Rechtsprechung
BFH, 14.10.2015 - V R 10/14 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- lexetius.com
Zum Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
UStG § 9 Abs 1, UStG § 15 Abs 1, UStG § 15 Abs 2, UStG § 15 Abs 4, UStG § 15a Abs 1, EGRL 112/2006 Art 168, EGRL 112/2006 Art 15 Abs 2, UStG VZ 2007
Zum Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen
- Bundesfinanzhof
Zum Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 9 Abs 1 UStG 2005, § 15 Abs 1 UStG 2005, § 15 Abs 2 UStG 2005, § 15 Abs 4 UStG 2005, § 15a Abs 1 UStG 2005
Zum Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen - IWW
§ 3 Abs. 9a des Umsatzsteuergesetzes, § ... 3 Abs. 9a UStG, § 9 Abs. 2 UStG, § 15a UStG, § 9 Abs. 1 UStG, Abschn. 9.2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE), § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 15a Abs. 1 UStG, § 15a Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG, § 15 Abs. 1 UStG, Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG, Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStAE, Abschn. 15.2c Abs. 9 UStAE, § 15 Abs. 2 UStG, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Vermietungsumsätze
- Betriebs-Berater
Zum Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen
- rewis.io
Zum Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Vermietungsumsätze
- datenbank.nwb.de
Zum Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Zum Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Kein Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Umfang des Zuordnungswahlrechts des umsatzsteuerpflichtigen Unternehmers
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Zum Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen
- pwc.de (Kurzinformation)
Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung für Vermietung der Privatwohnung nicht möglich
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer
- Grundstücke als Unternehmensvermögen i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG
- Teilunternehmerisch genutzte Grundstücke
- Unternehmensvermögen
- Vorsteuerabzug
- Vorsteuerausschluss und Vorsteueraufteilung
- Vorsteueraufteilung
Sonstiges
- juris (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 12 K 2906/10
- BFH, 06.03.2014 - V B 83/13
- BFH, 14.10.2015 - V R 10/14
Papierfundstellen
- BFHE 251, 461
- BB 2015, 3093
- BB 2016, 1056
- DB 2015, 2983
- BStBl II 2016, 717
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (14)
- EuGH, 08.05.2003 - C-269/00
Seeling
Auszug aus BFH, 14.10.2015 - V R 10/14
Ein Unternehmer, der ein Gebäude errichtet, das er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (z.B. zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, darf das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die auf das gesamte Gebäude --einschließlich des nichtunternehmerisch genutzten Teils-- entfallenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 UStG abziehen (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Seeling vom 8. Mai 2003 C-269/00, EU:C:2003:254; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2003 V R 39/99, BFHE 203, 206, BStBl II 2004, 371).bb) Hiervon macht die Rechtsprechung des EuGH und ihm folgend die des BFH für Gegenstände/Investitionsgüter eine Ausnahme, indem sie dem Unternehmer ermöglicht, einen nur teilweise unternehmerisch genutzten Gegenstand in vollem Umfang seinem Unternehmen zuzuordnen (ständige Rechtsprechung von EuGH und BFH, z.B. EuGH-Urteile Puffer vom 23. April 2009 C-460/07, EU:C:2009:254, Rz 40, 42, 47; Armbrecht vom 4. Oktober 1995 C-291/92, EU:C:1995:304, Rz 13, 14; Seeling, EU:C:2003:254, Rz 41, 43, 55; VNLTO vom 12. Februar 2009 C-515/07, EU:C:2009:88, Rz 32; Medicom und MPA vom 18. Juli 2013 C-210, 211/11, EU:C:2013:479, Rz 22;… BFH-Urteile vom 20. März 2014 V R 27/12, BFH/NV 2014, 1097, Rz 11;… vom 11. Juli 2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266, Rz 35).
- EuGH, 23.04.2009 - C-460/07
Puffer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - …
Auszug aus BFH, 14.10.2015 - V R 10/14
bb) Hiervon macht die Rechtsprechung des EuGH und ihm folgend die des BFH für Gegenstände/Investitionsgüter eine Ausnahme, indem sie dem Unternehmer ermöglicht, einen nur teilweise unternehmerisch genutzten Gegenstand in vollem Umfang seinem Unternehmen zuzuordnen (ständige Rechtsprechung von EuGH und BFH, z.B. EuGH-Urteile Puffer vom 23. April 2009 C-460/07, EU:C:2009:254, Rz 40, 42, 47; Armbrecht vom 4. Oktober 1995 C-291/92, EU:C:1995:304, Rz 13, 14; Seeling, EU:C:2003:254, Rz 41, 43, 55; VNLTO vom 12. Februar 2009 C-515/07, EU:C:2009:88, Rz 32; Medicom und MPA vom 18. Juli 2013 C-210, 211/11, EU:C:2013:479, Rz 22;… BFH-Urteile vom 20. März 2014 V R 27/12, BFH/NV 2014, 1097, Rz 11;… vom 11. Juli 2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266, Rz 35).Denn das Zuordnungswahlrecht soll dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer Rechnung tragen und verhindern, dass bei einer zunächst teilweise privaten, später aber unternehmerischen Nutzung eines Gegenstandes eine Mehrwertsteuerbelastung auf dem Erwerb bzw. der Errichtung des Gegenstandes verbleibt (EuGH-Urteil Puffer, EU:C:2009:254, Rz 47).
