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   BFH, 10.08.2016 - V R 4/16   

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https://dejure.org/2016,34984
BFH, 10.08.2016 - V R 4/16 (https://dejure.org/2016,34984)
BFH, Entscheidung vom 10.08.2016 - V R 4/16 (https://dejure.org/2016,34984)
BFH, Entscheidung vom 10. August 2016 - V R 4/16 (https://dejure.org/2016,34984)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Zur Abgrenzung von Eigengeschäft und Vermittlung beim Verkauf von Telefonkarten

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1, UStG § 3 Abs 9, UStG § 3 Abs 11, UStG § 3a Abs 4 Nr 11, UStG VZ 2010, EGRL 112/2006 Art 24 Abs 2, BGB § 177, BGB § 179
    Zur Abgrenzung von Eigengeschäft und Vermittlung beim Verkauf von Telefonkarten

  • Bundesfinanzhof

    Zur Abgrenzung von Eigengeschäft und Vermittlung beim Verkauf von Telefonkarten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 3 Abs 9 UStG 2005, § 3 Abs 11 UStG 2005, § 3a Abs 4 Nr 11 UStG 2005, UStG VZ 2010
    Zur Abgrenzung von Eigengeschäft und Vermittlung beim Verkauf von Telefonkarten

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerliche Behandlung des An- und Verkaufs von Telefonkarten durch einen Unternehmer

  • Betriebs-Berater

    Abgrenzung von Eigengeschäft und Vermittlung beim Verkauf von Telefonkarten

  • rewis.io

    Zur Abgrenzung von Eigengeschäft und Vermittlung beim Verkauf von Telefonkarten

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Unternehmer, Unternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Abgrenzung von Eigengeschäft und Vermittlung beim Verkauf von Telefonkarten

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung des An- und Verkaufs von Telefonkarten durch einen Unternehmer

  • datenbank.nwb.de

    Zur Abgrenzung von Eigengeschäft und Vermittlung beim Verkauf von Telefonkarten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verkauf von Telefonkarten - Eigengeschäft oder Vermittlung?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Abgrenzung von Eigengeschäft und Vermittlung beim Verkauf von Telefonkarten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abgrenzung von Eigengeschäft und Vermittlung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 3, UStG § 1 Abs 1 Nr 1
    Vermittlung, Vermittlungsleistung, Telefon, Steuerpflicht

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 254, 458
  • BB 2016, 2646
  • BB 2017, 345
  • BStBl II 2017, 135
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 03.05.2012 - C-520/10

    Lebara - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 -

    Auszug aus BFH, 10.08.2016 - V R 4/16
    Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Lebara vom 3. Mai 2012 C-520/10 (EU:C:2012:264) sei nicht vergleichbar, weil dort auf den Telefonkarten der Name des Anbieters nicht erkennbar gewesen sei.

    Denn nach dem Urteil des EuGH Lebara (EU:C:2012:264, Rz 35 ff.) ist der Begriff der Telekommunikationsleistung als Dienstleistung weit auszulegen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.01.2015 - 5 K 5381/13

    Verkauf von Calling-Karten ist Vermittlungsleistung, wenn der Erwerber nicht

    Auszug aus BFH, 10.08.2016 - V R 4/16
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2015  5 K 5381/13 aufgehoben.
  • BFH, 16.03.2000 - V R 44/99

    Abgrenzung Eigenhandel oder Vermittlung

    Auszug aus BFH, 10.08.2016 - V R 4/16
    Ein Vertreter liefert dagegen selbst, wenn durch sein Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass er und nicht der Vertretene die Lieferung erbringt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. März 2000 V R 44/99, BFHE 191, 97, BStBl II 2000, 361).
  • BFH, 25.04.2013 - V R 28/11

    Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung

    Auszug aus BFH, 10.08.2016 - V R 4/16
    Sollte dies zutreffend sein, wäre die Klägerin selbst bei einem mit ihren Kunden vereinbarten Handeln im fremden Namen ohne Vertretungsmacht tätig geworden, so dass zivilrechtlich ein Eigengeschäft nach §§ 177, 179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorläge, das umsatzsteuerrechtlich zu einer Leistung durch den vollmachtlosen Vertreter führen würde (vgl. dazu aus der Sicht des Abnehmers BFH-Urteil vom 25. April 2013 V R 28/11, BFHE 242, 77, BStBl II 2013, 656, Rz 26).
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.06.2019 - 7 K 5277/16

    Zur Abgrenzung von Eigengeschäft und Vermittlung beim Verkauf von Telefonkarten

    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der BFH mit Beschluss vom 27.01.2016 (V B 37/15, n. v., hinten in der Akte 5 K 5381/13) die Revision zugelassen und mit Urteil vom 10.08.2016 (V R 4/16, BStBl II 2017, 135) das Urteil vom 15.01.2015 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, wo sie nunmehr beim hiesigen 7. Senat, der nach dem zum Zeitpunkt der Zurückverweisung geltenden Geschäftsverteilungsplan für Klagen gegen das FA AH... betreffend die Umsatzsteuer zuständig war (und noch ist), zum Az. 7 K 5277/16 geführt wird.

    Dem Gericht haben neben den Akten des Klageverfahrens im ersten Rechtsgang (5 K 5381/13) und zweiten Rechtsgang ( 7 K 5277/16, 3 Bände) und des Revisionsverfahrens (V R 4/16) fünf Bände Steuerakten zur Steuernummer ... (Berichte über Umsatzsteuer-Sonderprüfungen, Gesellschaftsverträge, Umsatzsteuerakte und Rechtsbehelfsakte, Betriebsprüfungsberichte), die der Beklagte für die Klägerin führt, und ein Leitz-Ordner "Materialsammlung" vorgelegen.

    aa) Nach § 126 Abs. 5 FGO ist das FG an die rechtliche Beurteilung des BFH in dessen Urteil vom 10.08.2016 (V R 4/16, BStBl II 2017, 135) gebunden.

    Dem Grunde nach zutreffend weist die Klägerin zwar insoweit darauf hin, dass der Vertretene dem Kunden nicht unbedingt bekannt sein muss (BFH, Urteil vom 10.08.2016 V R 4/16, BStBl II 2017, 135).

    Es ist also unerheblich, ob die Klägerin über eine eigene technische Infrastruktur zur Herstellung von Telefonverbindungen verfügte (BFH, Urteil vom 10.08.2016 V R 4/16, BStBl II 2017, 135, II. B. 1. c) der Gründe).

    Die Hinweise des Gerichts beinhalteten im Kern lediglich diejenigen Rechtsgrundsätze, die der BFH bereits in seinem Revisionsurteil vom 10.08.2016 (V R 4/16, BStBl II 2017, 135, II. B. 1. b) der Gründe) dargelegt hatte, und bezogen sich auf den Inhalt der von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen und die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf diese Unterlagen.

  • BFH, 16.08.2022 - XI S 4/21

    Übertragung eines nach dem 31.12.2018 ausgestellten Gutscheins über eine

    Beim Handel mit vor dem 01.01.2019 ausgestellten X-Cards kommen im Streitfall nach Aktenlage die Rechtsgrundsätze des EuGH-Urteils Lebara --EU:C:2012:264-- (vgl. auch BFH-Urteil vom 10.08.2016 - V R 4/16, BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135) zum Tragen.

    Danach kann die Übertragung von Guthabenkarten unter bestimmten Voraussetzungen eine Dienstleistung darstellen (vgl. EuGH-Urteil Lebara, EU:C:2012:264, Rz 28 ff., 42 f.) oder anders ausgedrückt, die Guthabenkarte wie eine Ware gehandelt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135, Rz 15).

