne, die notwendigen Unterlagen im Wege der Amtshilfe einzuholen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) wird Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) nicht verletzt, wenn der Spendenabzug auch im Fall der Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Einrichtung den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird (s. z.B. EuGH-Urteile vom 14. September 2006 C-386/04 --Centro di Musicologia Walter Stauffer--, Slg. 2006, I-8203, Rz 39 und 48; Persche in Slg. 2009, I-359, Rz 54 f.; vom 16. Juni 2011 C-10/10 --Kommission/Österreich--, Slg. 2011, I-5389, Rz 32; BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 I R 94/02, BFHE 216, 269, BStBl II 2010, 331, unter III.3.a, und vom 27. Mai 2009 X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633, unter II.3.

    Es sei indes --so der EuGH im Urteil Persche in Slg. 2009, I-359, Rz 57-- einem Spender normalerweise möglich, von dieser Einrichtung Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden, die sie in den Vorjahren erhalten habe, hervorgingen.

    Er hat aber selbst in Bezug auf steuerliche Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Gemeinnützigkeit (Steuerbefreiung der Einrichtung bzw. steuerwirksamer Abzug einer Spende beim Zuwendenden) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Mitgliedstaat die tatsächliche Geschäftsführung der ausländischen Einrichtung auf der Grundlage der Vorlage des Jahresabschlusses und eines Tätigkeitsberichts kontrollieren dürfe, bevor er eine Steuerbefreiung gewähre (EuGH-Urteile Centro di Musicologia Walter Stauffer in Slg. 2006, I-8203, Rz 48, und Persche in Slg. 2009, I-359, Rz 55).

    Der EuGH hat unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 77/799/EWG vom 19. Dezember 1977 (ABlEG Nr. L-336, 15) entschieden, die Behörden hätten zwar die Möglichkeit, die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Auskunft zu ersuchen, sie seien hierzu aber nicht verpflichtet (EuGH-Urteil Persche in Slg. 2009, I-359, Rz 64 f.; vgl. hierzu auch Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10b EStG Rz 53).

    Zwar sind die Bescheinigungen, die eine Einrichtung ausstellt, die in ihrem Sitzmitgliedstaat die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt, nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere dann nicht unerheblich, wenn die Gewährung von Steuervergünstigungen für gemeinnützige Tätigkeiten von identischen Voraussetzungen abhängig gemacht wird (so EuGH-Urteil Persche in Slg. 2009, I-359, Rz 58).

  • FG Bremen, 08.06.2011 - 1 K 63/10

    Berücksichtigung einer Zuwendung an eine in Rom registrierte Vereinigung für den

    Auszug aus BFH, 21.01.2015 - X R 7/13
    Das Erfordernis der satzungsmäßigen Vermögensbindung würde ansonsten dazu führen, dass die nach einem ausländischen Recht, welches ein solches Erfordernis nicht kennt, errichtete Einrichtung bereits von vornherein aus dem Anwendungsbereich des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts herausfalle (so auch FG Bremen, Urteil vom 8. Juni 2011  1 K 63/10 (6), Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2012, 1321).

    Zu den notwendigen Bestandteilen der Zuwendungsbestätigung einer ausländischen gemeinnützigen Einrichtung gehört indes, dass der ausländische Spendenempfänger bescheinigt, er habe die Spende erhalten, er verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und er setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein (so auch FG Bremen in DStRE 2012, 1321, Rz 76; FG Münster vom 8. März 2012  2 K 2608/09 E, EFG 2012, 1539, Rz 36 ff.; Hüttemann/Helios, DB 2009, 701; Förster, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 1516; Kirchhain, Internationale Wirtschaftsbriefe 2014, 421).

    Von diesem durch die Zuwendungsbestätigung dokumentierten Verwendungsnachweis kann jedoch bei ausländischen Körperschaften nicht abgesehen werden (ebenso neben der Vorinstanz auch FG Bremen in DStRE 2012, 1321, Rz 76, und FG Münster in EFG 2012, 1539, Rz 38).

