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   BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 290/10   

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BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 290/10 (https://dejure.org/2016,20525)
BVerfG, Entscheidung vom 14.06.2016 - 2 BvR 290/10 (https://dejure.org/2016,20525)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juni 2016 - 2 BvR 290/10 (https://dejure.org/2016,20525)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, AltEinkG, § 3 Nr 62 EStG vom 05.07.2004, § 9 Abs 1 S 1 EStG vom 05.07.2004, § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG vom 05.07.2004
    Nichtannahmebeschluss: Qualifizierung der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben statt als vorweggenommene Werbungskosten sowie höhenmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsrechtlich unbedenklich - ...

  • IWW

    § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Einkommenst... euergesetzes, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG, § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG, § 10 EStG, § 22 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 10d EStG, § 33 EStG, § 10b EStG, §§ 13 bis 32 SGB VI, §§ 20 f. SGB VI, § 3 Nr. 1 Buchstabe c EStG, § 106 SGB VI, § 3 Nr. 14 EStG, § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG, § 10 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Satz 4 EStG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 10 Abs. 4a EStG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, §§ 4, 9 EStG, §§ 10 ff., 31 f., 33 ff. EStG, § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 EStG, § 2 Abs. 2 EStG, Art. 20 Abs. 1 GG, § 33 Abs. 2, §§ 35 ff. SGB VI, § 33 Abs. 3, § 43 SGB VI, § 33 Abs. 4, § 47 SGB VI, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG, § 9 EStG, §§ 9 ff., 15 f. SGB VI, 20 ff. SGB VI, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG, § 10 Abs. 3 EStG, § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 3 Nr. 62 EStG, § 3c Abs. 1 EStG, § 10 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 EStG, § 10 Abs. 3 Sätze 4 und 6 EStG

  • Wolters Kluwer

    Nichtanerkennung von Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten für zukünftige sonstige Einkünfte; Weitreichender Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Qualifizierung der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben statt als vorweggenommene Werbungskosten sowie höhenmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsrechtlich unbedenklich - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtanerkennung von Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten für zukünftige sonstige Einkünfte; Weitreichender Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des ...

  • rechtsportal.de

    Nichtanerkennung von Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten für zukünftige sonstige Einkünfte; Weitreichender Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtanerkennung von Altersvorsorgeaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten erfolglos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altersvorsorgeaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Altersvorsorgeaufwendungen nicht als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtanerkennung von Altersvorsorgeaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten erfolglos

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Nichtanerkennung von Altersvorsorgeaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten verfassungsgemäß

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 21.07.2016)

    Vorsorgebeiträge: Kein Anspruch auf höhere Entlastung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Steuern zahlen für die Rente: Ungleichbehandlungen verfassungsrechtlich hinnehmbar - solange es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § ... 10 Abs 1 S 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 10 Abs 3, EStG § 10 Abs 4a, EStG § 10 Abs 1 Nr 3, EStG § 10 Abs 4, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, GG Art 1 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 19 Abs 4, GG Art 20 Abs 1, AltEinkG
    Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2016, 1066
  • FamRZ 2016, 1646
  • DÖV 2016, 875
  • BStBl II 2016, 801
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (60)

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 290/10
    Dies habe der Gesetzgeber bei der verfassungskonformen Ausgestaltung der steuerlichen Berücksichtigung der Altersvorsorge und Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl I S. 1427) im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 105, 73) berücksichtigen dürfen, zumal er dafür einen Systemwechsel vorgenommen habe, bei dem er nicht durch die Grundsätze der Folgerichtigkeit an frühere Grundentscheidungen gebunden sei.

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 400 ; 137, 350 ; 138, 136 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 127, 224 sowie ferner 96, 1 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 116, 164 ; 120, 1 ).

    Die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Muss der Gesetzgeber komplexe Regelungssysteme umgestalten, steht ihm grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 43, 242 ; 58, 81 ; 67, 1 ; 100, 1 ; 105, 73 ; stRspr).

    Zudem findet der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum bei der Neuordnung der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und der Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgesaufwendungen im Verbot der Doppelbesteuerung seine Grenze (vgl. BVerfGE 105, 73 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 105, 73 ) sind jedoch lediglich die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.

