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   BFH, 26.11.2014 - VIII R 38/10   

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https://dejure.org/2014,53315
BFH, 26.11.2014 - VIII R 38/10 (https://dejure.org/2014,53315)
BFH, Entscheidung vom 26.11.2014 - VIII R 38/10 (https://dejure.org/2014,53315)
BFH, Entscheidung vom 26. November 2014 - VIII R 38/10 (https://dejure.org/2014,53315)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Kapitalabfindung einer Altersrente von einer schweizerischen Pensionskasse an einen Grenzgänger ab 2005

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b DBuchst cc, EStG § 20 Abs 1 Nr 6, EStG § 3 Nr 3, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, EStG § 22 Nr 5, EStG VZ 2005
    Kapitalabfindung einer Altersrente von einer schweizerischen Pensionskasse an einen Grenzgänger ab 2005

  • Bundesfinanzhof

    Kapitalabfindung einer Altersrente von einer schweizerischen Pensionskasse an einen Grenzgänger ab 2005

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b DBuchst cc EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 6 EStG 2002, § ... 3 Nr 3 EStG 2002 vom 05.07.2004, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa EStG 2002 vom 05.07.2004, § 22 Nr 5 EStG 2002 vom 05.07.2004
    Kapitalabfindung einer Altersrente von einer schweizerischen Pensionskasse an einen Grenzgänger ab 2005

  • IWW

    § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Einkommensteuer... gesetzes, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG, § 3 Nr. 62 Satz 1 und Satz 4 EStG, § 3 Nr. 3 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG, § 34 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 234 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch, § 118 Abs. 2 FGO, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG, § 107 SGB VI, § 234 SGB VI, § 3 Nr. 62 Satz 4 EStG, § 22 Nr. 5 EStG, § 10a EStG, §§ 118a bis 118d des Versicherungsaufsichtsgesetzes, §§ 1a Abs. 1 Satz 3, 1b Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, § 118a Nr. 2 VAG, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG, § 3 Nr. 62 Satz 2 und Satz 4 EStG, § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung von Kapitalabfindungen schweizerischer privater Pensionskassen

  • Betriebs-Berater

    Kapitalabfindung einer Altersrente von einer schweizerischen Pensionskasse an einen Grenzgänger ab 2005

  • rewis.io

    Kapitalabfindung einer Altersrente von einer schweizerischen Pensionskasse an einen Grenzgänger ab 2005

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kapitalabfindung einer Altersrente von einer schweizerischen Pensionskasse an einen Grenzgänger ab 2005

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung von Kapitalabfindungen schweizerischer privater Pensionskassen

  • datenbank.nwb.de

    Kapitalabfindung einer Altersrente von einer schweizerischen Pensionskasse an einen Grenzgänger ab 2005

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Besteuerung von Kapitalleistungen schweizerischer Pensionskassen und anderer Versorgungseinrichtungen privater Arbeitgeber an deutsche Grenzgänger ab 2005

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altersrente einer schweizerischen Pensionskasse an einen Grenzgänger - und ihre Kapitalabfindung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grundsatzurteile zur Besteuerung von Schweizer Pensionskassenleistungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Besteuerung von Kapitalleistungen schweizerischer Pensionskassen an deutsche Grenzgänger

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 249, 22
  • BB 2015, 1621
  • BStBl II 2016, 657
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 4156/08

    Qualifizierung der anstelle einer Alterrente ausgezahlten Kapitalabfindung einer

    Auszug aus BFH, 26.11.2014 - VIII R 38/10
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 28. April 2010  3 K 4156/08 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die FG-Entscheidung vom 28. April 2010  3 K 4156/08 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 1716 veröffentlicht.

    Die Pensionskasse war nach den weiteren Feststellungen des FG kraft Gesetzes verpflichtet, im Bereich der obligatorischen Vorsorge die Risiken Alter, Tod und Invalidität ihrer Mitglieder zu versichern (siehe Rz 8 bis 11, 21, 28 der Vorentscheidung in EFG 2011, 1716).

    Nur der obligatorische Bereich der beruflichen Vorsorge über die Pensionskasse fiel nach den Feststellungen des FG in den Anwendungsbereich der Regelungen des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (BGBl II 2001, 811) und den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern --VO Nr. 1408/71-- (siehe zum Ganzen Rz 14 bis 16 und 95 der Vorentscheidung in EFG 2011, 1716).

    Die Pensionskasse unterlag im Streitfall nach Rz 37 f. der Vorentscheidung in EFG 2011, 1716 sowohl dem Anwartschaftsdeckungsverfahren (für das Risiko Alter) als auch dem Rentenumlageverfahren (für die Risiken Tod und Invalidität).

    Für die Einordnung als gesetzliche Rentenversicherung sprechen ganz entscheidend die öffentlich-rechtlichen Beitragspflichten von Arbeitnehmer und -geber (siehe hierzu Rz 63 f. der Vorentscheidung in EFG 2011, 1716) und der öffentlich-rechtlich festgelegte Leistungsumfang der Pensionskasse (siehe Rz 28 der Vorentscheidung in EFG 2011, 1716).

    Die nach schweizerischem Recht anders als im deutschen Recht gewährten Kapitalleistungen der Pensionskasse aus dem Obligatorium wie der Vorbezug, die Austrittsleistung bei endgültigem Verlassen der Schweiz und das von der Pensionskasse aufgrund einer gesetzlichen Öffnungsklausel eingeräumte Recht der vollständigen Kapitalabfindung auch des obligatorischen Rentenanspruchs (siehe Rz 34 und 35 der Vorentscheidung in EFG 2011, 1716) stellen diese Einordnung nicht in Frage.

    Vielmehr hat das FG für den Senat bindend festgestellt, dass der Kläger eine Kapitalabfindung für seinen Rentenanspruch erhielt, da er die Altersgrenze für eine Rente wegen vorzeitiger Pensionierung erreicht hatte und beanspruchen konnte, dass dieser Rentenanspruch gegen die Pensionskasse abgefunden wurde (siehe die Feststellungen in Rz 32, 101 bis 103 der Vorentscheidung in EFG 2011, 1716).