  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus BFH, 21.01.2015 - X R 7/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) wird Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) nicht verletzt, wenn der Spendenabzug auch im Fall der Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Einrichtung den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird (s. z.B. EuGH-Urteile vom 14. September 2006 C-386/04 --Centro di Musicologia Walter Stauffer--, Slg. 2006, I-8203, Rz 39 und 48; Persche in Slg. 2009, I-359, Rz 54 f.; vom 16. Juni 2011 C-10/10 --Kommission/Österreich--, Slg. 2011, I-5389, Rz 32; BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 I R 94/02, BFHE 216, 269, BStBl II 2010, 331, unter III.3.a, und vom 27. Mai 2009 X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633, unter II.3.

    Den Mitgliedstaaten steht nämlich --sofern sie das Unionsrecht beachten-- frei zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen sie bestimmte Interessen der Allgemeinheit dadurch fördern wollen, dass sie entweder Einrichtungen, die selbstlos mit diesen Interessen zusammenhängende Ziele verfolgen, Vergünstigungen gewähren oder Zuwendungen an diese Einrichtungen beim Zuwendenden steuerwirksam berücksichtigen (vgl. EuGH-Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer in Slg. 2006, I-8203, Rz 39).

    Er hat aber selbst in Bezug auf steuerliche Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Gemeinnützigkeit (Steuerbefreiung der Einrichtung bzw. steuerwirksamer Abzug einer Spende beim Zuwendenden) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Mitgliedstaat die tatsächliche Geschäftsführung der ausländischen Einrichtung auf der Grundlage der Vorlage des Jahresabschlusses und eines Tätigkeitsberichts kontrollieren dürfe, bevor er eine Steuerbefreiung gewähre (EuGH-Urteile Centro di Musicologia Walter Stauffer in Slg. 2006, I-8203, Rz 48, und Persche in Slg. 2009, I-359, Rz 55).

  • FG Münster, 08.03.2012 - 2 K 2608/09

    Ausländischer Spendenempfänger muss gemeinnützig sein!

    Auszug aus BFH, 21.01.2015 - X R 7/13
    Zu den notwendigen Bestandteilen der Zuwendungsbestätigung einer ausländischen gemeinnützigen Einrichtung gehört indes, dass der ausländische Spendenempfänger bescheinigt, er habe die Spende erhalten, er verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und er setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein (so auch FG Bremen in DStRE 2012, 1321, Rz 76; FG Münster vom 8. März 2012  2 K 2608/09 E, EFG 2012, 1539, Rz 36 ff.; Hüttemann/Helios, DB 2009, 701; Förster, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 1516; Kirchhain, Internationale Wirtschaftsbriefe 2014, 421).

    Von diesem durch die Zuwendungsbestätigung dokumentierten Verwendungsnachweis kann jedoch bei ausländischen Körperschaften nicht abgesehen werden (ebenso neben der Vorinstanz auch FG Bremen in DStRE 2012, 1321, Rz 76, und FG Münster in EFG 2012, 1539, Rz 38).

  • BFH, 23.07.2003 - I R 29/02

    Gemeinnützigkeit bei Vorbereitungshandlungen

    Auszug aus BFH, 21.01.2015 - X R 7/13
    Dem Gesetz lässt sich damit nicht entnehmen, dass Art und Umfang der Tätigkeiten nur durch Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte nachgewiesen werden können (so BFH-Urteil vom 23. Juli 2003 I R 29/02, BFHE 203, 251, BStBl II 2003, 930, unter II.5.; a.A. Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 63 Nr. 1 Satz 1, BStBl I 2014, 291).

    Sind Geschäfts- und Tätigkeitsberichte nicht angefertigt worden, kann die gemeinnützige Einrichtung infolgedessen den Nachweis über ihre Tätigkeit auch durch andere Unterlagen (z.B. Schriftverkehr und Notizen über vorbereitende Maßnahmen) führen (BFH-Urteil in BFHE 203, 251, BStBl II 2003, 930, unter II.5.).

  • FG Düsseldorf, 14.01.2013 - 11 K 2439/10

    Vorsicht bei Spenden ins Ausland!

