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   BFH, 15.04.2015 - VIII R 29/13   

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https://dejure.org/2015,21671
BFH, 15.04.2015 - VIII R 29/13 (https://dejure.org/2015,21671)
BFH, Entscheidung vom 15.04.2015 - VIII R 29/13 (https://dejure.org/2015,21671)
BFH, Entscheidung vom 15. April 2015 - VIII R 29/13 (https://dejure.org/2015,21671)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Überschreitung der Gewinngrenze für den Anspruch auf einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 durch Auflösung von Ansparabschreibungen nach früherem Recht

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst c, UntStRefG 2008, EStG § 4 Abs 3, EStG § 52 Abs 23 S 3, EStG § 52 Abs 23 S 5, EStG VZ 2008, EStG § 7g Abs 5, EStG § 7g Abs 3
    Überschreitung der Gewinngrenze für den Anspruch auf einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 durch Auflösung von Ansparabschreibungen nach früherem Recht

  • Bundesfinanzhof

    Überschreitung der Gewinngrenze für den Anspruch auf einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 durch Auflösung von Ansparabschreibungen nach früherem Recht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst c EStG 2002 vom 14.08.2007, UntStRefG 2008, § 4 Abs 3 EStG 2002, § 52 Abs 23 S 3 EStG 2002, § 52 Abs 23 S 5 EStG 2002 vom 21.12.2008
    Überschreitung der Gewinngrenze für den Anspruch auf einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 durch Auflösung von Ansparabschreibungen nach früherem Recht

  • IWW

    § ... 7g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 7g Abs. 3 EStG, § 7g Abs. 5 EStG, § 164 der Abgabenordnung (AO), § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG, § 164 Abs. 2 AO, § 52 Abs. 23 Satz 3 EStG, § 7g EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 7g Abs. 1 EStG, § 4 Abs. 3 EStG, § 52 Abs. 23 Satz 5 EStG, § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 7g Abs. 6 EStG, § 7g Abs. 3 bis 5 EStG, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen der gewinnwirksamen Auflösung früherer Ansparabschreibungen hinsichtlich der Grenze für die Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen

  • Betriebs-Berater

    Überschreitung der Gewinngrenze für den Anspruch auf einen Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 1 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 durch Auflösung von Ansparabschreibungen

  • rewis.io

    Überschreitung der Gewinngrenze für den Anspruch auf einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 durch Auflösung von Ansparabschreibungen nach früherem Recht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g Abs. 1 i.d.F. des UntStRefG 2008
    Rechtsfolgen der gewinnwirksamen Auflösung früherer Ansparabschreibungen hinsichtlich der Grenze für die Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen

  • datenbank.nwb.de

    Überschreitung der Gewinngrenze für den Anspruch auf einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 durch Auflösung von Ansparabschreibungen nach früherem Recht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Überschreitung der Gewinngrenze für den Anspruch auf einen Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 durch Auflösung von Ansparabschreibungen nach früherem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Investitionszulage wegen Auflösung einer Ansparabschreibung?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auflösung von Ansparabschreibungen: Überschreitung der Gewinngrenze für den Anspruch auf einen Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 1 EStG 2008

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Auflösung von früheren Ansparrücklagen bei Gewinngrenze des Investitionsabzugsbetrags zu berücksichtigen

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG
    Der Investitionsabzugsbetrag im Einzelnen
    Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen
    Gewinngrenze

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 250, 51
  • BB 2015, 2161
  • DB 2015, 1996
  • BStBl II 2015, 832
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Sachsen, 10.11.2011 - 2 K 1272/11

    Unternehmensteuerreformgesetz 2008

    Auszug aus BFH, 15.04.2015 - VIII R 29/13
    b) Für die Frage, ob der Kläger im Streitjahr die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG von 100.000 EUR überschritten hat, sind die Auflösung der Ansparabschreibung, die der Kläger in einem Vorjahr nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. gebildet hat, und der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG a.F. entgegen der Auffassung des FG gewinnerhöhend zu berücksichtigen (ebenso Sächsisches FG, Urteil vom 10. November 2011  2 K 1272/11, juris, rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. Mai 2012 IV B 153/11; Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Dezember 2013  12 K 290/11, juris, Revision anhängig unter X R 2/14 sowie die Auffassung im Schrifttum vgl. Blümich/ Brandis, § 7g EStG Rz 56; Bugge, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 7g Rz B 18; Meyer in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 7g EStG Rz 50 "Auflösung von Ansparrücklagen"; so auch Rz 13 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. November 2013 IV C 6-S 2139-b/07/10002, 2013/1044077, BStBl I 2013, 1493; zur Fortgeltung des alten Rechts für die Abwicklung von Ansparabschreibungen s. FG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2012  15 K 453/10 E, EFG 2012, 1335).

