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   BFH, 18.02.2016 - V R 23/15   

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https://dejure.org/2016,8936
BFH, 18.02.2016 - V R 23/15 (https://dejure.org/2016,8936)
BFH, Entscheidung vom 18.02.2016 - V R 23/15 (https://dejure.org/2016,8936)
BFH, Entscheidung vom 18. Februar 2016 - V R 23/15 (https://dejure.org/2016,8936)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Vorsteuerabzug für privat genutzten Gebäudeteil ("Seeling" Altfall)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 15 Abs 2 S 1 Nr 1, UStG § 4 Nr 12 S 1 Nr 1 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst b, FGO § 118 Abs 2, UStG § 3 Abs 9a Nr 1
    Vorsteuerabzug für privat genutzten Gebäudeteil ("Seeling" Altfall)

  • Bundesfinanzhof

    Vorsteuerabzug für privat genutzten Gebäudeteil ("Seeling" Altfall)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 S 1 Nr 1 UStG 1999, § 4 Nr 12 S 1 Nr 1 Buchst a UStG 1999, Art 17 Abs 2 Buchst a EWGRL 388/77, Art 13 Teil B Buchst b EWGRL 388/77, § 118 Abs 2 FGO
    Vorsteuerabzug für privat genutzten Gebäudeteil ("Seeling" Altfall)

  • IWW

    § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999, § ... 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 14 UStG, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG, Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG, § 118 Abs. 2 FGO, § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG, § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berechtigung einer GmbH zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der Herstellungskosten eines teilweise zu Wohnzwecken an ihren Geschäftsführer überlassenen Gebäudes

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    UStG § 15 Abs. 2, § 4 Nr. 12
    Kein Vorsteuerabzug für den vom Geschäftsführer aufgrund steuerfreier Vermietung zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil einer GmbH

  • Betriebs-Berater

    Vorsteuerabzug für privat genutzten Gebäudeteil ("Seeling"-Altfall)

  • rewis.io

    Vorsteuerabzug für privat genutzten Gebäudeteil ("Seeling" Altfall)

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vorsteuerabzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG §§ 15 Abs. 2, 4 Nr. 12
    Berechtigung einer GmbH zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der Herstellungskosten eines teilweise zu Wohnzwecken an ihren Geschäftsführer überlassenen Gebäudes

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerabzug für privat genutzten Gebäudeteil ("Seeling" Altfall)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    GmbH-Wohnung an Geschäftsführer vermietet: Kein Vorsteuerabzug!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug für privat genutzten Gebäudeteil (?Seeling? Altfall)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuerabzug für den privat genutzten Gebäudeteil

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug für privat genutzten Gebäudeteil

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Vorsteuerabzug bei steuerfreier Vermietung von Gebäude-Wohnteil an Geschäftsführer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteuerabzug für privat genutzten Gebäudeteil

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Nur anteiliger Vorsteuerabzug bei teilweiser Privatüberlassung des Gebäudes

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG 1999 § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG 1999 § ... 15 Abs 2 Nr 1, UStG 1999 § 4 Nr 12 S 1 Nr 1 Buchst a, UStG 1999 § 15 Abs 3, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 3, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst b, UStG 1999 § 10 Abs 2 S 2
    Unentgeltliche Wertabgabe, Vermietung, Entgelt, Geschäftsführer, Vorsteuerabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 253, 432
  • NZM 2016, 597
  • BB 2016, 1173
  • BB 2016, 1255
  • DB 2016, 1056
  • BStBl II 2016, 496
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 12.01.2011 - XI R 9/08

    Vorsteuerabzugsrecht einer GmbH aus den Bauerrichtungskosten eines ihren

    Auszug aus BFH, 18.02.2016 - V R 23/15
    Demgegenüber kann eine juristische Person (Unternehmerin) --anders als eine natürliche Person, die keine Verträge mit sich schließen kann-- einen ihr gehörenden Gegenstand (z.B. Gebäude) einem ihrer Gesellschafter oder einem Vertretungsorgan auf vertraglicher Grundlage entgeltlich oder unentgeltlich überlassen (BFH-Urteile vom 1. September 2010 V R 6/10, BFH/NV 2011, 80, unter II.3.b, m.w.N., und vom 12. Januar 2011 XI R 9/08, BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58, Rz 17 f., Rz 25).