  • FG Köln, 25.07.2023 - 8 K 1512/19

    Umsatzsteuer: Abgrenzung zwischen Vermietungsleistungen und

    Gleichwohl sei aber auf die Gesamtumstände und nicht allein auf die von der Klägerin veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzustellen, vgl. BFH, Urteil vom 10. August 2016 - V R 4/16 -, BStBl. II 2017, 135.

    Zivilrechtlich liege damit ein Eigengeschäft nach den §§ 177, 179 BGB vor, das umsatzsteuerrechtlich zu einer Leistung durch die vollmachtlose Vertreterin, die Klägerin, führe, vgl. BFH, Urteil vom 10. August 2016 - V R 4/16 -, BStBl. II 2017, 135, und vom 25. April 2013 - V R 28/11 -, BStBl. II 2013, 656.

    Der Bundesfinanzhof nehme ein verdecktes Eigengeschäft nur an, wenn der Unternehmer im Außenverhältnis nicht hinreichend deutlich gemacht habe, dass er die Leistung nicht selbst, sondern für einen Dritten erbringe (vgl. BFH, Urteil vom 16. März 2000 - V R 44/99 -, BStBl. II 2000, 361; BFH, Urteil vom 10. August 2016 - V R 4/16 -, BStBl. II 2017, 135).

    Ein Vertreter leistet dagegen selbst, wenn durch sein Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass er und nicht der Vertretene die Leistung erbringt (vgl. BFH, Urteil vom 10. August 2016 - V R 4/16 -, BStBl. II 2017, 135; BFH, Urteil vom 16. März 2000 - V R 44/99 -, BStBl. II 2000, 361; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Juni 2019 - 7 K 5277/16 -).

    Ebenso liegt bei einem mit dem Leistungsempfänger vereinbarten Handeln im fremden Namen zivilrechtlich ein Eigengeschäft des vermeintlichen Vermittlers nach §§ 177, 179 BGB vor, soweit der Steuerpflichtige im Verhältnis zum "Vertretenen" ohne Vertretungsmacht tätig geworden ist, was umsatzsteuerrechtlich zu einer Leistung durch den vollmachtlosen Vertreter führt (vgl. BFH, Urteil vom 10. August 2016 - V R 4/16 -, BStBl. II 2017, 135; BFH, Urteil vom 25. April 2013 - V R 28/11 -, BStBl. II 2013, 656; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Juni 2019 - 7 K 5277/16 -).

  • BFH, 03.11.2022 - XI R 21/21

    EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Gutscheinen

    Nach diesem EuGH-Urteil sind somit sowohl der ursprüngliche Verkauf einer Telefonkarte als auch ihr anschließender Weiterverkauf durch Zwischenhändler steuerbare Umsätze; Guthabenkarten werden danach wie eine Ware gehandelt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.08.2016 - V R 4/16, BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135, Rz 15).
  • FG Baden-Württemberg, 26.10.2017 - 1 K 2431/17

    Zurechnung von Umsätzen bei Verkäufen über "ebay" - widerstreitende

    Dies ist derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist (BFH-Urteile vom 10. November 2010 XI R 15/09, BFH/NV 2011, 867; vom 15. Mai 2012 XI R 16/10, BFHE 238, 460, BStBl II 2013, 49; vom 10. August 2016 V R 4/16, BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135).
  • BFH, 29.11.2022 - XI R 11/21

    Übertragung eines vor dem 01.01.2019 ausgestellten Gutscheins über eine

    a) Nach dieser zu Telekommunikationsdienstleistungen i.S. des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e zehnter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern --Richtlinie 77/388/EWG-- (heute: Art. 58 Unterabs. 1 Buchst. a MwStSystRL) ergangenen Entscheidung werden Guthabenkarten wie eine Ware gehandelt (vgl. BFH-Urteil vom 10.08.2016 - V R 4/16, BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135, Rz 15; BFH-Beschluss vom 16.08.2022 - XI S 4/21 (AdV),  BFHE 276, 456, BFH/NV 2022, 1261, Rz 40 ff.; s.a. zum neuen Recht BFH-Beschluss vom 03.11.2022 - XI R 21/21, BFHE 277, 561, unter II.4.).
  • BFH, 03.02.2021 - XI B 45/20