- BFH, 03.03.2011 - V R 23/10
Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung …
Auszug aus BFH, 14.10.2015 - V R 10/14
Beabsichtigt der Unternehmer bei Bezug einer Leistung, diese teilweise für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und teilweise für Zwecke einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwenden, ist er grundsätzlich nur im Umfang der beabsichtigten Verwendung für seine wirtschaftliche Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt (…ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 15. Dezember 2011 V R 48/10, BFH/NV 2012, 808, Rz 14, m.w.N.; vom 3. März 2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, Rz 10).Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 3. März 2011 V R 23/10 (BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74) nichts anderes, weil diese Entscheidung die gänzlich anders gelagerte Frage der Abgrenzung zwischen unternehmerischer und hoheitlicher Tätigkeit zum Gegenstand hatte.
- EuGH, 16.02.2012 - C-118/11
Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176 …
Auszug aus BFH, 14.10.2015 - V R 10/14
(1) Das ergibt sich insbesondere aus dem EuGH-Urteil Eon Aset vom 16. Februar 2012 C-118/11 (EU:C:2012:97), in dem der Gerichtshof hinsichtlich der Verwendung eines Leistungsbezuges ausdrücklich zwischen dem Bezug einer Dienstleistung und dem Erwerb eines Investitionsgutes unterscheidet (Rz 45).(1) Investitionsgüter sind Güter, die für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt werden, die durch ihre Langlebigkeit und ihren Wert gekennzeichnet sind und deren Anschaffungskosten in der Regel nicht als laufende Kosten verbucht, sondern über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden (EuGH-Urteil Eon Aset, EU:C:2012:97, Rz 35).
- BFH, 24.07.2003 - V R 39/99
Gebäudenutzung teilweise unternehmerisch, teilweise zu Wohnzwecken
Auszug aus BFH, 14.10.2015 - V R 10/14
Ein Unternehmer, der ein Gebäude errichtet, das er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (z.B. zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, darf das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die auf das gesamte Gebäude --einschließlich des nichtunternehmerisch genutzten Teils-- entfallenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 UStG abziehen (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Seeling vom 8. Mai 2003 C-269/00, EU:C:2003:254; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2003 V R 39/99, BFHE 203, 206, BStBl II 2004, 371). - EuGH, 04.10.1995 - C-291/92
Finanzamt Uelzen / Armbrecht
Auszug aus BFH, 14.10.2015 - V R 10/14
bb) Hiervon macht die Rechtsprechung des EuGH und ihm folgend die des BFH für Gegenstände/Investitionsgüter eine Ausnahme, indem sie dem Unternehmer ermöglicht, einen nur teilweise unternehmerisch genutzten Gegenstand in vollem Umfang seinem Unternehmen zuzuordnen (ständige Rechtsprechung von EuGH und BFH, z.B. EuGH-Urteile Puffer vom 23. April 2009 C-460/07, EU:C:2009:254, Rz 40, 42, 47; Armbrecht vom 4. Oktober 1995 C-291/92, EU:C:1995:304, Rz 13, 14; Seeling, EU:C:2003:254, Rz 41, 43, 55; VNLTO vom 12. Februar 2009 C-515/07, EU:C:2009:88, Rz 32; Medicom und MPA vom 18. Juli 2013 C-210, 211/11, EU:C:2013:479, Rz 22;… BFH-Urteile vom 20. März 2014 V R 27/12, BFH/NV 2014, 1097, Rz 11;… vom 11. Juli 2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266, Rz 35). - BFH, 09.09.1993 - V R 42/91
1. Bei monatlichen Mietzahlungen empfängt der Mieter Teilleistungen, die für …
Auszug aus BFH, 14.10.2015 - V R 10/14
Bei Leistungsbezügen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses aber kann eine derartige systemwidrige Belastung mit Mehrwertsteuer nicht entstehen, denn in diesem Fall ist sowohl für den Leistungsbezug (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG) als auch für die Verwendung der Leistungen (§ 15 Abs. 2 UStG) auf die monatlichen (Teil-)Leistungsabschnitte abzustellen (BFH-Urteil vom 9. September 1993 V R 42/91, BFHE 173, 231, BStBl II 1994, 269, 2. Leitsatz). - BFH, 24.01.2008 - V R 12/05
Überlassung von Standplätzen auf Wochenmärkten als umsatzsteuerfreie …
Auszug aus BFH, 14.10.2015 - V R 10/14