    Auszug aus BFH, 21.01.2015 - X R 7/13
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2013  11 K 2439/10 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 678 veröffentlichten Urteil abgewiesen.

  • BFH, 19.07.2011 - X R 32/10

    Kein Spendenabzug aufgrund einer Zuwendungsbestätigung, die zum Zeitpunkt ihrer

    Auszug aus BFH, 21.01.2015 - X R 7/13
    Eine Zuwendungsbestätigung stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht lediglich ein bloßes Mittel der Glaubhaftmachung einer einkommensteuerrechtlichen Abzugsposition dar, sondern ist eine unverzichtbare materiell-rechtliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Zuwendungen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2011 X R 32/10, BFH/NV 2012, 179, Rz 16, m.w.N.).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 21.01.2015 - X R 7/13
    Einer Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV bedurfte es deshalb nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982  283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, 3415).
  • BFH, 19.03.1976 - VI R 72/73

    Berücksichtigung von Spenden - Sonderausgaben - Tatsächliche Verwendung -

    Auszug aus BFH, 21.01.2015 - X R 7/13
    Die zwingende Notwendigkeit der Vorlage einer Zuwendungsbestätigung wird daraus abgeleitet, dass der Steuerpflichtige auf diese Weise eine formalisierte Zusicherung des Zuwendungsempfängers beibringt, wonach dieser die Zuwendung nur für seine satzungsmäßigen und i.S. des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG förderungswürdigen Zwecke verwendet (s. BFH-Urteil vom 19. März 1976 VI R 72/73, BFHE 118, 224, BStBl II 1976, 338).
  • BFH, 17.09.2013 - I R 16/12

    Abzug einer Auslandsspende innerhalb der Europäischen Union

    Auszug aus BFH, 21.01.2015 - X R 7/13
    Da bereits aus den unter 1. und 2. dargestellten Gründen der Spendenabzug nicht zu gewähren ist, kann es der erkennende Senat im Streitfall dahingestellt sein lassen, ob in der Satzung der Fundaciò der Grundsatz der Vermögensbindung nach § 61 AO i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO ausreichend verankert wurde (zu den Anforderungen an die Satzung einer ausländischen Einrichtung in Bezug auf den Grundsatz der Vermögensbindung s. BFH-Urteil vom 17. September 2013 I R 16/12, BFHE 243, 319, BStBl II 2014, 440, Rz 12 ff.).
  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

  • BFH, 27.05.2009 - X R 46/05

    Abzug einer Auslandsspende: Voraussetzungen, Rechte und Pflichten der nationalen

  • BFH, 20.12.2006 - I R 94/02

    Steuerbefreiung auch bei Förderung gemeinnütziger Zwecke im Ausland durch eine

  • EuGH, 16.06.2011 - C-10/10

    Kommission / Österreich

  • BFH, 22.03.2018 - X R 5/16

    Steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen an eine in der EU belegene Kirche

    Sollte sich dabei herausstellen, dass P keine juristische Person des öffentlichen, sondern des Privatrechts ist, hat das FG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG erfüllt sind (vgl. dazu BFH-Urteile vom 17. September 2013 I R 16/12, BFHE 243, 319, BStBl II 2014, 440; vom 21. Januar 2015 X R 7/13, BFHE 248, 543, BStBl II 2015, 588, und vom 25. Oktober 2016 I R 54/14, BFHE 256, 66, BStBl II 2017, 1216).

    aa) Der Senat hat bereits in seinem Urteil in BFHE 248, 543, BStBl II 2015, 588, Rz 47 ff. entschieden, aus unionsrechtlichen Gründen könne nicht verlangt werden, dass die Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) entspreche (vgl. auch § 50 Abs. 1 Satz 2 EStDV).

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 1 K 1004/14

    Abzug von Auslandsspenden Nachweispflichten des inländischen Spenders

    Die Nachweispflicht trifft bei Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft mangels rechtlicher Verpflichtung nicht - wie in Inlandsfällen - den Zuwendungsempfänger, sondern den inländischen Spender, im Streitfall also die Kläger (BFH, Urteil vom 21.01.2015,  X R 7/13, BStBl II 2015, 588).