    Die Vergütung für eine Nutzungsüberlassung kann in einer Geldzahlung sowie in einer Sach- oder Dienstleistung --tauschähnlicher Umsatz-- (EuGH-Urteile Mac Donald Resorts, EU:C:2010:780, Rz 52, und Serebryannay vek EOOD vom 26. September 2013 C-283/12, EU:C:2013:599, Rz 39 f.) und damit auch in einer Arbeitsleistung bestehen (BFH-Urteil in BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58, Rz 20 ff.).

    Ein solcher Zusammenhang besteht regelmäßig, wenn die unternehmerisch tätige juristische Person mit ihrem Vertretungsorgan einen Mietvertrag geschlossen oder die Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Anstellungsvertrags vereinbart haben (BFH-Urteil in BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58, Rz 18 f.).

    (a) Die Vorentscheidung geht zu Recht davon aus, dass eine --wie im Streitfall-- im Anstellungsvertrag vereinbarte Wohnungsüberlassung durch einen Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer in der Regel als Gegenleistung für die Arbeitsleistung erbracht wird und damit gegen eine Vergütung erfolgt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58, Rz 21 f.).

    (c) Nachdem die Nutzungsüberlassung zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftsführer im (ergänzenden) Anstellungsvertrag geregelt wurde, kommt eine unentgeltliche Überlassung aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zwischen der Klägerin und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer durch eine anderweitige oder eine fehlende Vereinbarung nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58, Rz 25).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-210/11

    Medicom - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6

    Auszug aus BFH, 18.02.2016 - V R 23/15
    Eine Vermietung i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG liegt vor, wenn dem Mieter vom Vermieter gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, das Grundstück auf bestimmte Zeit in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 V R 41/09, BFHE 234, 513, BStBl II 2014, 73, Rz 19 und Rz 22, m.w.N., und EuGH-Urteil Medicom und MPA vom 18. Juli 2013 C-210/11 und C-211/11, EU:C:2013:479, Rz 26, m.w.N.).

    Dabei ist es Sache der nationalen Gerichte zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Grundstücksvermietung i.S. der Bestimmung vorliegen (EuGH-Urteile BML vom 29. März 2012 C-436/10, EU:C:2012:185, Rz 32, und Medicom und MPA, EU:C:2013:479, Rz 33, m.w.N.).

    Voraussetzung ist, dass zwischen der Leistung (z.B. Nutzungsüberlassung) und der Gegenleistung (z.B. Vergütungsleistung in Form einer Arbeitsleistung) ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (EuGH-Urteile Serebryannay vek EOOD, EU:C:2013:599, Rz 40; Medicom und MPA, EU:C:2013:479, Rz 28, und Astra Zeneca UK vom 29. Juli 2010 C-40/09, EU:C:2010:450, Rz 27, m.w.N.).

    (b) Das EuGH-Urteil Medicom und MPA (EU:C:2013:479) steht der Annahme einer Nutzungsüberlassung gegen eine Vergütung in Form der Arbeitsleistung nicht entgegen.

    In diesem Zusammenhang hat das FG zutreffend berücksichtigt, dass eine --nur sonst-- nicht feststellbare Vergütung (Gegenleistung) nicht durch den Umstand aufgewogen werden darf, dass die Nutzungsüberlassung ertragsteuerlich als geldwerter Vorteil zu qualifizieren ist (EuGH-Urteil Medicom und MPA, EU:C:2013:479, Rz 28).

  • FG München, 17.09.2014 - 3 K 1122/14

    (Vorsteuerabzug einer GmbH aus den Herstellungskosten eines Gebäudes, das

    Auszug aus BFH, 18.02.2016 - V R 23/15
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 17. September 2014 3 K 1122/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG wies die Klage (Az. 3 K 1122/14) auch im zweiten Rechtsgang aus den in EFG 2014, 2183 veröffentlichten Gründen ab.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG München vom 17. September 2014  3 K 1122/14 und die Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2006 aufzuheben und die Umsatzsteuer für 2003 unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids 2003 vom 3. August 2005 um 23.939,82 EUR herabzusetzen.