    Im Streitfall geht es jedoch um die Kapitalabfindung eines ausländischen Rentenversicherungsanspruchs, den der Gesetzgeber bei Ausgestaltung des Regelungssystems angesichts der Abfindungsmöglichkeiten inländischer Rentenansprüche nicht bedacht haben mag (so auch das FG in Rz 104 der Vorentscheidung in EFG 2011, 1716), und damit um einen Randbereich im Rahmen des Systemwechsels.

    Im Rahmen des Überobligatoriums komme --so das FG-- den Reglementen der Pensionskassen die Bedeutung von "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" und nicht von generell abstrakten Normen wie im Bereich der obligatorischen Absicherung zu (siehe Rz 19, 22 der Vorentscheidung in EFG 2011, 1716).

    Die Absicherung im Überobligatorium (Säule 2b) hat das FG sowohl von der Absicherung in der AHV/IV als auch von der gesetzlich vorgeschriebenen Absicherung im Obligatorium der Pensionskasse (Säule 2a) als eigenständige Absicherung abgegrenzt (siehe Rz 12, 22 bis 27, 89 ff. der Vorentscheidung in EFG 2011, 1716).

    Weiter hat das FG festgestellt, auch auf Ebene der Pensionskasse werde das überobligatorische Altersguthaben vom obligatorischen Altersguthaben im Wege einer Schattenrechnung getrennt, um auf Ebene der Pensionskasse die (öffentlich-rechtlichen) obligatorischen und die (dem Zivilrecht unterstehenden) überobligatorischen Vorsorgeansprüche zu unterscheiden (Rz 20 der Vorentscheidung in EFG 2011, 1716).

    Trotz faktisch fehlender Verhandlungsmöglichkeit des Klägers über den Inhalt der überobligatorischen Absicherung (Rz 21 der Vorentscheidung in EFG 2011, 1716) überwog der freiwillige und privatrechtliche Charakter des Rechtsverhältnisses des Klägers zur Pensionskasse.

    ddd) Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger im Streitfall einen reglementarischen Anspruch auf die volle Abfindung seines überobligatorischen Rentenanspruchs gegen die Pensionskasse hatte (siehe die Feststellungen in Rz 32, 101 bis 103 der Vorentscheidung in EFG 2011, 1716).

    Das FG hat hierzu in Rz 77 und 78 der Vorentscheidung in EFG 2011, 1716 festgestellt, dass nach dem Reglement der Pensionskasse für deren Mitglieder die Möglichkeit bestand, bereits vor Eintritt eines der Versorgungsfälle "Alter, Tod und Invalidität" das überobligatorische Altersguthaben in Form eines Vorbezugs (zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum) oder einer Austrittsleistung ausgezahlt zu erhalten.

    Es stand die Leistungsart der Rente im Vordergrund; die Absicherung war insgesamt als "gemischte Versicherung" ausgestaltet, da neben dem Erlebens- auch das Todesfall- und das Invaliditätsrisiko des Klägers vor Eintritt in den Ruhestand abgedeckt waren und die Versicherung ein Kapitalwahlrecht gewährte (vgl. Rz 8 bis 11, 21, 28, 90 der Vorentscheidung in EFG 2011, 1716).

  • BFH, 23.10.2013 - X R 33/10

    Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ist

    Auszug aus BFH, 26.11.2014 - VIII R 38/10
    Dies habe der BFH für Kapitalleistungen aus schweizerischen Pensionskassen öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber bereits entschieden, für Austrittsleistungen aus der Pensionskasse eines privaten Arbeitgebers könne nichts anderes gelten (Hinweis auf BFH-Entscheidungen vom 25. März 2010 X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275; vom 23. Oktober 2013 X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).

    a) Für die Einordnung der Kapitalauszahlung des Altersguthabens als "andere Leistung" ist zum einen entscheidend, ob die ausländische Versorgungseinrichtung (Pensionskasse) nach ihrer Art und Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen bei rechtsvergleichender Betrachtung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2010, 1275; in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628; in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).

    Zum anderen ist für die Vergleichbarkeitsprüfung nicht nur die ausländische Vorsorgeeinrichtung, sondern auch die von dieser ausgezahlte Leistung in den Blick zu nehmen (BFH-Urteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, unter II.2.a).

    Da eine völlige Identität zwischen in- und ausländischen Rentenversicherungssystemen unwahrscheinlich ist, sind maßgebliche Gesichtspunkte der Vergleichbarkeitsprüfung die wesentlichen Merkmale des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (BFH-Urteile in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628; in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).

    Wesentliche Merkmale der Basisversorgung sind die Zahlung von Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbsunfähigkeit und die Funktion als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der Lebensunterhaltssicherung (vgl. BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2010, 1275; in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628; in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, und die dort zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts --BSG--, z.B. Urteile vom 21. Juli 2009 B 7/7a AL 36/07 R, juris, und vom 18. Dezember 2008 B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211).

    Ebenso ermöglichen die --ebenfalls der sog. ersten Schicht zuzurechnenden-- inländischen berufsständischen Versorgungswerke eine freiwillige Höherversicherung und erbringen zudem in der Regel höhere Leistungen als die gesetzliche Rentenversicherung (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile vom 26. November 2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710; in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103; vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58).

    Entscheidend ist, ob sie Versorgungscharakter haben (so auch BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2010, 1275, und in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).

    Dies ist der Fall, wenn nach der Beendigung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit die in der Schweiz gewährte Einmalzahlung den Zweck hat, den Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz außerhalb der Schweiz im neuen Aufenthaltsstaat zu ermöglichen (BFH-Urteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).

    Kapitalabfindungsansprüche der deutschen Versorgungssysteme sind dadurch gekennzeichnet, dass sie den Wegfall bestehender Renten- oder Versorgungsansprüche kompensieren (vgl. BFH-Urteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, unter Rz 43 bis 45).