    Mangels einer eigenen Gewinndefinition in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG als Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen (ebenso Sächsisches FG, Urteil vom 10. November 2011  2 K 1272/11, juris).

    (3) Demnach kann mangels gesetzlicher Grundlage entgegen der Vorinstanz nicht von einem abweichenden Gewinnbegriff für die Bestimmung der Gewinngrenze in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG --i.S. einer (vom FG befürworteten) Beschränkung auf den "realen wirtschaftlich erzielten Gewinn des jeweiligen Kalenderjahres"-- ausgegangen werden (Sächsisches FG, Urteil vom 10. November 2011  2 K 1272/11, juris).

  • FG Köln, 10.04.2013 - 4 K 2910/10

    Investitionsabzugsbetrag trotz Überschreitens der Gewinngrenze

    Auszug aus BFH, 15.04.2015 - VIII R 29/13
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. April 2013  4 K 2910/10 aufgehoben.

    Der dagegen erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1386 veröffentlichten Gerichtsbescheid vom 10. April 2013  4 K 2910/10 stattgegeben.

  • FG Niedersachsen, 03.12.2013 - 12 K 290/11

    Berücksichtigung des aus der Auflösung einer Ansparrücklage stammenden Gewinns

    Auszug aus BFH, 15.04.2015 - VIII R 29/13
    b) Für die Frage, ob der Kläger im Streitjahr die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG von 100.000 EUR überschritten hat, sind die Auflösung der Ansparabschreibung, die der Kläger in einem Vorjahr nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. gebildet hat, und der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG a.F. entgegen der Auffassung des FG gewinnerhöhend zu berücksichtigen (ebenso Sächsisches FG, Urteil vom 10. November 2011  2 K 1272/11, juris, rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. Mai 2012 IV B 153/11; Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Dezember 2013  12 K 290/11, juris, Revision anhängig unter X R 2/14 sowie die Auffassung im Schrifttum vgl. Blümich/ Brandis, § 7g EStG Rz 56; Bugge, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 7g Rz B 18; Meyer in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 7g EStG Rz 50 "Auflösung von Ansparrücklagen"; so auch Rz 13 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. November 2013 IV C 6-S 2139-b/07/10002, 2013/1044077, BStBl I 2013, 1493; zur Fortgeltung des alten Rechts für die Abwicklung von Ansparabschreibungen s. FG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2012  15 K 453/10 E, EFG 2012, 1335).

    Insbesondere ergeben sich für die Ansicht der Vorinstanz, der Gesetzgeber habe --ohne entsprechende Abbildung im Wortlaut der Vorschrift-- im Rahmen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG die allgemeine Leistungskraft eines Unternehmens und nicht den sich nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften ergebenden Gewinn berücksichtigen wollen, aus den Gesetzesmaterialien zum UntStRefG 2008 keine Anhaltspunkte (so zu Recht Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Dezember 2013  12 K 290/11, juris, unter Bezugnahme auf BTDrucks 16/5377, S. 11 ff.; BTDrucks 16/4841, S. 51 ff.; BTDrucks 16/5491, S. 17 f.).

