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   BFH, 10.03.2015 - VI R 60/11   

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https://dejure.org/2015,16415
BFH, 10.03.2015 - VI R 60/11 (https://dejure.org/2015,16415)
BFH, Entscheidung vom 10.03.2015 - VI R 60/11 (https://dejure.org/2015,16415)
BFH, Entscheidung vom 10. März 2015 - VI R 60/11 (https://dejure.org/2015,16415)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesfinanzhof

    Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 EStG 2002, § 1741 BGB, EStG VZ 2008
    Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • IWW

    § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 33 EStG, § 33 Abs. 1 EStG, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 1741 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Art. 1 Abs. 1, Abs. 3 des Grundgesetzes, Art. 6 Abs. 1 GG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Adoption eines Kindes

  • rewis.io

    Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    Steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Adoption eines Kindes

  • datenbank.nwb.de

    Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen: Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Einkommensteuer: Sind Adoptionskosten außergewöhnliche Belastungen?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Adoptionen stellen auch weiterhin keine außergewöhnlichen Belastungen dar

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für die Adoption eines Kindes

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen - Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Teure Auslandsadoption steuerlich nicht absetzbar

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Adoptionskosten nicht steuerlich absetzbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Adoptionskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen: Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen?

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 09.07.2015)

    Adoption lässt sich nicht absetzen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Adoption bleibt nicht abzugsfähige Belastung

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Adoptionskosten: Muss das denn wirklich sein?

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Außergewöhnliche Belastungen
    Der Grundtatbestand des § 33 EStG
    Die einzelnen Merkmale der Zwangsläufigkeit
    Sittliche Gründe
    Die einzelnen Anwendungsfälle - ABC-Aufzählung
    Adoptionskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 249, 468
  • FamRZ 2015, 1496
  • BStBl II 2015, 695
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Baden-Württemberg, 10.10.2011 - 6 K 1880/10

    Abzugsfähigkeit von Adoptionskosten im Hinblick auf die geänderte

    Auszug aus BFH, 10.03.2015 - VI R 60/11
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden Württemberg vom 10. Oktober 2011  6 K 1880/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage, die das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 414 veröffentlichten Gründen als unbegründet abwies.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2011  6 K 1880/10 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 24. Juni 2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2010 dahingehend abzuändern, dass nach Abzug der zumutbaren Belastung außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 393 EUR anerkannt werden.

  • BFH, 16.12.2010 - VI R 43/10

    Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche

    Auszug aus BFH, 10.03.2015 - VI R 60/11
    Als Krankheitskosten werden solche Aufwendungen berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit entstehen oder mit dem Ziel, die Krankheit erträglich zu machen (BFH-Urteile vom 16. Dezember 2010 VI R 43/10, BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414; vom 18. Mai 1999 III R 46/97, BFHE 188, 566, BStBl II 1999, 761).

    Da die heterologe Insemination die gestörte Fertilität der Spermien durch einen ärztlichen Eingriff ersetzt und damit in ihrer Gesamtheit dazu dient, eine durch Krankheit behinderte Körperfunktion zu ersetzen, stellt sie eine medizinische Maßnahme zur Beseitigung der unmittelbaren Krankheitsfolge der Kinderlosigkeit eines Paares dar (Senatsurteil in BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414) und führt daher zu nach § 33 EStG abziehbaren Krankheitskosten.

  • BFH, 20.03.1987 - III R 150/86

    Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind nicht nach § 33 EStG abziehbar

    Auszug aus BFH, 10.03.2015 - VI R 60/11
    Die Vorstellung von einer Adoption als medizinisch indizierter Heilbehandlung oder dieser gleichgestellten Maßnahme wäre zudem auch nicht mit dem Grundrecht des Adoptivkindes auf Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 des Grundgesetzes --GG--) vereinbar, weil ein solches Verständnis das Adoptivkind zu einem bloßen Objekt herabwürdigen würde, das zur Linderung einer Krankheit der Adoptiveltern diente (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 1987 III R 150/86, BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596; BFH-Beschluss vom 5. Januar 1990 III B 53/89, BFH/NV 1990, 430).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für Auslandsadoptionen weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zwangsläufig (BFH-Urteile in BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596, und vom 13. März 1987 III R 301/84, BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495).