    Auf dieser Grundlage hat der X. Senat des BFH Austrittsleistungen zur Abfindung des Altersguthabens von einer schweizerischen Pensionskasse an einen Steuerpflichtigen, der mangels Erreichens der Altersgrenze noch keinen Rentenanspruch gegen die Pensionskasse geltend machen konnte, nicht als eine steuerbefreite Kapitalabfindung gemäß § 3 Nr. 3 EStG beurteilt, die für den Verlust eines bestehenden Anspruchs auf Versorgungsleistungen gewährt worden sei, sondern als einen besonderen "Auszahlungsmodus von erworbenen Ansprüchen" bis zum Ausscheidenszeitpunkt aus der Pensionskasse beurteilt (siehe Rz 45 des BFH-Urteils in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).

    Auch der X. Senat des BFH hat hieraus unter Berücksichtigung dieser inländischen Rechtslage für die Auslegung des § 3 Nr. 3 EStG in der hier maßgeblichen Fassung nur geschlossen, eine ausländische Kapitalabfindung gesetzlicher Rentenansprüche müsse den Wegfall bestehender Renten- oder Versorgungsansprüche kompensieren, um unter § 3 Nr. 3 EStG fallen zu können (BFH-Urteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, Rz 45).

    aa) Eine einheitliche Beurteilung von Überobligatorium und Obligatorium kommt nur für Pensionskassen schweizerischer öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber in Betracht, deren überobligatorische Absicherung öffentlich-rechtlichen Charakter hat und nach Art und Struktur einer "freiwilligen Höherversicherung" zur gesetzlichen Grundabsicherung (dem Obligatorium, siehe unter II.1.) entspricht, wie sie auch der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 234 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung und der berufsständischen Versorgungswerke nicht fremd ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).

    bbb) Die Würdigung des FG, schon aus diesen Feststellungen heraus sei der eigenständige privatrechtliche und freiwillige Charakter des überobligatorischen Rechtsverhältnisses abzuleiten und dieses sei --anders als in dem vom X. Senat des BFH in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103 entschiedenen Streitfall-- nicht mit der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar, ist nicht zu beanstanden.

  • BFH, 25.03.2010 - X B 142/09

    Schweizer Teil-Vorbezug aus Wohneigentumsförderung als Altersrente aus

    Auszug aus BFH, 26.11.2014 - VIII R 38/10
    Dies habe der BFH für Kapitalleistungen aus schweizerischen Pensionskassen öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber bereits entschieden, für Austrittsleistungen aus der Pensionskasse eines privaten Arbeitgebers könne nichts anderes gelten (Hinweis auf BFH-Entscheidungen vom 25. März 2010 X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275; vom 23. Oktober 2013 X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).

    a) Für die Einordnung der Kapitalauszahlung des Altersguthabens als "andere Leistung" ist zum einen entscheidend, ob die ausländische Versorgungseinrichtung (Pensionskasse) nach ihrer Art und Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen bei rechtsvergleichender Betrachtung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2010, 1275; in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628; in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).

    Wesentliche Merkmale der Basisversorgung sind die Zahlung von Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbsunfähigkeit und die Funktion als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der Lebensunterhaltssicherung (vgl. BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2010, 1275; in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628; in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, und die dort zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts --BSG--, z.B. Urteile vom 21. Juli 2009 B 7/7a AL 36/07 R, juris, und vom 18. Dezember 2008 B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211).

    Diese Funktion der Lebensunterhaltssicherung von Altersrenten wird nach deutschem Regelungsmodell dadurch sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2010, 1275, und in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628).

    Entscheidend ist, ob sie Versorgungscharakter haben (so auch BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2010, 1275, und in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).

  • BFH, 14.07.2010 - X R 37/08

    Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten im Rahmen des

    Auszug aus BFH, 26.11.2014 - VIII R 38/10
    Auf Grundlage der Kriterien, die in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Vergleichbarkeit ausländischer Altersvorsorgeeinrichtungen mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entwickelt worden seien (Hinweis auf BFH-Urteil vom 14. Juli 2010 X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628), habe das FG die Einmalzahlung aus der Pensionsleistung sowohl hinsichtlich der Auszahlung des Obligatoriums als auch des Überobligatoriums als Kapitalleistung aus einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung einstufen müssen.

    a) Für die Einordnung der Kapitalauszahlung des Altersguthabens als "andere Leistung" ist zum einen entscheidend, ob die ausländische Versorgungseinrichtung (Pensionskasse) nach ihrer Art und Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen bei rechtsvergleichender Betrachtung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2010, 1275; in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628; in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).

    Da eine völlige Identität zwischen in- und ausländischen Rentenversicherungssystemen unwahrscheinlich ist, sind maßgebliche Gesichtspunkte der Vergleichbarkeitsprüfung die wesentlichen Merkmale des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (BFH-Urteile in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628; in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).

    Wesentliche Merkmale der Basisversorgung sind die Zahlung von Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbsunfähigkeit und die Funktion als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der Lebensunterhaltssicherung (vgl. BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2010, 1275; in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628; in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, und die dort zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts --BSG--, z.B. Urteile vom 21. Juli 2009 B 7/7a AL 36/07 R, juris, und vom 18. Dezember 2008 B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211).

    Diese Funktion der Lebensunterhaltssicherung von Altersrenten wird nach deutschem Regelungsmodell dadurch sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2010, 1275, und in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628).

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 47/01

    Steuerpflicht von Zinsen aus ausländischen Lebensversicherungen

    Auszug aus BFH, 26.11.2014 - VIII R 38/10
    Maßgeblich für die Anwendung der Steuerbefreiung auf Kapitalerträge aus ausländischen Renten- und Kapitalversicherungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 ist, ob der Versicherungsvertrag generell zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 begünstigten Vertragstypen gehört (siehe BFH-Urteil vom 1. März 2005 VIII R 47/01, BFHE 211, 436, BStBl II 2006, 365).