Der Bezug von sonstigen Leistungen (hier Vermietungsleistungen) ist nicht in voller Höhe zuordenbar, sondern entsprechend der (beabsichtigten) Verwendung aufzuteilen (so bereits BFH-Urteil vom 24. Januar 2008 V R 12/05, BFHE 221, 310, BStBl II 2009, 60, Rz 33, mit Hinweis auf BFH/NV 1995, 452; Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15 Rz 249; Looks in Weymüller, UStG, § 15 Rz 77; Forgách in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 15 Rz 144; Grune in Küffner/Stöcker/Zugmaier, UStG, § 15 Rz 144; Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, § 15 UStG Rz 153; ebenso wohl die Finanzverwaltung in Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStAE, vgl. aber auch Abschn. 15.2c Abs. 9 UStAE; a.A. Heinrichshofen in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 15 Rz 217; Heidner in Bunjes, UStG, 13. Aufl., § 15 Rz 124). - EuGH, 12.02.2009 - C-515/07
Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Sechste …
Auszug aus BFH, 14.10.2015 - V R 10/14
bb) Hiervon macht die Rechtsprechung des EuGH und ihm folgend die des BFH für Gegenstände/Investitionsgüter eine Ausnahme, indem sie dem Unternehmer ermöglicht, einen nur teilweise unternehmerisch genutzten Gegenstand in vollem Umfang seinem Unternehmen zuzuordnen (ständige Rechtsprechung von EuGH und BFH, z.B. EuGH-Urteile Puffer vom 23. April 2009 C-460/07, EU:C:2009:254, Rz 40, 42, 47; Armbrecht vom 4. Oktober 1995 C-291/92, EU:C:1995:304, Rz 13, 14; Seeling, EU:C:2003:254, Rz 41, 43, 55; VNLTO vom 12. Februar 2009 C-515/07, EU:C:2009:88, Rz 32; Medicom und MPA vom 18. Juli 2013 C-210, 211/11, EU:C:2013:479, Rz 22;… BFH-Urteile vom 20. März 2014 V R 27/12, BFH/NV 2014, 1097, Rz 11;… vom 11. Juli 2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266, Rz 35). - BFH, 15.12.2011 - V R 48/10
Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Wirtschaftsgütern
Auszug aus BFH, 14.10.2015 - V R 10/14
Beabsichtigt der Unternehmer bei Bezug einer Leistung, diese teilweise für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und teilweise für Zwecke einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwenden, ist er grundsätzlich nur im Umfang der beabsichtigten Verwendung für seine wirtschaftliche Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 15. Dezember 2011 V R 48/10, BFH/NV 2012, 808, Rz 14, m.w.N.; vom 3. März 2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, Rz 10). - BFH, 11.07.2012 - XI R 17/09
Zur Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen und zur …
- FG Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 12 K 2906/10
Option zur Umsatzsteuer bei Vermietung eines größtenteils privat genutzten …
- BFH, 20.03.2014 - V R 27/12
Vorsteuerabzug bei zu Wohnzwecken genutztem Geschäftsgebäude einer GmbH
- EuGH, 18.07.2013 - C-210/11
Medicom - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 …
- BFH, 18.09.2019 - XI R 7/19
EuGH-Vorlage zur Dokumentation der Ausübung des Zuordnungswahlrechts
Denn mit dem Zuordnungswahlrecht soll aus Gründen der steuerrechtlichen Neutralität verhindert werden, dass bei einer zunächst teilweise privaten, später aber weitergehenden unternehmerischen Nutzung eines Gegenstands eine Mehrwertsteuerbelastung aus dem Erwerb oder der Herstellung des Gegenstands verbleibt (EuGH-Urteil Puffer, EU:C:2009:254, UR 2009, 410, Rz 47; BFH-Urteile vom 14.10.2015 - V R 10/14, BFHE 251, 461, BStBl II 2016, 717, Rz 19; vom 03.08.2017 - V R 59/16, BFHE 258, 553, BStBl II 2017, 1209, Rz 28). - BFH, 18.09.2019 - XI R 3/19
Vorsteuerabzug für ein Arbeitszimmer: Entspricht das Erfordernis der …
Denn mit dem Zuordnungswahlrecht soll aus Gründen der steuerrechtlichen Neutralität verhindert werden, dass bei einer zunächst teilweise privaten, später aber weitergehenden unternehmerischen Nutzung eines Gegenstandes eine Mehrwertsteuerbelastung aus dem Erwerb oder der Herstellung des Gegenstandes verbleibt (EuGH-Urteil Puffer, EU:C:2009:254, UR 2009, 410, Rz 47; BFH-Urteile vom 14.10.2015 - V R 10/14, BFHE 251, 461, BStBl II 2016, 717, Rz 19; vom 03.08.2017 - V R 59/16, BFHE 258, 553, BStBl II 2017, 1209, Rz 28). - BFH, 03.08.2017 - V R 62/16
Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung eines Marktplatzes
a) Eine zeitnahe Zuordnungsentscheidung hat der Unternehmer für Zwecke des Vorsteuerabzugs nur dann zu treffen und zu dokumentieren, wenn ein Zuordnungswahlrecht besteht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 2015 V R 10/14, BFHE 251, 461, BStBl II 2016, 717, Rz 17, m.w.N.).