    Insbesondere sei es einem Spender normalerweise möglich, Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden, die sie in den Vorjahren erhalten habe, hervorgingen (so BFH im Urteil vom 21.01.2015,  X R 7/13, BStBl II 2015, 588 mit Hinweis auf EuGH, C-318/07, NJW 2009, 823).

    bb) Die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins kann auch nicht durch seinen Internetauftritt oder das zu den Akten gebrachte Informationsschreiben des G... vom 13.08.2013 belegt werden, da diese der Öffentlichkeitsarbeit dienenden Publikationen nachprüfbare Belege nicht ersetzen können (BFH, Urteil vom 21.01.2015,  X R 7/13, BStBl II 2015, 588).

    dd) Soweit durch die den Klägern auferlegte Nachweispflicht die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß des Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) eingeschränkt wird, ist diese Einschränkung durch die Gewährleistung der Steueraufsicht und Steuerkontrolle gerechtfertigt und als solche nicht unverhältnismäßig (BFH, Urteil vom 21.01.2015,  X R 7/13, BStBl II 2015, 588).

    b) Aus unionsrechtlichen Gründen kann aber nicht verlangt werden, dass auch eine Zuwendungsbestätigung eines ausländischen Vereins dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck i.S. des § 50 EStDV entspricht (BFH, Urteil vom 21.01.2015,  X R 7/13, BStBl II 2015, 588).

    c) Zu den notwendigen Bestandteilen der Zuwendungsbestätigung einer ausländischen gemeinnützigen Einrichtung gehört indes, dass der ausländische Spendenempfänger bescheinigt, er habe die Spende erhalten, er verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und er setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein (BFH, Urteil vom 21.01.2015,  X R 7/13, BStBl II 2015, 588 mit Hinweis auf FG Bremen vom 08.06.2011, 1 K 63/10, DStRE 2012, 1321, Rz 76; FG Münster vom 08.03.2012,  2 K 2608/09 E, EFG 2012, 1539, Rz 36 ff.; Hüttemann/Helios, DB 2009, 701; Förster, DStR 2013, 1516; Kirchhain, Internationale Wirtschaftsbriefe 2014, 421).

    Von diesem durch die Zuwendungsbestätigung dokumentierten Verwendungsnachweis kann jedoch bei ausländischen Körperschaften nicht abgesehen werden (BFH, Urteil vom 21.01.2015,  X R 7/13, BStBl II 2015, 588 mit Hinweis auf FG Bremen vom 08.06.2011, 1 K 63/10, DStRE 2012, 1321, Rz 76; FG Münster vom 08.03.2012,  2 K 2608/09 E, EFG 2012, 1539).

    Vor diesem Hintergrund ist es nicht unverhältnismäßig, den Spendenabzug nur zuzulassen, wenn eine ausländische Einrichtung die ausschließlich satzungsgemäße Verwendung der Spende in der Zuwendungsbescheinigung bestätigt (BFH, Urteil vom 21.01.2015,  X R 7/13, BStBl II 2015, 588).

  • BFH, 25.10.2016 - I R 54/14

    Persönliche Körperschaftsteuerpflicht und Gemeinnützigkeit eines ausländischem

    Die Bundesrepublik Deutschland ist auch aus Gründen des Unionsrechts --insbesondere der Grundfreiheiten-- nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen (EuGH-Urteile Centro di Musicologia Walter Stauffer vom 14. September 2006 C-386/04, EU:C:2006:568, Rz 47; Persche vom 27. Januar 2009 C-318/07, EU:C:2009:33, Rz 48; Senatsurteile vom 20. Dezember 2006 I R 94/02, BFHE 216, 269, BStBl II 2010, 331; vom 17. September 2013 I R 16/12, BFHE 243, 319, BStBl II 2014, 440; BFH-Urteil vom 21. Januar 2015 X R 7/13, BFHE 248, 543, BStBl II 2015, 588).
  • BFH, 15.11.2017 - I R 39/15

