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   BFH, 23.06.2015 - III R 38/14   

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https://dejure.org/2015,29922
BFH, 23.06.2015 - III R 38/14 (https://dejure.org/2015,29922)
BFH, Entscheidung vom 23.06.2015 - III R 38/14 (https://dejure.org/2015,29922)
BFH, Entscheidung vom 23. Juni 2015 - III R 38/14 (https://dejure.org/2015,29922)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Kindergeld - Beibehaltung des Wohnsitzes - mehrjähriger Auslandsaufenthalt - Auslandsstudium

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 63 Abs 1 S 3, EStG § 32 Abs 1, EStG § 32 Abs 6, AO § 8, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014
    Kindergeld - Beibehaltung des Wohnsitzes - mehrjähriger Auslandsaufenthalt - Auslandsstudium

  • Bundesfinanzhof

    Kindergeld - Beibehaltung des Wohnsitzes - mehrjähriger Auslandsaufenthalt - Auslandsstudium

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 63 Abs 1 S 3 EStG 2009, § 32 Abs 1 EStG 2009, § 32 Abs 6 EStG 2009, § 8 AO, EStG VZ 2013
    Kindergeld - Beibehaltung des Wohnsitzes - mehrjähriger Auslandsaufenthalt - Auslandsstudium

  • IWW

    § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 8 der Abgabenordnung, § 8 AO, § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Kindergeldberechtigung eines einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt zum Zwecke einer Berufsausbildung wahrnehmenden Kindes

  • rewis.io

    Kindergeld - Beibehaltung des Wohnsitzes - mehrjähriger Auslandsaufenthalt - Auslandsstudium

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeldberechtigung eines einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt zum Zwecke einer Berufsausbildung wahrnehmenden Kindes

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeld - Beibehaltung des Wohnsitzes - mehrjähriger Auslandsaufenthalt - Auslandsstudium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kindergeldanspruch während eines mehrjährigen Auslandsstudiums

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld - und das Auslandsstudium

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Besteht ein Kindergeldanspruch während eines mehrjährigen Auslandsstudiums?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kindergeldanspruch während eines mehrjährigen Auslandsstudiums

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kindergeldanspruch kann auch während eines mehrjährigen Auslandsstudiums bestehen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Inländischer Wohnsitz eines studierenden Kindes während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kindergeldanspruch während eines mehrjährigen Auslandsstudiums

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kindergeldanspruch während eines mehrjährigen Auslandsstudiums

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kindergeldanspruch während eines mehrjährigen Auslandsstudiums

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Kindergeld während eines mehrjährigen Auslandsstudiums?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kindergeldanspruch während eines mehrjährigen Auslandsstudiums

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kindergeldanspruch während eines mehrjährigen Auslandsstudiums

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Steuertipp: Kindergeld

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Kindergeld trotz Studiums in China

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kindergeld auch bei mehrjährigem Auslandsstudium

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Kindergeld
    Das Kindergeld - Überblick zu §§ 62 ff. EStG
    Kindergeldberechtigte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 250, 381
  • NJW 2016, 1536
  • FamRZ 2016, 51
  • BStBl II 2016, 102
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.09.2014 - III R 10/14

    Kindergeld - Beibehaltung des Wohnsitzes - mehrjähriger Auslandsaufenthalt -

    Auszug aus BFH, 23.06.2015 - III R 38/14
    Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt (Bestätigung des Senatsurteils vom 25. September 2014 III R 10/14, BFHE 247, 239).

    Die Grundsätze, nach denen sich beurteilt, ob ein Kind, das sich zum Zwecke einer Berufsausbildung mehrere Jahre im Ausland aufhält, seinen Inlandswohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung --AO--) beibehält, hat der Senat in dem zum Zeitpunkt des Ergehens der angegriffenen Entscheidung noch nicht veröffentlichten Urteil vom 25. September 2014 III R 10/14 (BFHE 247, 239) im Einzelnen dargelegt.

    a) Im Einklang mit der vorgenannten Senatsentscheidung (in BFHE 247, 239, Rz 32, m.w.N.) ist das FG davon ausgegangen, dass der nur vorübergehende, weniger als einjährige Aufenthalt in China zum Zwecke des Besuchs eines Sprachkurses noch nicht zu einer Aufgabe des Wohnsitzes durch S geführt hat.

