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   BFH, 04.02.2015 - XI R 14/14   

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https://dejure.org/2015,16414
BFH, 04.02.2015 - XI R 14/14 (https://dejure.org/2015,16414)
BFH, Entscheidung vom 04.02.2015 - XI R 14/14 (https://dejure.org/2015,16414)
BFH, Entscheidung vom 04. Februar 2015 - XI R 14/14 (https://dejure.org/2015,16414)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Verkauf einzelner Unternehmensteile durch mehrere Veräußerer an verschiedene Erwerber

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 1 Abs 1a, UStG § 4 Nr 8 Buchst f, UStG § 4 Nr 9 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 8, EGRL 112/2006 Art 19, UStG VZ 2007
    Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Verkauf einzelner Unternehmensteile durch mehrere Veräußerer an verschiedene Erwerber

  • Bundesfinanzhof

    Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Verkauf einzelner Unternehmensteile durch mehrere Veräußerer an verschiedene Erwerber

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1a UStG 2005, § 4 Nr 8 Buchst f UStG 2005, § 4 Nr 9 Buchst a UStG 2005, Art 5 Abs 8 EWGRL 388/77, Art 19 EGRL 112/2006
    Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Verkauf einzelner Unternehmensteile durch mehrere Veräußerer an verschiedene Erwerber

  • IWW

    § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § ... 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, § 1 Abs. 1a UStG, § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG, § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 2 Abs. 1 UStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG, § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG, Richtlinie 77/388/EWG, Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG, § 4 UStG, § 135 Abs. 1 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    UStG §§ 1 Abs. 1a, 4 Nr. 8 lit. f, Nr. 9 lit. a; RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8; RL 2006/112/EG Art. 19
    Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Verkauf einzelner Geschäftsteile durch verschiedene Veräußerer an verschiedene Erwerber

  • Wolters Kluwer

    Begriff der Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. von § 1 Abs. 1a UStG

  • Betriebs-Berater

    Keine GiG beim Verkauf einzelner Unternehmensteile durch mehrere Veräußerer an verschiedene Erwerber

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    UStG § 1 Abs. 1a, § 4 Nr. 8 Buchst. f, Nr. 9 Buchst. a; RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8; MwStSystRL Art. 19
    Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Verkauf einzelner Unternehmensteile (hier: Gesellschaftsanteil, Grundbesitz und Inventar) durch mehrere Veräußerer an verschiedene Erwerber

  • rewis.io

    Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Verkauf einzelner Unternehmensteile durch mehrere Veräußerer an verschiedene Erwerber

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Verkauf einzelner Unternehmensteile durch mehrere Veräußerer an verschiedene Erwerber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. von § 1 Abs. 1a UStG

  • datenbank.nwb.de

    Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Verkauf einzelner Unternehmensteile durch mehrere Veräußerer an verschiedene Erwerber

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verschiedene Verkäufer: Wann liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verkauf von Altenheimen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übertragungen Geschäftsteilen von verschiedenen Veräußerern an verschiedene Erwerber

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verkauf einzelner Unternehmensteile durch mehrere Veräußerer

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Verkauf einzelner Unternehmensteile

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Geschäftsveräußerung
    Voraussetzungen der nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung
    Gesondert geführter Betrieb

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 250, 240
  • BB 2015, 1749
  • BB 2016, 1049
  • DB 2015, 1574
  • BStBl II 2015, 908
  • NZG 2015, 888
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • BFH, 12.08.2015 - XI R 43/13

    Umsatzsteuerbarkeit des Verkaufs von mindestens 140 Pelzmänteln auf der

    b) Leistender ist grundsätzlich derjenige, der im eigenen Namen Lieferungen oder sonstige Leistungen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt (vgl. BFH-Urteil vom 4. Februar 2015 XI R 14/14, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2015, 1212, Rz 19).
  • BFH, 29.08.2018 - XI R 37/17

    Geschäftsveräußerung - Übereignung des Inventars einer Gaststätte bei

    Er bezieht sich auf eine Kombination von Bestandteilen eines Unternehmens, die zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausreicht, auch wenn diese Tätigkeit nur Teil eines größeren Unternehmens ist, von dem sie abgespalten wurde (vgl. BFH-Urteile in BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053, Rz 35; vom 4. Februar 2015 XI R 14/14, BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908, Rz 26).

