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   BFH, 18.06.2015 - VI R 31/14   

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https://dejure.org/2015,36835
BFH, 18.06.2015 - VI R 31/14 (https://dejure.org/2015,36835)
BFH, Entscheidung vom 18.06.2015 - VI R 31/14 (https://dejure.org/2015,36835)
BFH, Entscheidung vom 18. Juni 2015 - VI R 31/14 (https://dejure.org/2015,36835)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung einer Jugendlichen in einer Einrichtung der Jugendhilfe

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33 Abs 1, EStG § ... 33 Abs 2 S 1, SGB 5 § 2, SGB 5 § 23, SGB 5 § 31, SGB 5 § 32, SGB 5 § 33, SGB 5 § 275, SGB 8 § 35a Abs 1a S 2, SGB 8 § 91, SGB 8 § 91 ff, SGB 9 Art 2 Abs 1, EStDV § 64 Abs 1 Nr 1, EStG VZ 2009, EStDV § 64 Abs 1 Nr 2 S 1 Buchst c, EStG VZ 2010, EStDV § 64 Abs 1 Nr 2 S 2, GG Art 20 Abs 3, GG Art 2 Abs 1, EStDV § 84 Abs 3f
    Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung einer Jugendlichen in einer Einrichtung der Jugendhilfe

  • Bundesfinanzhof

    Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung einer Jugendlichen in einer Einrichtung der Jugendhilfe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 EStG 2009, § 33 Abs 2 S 1 EStG 2009, § 64 Abs 1 Nr 1 EStDV 2000 vom 01.11.2011, § 64 Abs 1 Nr 2 S 1 Buchst c EStDV 2000 vom 01.11.2011, § 64 Abs 1 Nr 2 S 2 EStDV 2000 vom 01.11.2011
    Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung einer Jugendlichen in einer Einrichtung der Jugendhilfe

  • IWW

    § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG), §§ ... 91 ff. SGB VIII, § 33 Abs. 1 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 33 EStG, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, §§ 2, 23, 31 bis 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV, § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV, § 275 SGB V, § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStDV, § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c EStDV, § 84 Abs. 3f EStDV, § 64 EStDV, § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), § 2 Abs. 1 SGB IX, § 35a Abs. 1a Satz 2 SGB VIII, § 35a Abs. 1 SGB VIII, § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Begriff der Behinderung i.S. von § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 lit. c EStDV; Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die vollstationäre Unterbringung einer Jugendlichen als außergewöhnliche Belastungen

  • rewis.io

    Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung einer Jugendlichen in einer Einrichtung der Jugendhilfe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    Begriff der Behinderung i.S. von § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 lit. c EStDV

  • rechtsportal.de

    EStG § 33
    Begriff der Behinderung i.S. von § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 lit. c EStDV

  • datenbank.nwb.de

    Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung einer Jugendlichen in einer Einrichtung der Jugendhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Jugendhilfeeinrichtung - und ihre Kosten als außergewöhnliche Belastung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung einer Jugendlichen in einer Einrichtung der Jugendhilfe

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Begriff der "Behinderung" zur Erfüllung bestimmter Nachweiserfordernisse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Unterbringung einer Jugendlichen in einer Jugendhilfe-Einrichtung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 251, 147
  • FamRZ 2016, 228
  • BStBl II 2016, 40
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 19.04.2012 - VI R 74/10

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall - Neuregelung im

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 31/14
    Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805), also medizinisch indiziert sind (Senatsurteil vom 19. April 2012 VI R 74/10, BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577).

    e) Die in § 84 Abs. 3f EStDV angeordnete rückwirkende Geltung des § 64 EStDV auf alle Fälle, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (Senatsurteil in BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577), begegnet vorliegend auch für das Streitjahr 2010 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die in § 84 Abs. 3f EStDV angeordnete rückwirkende Geltung des § 64 EStDV verfassungsrechtlich unbedenklich, da es dem Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht verwehrt ist, eine Rechtslage rückwirkend festzuschreiben, die vor einer Rechtsprechungsänderung einer gefestigten Rechtsprechung und einheitlichen Rechtspraxis entsprach, wie es vorliegend der Fall war (Senatsurteil in BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577).