    Hinsichtlich der Dauer der Inlandsaufenthalte ist der Senat im Leitsatz 1 und unter den Rz 21 und 22 der vorgenannten Entscheidung (in BFHE 247, 239) davon ausgegangen, dass das zu berücksichtigende Kind die ausbildungsfreien Zeiten im Regelfall zumindest überwiegend im Inland verbringen muss.

    Insofern hat der Senat unter Rz 26 der vorgenannten Entscheidung (in BFHE 247, 239) ausgeführt, dass für das Innehaben einer Wohnung allein auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die fehlenden Inlandsaufenthalte abzustellen ist.

    dd) Zu Recht hat das FG auch die Art der Unterbringung am Ausbildungsort und in der elterlichen Wohnung in seine Gesamtwürdigung miteinbezogen (s. hierzu Senatsurteil in BFHE 247, 239, Rz 20, m.w.N.).

    ee) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass das FG den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits Bedeutung beigemessen hat (s. hierzu Senatsurteil in BFHE 247, 239, Rz 20, m.w.N.).

    Dies entspricht der Einordnung des Merkmals der Staatsangehörigkeit durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (Senatsurteil in BFHE 247, 239, Rz 25, m.w.N.; ablehnend gegenüber einem Abstellen auf die Herkunft der Eltern und das Heimatland des Kindes auch Reuß, EFG 2015, 235 f.).

  • FG Nürnberg, 23.10.2014 - 6 K 441/14

    Zur Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes eines im Ausland studierenden Kindes

    Auszug aus BFH, 23.06.2015 - III R 38/14
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 23. Oktober 2014  6 K 441/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 233 veröffentlichten Gründen statt und hob den Aufhebungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung auf.

  • BFH, 28.04.2010 - III R 52/09

    Kindergeld für im Ausland studierende Kinder - Beibehaltung des inländischen

    Auszug aus BFH, 23.06.2015 - III R 38/14
    Zu keiner anderen Beurteilung führt der Hinweis der Familienkasse, wonach der erkennende Senat im Urteil vom 28. April 2010 III R 52/09 (BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013) eine Aufenthaltsdauer von jährlich fünf Monaten in der Wohnung der Eltern habe genügen lassen, um einen inländischen Wohnsitz beizubehalten.

    Soweit die Familienkasse daraus jedoch den Umkehrschluss ziehen wollte, dass in jedem Fall ein Aufenthalt von mindestens fünf Monaten zu fordern sei, hat dies der Senat im Urteil in BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013 ausdrücklich abgelehnt (s.a. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2009 III B 100/08, nicht veröffentlicht).

  • BFH, 12.02.2009 - III B 100/08

    Inländischer Wohnsitz eines im Ausland studierenden Kindes

    Auszug aus BFH, 23.06.2015 - III R 38/14
    Soweit die Familienkasse daraus jedoch den Umkehrschluss ziehen wollte, dass in jedem Fall ein Aufenthalt von mindestens fünf Monaten zu fordern sei, hat dies der Senat im Urteil in BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013 ausdrücklich abgelehnt (s.a. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2009 III B 100/08, nicht veröffentlicht).
  • FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 8 K 2853/17

    Kindergeld: Vorliegen eines Wohnsitzes im Inland bei ausbildungsbedingten

    Anhaltspunkte dafür sind nach der Rechtsprechung des Senats neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung, der Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, dem Zweck des Auslandsaufenthalts und den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits vornehmlich Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte (BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2017 III B 92/16, BFH/NV 2017, 1179 und vom 12. Juni 2017 III B 157/16 BFH/NV 2017, 1318; BFH-Urteile vom 23. Juni 2015 III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102; vom 25. September 2014 III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655; vom 28. April 2010 III R 52/09, BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013).