  • BFH, 13.03.1987 - III R 301/84

    Aufwendungen für die Adoption eines ausländischen Kindes sind keine

    Auszug aus BFH, 10.03.2015 - VI R 60/11
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für Auslandsadoptionen weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zwangsläufig (BFH-Urteile in BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596, und vom 13. März 1987 III R 301/84, BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495).

    Der Entschluss zur Adoption beruht nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kind anzunehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495; BFH-Beschluss vom 27. April 1995 III B 77/93, BFH/NV 1996, 39).

  • BFH, 31.05.1995 - X R 263/93

    Einordnung als Ferien- und Wochenendwohnung i.S.d. Einkommensteuerrechts -

    Auszug aus BFH, 10.03.2015 - VI R 60/11
    Der Entschluss zur Adoption beruht nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kind anzunehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495; BFH-Beschluss vom 27. April 1995 III B 77/93, BFH/NV 1996, 39).
  • BFH, 18.03.2004 - III R 24/03

    Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 10.03.2015 - VI R 60/11
    Als außergewöhnliche Belastungen kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die einen Bereich der Lebensführung betreffen, welcher der individuellen Gestaltung des Steuerpflichtigen entzogen ist (z.B. BFH-Urteile vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726; vom 3. März 2005 III R 68/03, BFHE 209, 312, BStBl II 2005, 266; vom 10. Mai 2007 III R 47/05, BFHE 218, 141, BStBl II 2007, 871).
  • BFH, 05.01.1990 - III B 53/89

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BFH, 10.03.2015 - VI R 60/11
    Die Vorstellung von einer Adoption als medizinisch indizierter Heilbehandlung oder dieser gleichgestellten Maßnahme wäre zudem auch nicht mit dem Grundrecht des Adoptivkindes auf Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 des Grundgesetzes --GG--) vereinbar, weil ein solches Verständnis das Adoptivkind zu einem bloßen Objekt herabwürdigen würde, das zur Linderung einer Krankheit der Adoptiveltern diente (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 1987 III R 150/86, BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596; BFH-Beschluss vom 5. Januar 1990 III B 53/89, BFH/NV 1990, 430).
  • BFH, 18.05.1999 - III R 46/97

    Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 10.03.2015 - VI R 60/11
    Als Krankheitskosten werden solche Aufwendungen berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit entstehen oder mit dem Ziel, die Krankheit erträglich zu machen (BFH-Urteile vom 16. Dezember 2010 VI R 43/10, BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414; vom 18. Mai 1999 III R 46/97, BFHE 188, 566, BStBl II 1999, 761).
  • BFH, 03.03.2005 - III R 68/03

    In-vitro-Fertilisation nach Sterilisation

    Auszug aus BFH, 10.03.2015 - VI R 60/11
    Als außergewöhnliche Belastungen kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die einen Bereich der Lebensführung betreffen, welcher der individuellen Gestaltung des Steuerpflichtigen entzogen ist (z.B. BFH-Urteile vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726; vom 3. März 2005 III R 68/03, BFHE 209, 312, BStBl II 2005, 266; vom 10. Mai 2007 III R 47/05, BFHE 218, 141, BStBl II 2007, 871).
  • BFH, 10.05.2007 - III R 47/05

    Aufwendungen einer unverheirateten Frau für künstliche Befruchtung als

    Auszug aus BFH, 10.03.2015 - VI R 60/11
    Als außergewöhnliche Belastungen kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die einen Bereich der Lebensführung betreffen, welcher der individuellen Gestaltung des Steuerpflichtigen entzogen ist (z.B. BFH-Urteile vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726; vom 3. März 2005 III R 68/03, BFHE 209, 312, BStBl II 2005, 266; vom 10. Mai 2007 III R 47/05, BFHE 218, 141, BStBl II 2007, 871).
  • BFH, 27.04.1995 - III B 77/93

    Anerkennung von Kosten für das Abholen und die Ausreise eines ausländischen

  • FG Münster, 23.07.2015 - 6 K 93/13

    Kosten für die künstliche Befruchtung einer unfruchtbaren Frau in einer

    Die Aufwendungen müssen einen Bereich der Lebensführung betreffen, welcher der individuellen Gestaltung des Steuerpflichtigen entzogen ist (BFH-Urteil vom 10.03.2015 VI R 60/11, BFH/NV 2015, 1172).

    b) Auch Aufwendungen eines verschiedengeschlechtlichen Paares für eine medizinisch angezeigte homologe künstliche Befruchtung, d.h. unter Verwendung der Eizelle der empfängnisunfähigen Frau und der Samenzellen des männlichen Partners (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.2007 III R 47/05, BFHE 218, 141, BStBl II 2007, 871), oder für eine heterologe künstliche Befruchtung, d.h. unter Verwendung von Samenzellen eines Spenders (BFH in BFH/NV 2015, 1172; und BFH in BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414), können als Krankheitskosten zu beurteilen und damit als steuermindernde außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sein.