    cc) Dabei ist jeder Vorgang einzeln und selbständig zu beurteilen; Erwerbe von mehreren Personen dürfen nicht zusammengerechnet werden (vgl. EuGH-Urteil X, EU:C:2013:346, HFR 2013, 754, Rz 47; BFH-Urteile in BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908, Rz 29 f.; in BFHE 248, 472, BStBl II 2015, 616, Rz 25 f.).

    dd) Ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht, und ob die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln, ist von den nationalen Gerichten (vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 2011 V R 38/09, BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68, Rz 53) im Rahmen einer Gesamtwürdigung (vgl. BFH-Urteile vom 5. Juni 2014 V R 10/13, BFH/NV 2014, 1600, Rz 10; in BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908, Rz 27) zu entscheiden.

    ee) Weder das FG noch der erkennende Senat weichen damit vom EuGH-Urteil X (EU:C:2013:346, UR 2013, 582) oder den Senatsurteilen in BFHE 248, 472, BStBl II 2015, 616 und in BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908 ab, an denen der Senat festhält; denn den dortigen Streitfällen lagen anders gelagerte Sachverhalte zugrunde.

    (3) Auch der Streitfall in BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908 betraf einen anders gelagerten Sachverhalt (so ausdrücklich auch BFH-Urteil in BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908, Rz 36); Gegenstand der dortigen Entscheidung war ein Verpachtungsunternehmen, bei dem die Fortführung der Verpachtungstätigkeit die Übertragung von Grundbesitz, Inventar und Gesellschaftsanteilen erforderte.

    Die Übertragung des Inventars reichte unter diesen Umständen nicht zur Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit aus (BFH-Urteil in BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908, Rz 33 f.).

  • BFH, 03.12.2015 - V R 36/13

    Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung -

    c) Eine als Fortsetzung des Einzelunternehmens anzusehende Tätigkeit der GbR ergibt sich auch nicht aus der vom FG als maßgeblich angesehenen Gesamtschau, da das FG insoweit nicht hinreichend die nach dem EuGH-Urteil vom 30. Mai 2013 C-651/11 X (EU:C:2013:346, Rz 46 f.) maßgebliche Einzelbeurteilung berücksichtigt hat, die nicht nur für den "Übertragenden", sondern auch für den "Begünstigten" und damit für den Erwerber gilt (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 4. Februar 2015 XI R 14/14, BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908, unter II.2.b).
  • BFH, 06.07.2016 - XI R 1/15

    Zur Geschäftsveräußerung bei einem Geschäftshaus, das vom Veräußerer vollständig

    bb) Der Begriff des Teilvermögens bezieht sich vielmehr nach der Rechtsprechung auf eine Kombination von Bestandteilen eines Unternehmens, die zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausreicht, auch wenn diese Tätigkeit nur Teil eines größeren Unternehmens ist, von dem sie abgespalten wurde (vgl. BFH-Urteile in BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053, Rz 35; vom 4. Februar 2015 XI R 14/14, BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908, Rz 26).
  • BFH, 03.08.2017 - V R 15/17

    Wiesnbrezn auf dem Oktoberfest

    Dass nur Dienstleistungsanteile des leistenden Unternehmers Berücksichtigung finden, ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Neuregelung daraus, dass die Speisen- und Getränkeabgabe als "eine komplexe einheitliche Leistung" anzusehen ist (EuGH-Urteil Bog u.a., EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 56 und 61), die ein Leistender an einen Empfänger erbringt (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. Februar 2015 XI R 14/14, BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908, unter II.3.b, und vom 14. Mai 2014 XI R 13/11, BFHE 245, 424, BStBl II 2014, 734, unter II.1.b dd).
  • BFH, 26.06.2019 - XI R 3/17

    Übertragung des Betriebsgrundstücks auf die bisherige Organgesellschaft im Rahmen

    aa) Er bezieht sich auf eine Kombination von Bestandteilen eines Unternehmens, die zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausreicht, auch wenn diese Tätigkeit nur Teil eines größeren Unternehmens ist, von dem sie abgespalten wurde (vgl. BFH-Urteile in BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053, Rz 35; vom 04.02.2015 - XI R 14/14, BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908, Rz 26; zum Teilbetrieb s. BFH-Beschluss vom 16.11.2009 - V B 37/09, BFH/NV 2010, 450, Rz 8).

    e) Ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht, und ob die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln, ist von den nationalen Gerichten (vgl. BFH-Urteil vom 27.01.2011 - V R 38/09, BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68, Rz 53) im Rahmen einer Gesamtwürdigung (vgl. BFH-Urteile vom 05.06.2014 - V R 10/13, BFH/NV 2014, 1600, Rz 10; in BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908, Rz 27) zu entscheiden.