    Abgrenzung von Vermittlung und Eigenhandel bei mehrdeutiger Erklärung;

    Dies weiche in entscheidungserheblicher Weise von den BFH-Urteilen vom 16.03.2000 - V R 44/99 (BFHE 191, 97, BStBl II 2000, 361) und vom 10.08.2016 - V R 4/16 (BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135) sowie dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 19.06.2019 - 7 K 5277/16 (zweiter Rechtsgang nach dem BFH-Verfahren V R 4/16) ab.

    Die angebliche Divergenzentscheidung in BFHE 191, 97, BStBl II 2000, 361, die von der angeblich anderen Divergenzentscheidung in BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135 zitiert worden ist, hat es auf S. 19 des Urteils ausdrücklich zitiert und deren Rechtsgrundsätze berücksichtigt.

  • BFH, 15.03.2022 - V R 35/20

    Verkauf von Gutscheinen für Freizeiterlebnisse (vor Inkrafttreten von § 3 Abs. 13

    Ein Handeln in fremdem Namen setzt indes nicht voraus, dass der Name des Vertretenen bei Vertragsschluss genannt wird (Senatsurteil vom 10.08.2016 - V R 4/16, BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135, Rz 12; vgl. auch die sog. "Ladenrechtsprechung", z.B. BFH-Urteil vom 15.05.2012 - XI R 16/10, BFHE 238, 460, BStBl II 2013, 49, Rz 25).

    Zudem hat das FG nicht geprüft, ob die AGB, nach denen der Kläger lediglich als Vermittler tätig geworden ist, bereits in den Streitjahren verwendet wurden und gemäß § 305 Abs. 2 BGB wirksam zum Bestandteil der mit den Käufern geschlossenen Verträge geworden sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135, Rz 13).

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 7 K 7208/19

    Steuerrechtliche Behandlung von Umsätzen mit Callingkarten ausländischer Anbieter

    Der Bundesfinanzhof - BFH - ließ die Revision zu und hob mit Urteil vom 10.08.2016 (Az. V R 4/16, BStBl. II 2017, 135) das Urteil auf und verwies die Sache zurück.

    Der Beklagte habe seiner Entscheidung rückwirkend die Rechtsauffassung zugrunde gelegt, die erst viel später durch den EuGH (Urteil vom 03.05.2012 - C-520/10, BStBl. II 2012, 755) und im Folgenden vom BFH (Urteil vom 10.08.2016 - V R 4/16, BStBl. II 2017, 135) vertreten worden sei.

    Spätestens seit dem zurückverweisenden Urteil des BFH im Verfahren V R 4/16 vom 10.08.2016 habe sich die Klägerin auf die Umsatzsteuernachzahlungen einstellen müssen.

  • BFH, 17.05.2017 - V R 42/16

    Verkauf von Telefonkarten

    Dies gilt auch für die Frage, ob der Unternehmer beim Vertrieb von Telefonkarten als Eigenhändler oder als Vermittler anzusehen ist (BFH-Urteil vom 10. August 2016 V R 4/16, BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135).

    Eine Vermittlung wäre nur bei einem Handeln im fremden Namen in Betracht gekommen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135), an dem es im Streitfall aber fehlt.

  • BFH, 26.11.2019 - V B 70/18

    Subunternehmer im Umsatzsteuerrecht

  • FG Münster, 28.09.2023 - 5 K 1404/18

    Umsatzsteuer - Zur Besteuerung des Vertriebs von sog. Erlebnis- und

  • FG Baden-Württemberg, 24.06.2021 - 1 K 3047/19

    Überlassung von Flugzeugen und Erteilung von Flugunterricht durch Flugsportverein

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