    Zwar hat der erkennende Senat ausdrücklich offen gelassen, ob und inwieweit anderes für die Zeit nach dem Ergehen der Urteile des BFH vom 11. November 2010 (Senatsurteile VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, und VI R 17/09, BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969) bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss am 1. November 2011 bzw. der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 am 4. November 2011 (BGBl I 2011, 2131) oder jedenfalls bis zur entsprechenden Gesetzesinitiative --hier der Prüfbitte des Bundesrates vom 18. März 2011-- gilt (Senatsurteil in BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577).

  • VGH Hessen, 04.05.2010 - 10 A 1623/09

    Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom ist keine seelische Behinderung;

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 31/14
    Entscheidend ist, ob die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1998  5 C 38/97, Buchholz 436.511 § 35a KJHG/ SGB VIII Nr. 1; Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs --VGH-- vom 4. Mai 2010  10 A 1623/09, juris; Kador in Jahn, SGB VIII, § 35a Rz 5 und 8).

    Bei einer hyperkinetischen Störung von Aktivität und Aufmerksamkeit (F90.0 ICD-10), die nach den Befundberichten auch bei der Tochter der Kläger vorliegt, ist die Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand der seelischen Gesundheit nur zu bejahen, wenn es als Sekundärfolge von ADHS zu einer weitergehenden seelischen Störung kommt, aufgrund derer die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen länger als sechs Monate von dem für sein Alter typischen Zustand abweicht (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2011  12 B 1040/11, juris; Hessischer VGH, Urteil vom 4. Mai 2010  10 A 1623/09, juris).

  • BFH, 01.02.2001 - III R 22/00

    Außergewöhnliche Belastung bei Ayur-Veda-Behandlung

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 31/14
    b) Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf (BFH-Urteile vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543, und vom 3. Dezember 1998 III R 5/98, BFHE 187, 503, BStBl II 1999, 227).

    Eine derart typisierende Behandlung von Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten (BFH-Urteil in BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543).

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 31/14
    Zwar hat der erkennende Senat ausdrücklich offen gelassen, ob und inwieweit anderes für die Zeit nach dem Ergehen der Urteile des BFH vom 11. November 2010 (Senatsurteile VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, und VI R 17/09, BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969) bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss am 1. November 2011 bzw. der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 am 4. November 2011 (BGBl I 2011, 2131) oder jedenfalls bis zur entsprechenden Gesetzesinitiative --hier der Prüfbitte des Bundesrates vom 18. März 2011-- gilt (Senatsurteil in BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577).

    Denn ein Verzicht auf die Einholung eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens im Vertrauen auf die geänderte Rechtsprechung des erkennenden Senats vom 11. November 2010 (Senatsurteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, und in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969) kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Tochter der Kläger bereits seit Januar 2009 in der betreuten Mädchenwohngruppe untergebracht war.

  • FG Niedersachsen, 20.12.2013 - 7 K 69/12

    Nachweisanforderungen an die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 31/14
    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27. November 2013  7 K 69/12 aufgehoben.

    Sie beantragen, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 27. November 2013  7 K 69/12 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 i.d.F. der Einspruchsentscheidungen vom 16. März 2012 dahingehend abzuändern, dass für 2009 außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 5.183,52 EUR und für 2010 in Höhe von 5.874 EUR einkommensmindernd berücksichtigt werden.

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 16/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich -

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 31/14
    Zwar hat der erkennende Senat ausdrücklich offen gelassen, ob und inwieweit anderes für die Zeit nach dem Ergehen der Urteile des BFH vom 11. November 2010 (Senatsurteile VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, und VI R 17/09, BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969) bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss am 1. November 2011 bzw. der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 am 4. November 2011 (BGBl I 2011, 2131) oder jedenfalls bis zur entsprechenden Gesetzesinitiative --hier der Prüfbitte des Bundesrates vom 18. März 2011-- gilt (Senatsurteil in BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577).

    Denn ein Verzicht auf die Einholung eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens im Vertrauen auf die geänderte Rechtsprechung des erkennenden Senats vom 11. November 2010 (Senatsurteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, und in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969) kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Tochter der Kläger bereits seit Januar 2009 in der betreuten Mädchenwohngruppe untergebracht war.