  • FG Düsseldorf, 02.05.2012 - 15 K 453/10

    Anspruch eines Selbstständigen auf Erhöhung einer Rücklage (Ansparabschreibung)

    Auszug aus BFH, 15.04.2015 - VIII R 29/13
    b) Für die Frage, ob der Kläger im Streitjahr die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG von 100.000 EUR überschritten hat, sind die Auflösung der Ansparabschreibung, die der Kläger in einem Vorjahr nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. gebildet hat, und der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG a.F. entgegen der Auffassung des FG gewinnerhöhend zu berücksichtigen (ebenso Sächsisches FG, Urteil vom 10. November 2011  2 K 1272/11, juris, rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. Mai 2012 IV B 153/11; Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Dezember 2013  12 K 290/11, juris, Revision anhängig unter X R 2/14 sowie die Auffassung im Schrifttum vgl. Blümich/ Brandis, § 7g EStG Rz 56; Bugge, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 7g Rz B 18; Meyer in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 7g EStG Rz 50 "Auflösung von Ansparrücklagen"; so auch Rz 13 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. November 2013 IV C 6-S 2139-b/07/10002, 2013/1044077, BStBl I 2013, 1493; zur Fortgeltung des alten Rechts für die Abwicklung von Ansparabschreibungen s. FG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2012  15 K 453/10 E, EFG 2012, 1335).
  • BFH, 27.01.2016 - X R 2/14

    Berücksichtigung einer Nutzungsausfallentschädigung als Betriebseinnahme

    Auszug aus BFH, 15.04.2015 - VIII R 29/13
    b) Für die Frage, ob der Kläger im Streitjahr die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG von 100.000 EUR überschritten hat, sind die Auflösung der Ansparabschreibung, die der Kläger in einem Vorjahr nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. gebildet hat, und der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG a.F. entgegen der Auffassung des FG gewinnerhöhend zu berücksichtigen (ebenso Sächsisches FG, Urteil vom 10. November 2011  2 K 1272/11, juris, rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. Mai 2012 IV B 153/11; Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Dezember 2013  12 K 290/11, juris, Revision anhängig unter X R 2/14 sowie die Auffassung im Schrifttum vgl. Blümich/ Brandis, § 7g EStG Rz 56; Bugge, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 7g Rz B 18; Meyer in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 7g EStG Rz 50 "Auflösung von Ansparrücklagen"; so auch Rz 13 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. November 2013 IV C 6-S 2139-b/07/10002, 2013/1044077, BStBl I 2013, 1493; zur Fortgeltung des alten Rechts für die Abwicklung von Ansparabschreibungen s. FG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2012  15 K 453/10 E, EFG 2012, 1335).
  • BFH, 27.01.2016 - X R 2/14

    Nutzungsausfallentschädigung für Kfz - Investitionsabzugsbetrag - Gewinngrenze

    Mit Urteil vom 15. April 2015 VIII R 29/13 (BFHE 250, 51, BStBl II 2015, 832) hat der BFH entschieden, dass die gewinnwirksame Auflösung früherer Ansparabschreibungen auch für die Ermittlung der Gewinngrenze nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG i.d.F. des UntStRefG in die Gewinnermittlung einzubeziehen ist.
  • BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19

    Keine Anerkennung der nach Ablauf des Abzugsjahres geänderten

    Materiell-rechtlich ist die Auflösung eines IAB nach § 7g Abs. 3 EStG im Abzugsjahr bei einer --wie hier-- Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als Betriebseinnahme zu behandeln (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.2015 - VIII R 29/13, BFHE 250, 51, BStBl II 2015, 832, Rz 22, und vom 07.06.2016 - VIII R 23/14, Rz 33, jeweils zur insoweit gleich wirkenden Vorgängerregelung).
  • FG Schleswig-Holstein, 14.12.2016 - 4 K 37/16

    Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG

    Es bedarf daher im Streitfall keiner Entscheidung, ob der Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 EStG bei der Bemessung der Gewinngrenze unberücksichtigt bleibt (vgl. hierzu Kulosa in Schmidt, EStG Kommentar, 35. Aufl., § 7g Rz. 17; ablehnend zur Hinzurechnung von Ansparabschreibungen gemäß § 7g Abs. 2 EstG a.F. BFH-Urteil vom 15. April 2015 VIII R 29/13, Bundessteuerblatt II 2015, 832), da die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG am Schluss des Streitjahrs 2013 in beiden Fällen überschritten ist.
  • FG Niedersachsen, 03.12.2013 - 12 K 290/11
    Gegen den vorgenannten Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Köln vom 10. April 2013 4 K 2910/10, EFG 2013 1386 hat das beklagte Finanzamt beim Bundesfinanzhof zum Aktenzeichen VIII R 29/13 Revision eingelegt, über die der Bundesfinanzhof noch nicht entschieden hat.
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