    Gemeinnützigkeit einer Stiftung schweizerischen Rechts - Anforderungen an die

    Die Bundesrepublik Deutschland ist auch aus Gründen des Unionsrechts --insbesondere der grundsätzlich auch im Verhältnis zu Drittstaaten anwendbaren Kapitalverkehrsfreiheit-- nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union Centro di Musicologia Walter Stauffer vom 14. September 2006 C-386/04, EU:C:2006:568, Rz 47; Persche vom 27. Januar 2009 C-318/07, EU:C:2009:33, Rz 48; Senatsurteile vom 20. Dezember 2006 I R 94/02, BFHE 216, 269, BStBl II 2010, 331; vom 17. September 2013 I R 16/12, BFHE 243, 319, BStBl II 2014, 440; vom 25. Oktober 2016 I R 54/14, BFHE 256, 66, BStBl II 2017, 1216; BFH-Urteil vom 21. Januar 2015 X R 7/13, BFHE 248, 543, BStBl II 2015, 588).
  • FG Köln, 20.01.2016 - 9 K 3177/14

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Spenden an eine griechisch-katholische

    Eine Spendenbescheinigung nach deutschen Muster kann nicht verlangt werden (BFH v. 21.05.2015 X R 7/13, BFHE 248, 543, BStBl II 2015, 588).
  • FG Hamburg, 22.08.2016 - 3 K 36/16

    Versäumte Klagefrist oder Rechtsmittelfrist - Zu den persönlichen und

    dd) Den Finanzbehörden hat der Gesetzgeber in § 117 Abs. 1 AO ein Ermessen bei der Inanspruchnahme zwischenstaatlicher Amtshilfe eingeräumt; unter Umständen kommt eine Ermessensreduzierung auf null in Betracht (vgl. BFH, Beschluss vom 21.01.2015 X R 7/13, BFHE 248, BStBl II 2015, 588, Juris Rz. 39).

    Dementsprechend kann der Steuerpflichtige sich seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht dadurch entziehen, dass er vor ihrer Ausschöpfung auf die Möglichkeit eines zwischenstaatlichen Amtshilfeersuchens verweist (oben A VI 1 b m; vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 117 AO Rz. 25; Engelschalk in Vogel/Lehner, DBA, Art. 26 Rz. 35 m. w. N.; BFH, Urteil vom 21.01.2015 X R 7/13, BFHE 248, 543, BStBl II 2015, 588 m. w. N.).

  • BFH, 10.05.2016 - X R 34/13

    Änderung des Bescheids über die Feststellung des verbleibenden

    Insbesondere erfordert der Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch bei Spenden an ausländische Empfänger eine Zuwendungsbestätigung, von der inhaltlich aus unionsrechtlichen Gründen lediglich nicht verlangt wird, dass sie dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 50 EStDV entspricht (Senatsurteil vom 21. Januar 2015 X R 7/13, BFHE 248, 543, BStBl II 2015, 588, unter II.2.c).
  • BFH, 26.04.2023 - X R 4/21

    Steuerbegünstigung für ausländische Baudenkmäler

    Das legt den Schluss nahe, dass es sich auch nach den einschlägigen deutschen Bestimmungen um ein Baudenkmal im Sinne von § 10f Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG handeln könnte (zur Maßgeblichkeit der nach nationalem Recht geltenden Anforderungen s. allgemein Senatsurteil vom 21.01.2015 - X R 7/13, BFHE 248, 543, BStBl II 2015, 588, Rz 22, m.w.N.).
  • FG Münster, 25.10.2023 - 13 K 2542/20

    Körperschaftsteuer - Unter welchen Voraussetzungen sind Spenden an eine

    Danach kann nicht verlangt werden, dass die von der ausländischen gemeinnützigen Körperschaft erstellten Zuwendungsbestätigungen dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck i.S. des § 50 EStDV entspricht; vielmehr reicht es aus, wenn die Finanzämter anhand der dem ausländischen Recht entsprechenden Zuwendungsbestätigung prüfen können, ob die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind (BFH-Urteil vom 21.01.2015 - X R 7/13, BStBl II 2015, 588, Rz. 47).
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