  • BSG, 12.04.2000 - B 9 SB 3/99 R

    Bemessung der GdB bei nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 31/14
    Entscheidend ist insoweit nicht die seit Beginn der Erkrankung oder gar seit ihrer erstmaligen ärztlichen Feststellung abgelaufene Zeit, sondern die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung (Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 12. April 2000 B 9 SB 3/99 R, Sozialrecht 3-3870 § 3 Nr. 9).
  • BSG, 12.02.1997 - 9 RVs 1/95

    Zweck des Nachteilsausgleichs RF, Altersgrenze

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 31/14
    Erforderlich ist insoweit ein Vergleich der körperlichen, geistigen bzw. seelischen Fähigkeiten mit denen eines altersentsprechenden nicht behinderten Kindes (BSG-Urteil vom 12. Februar 1997  9 RVs 1/95, BSGE 80, 97).
  • OVG Niedersachsen, 11.06.2008 - 4 ME 184/08

    Berücksichtigung einer fachärztlichen Stellungnahme i.R.d. § 35a Sozialgesetzbuch

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 31/14
    Sofern eine fachärztliche bzw. -therapeutische Stellungnahme zum Vorliegen einer seelischen Gesundheitsstörung auch Aussagen zur Frage einer (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung umfasst, sind diese bei der Beurteilung angemessen zu berücksichtigen (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts --OVG-- Lüneburg vom 11. Juni 2008  4 ME 184/08, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report 2008, 792).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2011 - 12 B 1040/11

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschulung an einer privaten

    Auszug aus BFH, 18.06.2015 - VI R 31/14
    Bei einer hyperkinetischen Störung von Aktivität und Aufmerksamkeit (F90.0 ICD-10), die nach den Befundberichten auch bei der Tochter der Kläger vorliegt, ist die Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand der seelischen Gesundheit nur zu bejahen, wenn es als Sekundärfolge von ADHS zu einer weitergehenden seelischen Störung kommt, aufgrund derer die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen länger als sechs Monate von dem für sein Alter typischen Zustand abweicht (Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2011  12 B 1040/11, juris; Hessischer VGH, Urteil vom 4. Mai 2010  10 A 1623/09, juris).
  • BFH, 26.06.2014 - VI R 51/13

    Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter

  • BFH, 18.06.1997 - III R 84/96

    Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 03.12.1998 - III R 5/98

    Außergewöhnliche Belastung bei einer Begleitperson

  • BFH, 29.09.1989 - III R 129/86

    Kosten der altersbedingten Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind

  • BFH, 20.03.1987 - III R 150/86

    Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind nicht nach § 33 EStG abziehbar

  • BFH, 13.02.1987 - III R 208/81

    Außergewöhnliche Belastung - Teilnahme an Gruppentreffen - Anonyme Alkoholiker -

  • BFH, 17.07.1981 - VI R 77/78

    Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung als außergewöhnliche Belastung, EStG

  • BFH, 21.04.2005 - III R 45/03

    Aufwendungen für Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe nur bei

  • BFH, 06.02.2014 - VI R 61/12

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen

  • BFH, 15.01.2015 - VI R 85/13

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen nach § 64

  • BFH, 26.02.2014 - VI R 27/13

    Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung - Anforderungen an den Nachweis der

  • BFH, 19.01.2017 - III R 44/14

    Kindergeld: Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges, psychisch erkranktes

    Als solche seelische Störungen kommen körperlich nicht begründbare Psychosen, seelische Störungen als Folge von Krankheit oder Verletzung des Gehirns, Anfallsleiden oder körperliche Beeinträchtigungen, Suchtkrankheiten, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen in Betracht (BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 31/14, BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz 21, m.w.N.).

    Entscheidend ist nicht die seit Beginn der Erkrankung oder seit ihrer erstmaligen ärztlichen Feststellung tatsächlich abgelaufene Zeit, sondern die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz 22, m.w.N.).

    Erforderlich ist ein Vergleich der körperlichen, geistigen bzw. seelischen Fähigkeiten mit denen eines altersentsprechenden nicht behinderten Kindes (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz 23, m.w.N.).

