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   BFH, 24.02.2015 - VIII R 44/12   

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https://dejure.org/2015,13618
BFH, 24.02.2015 - VIII R 44/12 (https://dejure.org/2015,13618)
BFH, Entscheidung vom 24.02.2015 - VIII R 44/12 (https://dejure.org/2015,13618)
BFH, Entscheidung vom 24. Februar 2015 - VIII R 44/12 (https://dejure.org/2015,13618)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Keine missbräuchliche Gestaltung bei Zahlung einer Vorabverwaltungsgebühr vor Einführung der Abgeltungsteuer

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 42, EStG § 20 Abs 9, EStG § 9, EStG § 52 Abs 10 S 1, EStG VZ 2007
    Keine missbräuchliche Gestaltung bei Zahlung einer Vorabverwaltungsgebühr vor Einführung der Abgeltungsteuer

  • Bundesfinanzhof

    Keine missbräuchliche Gestaltung bei Zahlung einer Vorabverwaltungsgebühr vor Einführung der Abgeltungsteuer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42 AO, § 20 Abs 9 EStG 2002 vom 14.08.2007, § 9 EStG 2002 vom 14.08.2007, § 52 Abs 10 S 1 EStG 2002 vom 14.08.2007, EStG VZ 2007
    Keine missbräuchliche Gestaltung bei Zahlung einer Vorabverwaltungsgebühr vor Einführung der Abgeltungsteuer

  • IWW

    § 42 der Abgabenordnung (AO), § ... 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), §§ 9, 20 EStG, § 42 AO, §§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 20 EStG, § 255 des Handelsgesetzbuchs, § 118 Abs. 2 FGO, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 20 Abs. 9 EStG, § 32a EStG, § 32d Abs. 1 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Abziehbarkeit einer Vorabverwaltungsgebühr bei Abschluss eines Kapitalanlagevertrages gemäß dem Grand-Slam-Programm als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

  • Betriebs-Berater

    Keine missbräuchliche Gestaltung bei Zahlung einer Vorabverwaltungsgebühr vor Einführung der Abgeltungsteuer

  • rewis.io

    Keine missbräuchliche Gestaltung bei Zahlung einer Vorabverwaltungsgebühr vor Einführung der Abgeltungsteuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abziehbarkeit einer Vorabverwaltungsgebühr bei Abschluss eines Kapitalanlagevertrages gemäß dem Grand-Slam-Programm als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

  • datenbank.nwb.de

    Keine missbräuchliche Gestaltung bei Zahlung einer Vorabverwaltungsgebühr vor Einführung der Abgeltungsteuer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine missbräuchliche Gestaltung bei Zahlung einer Vorabverwaltungsgebühr vor Einführung der Abgeltungsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die vor Einführung der Abgeltungsteuer gezahlte Vorabverwaltungsgebühr - und der Gestaltungsmissbrauch

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine missbräuchliche Gestaltung bei Zahlung einer Vorabverwaltungsgebühr vor Einführung der Abgeltungsteuer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorabverwaltungsgebühr bei Abschluss eines Kapitalanlagevertrages als Werbungskosten abziehbar

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zahlung einer Vorabgebühr vor Einführung der Abgeltungsteuer

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 249, 224
  • BB 2015, 1685
  • DB 2015, 1449
  • BStBl II 2015, 649
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Niedersachsen, 12.09.2012 - 4 K 316/10

    Zahlung einer Vorabverwaltungsgebühr im Jahr 2007 i.R.e. über 30 Jahre laufenden

    Auszug aus BFH, 24.02.2015 - VIII R 44/12
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. September 2012  4 K 316/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) hat der hiergegen erhobenen Klage der Kläger mit Urteil vom 12. September 2012  4 K 316/10 unter Anerkennung der Vorabverwaltungsgebühr in Höhe von 17.339 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, jedoch unter Berücksichtigung von geschätzten Kapitaleinnahmen aus der Kapitalanlage in Höhe von 1.602 EUR, zum überwiegenden Teil stattgegeben.

    Das FA beantragt, das FG-Urteil vom 12. September 2012  4 K 316/10 aufzuheben.