    (BFH-Urteil vom 23. Juni 2015 III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102 unter II.2.b) aa)).Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Urlaubszwecken, Besuchszwecken oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, reicht nicht aus, um zwischenzeitliches Wohnen und damit einen inländischen Wohnsitz anzunehmen.

    h) Keine ausschlaggebende Bedeutung für die Beibehaltung des Wohnsitzes haben regelmäßig die Herkunft der Eltern und des Kindes, die Staatsangehörigkeit des Kindes, die Feststellung der Rückkehrabsicht ins Inland, Aufenthalte der Eltern mit den Kindern außerhalb Deutschlands, melderechtliche Vorgaben und fehlende finanzielle Mittel für Heimreisen (BFH-Urteile vom 23. Juni 2015 III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102 und vom 25.9.2014 III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655).

    Der Senat hält es für klärungsbedürftig, ob und in wie weit die Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung des BFH zur auswärtigen Unterbringung zu Ausbildungszwecken (BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2017 III B 92/16, BFH/NV 2017, 1179 und vom 12. Juni 2017 III B 157/16 BFH/NV 2017, 1318; BFH-Urteile vom 23. Juni 2015 III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102; vom 25. September 2014 III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655; vom 28. April 2010 III R 52/09, BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013) auch auf minderjährige Kinder übertragen werden können, die sich im Ausland zum Zwecke des Schulbesuchs bei Verwandten aufhalten.

    Insbesondere die Argumentation in der älteren Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 1994 III R 22/92, BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887) zur Bedeutung des Heimatbezugs, die sich auf die Herkunft der Eltern bezieht, scheint mit der neueren Rechtsprechung, wonach die Herkunft der Eltern gerade keine ausschlaggebende Rolle spielen darf (BFH-Urteil vom 23. Juni 2015 III R 38/14 aaO. unter II.2.b.ff)), nicht zu vereinbaren.

  • BFH, 21.06.2023 - III R 11/21

    Kindergeld für ein in Australien studierendes Kind

    b) Ob ein Kind einen Wohnsitz (§ 8 AO) im Inland hat, begründet oder aufgibt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die vom FG festzustellen und in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (vgl. z.B. Senatsurteile vom 28.04.2022 - III R 12/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681, Rz 14 ff. und vom 25.07.2019 - III R 46/18, BFH/NV 2020, 208, Rz 20 f.), gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung von außerhalb des Streitzeitraums liegenden Umständen (Senatsurteil vom 23.06.2015 - III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102, Rz 16).

    Die vom FG zu beachtenden Grundsätze sind jedoch durch die Rechtsprechung geprägt (z.B. Senatsurteile vom 28.04.2022 - III R 12/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681; vom 12.11.2020 - III R 6/20, BFH/NV 2021, 646; vom 25.07.2019 - III R 46/18, BFH/NV 2020, 208; vom 23.06.2015 - III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102; vom 25.09.2014 - III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655 und vom 03.07.2014 - III R 53/13, BFHE 246, 437, BStBl II 2015, 282 sowie Senatsbeschluss vom 19.09.2013 - III B 53/13, BFH/NV 2014, 38).

    Zwar erlauben unter anderem auch die voraussichtliche Dauer der auswärtigen Unterbringung, die Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, der Zweck des Auslandsaufenthalts, sowie die persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern und am Ausbildungsort Rückschlüsse auf die Beibehaltung oder die Aufgabe eines Wohnsitzes (vgl. etwa Senatsurteile vom 28.04.2022 - III R 12/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681, Rz 22; vom 25.07.2019 - III R 46/18, BFH/NV 2020, 208, Rz 21 und vom 23.06.2015 - III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102, Rz 20 f., m.w.N.).

    Besuche der Eltern beim Kind oder fehlende finanzielle Mittel für Heimreisen des Kindes können fehlende Inlandsaufenthalte somit nicht kompensieren (Senatsurteile vom 25.09.2014 - III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 26 und vom 23.06.2015 - III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102, Rz 18, m.w.N.).