    Da die heterologe Insemination die gestörte Fertilität der Spermien durch einen ärztlichen Eingriff ersetzt und damit in ihrer Gesamtheit dazu dient, eine durch Krankheit behinderte Körperfunktion zu ersetzen, stellt sie eine medizinische Maßnahme zur Beseitigung der unmittelbaren Krankheitsfolge der Kinderlosigkeit eines verschiedengeschlechtlichen Paares dar (vgl. BFH in BFH/NV 2015, 1172 und in BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414).

    Zum anderen betreffen die Aufwendungen nicht einen Bereich der Lebensführung, der der individuellen Gestaltung des Steuerpflichtigen entzogen ist (vgl. BFH in BFH/NV 2015, 1172 und BFH in BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495).

  • BFH, 10.08.2023 - VI R 29/21

    Keine außergewöhnlichen Belastungen bei Aufwendungen im Zusammenhang mit einer

    a) In ständiger Rechtsprechung geht der Bundesfinanzhof (BFH) davon aus, dass Krankheitskosten und damit Kosten, die einem objektiv (anomalen) regelwidrigen Körperzustand (vgl. Senatsurteile vom 10.03.2015 - VI R 60/11, BFHE 249, 468, BStBl II 2015, 695, Rz 10 und vom 16.12.2010 - VI R 43/10, BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414, Rz 15) geschuldet sind, ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen.

    Denn ein solches Verständnis würde das Kind zu einem bloßen Objekt herabwürdigen, das zur Linderung einer seelischen Krankheit des Klägers zu 1. diente (vgl. Senatsurteil vom 10.03.2015 - VI R 60/11, BFHE 249, 468, BStBl II 2015, 695, Rz 12, zu Aufwendungen für die Adoption eines Kindes).

    Als außergewöhnliche Belastungen kommen aber nur solche Aufwendungen in Betracht, die einen Bereich der Lebensführung betreffen, welcher der individuellen Gestaltung des Steuerpflichtigen entzogen ist (z.B. Senatsurteil vom 10.03.2015 - VI R 60/11, BFHE 249, 468, BStBl II 2015, 695, Rz 16).

  • BFH, 01.10.2020 - VI R 42/18

    Keine Berücksichtigung von Aufwendungen in Zusammenhang mit einem "Biberschaden"

    Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen einen grundrechtlich geschützten Bereich betreffen (Senatsurteil vom 10.03.2015 - VI R 60/11, BFHE 249, 468, BStBl II 2015, 695, Rz 16).
  • BFH, 22.10.2019 - VI R 48/17

    Aufwendungen für die Sanierung einer Grabstätte keine außergewöhnliche Belastung

    Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen einen grundrechtlich geschützten Bereich (z.B. Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes) betreffen (Senatsurteil vom 10.03.2015 - VI R 60/11, BFHE 249, 468, BStBl II 2015, 695, Rz 16).
  • FG Münster, 07.10.2021 - 10 K 3172/19

    Gleichgeschlechtliches Ehepaar kann Kosten für eine Leihmutter nicht als

    Schwer zu beurteilen kann beispielsweise sein, unter welchen Umständen bei Zahlung einer "Aufwandsentschädigung" noch eine unentgeltliche Leihmutterschaftsvereinbarung (sog. altruistische Leihmutterschaft) angenommen werden kann, durch die das - später geborene - Kind nicht zum "Objekt" eines Vertrages, mit dem sich die Mutter zur Übergabe des Kindes an die Wunscheltern verpflichtet hat, gemacht wird (vgl. auch BFH-Urteil vom 10.03.2015 VI R 60/11, BFHE 249, 468, BStBl II 2015, 695, zu Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen).
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