    Entscheidend ist, dass der ausländische Vertrag unter den im Gesetz erfassten Versicherungstypus fällt, die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach dieser Vorschrift müssen hingegen --entgegen der Auffassung des FA und des BMF-- für die Steuerbefreiung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 nach dem BFH-Urteil in BFHE 211, 436, BStBl II 2006, 365 nicht vollständig erfüllt sein (siehe auch Senatsurteil vom 26. November 2014 VIII R 31/10, BFHE 249, 12).

    Nicht schädlich für die Einordnung unter § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 ist nach dem Senatsurteil in BFHE 211, 436, BStBl II 2006, 365 und dem Senatsurteil vom 26. November 2014 VIII R 31/10 (BFHE 249, 12), dass zwischen dem Kläger und der Pensionskasse das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeschlossen war und die Pensionskasse nicht über die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 verfügte.

  • BFH, 24.09.2013 - VI R 6/11

    Überobligatorisch erbrachte Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen

    Auszug aus BFH, 26.11.2014 - VIII R 38/10
    Für die Würdigung des FG spricht ferner auch, dass der VI. Senat des BFH zur Rechtslage vor dem Streitjahr (Streitjahre bis 2001) in einer Entscheidung vom 24. September 2013 VI R 6/11 (BFHE 243, 210, unter II.3.a) Arbeitgeberbeiträge, die in die AHV und eine schweizerische Pensionskasse für das Obligatorium geleistet wurden, auf der Ebene des § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG als "Zahlungen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung" beurteilt hat.

    eee) Die vorstehende Beurteilung steht im Übrigen damit in Einklang, dass Arbeitgeberbeiträge in das Überobligatorium nach der Rechtsprechung des BFH keine Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG sind, sondern gemäß § 3 Nr. 62 Satz 4 EStG als "gleichgestellte" Beiträge eingestuft werden (BFH-Urteil in BFHE 243, 210, unter II.3.a).

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 31/10

    Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von

    Auszug aus BFH, 26.11.2014 - VIII R 38/10
    Entscheidend ist, dass der ausländische Vertrag unter den im Gesetz erfassten Versicherungstypus fällt, die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach dieser Vorschrift müssen hingegen --entgegen der Auffassung des FA und des BMF-- für die Steuerbefreiung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 nach dem BFH-Urteil in BFHE 211, 436, BStBl II 2006, 365 nicht vollständig erfüllt sein (siehe auch Senatsurteil vom 26. November 2014 VIII R 31/10, BFHE 249, 12).

    Nicht schädlich für die Einordnung unter § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 ist nach dem Senatsurteil in BFHE 211, 436, BStBl II 2006, 365 und dem Senatsurteil vom 26. November 2014 VIII R 31/10 (BFHE 249, 12), dass zwischen dem Kläger und der Pensionskasse das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeschlossen war und die Pensionskasse nicht über die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 verfügte.

  • BSG, 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R

    Ruhen des Arbeitslosengelds - anderer Sozialleistungsanspruch - Altersrente -

    Auszug aus BFH, 26.11.2014 - VIII R 38/10
    Wesentliche Merkmale der Basisversorgung sind die Zahlung von Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbsunfähigkeit und die Funktion als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der Lebensunterhaltssicherung (vgl. BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2010, 1275; in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628; in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, und die dort zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts --BSG--, z.B. Urteile vom 21. Juli 2009 B 7/7a AL 36/07 R, juris, und vom 18. Dezember 2008 B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211).

    Weitere Kennzeichen einer gesetzlichen Basisversorgung sind, dass die Beitragszahlungen auf einer gesetzlichen Anordnung beruhen, die Versicherung für den betroffenen Personenkreis obligatorisch ist und die Leistungen als Leistungen öffentlich-rechtlicher Art zu erbringen sind (vgl. BSG-Urteil in BSGE 102, 211).

  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind

    Auszug aus BFH, 26.11.2014 - VIII R 38/10
    Ebenso ermöglichen die --ebenfalls der sog. ersten Schicht zuzurechnenden-- inländischen berufsständischen Versorgungswerke eine freiwillige Höherversicherung und erbringen zudem in der Regel höhere Leistungen als die gesetzliche Rentenversicherung (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile vom 26. November 2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710; in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103; vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58).

    Auch im deutschen Recht sind Kapitalleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unbekannt, da deutsche Versorgungswerke, die ebenfalls der Basisversorgung zuzurechnen sind, solche Einmalzahlungen gewähren, die als andere Leistungen gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern sind (siehe dazu BFH-Urteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58).

  • BFH, 20.08.2014 - I R 83/11

    Besteuerung eines sog. Vorbezugs für Wohneigentum einer öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus BFH, 26.11.2014 - VIII R 38/10
    Für die Einordnung der Pensionskassen privater Arbeitgeber und deren Leistungen, die auf privaten Rechtsbeziehungen beruhen, lässt sich daraus jedoch nichts herleiten (Anmerkung JF, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2014, 119, 120; BFH-Zwischenurteil vom 20. August 2014 I R 83/11, BFH/NV 2015, 20, unter Rz 20).
  • BFH, 26.11.2008 - X R 15/07

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

  • BFH, 19.05.2021 - X R 20/19

    Zur doppelten Besteuerung von Renten: Bei privaten Renten kann es systembedingt

    Zu dieser ersten Schicht der Basisversorgung gehören Leibrenten und andere Leistungen, die auf einem durch Beiträge erworbenen Anspruch gegen einen gesetzlichen oder privaten Versorgungsträger auf lebenslängliche Versorgung beruhen, frühestens ab dem 60. Lebensjahr oder bei Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden und bei denen die Anwartschaften nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein dürfen (vgl. hierzu Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.07.2010 - X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, Rz 25; vom 23.10.2013 - X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 27; vom 26.11.2014 - VIII R 38/10, BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657, Rz 30; vom 12.12.2017 - X R 39/15, BFHE 261, 203, BStBl II 2018, 579, Rz 17).
  • BFH, 12.10.2023 - VI R 46/20

    Steuerliche Berücksichtigung von überobligatorischen Beiträgen zu einer

    Die Begrenzung auf die in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG genannten biometrischen Risiken impliziert, dass ein Leistungsbezug erst im Zeitpunkt des Eintritts des zugrunde liegenden biologischen Ereignisses (altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, Invalidität oder Tod des Arbeitnehmers) ausgelöst werden kann (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26.11.2014 - VIII R 38/10, BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657, Rz 62 und vom 17.05.2017 - X R 10/15 , BFHE 259, 59, BStBl II 2017, 1251, Rz 59).