- BFH, 20.10.2021 - XI R 10/21
Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit
a) Da die Klägerin den Busparkplatz vollständig und die übrigen Eingangsleistungen anteilig für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt (bzw. dies zuvor schon so beabsichtigt) hat, konnte sie diese nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH bei Leistungsbezug nicht ihrem Unternehmensvermögen zuordnen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109, Rz 18 f., m.w.N.; zu sonstigen Leistungen s.a. BFH-Urteil vom 14.10.2015 - V R 10/14, BFHE 251, 461, BStBl II 2016, 717, Rz 17, m.w.N.). - BFH, 03.08.2017 - V R 59/16
Dachertüchtigung für eine Photovoltaikanlage
Dabei kommt eine Zuordnung auch unter Beachtung der Einschränkung des Zuordnungswahlrechts auf die Herstellung und Anschaffung von Gegenständen in Abgrenzung zu sonstigen Leistungen (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 14. Oktober 2015 V R 10/14, BFHE 251, 461, BStBl II 2016, 717, Leitsätze 1 und 2) in Betracht, da es im Streitfall um die Zuordnung bei einem durch Werklieferung erneuerten Gegenstand geht.Eine weitergehende Zuordnung von Gebäudeteilen --sei es auf, sei es unter dem Dach-- wurde durch die nur eingeschränkte Anmietung ausgeschlossen (vgl. auch zu der anders gelagerten Fallgestaltung, dass der Mieter den Mietgegenstand teilweise unternehmerisch und teilweise privat verwendet, BFH-Urteil in BFHE 251, 461, BStBl II 2016, 717).
Denn mit diesem Wahlrecht soll aus Gründen der steuerrechtlichen Neutralität verhindert werden, dass bei einer zunächst teilweise privaten, später aber weitergehenden unternehmerischen Nutzung eines Gegenstandes eine Mehrwertsteuerbelastung aus dem Erwerb oder der Herstellung des Gegenstandes verbleibt (EuGH-Urteil Puffer, EU:C:2009:254, Rz 47, und BFH-Urteil in BFHE 251, 461, BStBl II 2016, 717, Rz 19).
- OLG Celle, 07.07.2016 - 2 U 37/16
Erhebung der Umsatzsteuer bei Abschluss eines Mietvertrages über gewerblich …
Entsprechend entschieden hat der Bundesfinanzhof - soweit ersichtlich - zuletzt mit Urteil vom 14. Oktober 2015 - V R 10/14 - (…zitiert nach Juris, dort insbesondere Rn. 14) mit u. a. folgendem Leitsatz:. - FG Münster, 20.02.2018 - 15 K 3117/17
Besteuerung eines Pferdepensionsbetriebs nach den allgemeinen Vorschriften des …
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass nach der Rechtsprechung des BFH (…Urteile vom 3.7. 2017 V R 62/16, BFHE 259, 380, BFH/NV 2018, 301; vom 14.10.2015 V R 10/14, BFHE 251, 461, BStBl II 2016, 717) die vorstehenden Grundsätze einschränkend der Unternehmer nur dann eine zeitnahe Zuordnungsentscheidung für Zwecke des Vorsteuerabzugs zu treffen und zu dokumentieren hat, wenn ein Zuordnungswahlrecht besteht.