  • FG Münster, 27.04.2020 - 8 K 7/20

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für ein nur in den Schulferien in Deutschland

    Bei Schulbesuchen im Ausland, die voraussichtlich länger als ein Jahr andauern werden (zu Fällen voraussichtlicher Rückkehr innerhalb eines Jahres vgl. BFH, Urteil vom 25.09.2014, III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655; BFH, Urteil vom 23.06.2015, III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102), ist vielmehr anhand einer Mehrzahl von Anhaltspunkten zu entscheiden, ob der inländische Wohnsitz aufrechterhalten oder aufgegeben wurde.

    Dabei können außerhalb des kindergeldrechtlichen Streitzeitraums liegende tatsächliche Umstände berücksichtigt werden, da es sonst - trotz vergleichbarer Sachverhaltskonstellationen - von den verfahrensmäßigen Zufälligkeiten abhinge, ob die Beibehaltung eines Wohnsitzes zu bejahen oder zu verneinen wäre (BFH, Urteil vom 23.06.2015, III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102).

    - die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für fehlende oder nur kurze Inlandsaufenthalte (BFH, Urteil vom 23.06.2015, III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102; BFH, Urteil vom 25.09.2014, III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655;.

    - die Herkunft des Klägers und (indirekt) der Kinder (BFH, Urteil vom 23.06.2015, III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102) und die Staatsangehörigkeit der Familienmitglieder (BFH, Urteil vom 25.09.2014, III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655);.

    Auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH zu erwachsenen Kindern, bei den ein überwiegender Aufenthalt während der unterrichtsfreien Zeiten für ausreichend erachtet wird (BFH, Urteil vom 25.09.2014, III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655 m.w.N.; BFH, Urteil vom 23.06.2015, III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102), haben mehrere Finanzgerichte dreimonatige Ferienaufenthalte von minderjährigen Kindern, die ansonsten bei den Großeltern untergebracht sind, nicht als hinreichend für die Beibehaltung des Inlandswohnsitzes angesehen (Hessisches FG, Urteil vom 16.08.2017, 2 K 775/16, juris; FG Hamburg, Urteil vom 05.07.2019, 6 K 215/18, juris).

  • FG Bremen, 08.12.2016 - 3 K 59/15

    Rechtmäßige RÜckforderung von Kindergeld aufgrund eines zwischenzeitlichen

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 23. Juni 2015 III R 38/14 (BFHE 250, 381 , BStBl II 2016, 102 ) entschieden, dass ein Kindergeldanspruch bestehen bleibe, wenn sich das Kind während eines mehrjährigen Auslandsstudiums außerhalb der EU aufhalte und das Kind seinen Wohnsitz bei den Eltern behalte.

    Aus dem vom Kläger angeführten BFH-Urteil in BFHE 250, 381 , BStBl II 2016, 102 , ergebe sich nichts zu seinen Gunsten, da seine minderjährigen Kinder R. und M. mit der Kindesmutter in die Türkei ausgereist seien und daher der vorliegende Sachverhalt anders zu beurteilen sei als der Sachverhalt, der dem BFH-Urteil zugrunde liege.

    Der BFH hat zwar in jüngerer Zeit entschieden (Urteile in BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 , [...] Rz 21, 23 m.w.N.; in BFHE 250, 381 , BStBl II 2016, 1022 , [...] Rz 13, 15), dass Kinder, die sich zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland begeben, ihren Wohnsitz bei den Eltern im Inland beibehalten, wenn sie diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzen und dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn das Finanzgericht feststellen kann, dass sie mehr als 50 % und damit den überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringen.