    Da eine völlige Identität kaum denkbar ist, muss sich diese Beurteilung notwendigerweise auf bestimmte Eigenschaften beider Leistungsarten beschränken und andere als unwesentlich für den Vergleich ausscheiden (BFH-Urteile vom 14.07.2010 - X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, Rz 23 und vom 26.11.2014 - VIII R 38/10, BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657, Rz 28).

    Die Würdigung des FG, dass die durch das VR vorgesehenen Möglichkeiten der Auszahlung des Altersguthabens als Kapitalleistung schon vor Eintritt eines Vorsorgefalls, aber auch noch nach dessen Eintritt, so gewichtig seien, dass eine Vergleichbarkeit der überobligatorischen Vorsorgevereinbarung mit der inländischen betrieblichen Altersversorgung nicht gegeben sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Urteile vom 26.11.2014 - VIII R 38/10, BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657, Rz 62 und vom 17.05.2017 - X R 10/15, BFHE 259, 59, BStBl II 2017, 1251, Rz 62 f.).

  • BFH, 01.10.2015 - X R 43/11

    Steuerliche Behandlung der Todesfallleistung einer schweizerischen

    Überobligatorische Leistungen schweizerischer privatrechtlicher Pensionskassen sind mit denen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht vergleichbar, wenn sie auf einem eigenständigen überobligatorischen privatrechtlichen Rechtsverhältnis beruhen (Bestätigung der BFH-Urteile vom 26. November 2014 VIII R 38/10, BFHE 249, 22, BFH/NV 2015, 1139, und VIII R 39/10, BFHE 249, 39, BFH/NV 2015, 1145).

    a) Für die Einordnung des Todesfallkapitals als andere Leistung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ist zum einen entscheidend, dass die Pensionskasse nach ihrer Art und Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen bei rechtsvergleichender Betrachtung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Entscheidungen vom 25. März 2010 X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275, Rz 31, und vom 26. November 2014 VIII R 38/10, BFHE 249, 22, BFH/NV 2015, 1139, Rz 28 ff., m.w.N.).

    Zum anderen ist für die Vergleichbarkeitsprüfung nicht nur die ausländische Vorsorgeeinrichtung, sondern auch die von dieser ausgezahlte Leistung in den Blick zu nehmen (BFH-Urteil in BFHE 249, 22, BFH/NV 2015, 1139, Rz 28; so auch Senatsurteile vom 14. Juli 2010 X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, Rz 23, und vom 23. Oktober 2013 X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, Rz 17).

    Bei privatrechtlichen Pensionskassen bejaht der VIII. Senat des BFH ebenfalls die Vergleichbarkeit mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, aber nur soweit diese privatrechtlichen Pensionskassen Leistungen aus dem Obligatorium erbringen (s. BFH-Urteile vom 26. November 2014 VIII R 39/10, BFHE 249, 39, BFH/NV 2015, 1145, Rz 35 ff., und in BFHE 249, 22, BFH/NV 2015, 1139, Rz 34 ff.).

    Diese unterliege nicht der Besteuerung in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, sondern sei hinsichtlich ihrer Besteuerungsfolgen eigenständig zu würdigen (s. BFH-Urteile in BFHE 249, 22, BFH/NV 2015, 1139, Rz 49 ff., insbesondere Rz 53, und in BFHE 249, 39, BFH/NV 2015, 1145, Rz 47; zustimmend wohl Miessl, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2015, 683; vgl. dazu auch Portner, Betriebs-Berater 2015, 1952; Levedag, Internationale Wirtschaftsbriefe --IWB-- 2015, 553; Werth, IStR 2015, 900).

    Selbst wenn die Pensionskasse die an eine Vorsorgeeinrichtung i.S. des § 22 Nr. 5 EStG zu stellenden Voraussetzungen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 249, 22, BFH/NV 2015, 1139, Rz 61 ff.) erfüllen würde, käme es im Streitfall nicht zur Besteuerung des Todesfallkapitals gemäß § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG.

    Entscheidend ist danach, dass der ausländische Vertrag unter den im Gesetz erfassten Versicherungstypus fällt; die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach dieser Vorschrift müssen hingegen für die Steuerbefreiung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 1990 nicht vollständig erfüllt sein (s. BFH-Urteile vom 1. März 2005 VIII R 47/01, BFHE 211, 436, BStBl II 2006, 365, unter II.2.b; vom 26. November 2014 VIII R 31/10, BFHE 249, 12, BFH/NV 2015, 1134, Rz 28 f., sowie in BFHE 249, 22, BFH/NV 2015, 1139, Rz 65 f., und in BFHE 249, 39, BFH/NV 2015, 1145, Rz 51 f.).

    Insoweit kann auf die Rechtsprechung des VIII. Senats (BFH-Urteile in BFHE 249, 12, BFH/NV 2015, 1134, Rz 37 f. und 44; in BFHE 249, 22, BFH/NV 2015, 1139, Rz 68, und in BFHE 249, 39, BFH/NV 2015, 1145, Rz 55; s. dazu auch Levedag, IWB 2015, 553/561) verwiesen werden, der sich der erkennende Senat anschließt.

    Zwar hat der VIII. Senat die Steuerfreiheit von Kapitalabfindungen einer schweizerischen Pensionskasse nach § 3 Nr. 3 EStG in der bis zum 18. Dezember 2006 gültigen Fassung bejaht, sofern diese den Wegfall bestehender Renten- oder Versorgungsansprüche kompensieren (s. Urteil in BFHE 249, 22, BFH/NV 2015, 1139, Rz 42 ff.).