    Die Prüfung einer Teilhabebeeinträchtigung hat aufgrund einer umfassenden Kenntnis des sozialen Umfelds des betroffenen Kindes oder Jugendlichen nach sozialpädagogischem und gegebenenfalls psychologischem Sachverstand zu erfolgen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz 24, m.w.N.; vgl. auch BSG-Urteil vom 30. September 2015 B 3 KR 14/14 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 48, Rz 19).

  • BFH, 27.11.2019 - III R 44/17

    Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind; Feststellung eines Gendefektes

    Erforderlich ist insoweit ein Vergleich der körperlichen, geistigen und seelischen Fähigkeiten mit denen eines altersentsprechenden nicht behinderten Kindes (BFH-Urteil vom 18.06.2015 - VI R 31/14, BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz 23, m.w.N.).

    cc) Zur Feststellung einer Behinderung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 SGB IX kann das Gesundheitsproblem grundsätzlich auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten im Rahmen der ICD-10 beschrieben werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz 19; Welti in HK-SGB IX, § 2 Rz 20; so explizit auch § 35a Abs. 1a Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch).

    Entscheidend ist insoweit nicht die seit Beginn der Erkrankung oder gar seit ihrer erstmaligen ärztlichen Feststellung abgelaufene Zeit, sondern die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung (BFH-Urteil in BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz 22).

    cc) Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger zitierten Passage aus dem BFH-Urteil in BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz 22. Danach setzt eine Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX eine sich auf mehr als sechs Monate erstreckende Gesundheitsstörung voraus, wobei insoweit nicht die seit Beginn der Erkrankung oder gar die seit ihrer erstmaligen ärztlichen Feststellung abgelaufene Zeit entscheidend ist, sondern die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung.

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.07.2018 - 1 K 1480/16

    Die Vorlage eines knappen amtsärztlichen Attests kann ausreichend sein, damit

    Der BFH habe im Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 31/14 (BStBl. II 2016, 40) formuliert, dass Krankheitskosten ohne Rücksicht auf die Art oder Ursache der Erkrankung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwüchsen.
  • BFH, 31.08.2021 - III R 42/19

    Kindergeld; Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem

    Dabei ist --um den Gleichlauf mit der Feststellung einer Behinderung zu gewährleisten-- nicht die (rückblickend) seit Beginn der Erkrankung oder gar seit ihrer erstmaligen ärztlichen Feststellung tatsächlich abgelaufene Zeit, sondern die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung maßgebend (BFH-Urteil vom 18.06.2015 - VI R 31/14, BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz 22; Senatsurteil in BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558, Rz 26).
  • BFH, 31.08.2021 - III R 41/19

    Kindergeld; Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem

    Dabei ist --um den Gleichlauf mit der Feststellung einer Behinderung zu gewährleisten-- nicht die (rückblickend) seit Beginn der Erkrankung oder gar seit ihrer erstmaligen ärztlichen Feststellung tatsächlich abgelaufene Zeit, sondern die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung maßgebend (BFH-Urteil vom 18.06.2015 - VI R 31/14, BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz 22; Senatsurteil in BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558, Rz 26).
  • BFH, 31.08.2021 - III R 13/20

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31.08.2021 III R 41/19 - Kindergeld;

    Dabei ist --um den Gleichlauf mit der Feststellung einer Behinderung zu gewährleisten-- nicht die (rückblickend) seit Beginn der Erkrankung oder gar seit ihrer erstmaligen ärztlichen Feststellung tatsächlich abgelaufene Zeit, sondern die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung maßgebend (BFH-Urteil vom 18.06.2015 - VI R 31/14, BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz 22; Senatsurteil in BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558, Rz 26).
  • BFH, 15.12.2021 - III R 43/20

    Kindergeld für ein langfristig erkranktes Kind bei fortbestehendem

    Dabei ist --um den Gleichlauf mit der Feststellung einer Behinderung zu gewährleisten-- nicht die (rückblickend) seit Beginn der Erkrankung oder die seit ihrer erstmaligen ärztlichen Diagnose tatsächlich verstrichene Zeit, sondern die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung maßgebend (BFH-Urteil vom 18.06.2015 - VI R 31/14, BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz 22; Senatsurteil in BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558, Rz 26).
  • FG Bremen, 10.11.2022 - 2 K 37/20