  • EuGH, 26.09.2013 - C-283/12

    Serebryannay vek - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 18.02.2016 - V R 23/15
    Die Vergütung für eine Nutzungsüberlassung kann in einer Geldzahlung sowie in einer Sach- oder Dienstleistung --tauschähnlicher Umsatz-- (EuGH-Urteile Mac Donald Resorts, EU:C:2010:780, Rz 52, und Serebryannay vek EOOD vom 26. September 2013 C-283/12, EU:C:2013:599, Rz 39 f.) und damit auch in einer Arbeitsleistung bestehen (BFH-Urteil in BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58, Rz 20 ff.).

    Voraussetzung ist, dass zwischen der Leistung (z.B. Nutzungsüberlassung) und der Gegenleistung (z.B. Vergütungsleistung in Form einer Arbeitsleistung) ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (EuGH-Urteile Serebryannay vek EOOD, EU:C:2013:599, Rz 40; Medicom und MPA, EU:C:2013:479, Rz 28, und Astra Zeneca UK vom 29. Juli 2010 C-40/09, EU:C:2010:450, Rz 27, m.w.N.).

  • EuGH, 16.12.2010 - C-270/09

    Macdonald Resorts Limited - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG -

    Auszug aus BFH, 18.02.2016 - V R 23/15
    Maßgebend ist der objektive Inhalt des Vorgangs, unabhängig von der Bezeichnung, die die Parteien ihm gegeben haben (EuGH-Urteil Mac Donald Resorts vom 16. Dezember 2010 C-270/09, EU:C:2010:780, Rz 46, m.w.N.).

    Die Vergütung für eine Nutzungsüberlassung kann in einer Geldzahlung sowie in einer Sach- oder Dienstleistung --tauschähnlicher Umsatz-- (EuGH-Urteile Mac Donald Resorts, EU:C:2010:780, Rz 52, und Serebryannay vek EOOD vom 26. September 2013 C-283/12, EU:C:2013:599, Rz 39 f.) und damit auch in einer Arbeitsleistung bestehen (BFH-Urteil in BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58, Rz 20 ff.).

  • BFH, 09.02.2012 - V R 40/10

    Vorsteuerabzug einer Holding - Fehlen von Entscheidungsgründen

    Auszug aus BFH, 18.02.2016 - V R 23/15
    Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet (zur richtlinienkonformen Auslegung dieser auf Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG-- beruhenden Vorschriften, z.B. BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 19 f., m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH--).

    Der Unternehmer ist danach zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG) zu verwenden beabsichtigt (BFH-Urteil in BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, unter Rz 21, m.w.N. auch zur EuGH-Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.07.2010 - C-40/09

    Astra Zeneca UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 - Begriff

    Auszug aus BFH, 18.02.2016 - V R 23/15
    Voraussetzung ist, dass zwischen der Leistung (z.B. Nutzungsüberlassung) und der Gegenleistung (z.B. Vergütungsleistung in Form einer Arbeitsleistung) ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (EuGH-Urteile Serebryannay vek EOOD, EU:C:2013:599, Rz 40; Medicom und MPA, EU:C:2013:479, Rz 28, und Astra Zeneca UK vom 29. Juli 2010 C-40/09, EU:C:2010:450, Rz 27, m.w.N.).
  • EuGH, 18.11.2004 - C-284/03

    Temco Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe b -

    Auszug aus BFH, 18.02.2016 - V R 23/15
    Zudem ist es nicht zwingend, dass die Nutzung von vornherein auf eine bestimmte Dauer festgelegt ist oder langfristig erfolgen muss (EuGH-Urteil Temco vom 18. November 2004 C-284/03, EU:C:2004:730, Rz 21 ff.).
  • EuGH, 20.06.2013 - C-653/11