    Im Rahmen der Prüfung ist --insoweit entgegen der Auffassung der Klägerin-- jeder Vorgang einzeln und selbständig zu beurteilen; Erwerbe von mehreren Personen dürfen nicht zusammengerechnet werden (vgl. EuGH-Urteil X vom 30.05.2013 - C-651/11, EU:C:2013:346, UR 2013, 582, Rz 47; BFH-Urteile in BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908, Rz 29 f.; in BFHE 248, 472, BStBl II 2015, 616, Rz 25 f.; in BFHE 251, 556, BStBl II 2017, 563, Rz 26).

    dd) Der Senat weicht damit weder vom EuGH-Urteil X (EU:C:2013:346, UR 2013, 582) noch von den Senatsurteilen in BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908 und in BFHE 248, 472, BStBl II 2015, 616 ab, an denen er festhält (vgl. zur Abgrenzung auch BFH-Urteil in BFHE 262, 286, BStBl II 2019, 378, Rz 40 ff.).

  • BFH, 18.09.2019 - XI R 33/18

    Grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung trotz vollständiger Übertragung der

    bb) Als Umsatz kommt insoweit die vom FG in den Urteilsgründen angesprochene Veräußerung von Anteilen in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2015 - XI R 14/14, BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908, Rz 40; EuGH-Urteil SKF, EU:C:2009:665, BFH/NV 2009, 2099, Rz 50), da sie die rechtliche und finanzielle Lage zwischen den Parteien ändert und außerdem geeignet ist, Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf die Anteile zu begründen, zu ändern oder zum Erlöschen zu bringen (vgl. zu diesem Erfordernis EuGH-Urteile SKF, EU:C:2009:665, BFH/NV 2009, 2099, Rz 48; DTZ Zadelhoff vom 05.07.2012 - C-259/11, EU:C:2012:423, UR 2012, 672, Rz 23 f.).

    Er bezieht sich auf eine Kombination von Bestandteilen eines Unternehmens, die zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausreicht, auch wenn diese Tätigkeit nur Teil eines größeren Unternehmens ist, von dem sie abgespalten wurde (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.2012 - XI R 38/10, BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053, Rz 35; in BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908, Rz 26; zum Teilbetrieb s. BFH-Beschluss vom 16.11.2009 - V B 37/09, BFH/NV 2010, 450, Rz 8).

    ff) Ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht, und ob die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln, ist von den nationalen Gerichten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68, Rz 53) im Rahmen einer Gesamtwürdigung (vgl. BFH-Urteile vom 05.06.2014 - V R 10/13, BFH/NV 2014, 1600, Rz 10; in BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908, Rz 27) zu entscheiden.

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2016 - 6 K 2485/13

    GmbH & Co. KG keine Organgesellschaft - Auswirkungen eines Gesamtplans bei der

    Dies folgt aus dem Urteil des BFH vom 04.02.2015 - XI R 14/14 (BFHE 250, 240; BStBl II 2015, 908).

    Der BFH hat hierzu im Urteil vom 04.02.2015 (a.a.O.) ausgeführt:.

    Die Ausführungen im Urteil vom 27.01.2011 stehen jedenfalls nicht in Widerspruch zum Urteil vom 04.02.2014 - XI R 14/14.

    Der Rechtsprechung ist - insbesondere im Hinblick auf das Urteil vom 04.02.2015 - XI R 14/14 - auch kein allgemein gültiger Rechtsgrundsatz dergestalt zu entnehmen, dass, wenn mehrere Teil-Veräußerungsakte in einer Urkunde geregelt wurden und erkennbar in ihrem Zusammenspiel auf die Übertragung eines ganzen Geschäftsbetriebes auf einen (oder mehrere verbundene) Erwerber gerichtet sind, diese stets aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise einheitlich zu beurteilen sind.

    Insoweit ist der Sachverhalt mit dem mit BFH-Urteil vom 04.02.2015 - XI R 14/14 entschiedenen Sachverhalt vergleichbar; die dort aufgestellten Grundsätze sind daher auch auf den Streitfall zu übertragen.