    Soweit Gründe für die fehlenden Aufenthalte der Kinder R. und M. im Inland im Streitzeitraum fehlende Mittel des Klägers und seiner Ehefrau, der Kindesmutter, zur Finanzierung längerer Reisen gewesen sein sollten, kommt es auf diese subjektiven Momente nach der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 , [...] Rz 26; in BFHE 250, 381 , BStBl II 2016, 102 , [...] Rz 18) nicht an, weil das Innehaben einer Wohnung im steuerrechtlichen Sinne objektiviert ist und daher die tatsächlichen Verhältnisse ohne Rücksicht auf persönliche oder finanzielle Beweggründe und Absichten entscheidend sind.

  • BFH, 25.07.2019 - III R 46/18

    Kindergeld - Beibehalten des Wohnsitzes - mehrjähriger Schulaufenthalt mit der

    Die Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob jemand einen Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung --AO--) im Inland hat, sind durch langjährige Rechtsprechung im Wesentlichen geklärt (z.B. Senatsurteile vom 23.06.2015 - III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102; vom 25.09.2014 - III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655; vom 18.12.2013 - III R 44/12, BFHE 244, 344, BStBl II 2015, 143; vom 08.05.2014 - III R 21/12, BFHE 246, 389, BStBl II 2015, 135, und vom 20.11.2008 - III R 53/05, BFH/NV 2009, 564).
  • BFH, 13.07.2016 - XI R 8/15

    Zum Anspruch auf Kindergeld bei zweijährigem Freiwilligendienst aller

    Kindergeld ist für diese Kinder, deren vorübergehender Aufenthalt außerhalb Deutschlands, eines EU- oder EWR-Staats mit dem der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG zu berücksichtigenden Kinder vergleichbar ist, nur zu gewähren, wenn das betreffende Kind seinen Inlandswohnsitz i.S. von § 8 AO beibehält (zum mehrjährigen Bachelorstudium in China, vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 2015 III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102).
  • VGH Bayern, 22.12.2015 - 11 B 15.1350

    Nutzungsuntersagung eines nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugs

    Diese Formulierung schließt aber zum einen nicht aus, dass ein Student den gewöhnlichen Wohnsitz in das Gebiet des Mitgliedstaats verlegt, in dem er sich zum Zwecke des Studiums aufhält, wenn sich aus den Lebensumständen ergibt, dass sich dort nicht nur vorübergehend der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und -interessen befindet (vgl. § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung vom 7.10.2010 [Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG, BGBl I S. 1952, ber. BGBl 2012 I S. 197], zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2014 [BGBl I S. 2475]; vgl. BFH, U.v. 23.6.2015 - III R 38/14 - juris Leitsatz 1).

    Ein Kind behält bei einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt zum Zwecke einer Berufsausbildung seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt (BFH, U.v. 23.6.2015 - III R 38/14 - juris Leitsatz 1).

  • BFH, 17.05.2017 - III B 92/16

    Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes durch ein im Ausland studierendes Kind

    Zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, das FG-Urteil widerspreche den Senatsurteilen vom 23. Juni 2015 III R 38/14 (BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102) und vom 25. September 2014 III R 10/14 (BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655); die Rechtssache sei zudem grundsätzlich bedeutsam.

    Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO), denn die gerügte Abweichung von den Senatsurteilen in BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102 und in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655 liegt nicht vor.

    Wie der Kläger zutreffend ausführt lautet der erste Leitsatz des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102 "Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt ... .

  • FG Bremen, 07.03.2023 - 2 K 27/21

    Klage gegen die Ablehnung eines Antrag auf Festsetzung von Kindergeld

    Nach der Entscheidung des BFH vom 23. Juni 2015 III R 38/14 (BFHE 250, 381 , BStBl II 2016, 102 ) habe für die Beantwortung der Frage, ob ein im Ausland studierendes Kind seinen deutschen Wohnsitz dauerhaft aufgegeben oder beibehalten habe, eine Gesamtwürdigung stattzufinden.

    In jüngerer Zeit hat der BFH entschieden (Urteile in BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 , juris Rz 21, 23 m. w. N.; in BFHE 250, 381 , BStBl II 2016, 1022 , juris Rz 13, 15), dass Kinder, die sich zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland begeben, ihren Wohnsitz bei den Eltern im Inland beibehalten, wenn sie diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzen und dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn das Finanzgericht feststellen kann, dass sie mehr als 50 % und damit den überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringen.