    Dieses liegt innerhalb des weiten gesetzgeberischen Entscheidungsraums, der bei der Neuordnung der Besteuerung der Alterseinkünfte für die Abwägung zwischen den Erfordernissen folgerichtiger Ausrichtung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen und den Notwendigkeiten gesamtwirtschaftlich tragfähiger Lösungen eröffnet war (vgl. BVerfGE 105, 73 ).

    b) Nach Maßgabe des Verbots der Doppelbesteuerung (vgl. BVerfGE 105, 73 ) kann die höhenmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen in der Vorsorgephase verfassungsrechtlich nicht gerügt werden, auch wenn der Gesetzgeber in der endgültigen Ausgestaltung des Alterseinkünftegesetzes zugleich den Besteuerungsanteil für Renten im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG auf 100 % festgesetzt hat.

    aa) Wegen des Verbots der Doppelbesteuerung (vgl. BVerfGE 105, 73 ) war es dem Gesetzgeber verwehrt, sämtliche Alterseinkünfte unmittelbar ab Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zu 100 % der nachgelagerten Besteuerung zu unterwerfen, weil diese nach Maßgabe des bis dahin geltenden Rechts in erheblichem Umfang aus bereits vorgelagert besteuerten Beiträgen stammen (vgl. BTDrucks 15/2150, S. 22 ff.).

    Es handelte sich um eine vollständige Neugestaltung dieses steuerlichen Regelungskomplexes, für die das Bundesverfassungsgericht betont hat, der Gesetzgeber dürfe dabei auch die "Notwendigkeiten einfacher, praktikabler und gesamtwirtschaftlich tragfähiger Lösungen" berücksichtigen (BVerfGE 105, 73 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Schaffung einer Übergangsregelung bis zum Erreichen des endgültigen Rechtszustandes lediglich insoweit begrenzt, als es "in jedem Fall" die Vermeidung einer Doppelbesteuerung gefordert hat (BVerfGE 105, 73 ).

    Es hat betont, dass "im Übrigen", das heißt jenseits dieser strikten Vorgabe, ein "weiter gesetzgeberischer Entscheidungsraum" eröffnet sei (BVerfGE 105, 73 ).

    Zudem durfte der Gesetzgeber berücksichtigen, dass die vor Einführung des Alterseinkünftegesetzes geltende Rentenbesteuerung der gesetzlich Rentenversicherungspflichtigen im Vergleich zur Besteuerung der Versorgungsbezüge von Beamten in mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr vereinbarer Weise privilegiert war (BVerfGE 105, 73 ).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 290/10
    a) Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 107, 27 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 123, 1 ).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 400 ; 137, 350 ; 138, 136 ).

    Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit (vgl. BVerfGE 84, 239 ) darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen sein muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    b) Als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 122, 210 m.w.N.) neben außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszwecken Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt, nicht jedoch den rein fiskalischen Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung.

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348 ; 122, 210 ; 133, 377 ).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ).

    Auch wenn der Staat auf Einsparungsmaßnahmen angewiesen ist, muss er auf eine gleichheitsgerechte Verteilung der Lasten achten (vgl. BVerfGE 116, 164 , im Anschluss an BVerfGE 6, 55 ; 19, 76 ; 82, 60 ; vgl. auch BVerfGE 105, 17 ; 122, 210 ).

    Dagegen mindern Aufwendungen für die Lebensführung außerhalb des Rahmens von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 12 Nr. 1 EStG die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage nicht (vgl. BVerfGE 122, 210 ).

    Die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Dieser hat die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen sind (vgl. BVerfGE 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ).

    d) Für Lebenssachverhalte im Schnittbereich zwischen beruflicher und privater Sphäre ist eine gesetzgeberische Bewertung und Gewichtung der dafür kennzeichnenden multikausalen und multifinalen Wirkungszusammenhänge verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BVerfGE 122, 210 ).

    Die tatbestandliche Qualifikation von Aufwendungen nach Maßgabe der einfachgesetzlichen Grundregeln ist zu unterscheiden von der verfassungsrechtlich zulässigen gesetzgeberischen Bewertung und Gewichtung der unterschiedlichen jeweils betroffenen Sphären (vgl. BVerfGE 122, 210 ).

    Der Gesetzgeber verfolgte dabei nicht das Ziel der Einnahmenvermehrung, das für sich betrachtet ungleiche Belastungen durch konkretisierende Ausgestaltung der steuerrechtlichen Grundentscheidungen nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 116, 164 ; 122, 210 ; stRspr).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 290/10
    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 107, 27 ; 126, 400 ; 129, 49 ; 132, 179 ).

    a) Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 107, 27 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 123, 1 ).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 400 ; 137, 350 ; 138, 136 ).

    Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit (vgl. BVerfGE 84, 239 ) darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen sein muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat bisher offen gelassen, ob das objektive Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt, Verfassungsrang hat; jedenfalls kann der Gesetzgeber dieses Prinzip beim Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen und sich dabei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (vgl. BVerfGE 81, 228 ; 107, 27 m.w.N.).

    Die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Denn was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, darf er ihm nicht durch die Besteuerung seines Einkommens wieder entziehen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 120, 125 ; stRspr).

    Dieser hat die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen sind (vgl. BVerfGE 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 290/10
    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 400 ; 137, 350 ; 138, 136 ).

    Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit (vgl. BVerfGE 84, 239 ) darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen sein muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 127, 224 sowie ferner 96, 1 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 116, 164 ; 120, 1 ).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ).

    Auch wenn der Staat auf Einsparungsmaßnahmen angewiesen ist, muss er auf eine gleichheitsgerechte Verteilung der Lasten achten (vgl. BVerfGE 116, 164 , im Anschluss an BVerfGE 6, 55 ; 19, 76 ; 82, 60 ; vgl. auch BVerfGE 105, 17 ; 122, 210 ).

    Die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Der Gesetzgeber verfolgte dabei nicht das Ziel der Einnahmenvermehrung, das für sich betrachtet ungleiche Belastungen durch konkretisierende Ausgestaltung der steuerrechtlichen Grundentscheidungen nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 116, 164 ; 122, 210 ; stRspr).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 290/10
    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (stRspr; vgl. BVerfGE 117, 1 ; 122, 1 ; 126, 400 ; 129, 49 ).

    a) Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 107, 27 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 123, 1 ).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 400 ; 137, 350 ; 138, 136 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 127, 224 sowie ferner 96, 1 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 116, 164 ; 120, 1 ).

    Die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 290/10
    Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 121, 108 ; 121, 317 ; 126, 400 ).

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 107, 27 ; 126, 400 ; 129, 49 ; 132, 179 ).

    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (stRspr; vgl. BVerfGE 117, 1 ; 122, 1 ; 126, 400 ; 129, 49 ).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 400 ; 137, 350 ; 138, 136 ).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 1220/04

    Zum Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu berufsständischen

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 290/10
    Damit ist keine Aussage darüber verbunden, ob die Besteuerung von Altersbezügen vor- oder nachgelagert zu erfolgen hat (BVerfGE 120, 169 ).

    Aus dem Verbot doppelter Besteuerung lässt sich kein Anspruch auf eine bestimmte Abzugsfähigkeit der Beiträge in der Aufbauphase ableiten (vgl. BVerfGE 120, 169 ).

    (1) In seinem Beschluss vom 13. Februar 2008 (BVerfGE 120, 169 ) hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts bezogen auf Vorsorgeaufwendungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes ausgeführt, ob das Zusammenwirken der einkommensteuerrechtlichen Regelungen der Aufbauphase vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes und der Regelungen der Versorgungsphase seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes in bestimmten Fällen einen Verstoß gegen das Verbot doppelter Besteuerung bewirken könne, sei in jenem Verfahren nicht zu entscheiden, denn aus dem Verbot doppelter Besteuerung lasse sich kein Anspruch auf eine bestimmte Abzugsfähigkeit der Beiträge in der Aufbauphase ableiten.

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 290/10
    Denn was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, darf er ihm nicht durch die Besteuerung seines Einkommens wieder entziehen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 120, 125 ; stRspr).

    Dieser hat die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen sind (vgl. BVerfGE 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ).

    Bei gemischten - sowohl beruflich als auch privat veranlassten - Aufwendungen steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, ob er sie wegen ihrer Veranlassung durch die Erwerbstätigkeit den Werbungskosten und Betriebsausgaben zuordnet oder ob er sie wegen der privaten Mitveranlassung durch eine spezielle Norm als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen qualifiziert (vgl. BVerfGE 112, 268 ).

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 290/10
    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 127, 224 sowie ferner 96, 1 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 116, 164 ; 120, 1 ).

    Die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 290/10
    Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit (vgl. BVerfGE 84, 239 ) darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen sein muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ).