  • FG Nürnberg, 02.05.2018 - 2 K 309/16

    Kürzung des Vorsteuerabzug

    Die vorliegende Veräußerung der Anteile an der B stellt einen Umsatz i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG dar (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2015 - ...I R 14/14, BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908, Rz 40), da sie die rechtliche und finanzielle Lage zwischen den Parteien ändert und außerdem geeignet ist, Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf die Anteile zu begründen, zu ändern oder zum Erlöschen zu bringen (vgl. EuGH-Urteil DTZ Zadelhoff vom 05.07.2012 C- 59/11, ECLI:EU:C:2012:423, UR 2012, 672, Rz 23 f.).

    Er bezieht sich auf eine Kombination von Bestandteilen eines Unternehmens, die zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausreicht, auch wenn diese Tätigkeit nur Teil eines größeren Unternehmens ist, von dem sie abgespalten wurde (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.2012 - XI R 38/10, BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053, Rz 35; vom 04.02.2015 - XI R 14/14, BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908 Rz 26; zum Teilbetrieb s. BFH-Beschluss vom 16.11.2009 - V B 37/09, BFH/NV 2010, 450, Rz 8).

    e) Ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht, und ob die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln, ist von den nationalen Gerichten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68, Rz 53) im Rahmen einer Gesamtwürdigung (vgl. BFH-Urteile vom 05.06.2014 - V R 10/13, BFH/NV 2014, 1600, Rz 10; in BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908, Rz 27) zu entscheiden.

  • BFH, 24.02.2021 - XI R 8/19

    Geschäftsveräußerung bei Erwerb eines vom Veräußerer zunächst gepachteten und

    (2) Der Begriff des Teilvermögens bezieht sich auf eine Kombination von Bestandteilen eines Unternehmens, die zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausreicht, auch wenn diese Tätigkeit nur Teil eines größeren Unternehmens ist, von dem sie abgespalten wurde (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.2012 - XI R 38/10, BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053, Rz 35; vom 04.02.2015 - XI R 14/14, BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908, Rz 26; in BFHE 265, 549, Rz 51; in BFHE 266, 448, BStBl II 2021, 243, Rz 29).

    ee) Ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht, und ob die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln, ist von den nationalen Gerichten (vgl. BFH-Urteile vom 27.01.2011 - V R 38/09, BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68, Rz 53; in BFHE 265, 549, Rz 54; in BFHE 266, 448, BStBl II 2021, 243, Rz 31) im Rahmen einer Gesamtwürdigung (vgl. BFH-Urteile vom 05.06.2014 - V R 10/13, BFH/NV 2014, 1600, Rz 10; in BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908, Rz 27; in BFHE 265, 549, Rz 54; in BFHE 266, 448, BStBl II 2021, 243, Rz 31) zu entscheiden.

  • FG München, 02.02.2023 - 14 K 2328/20

    Geschäftsveräußerung im Ganzen, Anwendbarkeit der Grundsätze der

  • FG München, 10.10.2017 - 14 K 1548/17

    Bruchteilsgemeinschaft oder Gemeinschafter als Steuerpflichtige

  • BFH, 26.08.2021 - V R 42/20

    Abgrenzung Lieferung und sonstige Leistung bei der Abgabe von Speisen

  • BFH, 01.03.2018 - V R 25/17

    Künstler in der Leistungskette

  • BFH, 15.04.2016 - XI B 109/15

    Geschäftsveräußerung im Ganzen - Fortführung der bisherigen unternehmerischen

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.03.2019 - 2 K 2167/17

    Lieferung des Grundstücks als eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.R.d.

  • FG Hessen, 10.12.2020 - 1 K 1263/17

    Herabsetzung der Umsatzsteuerbescheide wegen Vorsteuerabzugs

  • FG Hessen, 16.09.2020 - 1 K 1819/18

    Ermäßigter Steuersatz bei Umsätzen einer Schulkantine

  • FG Köln, 15.09.2020 - 8 K 2974/18

    Umsatzsteuer - Grundstücksveräußerung, Frage des Vorliegens einer GiG,

  • FG Münster, 01.12.2020 - 15 K 1494/18

    Umsatzsteuer - Frage des Vorliegens einer GiG durch Übertragung diverser

  • FG Niedersachsen, 25.11.2015 - 9 K 49/13

    Zurechnung von Provisionseinkünften bei einer Einmann GmbH

  • FG Hessen, 22.01.2019 - 6 K 812/18

    § 2 Abs. 1 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Haubergordnung für den Dillkreis, § 41 AO

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