    Soweit Gründe für die fehlenden Aufenthalte des Kindes D. im Inland seit Juni 2019 bis Mitte März 2022 die geringe Dauer der ausbildungsfreien Zeiten aufgrund der für die Erlangung des angestrebten "Diploma of Nursing" erforderlichen Praktika in den Semesterferien und auch fehlende Geldmittel zur Finanzierung von Hin- und Rückreisen einschließlich zweiwöchiger staatlicher Hotelquarantänen bei Wiedereinreise nach Australien gewesen sein sollten, kommt es auf diese subjektiven Momente nach der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 , juris Rz 26; in BFHE 250, 381 , BStBl II 2016, 102 , juris Rz 18) nicht an, weil das Innehaben einer Wohnung im steuerrechtlichen Sinne objektiviert ist und daher die tatsächlichen Verhältnisse ohne Rücksicht auf persönliche oder finanzielle Beweggründe und Absichten entscheidend sind.

  • FG Hessen, 16.08.2017 - 2 K 775/16

    § 8 AO, § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG

    Die Rechtsprechung des BFH (Urteil in BFHE 247, 239, [BFH 25.09.2014 - III R 10/14] BStBl. II 2015, 655, juris Rz 21, 23 m.w.N.; in BFHE 250, 381, BStBl. II 2016, 1022, juris Rz 13, 15), dass Kinder, die sich zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland begeben, ihren Wohnsitz bei den Eltern im Inland beibehalten, wenn sie diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzen und dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn das Finanzgericht feststellen kann, dass sie mehr als 50 % und damit den überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringen, ist auf minderjährige Schulkinder die bereits zu Beginn ihrer Schulpflicht bis zum Erreichen des Abiturs in das Heimatland der Eltern gehen und dort bei den Großeltern aufwachsen, nicht anwendbar.

    Der BFH (Urteile in BFHE 247, 239, [BFH 25.09.2014 - III R 10/14] BStBl II 2015, 655, [BFH 25.09.2014 - III R 10/14] juris Rz 21, 23 m. w. N.; in BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 1022, juris Rz 13, 15) hat zwar in jüngerer Zeit entschieden, dass Kinder, die sich zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland begeben, ihren Wohnsitz bei den Eltern im Inland beibehalten, wenn sie diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzen und dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn das Finanzgericht feststellen kann, dass sie mehr als 50 % und damit den überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringen.

  • FG Baden-Württemberg, 23.10.2023 - 10 K 309/22

    Rückforderung von Kindergeld bei Auslandsentsendung und Nichtbeibehaltung des

  • FG München, 11.10.2022 - 12 K 2061/21

    Wohnsitz von Kindern bei Aufenhalten im In- und Ausland

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.07.2018 - 3 K 3220/17

    Wohnsitz des im Ausland ausgebildeten, sich dort zusammen mit einem Elternteil

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 7 K 7013/18

    Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld wegen Umschulung des

  • FG Hamburg, 05.07.2019 - 6 K 215/18

    Kindergeld: Inländischer Wohnsitz eines Kindes, welches ab der 1. Klasse in

  • FG Bremen, 01.08.2016 - 3 K 30/16

    Notwendigkeit eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.05.2017 - 3 K 3040/17

    Rückforderung von Kindergeld: Ermessensfehler bei Ablehnung einer Stundung gegen

  • FG Hessen, 03.03.2022 - 3 K 673/21

    Festsetzung von Kindergeld für ein volljähriges Kind durch Begründen eines

  • FG Hessen, 11.03.2020 - 3 K 1554/19

    Berücksichtigung eines überwiegenden China-Aufenthaltes bei einem deutschen

  • FG Hamburg, 14.07.2021 - 6 K 146/20

    Kindergeld: Inländischer Wohnsitz eines Kindes, welches ab der 1. Klasse in

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