    Auch wenn der Staat auf Einsparungsmaßnahmen angewiesen ist, muss er auf eine gleichheitsgerechte Verteilung der Lasten achten (vgl. BVerfGE 116, 164 , im Anschluss an BVerfGE 6, 55 ; 19, 76 ; 82, 60 ; vgl. auch BVerfGE 105, 17 ; 122, 210 ).

    Denn was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, darf er ihm nicht durch die Besteuerung seines Einkommens wieder entziehen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 120, 125 ; stRspr).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

  • BVerfG, 28.12.1984 - 1 BvR 1472/84
  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

  • BFH, 19.08.2013 - X R 35/11

    Erziehungsrenten sind mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern - Abgrenzung zu

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05

    Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 753/68

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der

  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • BVerfG, 01.06.1965 - 2 BvR 616/63

    Vorrang der verfassungskonformen Auslegung vor ihrer Nichtigerklärung

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01

    Belehrung ausländischer Beschuldigter über das Recht auf konsularische

  • BVerfG, 08.07.2010 - 2 BvR 2485/07

    Verfassungsrechtlicher Anspruch auf ein faires Verfahren (Belehrung über das

  • BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11

    Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BVerfG, 28.06.1960 - 2 BvL 19/59

    Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BFH, 19.05.2021 - X R 33/19

    Frage der doppelten Besteuerung von Renten: Klage abgewiesen

    Diese Rechtsprechung ist zwischenzeitlich durch das BVerfG bestätigt worden (zur erhöhten Besteuerung der Altersrenten vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310, und vom 30.09.2015 - 2 BvR 1066/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2016, 72; zu der für die Beitragsseite geltenden Übergangsregelung BVerfG-Beschluss vom 14.06.2016 - 2 BvR 290/10, BStBl II 2016, 801).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23

    Grundsteuer-Bundesmodell: Erfolgreiche Eilanträge in Rheinland-Pfalz

    Bei der Ausgestaltung des Systems zur Erfassung der Bemessungsgrundlage kann der Gesetzgeber Praktikabilitätserwägungen Vorrang vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1991 - 1 BvL 50/86 -, BVerfGE 84, 348; BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 77/92 -, BStBl II 1997, 518, BVerfGE 96, 1; BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 -, BVerfGE 110, 274; BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2006 - 1 BvL 10/02 -, BVerfGE 117, 1; BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 -, BVerfGE 122, 210; BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 -, BVerfGE 126, 268; BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06 -, BVerfGE 133, 377; BVerfG, Urteil vom 5. November 2014 - 1 BvF 3/11 -, BVerfGE 137, 350; BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 1 BvL 13/11 -, BStBl II 2015, 871, BVerfGE 139, 285; BVerfG, Beschluss vom 29. September 2015 - 2 BvR 2683/11 -, BStBl II 2016, 310; BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 2 BvR 290/10 -, BStBl II 2016, 801; BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, BVerfGE 148, 147; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, juris).

    Eine typisierende Gruppenbildung liegt ferner nur vor, wenn die tatsächlichen Anknüpfungspunkte im Normzweck angelegt sind (BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 -, BVerfGE 110, 274; BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2006 - 1 BvL 10/02 -, BVerfGE 117, 1; BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 -, BVerfGE 122, 210; BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 -, BVerfGE 126, 268; BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06 -, BVerfGE 133, 377; BVerfG, Urteil vom 5. November 2014 - 1 BvF 3/11 -, BVerfGE 137, 350; BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 1 BvL 13/11 -, BStBl II 2015, 871, BVerfGE 139, 285; BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 2 BvR 290/10 -, BStBl II 2016, 801; BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, BVerfGE 148, 147; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, juris).

  • FG Baden-Württemberg, 01.10.2019 - 8 K 3195/16

    Prüfung des Vorliegens einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung einer Rente

    Zur Frage der Berücksichtigung des Werbungskostenpauschbetrags wird die Auffassung vertreten, insoweit liege ein steuerfreier Zufluss vor, der bei der Ermittlung des steuerfreien Rentenbezugs berücksichtigt werden müsse (BVerfG-Beschluss vom 14. Juni 2016 2 BvR 290/10, BStBl II 2016, 801, Rz 56; Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 9. Dezember 2003, Bundestagsdrucksache -BTDrucks- 15/2150 S. 23; Abschlussbericht der Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen vom 11. März 2003, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, 2003, Band 74, S. 56 und 58; Brall/Bruno-Latocha/Lohmann, Abschlussbericht der Besteuerungskommission - Kritik und Lösungsvorschlag, DRV 2003, 465 (480); dieselben, Steuerliche Behandlung der Altersvorsorge nach dem Entwurf des Alterseinkünftegesetzes, DRV 2003, 673 (680);Lüsch in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 22 EStG Rz. 144).