    Newey - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2

    Auszug aus BFH, 18.02.2016 - V R 23/15
    Weil eine Arbeitsleistung im Wirtschaftsleben stets vergütet wird, durfte das FG davon ausgehen, dass auch die Wohnungsüberlassung --wie üblich (EuGH-Urteil Newey vom 20. Juni 2013 C-653/11, EU:C:2013:409, Rz 42 f.)-- das Geschäftsführergehalt erhöht hat und folglich die Nutzungsüberlassung in unmittelbarem Zusammenhang mit der geschuldeten Arbeitsleistung steht.
  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Auszug aus BFH, 18.02.2016 - V R 23/15
    (1) Nach der EuGH-Rechtsprechung ist die private Nutzung eines Gebäudes durch den Unternehmer keine (steuerfreie) Vermietung i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG, weil es u.a. an einer Mietzahlung fehlt (EuGH-Urteil Seeling vom 8. Mai 2003 C-269/00, EU:C:2003:254, BStBl II 2004, 378, Rz 51 f.).
  • BFH, 07.07.2011 - V R 42/09

    Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen

  • BFH, 01.09.2010 - V R 6/10

    Umsatzsteuer: Pkw-Nutzung durch Mitglieder einer Sozietät für Fahrten zwischen

  • BFH, 06.02.2014 - IV R 59/10

    Ein Steuerstundungsmodell setzt Feststellungen zum Werben mit Steuervorteilen

  • BFH, 07.07.2011 - V R 41/09

    Vorsteuerabzug bei Vermietung des Miteigentumsanteils eines gemischt-genutzten

  • EuGH, 29.03.2012 - C-436/10

    BLM - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und

  • FG München, 27.07.2011 - 3 K 1502/11

    Kein voller Vorsteuerabzug aus den Bauaufwendungen für ein teilweise zu

  • BFH, 20.03.2014 - V R 27/12

    Vorsteuerabzug bei zu Wohnzwecken genutztem Geschäftsgebäude einer GmbH

  • BFH, 12.03.2020 - V R 48/17

    Keine Rechnung ohne Leistungsbeschreibung

    Diese ist revisionsrechtlich nur bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn die Tatsachenwürdigung verfahrensrechtlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die Würdigung weder gegen Denkgesetze verstößt noch Erfahrungssätze verletzt (Senatsurteile vom 18.02.2016 - V R 23/15, BFHE 253, 432, BStBl II 2016, 496, Rz 20; BFH-Urteil vom 25.11.2010 - VI R 34/08, BFHE 232, 86, BStBl II 2012, 24, Rz 15).
  • BFH, 30.06.2022 - V R 25/21

    Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher

    aa) Der unmittelbare Zusammenhang ergibt sich regelmäßig daraus, dass die Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Anstellungsvertrags individuell vereinbart wird (BFH-Urteile vom 18.02.2016 - V R 23/15, BFHE 253, 432, BStBl II 2016, 496, Rz 24, und vom 06.06.2019 - V R 18/18, BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293, Rz 14; vgl. auch EuGH-Urteil Medicom und Maison Patrice Alard vom 18.07.2013 - C-210/11 und C-211/11, EU:C:2013:479, Rz 30, und Neeser, UVR 2021, 189, 190; Oldiges, Der Betrieb 2021, 588, 590, und von Streit, Der EU-Umsatz-Steuer-Berater 2021, 21, 24 f.).
  • FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 36/14

    Vergabe von Liegerechten in einem Urnenbegräbniswald als steuerfreie

    Die Vermietung von Grundstücken i.S.d. Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL setzt danach voraus, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (BFH-Urteile vom 7. Juli 2011 V R 41/09, BStBl II 2014, 73; vom 8. November 2012 V R 15/12, BStBl II 2013, 455; vom 18. Februar 2016 V R 23/15, BStBl II 2016, 496).
  • FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 58/15

    Einräumung von Nutzungsrechten an Baumgrabstätten sind steuerfrei gem. § 4 Nr. 12

    Die Vermietung von Grundstücken i.S.d. Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL setzt danach voraus, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (BFH-Urteile vom 7. Juli 2011 V R 41/09, BStBl II 2014, 73; vom 8. November 2012 V R 15/12, BStBl II 2013, 455; vom 18. Februar 2016 V R 23/15, BStBl II 2016, 496).
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