    Rechtswidrige Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung für Unter-25-Jährigen bei

    Als seelische Beeinträchtigung kommen körperlich nicht begründbare Psychosen, seelische Störungen als Folge von Krankheit oder Verletzung des Gehirns, Anfallsleiden oder körperliche Beeinträchtigungen, Suchtkrankheiten, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen in Betracht (BFH, Urteil vom 18. Juni 2015 - VI R 31/14 -, BFHE 251, 147 , BStBl II 2016, 40 ).

    Entscheidend ist, ob die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt (BFH, Urteil vom 18. Juni 2015 - VI R 31/14 -, BFHE 251, 147 , BStBl II 2016, 40 ; BFH, Urteil vom 19. Januar 2017 - III R 44/14 -, BFH/NV 2017, 735 ).

    Ob im Einzelfall eine Behinderung vorliegt, hat das Finanzgericht aufgrund der ihm obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (BFH, Urteil vom 18. Juni 2015 - VI R 31/14 -, BFHE 251, 147 , BStBl II 2016, 40 ).

  • FG Bremen, 10.11.2022 - 2 K 16/21

    Rechtswidrige Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung für Unter-25-Jährigen bei

    Als seelische Beeinträchtigung kommen körperlich nicht begründbare Psychosen, seelische Störungen als Folge von Krankheit oder Verletzung des Gehirns, Anfallsleiden oder körperliche Beeinträchtigungen, Suchtkrankheiten, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen in Betracht (BFH, Urteil vom 18. Juni 2015 - VI R 31/14 -, BFHE 251, 147 , BStBl II 2016, 40 ).

    Entscheidend ist, ob die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt (BFH, Urteil vom 18. Juni 2015 - VI R 31/14 -, BFHE 251, 147 , BStBl II 2016, 40 ; BFH, Urteil vom 19. Januar 2017 - III R 44/14 -, BFH/NV 2017, 735 ).

    Ob im Einzelfall eine Behinderung vorliegt, hat das Finanzgericht aufgrund der ihm obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (BFH, Urteil vom 18. Juni 2015 - VI R 31/14 -, BFHE 251, 147 , BStBl II 2016, 40 ).

  • FG Düsseldorf, 14.03.2017 - 13 K 4009/15

    Abzug von Schulgeldzahlungen als außergewöhnliche Belastungen

    Angesichts der Länge der auswärtigen Unterbringung dürfte dies zu vermuten sein (vgl. BFH-Urteil vom 15.1.2015 VI R 85/13, BFHE 249, 114, BStBl II 2015, 586; anders möglicherweise BFH-Urteil vom 18.6.2015 VI R 31/14, BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40).
  • FG Thüringen, 07.07.2020 - 3 K 54/20

    Abzugsfähigkeit von Kosten einer Liposuktion bei Lipödem als außergewöhnliche

  • BFH, 07.10.2021 - III R 48/19

    Kindergeld; Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem

  • BFH, 07.10.2021 - III R 8/20

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31.08.2021 III R 41/19 - Kindergeld;

  • BFH, 31.08.2021 - III R 43/19

    Kindergeld; Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem

  • FG Hessen, 09.06.2022 - 1 K 1168/21

    Kindergeld wegen Behinderung ohne förmliche Bescheinigung der Behinderung durch

  • BFH, 31.08.2021 - III R 52/20

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31.08.2021 III R 41/19 - Kindergeld;

  • FG Hamburg, 12.11.2020 - 6 K 314/19

    Kindergeld für ein volljähriges Kind mit Asperger-Syndrom

  • FG München, 27.10.2022 - 10 K 3292/18

    Einkommensteuerrechtliche Anerkennung einer Mieterhöhung infolge

  • FG Köln, 31.10.2019 - 10 K 3059/18

    Kindergeld: Fehlendes Kreuzchen des Arztes im Vordruck schließt nicht die

  • FG Köln, 01.06.2017 - 10 K 3059/18
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