    Der Grundfreibetrag dient der steuerlichen Freistellung des verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimums (BVerfG-Beschlüsse vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, BStBl II 1990, 653, BVerfGE 82, 60 und vom 25. September 1992 2 BvL 5/91, BStBl II 1993, 413, BVerfGE 87, 153; Schmidt/Loschelder, § 32a Rz 1; HHR/Siegel, § 32a EStG Rz 10; Tappe in KSM, § 32a Rz A 20; Blümich/Wagner, EStG, § 32a Rz 25 jeweils mwN; ebenso BTDrucks 19/4723 S. 19), ist jedem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren und kann daher nicht dazu herangezogen werden, um eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung zu vermeiden (BVerfG-Beschluss vom 14. Juni 2016 2 BvR 290/10, BStBl II 2016, 801, Rz 56; HHR/Kulosa, § 10 EStG Rz 344; Brall/Bruno-Latocha/Lohmann, DRV 2003, 673 (680); Hey, DRV 2004, 1 (8 f.); Intemann/Cöster, Altersvorsorgeaufwendungen als Werbungskosten? - Eine Diskussion aus steuersystematischer Sicht, DStR 2005, 1921 (1925); Wernsmann/Neudenberger in KSM, § 22 Rz. B 222; Sachverständigenkommission aaO S. 56f; aA BTDrucks 15/2150, 23; Schuster, Besteuerung der Sozialversicherungsrenten - Verbot der doppelten Besteuerung, DStR 2018, 2106 (2109); Lüsch in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 22 Rz. 148).

    Im Übrigen wäre er auch - unterstellt, die Kläger hätten ihn geltend gemacht oder würden ihn noch geltend machen - aus rechtlichen Gründen nicht in die Vergleichsrechnung einzubeziehen, weil er nicht dazu dient, die Rentenbezüge von der Besteuerung freizustellen, sondern der Berücksichtigung bestimmter Arten von Sonderausgaben dienen soll, auf deren Nachweis der Gesetzgeber aus Vereinfachungsgründen verzichtet (HHR/Kulosa, § 10 EStG Rz 344 "Sonderausgaben-Pauschbetrag" mwN; Intemann/Cöster, DStR 2005, 1921 (1925); aA BVerfG-Beschluss vom 14. Juni 2016 2 BvR 290/10, BStBl II 2016, 801, Rz 56; Sachverständigenkommission, aaO, S. 58; Lüsch in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 22 Rz. 145 Stand 02/2013).

    Dieser Sonderausgabenabzug kann daher - wie auch der anteilige Grundfreibetrag - nicht bei der Ermittlung des voraussichtlich steuerfreien Rentenbezugs im Rahmen der Prüfung einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung berücksichtigt werden (HHR/Kulosa, § 10 EStG Rz 344 "Sonderausgabenabzug für die eigenen Beiträge der Rentner zur KV und PV"; Brall/Bruno-Latocha/Lohmann, DRV 2003, 465 (479); Hey, DRV 2004, 1 (9 f.); Wernsmann/Neudenberger in KSM, § 22 Rz. B 224; aA BVerfG-Beschluss vom 14. Juni 2016 2 BvR 290/10, BStBl II 2016, 801, Rz 56; BTDrucks 15/2150, 22ff; Sachverständigenkommission, aaO, S. 58; Lüsch in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 22 Rz. 146;Schuster, jM 2017, 119 (122)).

    Das BVerfG hat zwar sinngemäß ausgeführt, der Beitragszahler bezwecke insoweit, als seine Beiträge für eine Hinterbliebenenversorgung eingesetzt würden, nicht die spätere Erzielung eigener Renteneinkünfte, sondern die Absicherung seiner Hinterbliebenen (BVerfG-Beschluss vom 14. Juni 2016 2 BvR 290/10, BStBl II 2016, 801, Rz 46).

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