  • FG Baden-Württemberg, 07.04.2020 - 3 K 1497/18

    Steuerliche Behandlung von überobligatorischen Beiträgen zu einer

    Danach ist für die Absicherung über eine inländische Pensionskasse als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung kennzeichnend, dass einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt und erst durch Eintritt eines dieser Ereignisse ausgelöst werden (BFH-Urteil vom 17. Mai 2017 in BStBl II 2017, 1251 Rz. 61 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 26. November 2014 in BStBl II 2016, 657 Rz. 62).

    Dabei ist entscheidend, ob die ausländische Versorgungseinrichtung nach ihrer Art und Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen bei rechtsvergleichender Betrachtung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (BFH-Urteil vom 26. November 2014 in BStBl II 2016, 657 Rz. 28; Förster, IStR 2017, 461).

    aa EStG, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (BFH-Urteile vom 26. November 2014 in BStBl II 2016, 657 Rz. 28).

    Weitere Merkmale sind, dass die Beitragszahlungen auf einer gesetzlichen Anordnung beruhen, die Versicherung für den betroffenen Personenkreis obligatorisch ist und die Leistungen als Leistungen öffentlich-rechtlicher Art zu erbringen sind (vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013 X R 33/10, BStBl II 2014, 103 Rz. 18 und vom 26. November 2014 in BStBl II 2016, 657 Rz. 30 f.).

    Während erstere auch hinsichtlich der überobligatorischen Absicherung als mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar angesehen wird (vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013 in BStBl II 2014, 103 und vom 16. September 2015 in BStBl II 2016, 681), wird bei privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen die überobligatorische Absicherung als freiwillige Absicherung auf privatrechtlicher Grundlage angesehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. November 2014 in BStBl II 2016, 657 Rz. 52 f.; vom 17. Mai 2017 in BStBl II 2017, 1251 Rz. 44 und vom 25. Januar 2017 X R 51/14, BFH/NV 2017, 1015 Rz. 12).

    In Bezug auf die Würdigung der überobligatorischen Vorsorge als "freiwillige" Absicherung des Arbeitnehmers auf privater Rechtsgrundlage (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 2014 in BStBl II 2016, 657 Rz. 52) vermag der Senat im Fall der Mitgliedschaft des Klägers in der PK keine wesentlichen Unterschiede zu der Begründung und Ausgestaltung der Mitgliedschaft in einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung festzustellen.

    Die überobligatorische Absicherung hat hierbei nicht den Charakter einer nur untergeordneten Zusatzleistung zur Basisversorgung (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 2014 in BStBl II 2016, 657 Rz. 55).

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 39/10

    Vorbezug aus einer privaten schweizerischen Pensionskasse für einen Grenzgänger

    a) Wie der Senat mit Urteil vom 26. November 2014 im Verfahren VIII R 38/10 (BFHE 249, 22, dort unter II.1.) entschieden hat, ist nach den in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für die Einordnung von Einmalzahlungen aus ausländischen Rentenversicherungen entwickelten Kriterien die Auszahlung des auf das Obligatorium entfallenden Sparguthabens aus einer privaten schweizerischen Pensionskasse als andere Leistung aus einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG steuerbar.

    Im Streitfall unterscheiden sich die Pensionskasse des Klägers und die von dieser als gewährten Leistungen hinsichtlich ihrer Art, der Struktur und der Ausgestaltung nur unwesentlich von dem Sachverhalt, den der Senat im Verfahren VIII R 38/10 vom 26. November 2014 (BFHE 249, 22) im Hinblick auf die Kapitalabfindung eines Rentenanspruchs zu beurteilen hatte.

    a) Wie der Senat im Urteil vom 26. November 2014 zum Verfahren VIII R 38/10 (BFHE 249, 22, unter II.3.) für die Einmalzahlungen aus einer schweizerischen privaten Pensionskasse dargelegt hat, gebietet der eigenständige privatrechtliche und freiwillige Charakter des überobligatorischen Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und einer privatrechtlichen Pensionskasse, dieses Verhältnis nicht nur als Annex zur öffentlich-rechtlichen obligatorischen Pflichtmitgliedschaft in der Pensionskasse, sondern als privatrechtliche Rechtsbeziehung anzusehen, die hinsichtlich ihrer Besteuerungsfolgen eigenständig zu würdigen ist (zustimmend zu dieser "Trennungsbetrachtung" siehe Miessl, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2013, 850 ff.; ders., Betriebs-Berater 2011, 2711, 2713; ders., IStR 2007, 883, 888; für eine "Einheitsbetrachtung" Decker/Looser, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- Heft 2006, Fach 3, S. 14099, 14102; Myßen/Finckh, NWB Heft 2006, Fach 3, S. 14159, 14181).

    Das FG hat in Rz 10 der Vorentscheidung in EFG 2011, 1799 auf die Feststellungen zur Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses im Überobligatorium auf das Urteil vom 28. April 2010 zum Verfahren 3 K 4156/08 --EFG 2011, 1716-- (Vorentscheidung zum Verfahren VIII R 38/10) auch für den Streitfall Bezug genommen.

    Im Urteil vom 26. November 2014 zum Verfahren VIII R 38/10 (BFHE 249, 22) unter II.3.b hat der Senat näher ausgeführt, dass die Auszahlungsmöglichkeiten, die das Reglement der Pensionskasse dem Kläger vor Eintritt eines Versorgungsfalls gewährte, die Vergleichbarkeit des überobligatorischen Vorsorgeverhältnisses mit einer von §§ 3 Nr. 63, 22 Nr. 5 EStG erfassten inländischen Pensionskassenzusage ausschließen können, da für inländische Pensionskassenzusagen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung prägend ist, dass die Leistungspflicht erst durch Eintritt eines Vorsorgefalls (Alter, Tod, Invalidität) ausgelöst wird.