  • BFH, 04.05.1993 - VIII R 89/90

    Ausgaben für die Verwaltung eines Wertpapierdepots (§ 9 EStG )

    Auszug aus BFH, 24.02.2015 - VIII R 44/12
    Auch wenn Zweck des Verwaltungsauftrags die Sicherheit und der Bestand der Anlage war, hindert dieser Umstand nicht den vollen Abzug der streitigen Aufwendungen (BFH-Urteil vom 4. Mai 1993 VIII R 89/90, BFH/NV 1994, 225).

    bb) Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass bei der Kapitalanlage auf Dauer ein Überschuss der steuerpflichtigen Einnahmen über die Ausgaben zu erwarten ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 225).

  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 9/13

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen

    Auszug aus BFH, 24.02.2015 - VIII R 44/12
    Zum anderen kann allein aus der Ausnutzung des Steuersatzgefälles nicht auf eine missbräuchliche Gestaltung geschlossen werden, da Vorteile aufgrund unterschiedlicher Steuersätze der Schedulenbesteuerung immanent sind (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 2014 VIII R 9/13, BFHE 245, 343, BStBl II 2014, 986).
  • BFH, 24.11.2009 - VIII R 11/07

    Werbungskostenabzug bei Kapitalanlagen

    Auszug aus BFH, 24.02.2015 - VIII R 44/12
    Danach steht bei dem Grand-Slam-Programm die Absicht zur Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile nicht im Vordergrund (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 2009 VIII R 11/07, BFH/NV 2010, 1417).
  • BFH, 28.10.2009 - VIII R 22/07

    Zurechnung eines Strategieentgelts an einen Vermögensverwalter zu den

    Auszug aus BFH, 24.02.2015 - VIII R 44/12
    Es handelt sich danach bei der Vorabverwaltungsgebühr nicht um --im Hinblick auf den Werbungskostenabzug einkommensteuerlich unbeachtliche-- Anschaffungskosten i.S. des § 255 des Handelsgesetzbuchs, sondern um sofort abziehbare Werbungskosten (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 2009 VIII R 22/07, BFHE 228, 28, BStBl II 2010, 469).
  • BFH, 27.08.2014 - VIII R 60/13

    Abgeltungsteuer: Schuldzinsen als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 24.02.2015 - VIII R 44/12
    Auf die Ausführungen des Senats hierzu in seinem Urteil vom 27. August 2014 VIII R 60/13 (BFHE 247, 198, BStBl II 2015, 255) wird Bezug genommen.
  • BFH, 22.01.2013 - IX R 18/12

    Verfahrensrechtliche Auswirkungen eines Änderungsbescheids nach mündlicher

    Auszug aus BFH, 24.02.2015 - VIII R 44/12
    aa) Ein Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 22. Januar 2013 IX R 18/12, BFH/NV 2013, 1094, m.w.N.).
  • BFH, 29.06.1982 - VIII R 6/79

    Zeitpunkt des Zuflusses eines Vorsteuerbetrages bei den Einkünften aus Vermietung

    Auszug aus BFH, 24.02.2015 - VIII R 44/12
    Dieser Rückfluss der Werbungskosten wird als Einnahmen bei der Einkunftsart zu erfassen sein, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1982 VIII R 6/79, BFHE 136, 238, BStBl II 1982, 755; Schmidt/Loschelder, EStG, 34. Aufl., § 9 Rz 112, m.w.N.).
  • BFH, 24.10.2023 - VIII R 8/20

    Steuerbarkeit der Erstattung von auf der Fondsebene erhobenen Verwaltungsgebühren

    aa) Zwar kann der Rückfluss beziehungsweise die Erstattung/der Ersatz von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen nach ständiger Rechtsprechung des BFH als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen sein, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29.09.2022 - VI R 34/20, BFHE 278, 319, BStBl II 2023, 142, Rz 16, 20, m.w.N.; vom 29.06.1982 - VIII R 6/79, BFHE 136, 238, BStBl II 1982, 755; vom 24.02.2015 - VIII R 44/12, BFHE 249, 224, BStBl II 2015, 649 und vom 19.07.2022 - IX R 18/20, BFHE 278, 85, BStBl II 2023, 173, Rz 23).
  • BFH, 29.09.2022 - VI R 34/20

    Kürzung des Werbungskostenabzugs bei steuerfreien Leistungen aus einem Stipendium

    c) Der Rückfluss bzw. die Erstattung (der Ersatz) von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden sind (z.B. BFH-Urteile vom 29.06.1982 - VIII R 6/79, BFHE 136, 238, BStBl II 1982, 755; vom 26.11.2008 - X R 24/08, BFH/NV 2009, 568, und vom 24.02.2015 - VIII R 44/12, BFHE 249, 224, BStBl II 2015, 649; Senatsbeschluss vom 13.07.2000 - VI B 184/99, BFH/NV 2000, 1470; ebenso Schmidt/Krüger, a.a.O., § 9 Rz 112; Teller in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 9 Rz 49; Brandis/Heuermann/Thürmer, § 9 EStG Rz 184; HHR/Kreft, § 9 EStG Rz 85, m.w.N.).
  • BFH, 28.06.2017 - VIII R 57/14

    Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells gemäß § 20 Abs. 2b EStG (§ 20 Abs. 7

    Insoweit wird auf die Ausführungen in der Senatsentscheidung vom 24. Februar 2015 VIII R 44/12 (BFHE 249, 224, BStBl II 2015, 649) verwiesen.
  • BFH, 07.05.2019 - VIII R 29/15

    Zwischengewinne als Verlust i.S. des § 15b Abs. 1 EStG

    Denn ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO liegt nicht vor, da Vorteile aufgrund unterschiedlicher Steuersätze der Schedulenbesteuerung immanent sind (Senatsurteile in BFHE 258, 421, BStBl II 2017, 1144; vom 24. Februar 2015 - VIII R 44/12, BFHE 249, 224, BStBl II 2015, 649).
  • FG München, 29.09.2020 - 5 K 2870/19

    Wertpapiereigenschaft von Xetra-Gold

    Die Bundesfinanzhof - BFH - Urteile vom 29. April 2014 VIII R 9/13, BStBl II 2014, 986, und vom 24. Februar 2015 VIII R 44/12, BStBl II 2015, 649, kämen im Streitfall nicht zur Anwendung.

    Dem Urteil vom 24. Februar 2015 VIII R 44/12, BStBl II 2015, 649 lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem eine Vorabverwaltungsgebühr im dortigen Streitjahr 2007 als Werbungskosten (bei den Einkünften aus Kapitalvermögen) die Bemessungsgrundlage des der progressiven Einkommensteuer unterliegenden Einkommens minderte, während deren Rückzahlung Jahre später nach dem Abgeltungssteuersatz zu besteuern sein würde.

  • FG Nürnberg, 30.03.2022 - 3 K 1470/19

    Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen TecDAX Zertifikaten an eine GmbH

    Die klägerseits benannten Urteile des BFH vom 24.02.2015 (VIII R 44/12, BStBl II 2015, 649) und vom 28.06.2017 (VIII R 57/14, BStBl II 2017, 1144) halte das Finanzamt für den zu entscheidenden Streitfall nicht für einschlägig.

    Auch der BFH sei bereits zu dem Ergebnis gekommen, dass alleine aus der Ausnutzung des Steuersatzgefälles nicht auf eine missbräuchliche Gestaltung geschlossen werden könne (BFH-Urteile vom 24.02.2015 VIII R 44/12, BStBl. II 2015, 649; vom 28.06.2017 VIII R 57/14, BStBl II 2017, 1144).

  • FG Baden-Württemberg, 04.05.2022 - 4 K 2907/17

    Einkommensteuerliche Behandlung des Bondstripping von im Privatvermögen

    Das Gericht habe ebenfalls erkannt, dass ein Vorteil des Steuerpflichtigen aus der Anwendung unterschiedlicher Steuersätze der Schedulenbesteuerung des § 32d EStG immanent und der Steuervorteil damit vom Gesetz vorgesehen sei (BFH-Urteil vom 24. Februar 2015 VIII R 44/12, BStBl II 2015, 649).
  • VG Lüneburg, 17.11.2016 - 3 A 138/15

    Aufwandsspaltungsbeschluss; Beweislast; Gestaltungsmöglichkeiten; Missbrauch;

    Ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO ist danach gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche (bzw. nicht beitragsrechtliche) Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. etwa Urt. v. 24.02.2015 - VIII R 44/12 -, juris Rn. 12 m.w.N.; Nds. FG, Urt. v. 01.11.2012 - 6 K 382/10 -, juris Rn. 39).
  • FG Baden-Württemberg, 04.05.2022 - 4 K 2907/17 zurück zur Übersicht Seite drucken
    Das Gericht habe ebenfalls erkannt, dass ein Vorteil des Steuerpflichtigen aus der Anwendung unterschiedlicher Steuersätze der Schedulenbesteuerung des § 32d EStG immanent und der Steuervorteil damit vom Gesetz vorgesehen sei (BFH-Urteil vom 24. Februar 2015 VIII R 44/12, BStBl II 2015, 649 ).
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