    Entscheidend ist, dass der ausländische Vertrag unter den im Gesetz erfassten Versicherungstypus fällt, die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach dieser Vorschrift müssen hingegen --entgegen der Auffassung des FA und des BMF-- für die Steuerbefreiung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 nach dem BFH-Urteil in BFHE 211, 436, BStBl II 2006, 365 nicht vollständig erfüllt sein (siehe auch Senatsurteile vom 26. November 2014 VIII R 31/10 und VIII R 38/10, BFHE 249, 12).

  • BFH, 17.05.2017 - X R 10/15

    Teilweise Steuerfreiheit von Zahlungen in eine schweizerische Pensionskasse, die

    Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur Begründung auf die BFH-Urteile vom 26. November 2014 VIII R 39/10 (BFHE 249, 39, BStBl II 2016, 665, Rz 47 ff.) und VIII R 38/10 (BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657, Rz 28 ff.) und vom 1. Oktober 2015 X R 43/11 (BFHE 251, 313, BStBl II 2016, 685, Rz 19 ff.) verwiesen.

    Dies gilt nicht nur für die Alterseinkünfte gemäß § 22 Nr. 5 EStG (die in dem Urteil des VIII. Senats in BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657, Rz 61 streitgegenständlich waren), sondern auch für die Beitragsleistungen gemäß § 3 Nr. 56 und § 3 Nr. 63 EStG.

    Auch in der Legaldefinition des Begriffs der Pensionskasse (§ 118a Nr. 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen) werde verlangt, dass Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens gewährt würden (BFH-Urteil in BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657, Rz 62, m.w.N.).

    Die Altersrente des Klägers ist, soweit sie auf dem Obligatorium beruht, gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit dem Besteuerungsanteil in Höhe von 60 % der Besteuerung zu unterwerfen (s.a. BFH-Urteile in BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657, Rz 27 ff., und in BFHE 249, 39, BStBl II 2016, 665, Rz 36 ff.; so auch BMF-Schreiben vom 27. Juli 2016 IV C 3-S 2255/07/10005:004, IV C 5-S 2333/13/10003, BStBl I 2016, 759, Rz 22 und 29).

  • FG Hessen, 28.05.2018 - 7 K 2456/14

    Anwendung des Ertragsanteils von 20 % auf den gesamten Steigerungsbetrag

    Prägend für Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG ist nämlich, dass sie der sog. ersten Schicht des von der Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen der Neuregelung zugrunde gelegten "Drei-Schichten-Modells" zuzurechnen sind und der Basisversorgung des Versicherten dienen (BFH, Urteil vom 26.11.2014 VIII R 38/10, BStBl II 2016, 657 unter II. 1.b), was der BFH inzident für die HV bereits bejaht hat (VIII R 38/10 a.a.O. unter II. 1.c).
  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 3 K 1213/20

    Steuerliche Behandlung von Beiträgen an eine öffentlich-rechtliche Schweizer

    Danach ist für die Absicherung über eine inländische Pensionskasse als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung kennzeichnend, dass einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt und erst durch Eintritt eines dieser Ereignisse ausgelöst werden (BFH-Urteil in BStBl II 2017, 1251, Rn. 61 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 26. November 2014 VIII R 38/10, BStBl II 2016, 657, Rn. 62).

    Nach Anhörung eines Eidgenössischen diplomierten Pensionsversicherungsexperten als Sachverständiger (vgl. Gerichtsakte Bl. 300 - 303) ist der Senat in seinen Urteilen vom 28. April 2010 3 K 1285/08 (EFG 2011, 1799, Rn. 35 ff., 67 ff.; nachgehend BFH in BStBl II 2016, 665) und 3 K 4156/08 (EFG 2011, 1716, Rn. 66 ff.; nachgehend BFH in BStBl II 2016, 657) sowie vom 18. November 2010 3 K 273/07 (Juris, Rn. 27, 88 f.; nachgehend BFH in BStBl II 2016, 650), 12. Mai 2011 3 K 147/10 (Juris, Rn. 91; nachgehend BFH-Urteil vom 2. Dezember 2014 VIII R 40/11, BStBl II 2016, 675) und 11. Juli 2011 3 K 1285/09 (EFG 2012, 1557, Rn. 46 ff.; nachgehend BFH in BStBl II 2016, 681) entsprechend verfahren.

    Dabei ist entscheidend, ob die ausländische Versorgungseinrichtung nach ihrer Art und Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen bei rechtsvergleichender Betrachtung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (BFH-Urteil in BStBl II 2016, 657 Rn. 28; Förster, IStR 2017, 461).

    aa EStG, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (BFH-Urteil in BStBl II 2016, 657 Rn. 28).

    Weitere Merkmale sind, dass die Beitragszahlungen auf einer gesetzlichen Anordnung beruhen, die Versicherung für den betroffenen Personenkreis obligatorisch ist und die Leistungen als Leistungen öffentlich-rechtlicher Art zu erbringen sind (vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013 X R 33/10, BStBl II 2014, 103 Rn. 18 und in BStBl II 2016, 657 Rn. 30 f.).

    Während erstere auch hinsichtlich der überobligatorischen Absicherung als mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar angesehen wird (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2014, 103 und in BStBl II 2016, 681), wird bei privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen die überobligatorische Absicherung als freiwillige Absicherung auf privatrechtlicher Grundlage angesehen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BStBl II 2016, 657 Rn. 52 f.; in BStBl II 2017, 1251 Rn. 44 und vom 25. Januar 2017 X R 51/14, BFH/NV 2017, 1015 Rn. 12).

    In Bezug auf die Würdigung der überobligatorischen Vorsorge als "freiwillige" Absicherung des Arbeitnehmers auf privater Rechtsgrundlage (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2016, 657 Rz. 52) vermag der Senat im Fall der Mitgliedschaft der Klägerin in der PK keine wesentlichen Unterschiede zu der Begründung und Ausgestaltung der Mitgliedschaft in einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung festzustellen.

    Die überobligatorische Absicherung hat hierbei nicht den Charakter einer nur untergeordneten Zusatzleistung zur Basisversorgung (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2016, 657, Rn. 55).

  • BFH, 28.10.2020 - X R 29/18

    Grenzen der nachgelagerten Besteuerung von Einkünften aus ausländischen

    Demzufolge ist anerkannt, dass auch Leistungen ausländischer Versorgungseinrichtungen dem Anwendungsbereich des § 22 Nr. 5 EStG zuzuordnen sind, sofern sie mit inländischen Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen nach ihrer Struktur und den im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage einer rechtsvergleichenden Qualifizierung vergleichbar sind (BFH-Urteil vom 26.11.2014 - VIII R 38/10, BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657, Rz 61, zum sog. Überobligatorium einer schweizerischen privaten Pensionskasse; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 39. Aufl., § 22 Rz 170; Wernsmann/Neudenberger, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 22 Rz G 48; Portner, Betriebs-Berater 2014, 1175, 1176; zu den Anforderungen an die korrespondierende Steuerfreiheit von Beiträgen an ausländische betriebliche Altersversorgungssysteme gemäß § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147, Rz 36).
  • FG Köln, 09.08.2018 - 11 K 2738/14

    Einkommensteuer: Besteuerung der Auszahlung aus einem US-amerikanischen

    Insoweit werde lediglich beispielhaft auf den Beschluss vom 5. Oktober 2017 VIII R 13/14 sowie - im Bereich der Altersvorsorge - auf das zur Einordnung von Kapitalabfindungen schweizerischer privater Pensionskassen ergangene BFH-Urteil vom 26. November 2014 VIII R 38/10 (BStBl II 2016, 657) hingewiesen.

    Dabei erstreckt sich der Begriff "Leistungen" auch auf (Teil-)Kapitalauszahlungen und umfasst wirtschaftlich die im Auszahlungsbetrag verkörperten früheren Beitragsleistungen, Zulagen und erwirtschafteten Erträge (BFH-Urteil vom 26. November 2014 VIII R 38/10, BStBl II 2016, 657, m.w.N.).

    Ihrem insoweit offenen Wortlaut zufolge enthält die Regelung keine Beschränkungen auf Auszahlungen aus inländischen Plänen und Einrichtungen der o.g. Art; allerdings muss die ausländische Pensionskasse oder sonstige Einrichtung nach ihrer Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen aufgrund einer rechtsvergleichenden Qualifizierung mit der Absicherung über eine inländische Einrichtung vergleichbar sein (BFH in BStBl II 2016, 657, und Schmidt / Weber-Grellet, EStG, Kommentar, 37. Auflage, § 22 Rz. 170, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 13.02.2020 - VI R 20/17

    Beiträge des österreichischen Arbeitgebers an eine österreichische betriebliche

  • BFH, 12.12.2017 - X R 39/15

    Auszahlung einer Kapitallebensversicherung aus der Kapitalversorgung eines

  • BFH, 05.04.2017 - X R 50/14

    Altersrente der Vereinten Nationen

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 31/10

    Austrittsleistungen eines Grenzgängers aus einer schweizerischen Pensionskasse

  • FG Niedersachsen, 04.05.2022 - 9 K 146/21

    Besteuerung von Altersrenten aus den Niederlanden als andere Leistung

  • FG Baden-Württemberg, 13.07.2017 - 3 K 1989/15

    Steuerliche Behandlung der wegen endgültigen Wegzugs aus der Schweiz bar

  • BSG, 23.02.2021 - B 12 KR 32/19 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von überobligatorischen

  • BFH, 02.12.2014 - VIII R 40/11

    Austrittsleistung aus einer schweizerischen Anlagestiftung an einen inländischen

  • LSG Baden-Württemberg, 28.06.2019 - L 4 KR 1556/18

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer Leistung einer

  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2014 - 3 K 1507/13

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung des Vorbezugs einer öffentlich-rechtlichen

  • FG München, 15.01.2021 - 13 K 2270/15

    Sozialversicherungsrechtlicher Entgeltbegriff

  • FG Baden-Württemberg, 12.12.2018 - 14 K 3172/17

    Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks hinsichtlich Leibrentenbesteuerung

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2020 - 3 K 3139/19

    Steuerliche Behandlung von Prämien zur Schweizer Unfallversicherung für die

  • BFH, 15.12.2021 - X R 2/20

    Aufteilung von Alterseinkünften eines Ruhestandsbeamten des EPA

  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 1285/09

    Zur Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberbeiträgen für die Zukunftssicherung eines

  • FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10
  • FG Baden-Württemberg, 25.09.2020 - 14 K 2144/17

    (Einkommensteuerliche Behandlung der Arbeitgeberbeiträge zur Schweizer Stiftung

  • BFH, 20.08.2014 - I R 83/11

    Vergleichbarkeit des Vorsorgeverhältnisses zu verschiedenen Zweigen der

  • FG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - 12 K 623/22

    Grenzgänger nach Art. 15a DBA CHE: Anwendbarkeit und Auslegung der seit

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.07.2021 - 3 K 2081/20

    Besteuerung von Bezügen eines US-amerikanischen Staatsangehörigen aus

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 3 K 1264/16

    Keine Pauschalbesteuerung sog. schwarzer Investmentfonds bei Vorlage

  • FG Münster, 18.10.2022 - 11 K 2273/18

    Streit über die Besteuerung der Bezüge aus einem US-amerikanischen

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 984/20

    Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberbeiträgen zu Schweizer privatrechtlichen

  • FG Baden-Württemberg, 26.03.2020 - 14 K 2402/18

    Überobligatorische Arbeitgeberbeiträge in eine schweizerische privatrechtliche

  • FG Baden-Württemberg, 26.07.2023 - 2 K 1258/20

    Progressionsvorbehalt bei Zahlung von Unfalltaggelder durch eine schweizerische

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - 3 K 273/07
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