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   BFH, 24.04.2014 - IV R 34/10   

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https://dejure.org/2014,14925
BFH, 24.04.2014 - IV R 34/10 (https://dejure.org/2014,14925)
BFH, Entscheidung vom 24.04.2014 - IV R 34/10 (https://dejure.org/2014,14925)
BFH, Entscheidung vom 24. April 2014 - IV R 34/10 (https://dejure.org/2014,14925)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Nutzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Beteiligung eines Kommanditisten als atypisch stiller Gesellschafter der KG - Entstehung einer doppelstöckigen Mitunternehmerschaft

  • openjur.de

    Nutzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Beteiligung eines Kommanditisten als atypisch stiller Gesellschafter der KG; Entstehung einer doppelstöckigen Mitunternehmerschaft

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, GewStG § 10a, UmwStG § 24
    Nutzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Beteiligung eines Kommanditisten als atypisch stiller Gesellschafter der KG - Entstehung einer doppelstöckigen Mitunternehmerschaft

  • Bundesfinanzhof

    Nutzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Beteiligung eines Kommanditisten als atypisch stiller Gesellschafter der KG - Entstehung einer doppelstöckigen Mitunternehmerschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 1997, § 10a GewStG 1999, § 24 UmwStG 1995
    Nutzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Beteiligung eines Kommanditisten als atypisch stiller Gesellschafter der KG - Entstehung einer doppelstöckigen Mitunternehmerschaft

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Nutzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Beteiligung eines Kommanditisten als atypisch stiller Gesellschafter der KG

  • rewis.io

    Nutzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Beteiligung eines Kommanditisten als atypisch stiller Gesellschafter der KG - Entstehung einer doppelstöckigen Mitunternehmerschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Verlustvortrags bei Einbringung des Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Nutzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Beteiligung eines Kommanditisten als atypisch stiller Gesellschafter der KG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nutzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Beteiligung eines Kommanditisten als atypisch stiller Gesellschafter der KG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Doppelstöckige Mitunternehmerschaft - und der Verlustvortrag

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umfang des Verlustvortrags bei Einbringung des Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Nutzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Beteiligung eines Kommanditisten als atypisch stiller Gesellschafter der KG

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Doppelstöckige Mitunternehmerschaft bei Beteiligung eines Kommanditisten als stiller Gesellschafter der KG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verlustvortrag bei atypisch stiller Beteiligung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag bei Beteiligung eines Kommanditisten als atypisch stiller Gesellschafter der KG

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gesellschafterwechsel in doppelt- und mehrstöckigen Personengesellschaften und Auswirkungen auf die gewerbesteuerliche Verlustverrechnung

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 245, 253
  • BB 2014, 1685
  • BB 2014, 2404
  • DB 2014, 1526
  • DB 2014, 1530
  • BStBl II 2017, 233
  • NZG 2014, 1033
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - IV R 34/10
    Sie trägt im Wesentlichen vor, FA und FG stützten sich zu Unrecht auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Mai 1993 GrS 3/92 (BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616) und das BFH-Urteil vom 22. Januar 2009 IV R 90/05 (BFHE 224, 364), denn die jenen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte stimmten mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht überein.

    Die Kürzung des Gewerbeertrags setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH sowohl Unternehmensidentität als auch Unternehmeridentität voraus (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616; BFH-Urteil vom 6. September 2000 IV R 69/99, BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731).

    Der Steuerpflichtige muss danach sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahre der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.II.1.).

    Als Mitunternehmer einer gewerblichen Personengesellschaft erzielen sie auf der Grundlage ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindung nicht nur --strukturell gleich einem Einzelunternehmer-- in eigener Person gewerbliche Einkünfte; vielmehr sind sie auch gewerbesteuerrechtlich Träger des Verlustabzugs und deshalb sachlich gewerbesteuerpflichtig (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, zu C.III.6.a und b und C.III.9.; BFH-Urteil in BFHE 224, 364).

    Im Falle sog. doppelstöckiger Personengesellschaften (Oberpersonengesellschaft hält Anteil an Unterpersonengesellschaft) ist die Oberpersonengesellschaft nicht nur Gesellschafterin, sondern unter der Voraussetzung auch Mitunternehmerin der Unterpersonengesellschaft und damit Trägerin des Verlustabzugs, dass sie an letzterer Gesellschaft mitunternehmerisch beteiligt ist, also selbst die allgemeinen Merkmale des Mitunternehmerbegriffs erfüllt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.6.a cc).

    Mit dem auf ihn entfallenden Gewerbeertrag kann er zuvor als Einzelunternehmer erlittene Verluste verrechnen; nur soweit der Gewerbeertrag auf andere Gesellschafter entfällt, fehlt es an der erforderlichen Unternehmeridentität (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.9.c; BFH-Urteil vom 14. Dezember 1989 IV R 117/88, BFHE 159, 528, BStBl II 1990, 436, unter 6.a).

    Insoweit hat die vom Großen Senat des BFH betonte Grundwertung, dass die Gesellschafter Mitunternehmer des Betriebs sind, Vorrang vor der zivilrechtlich orientierten Betrachtungsweise, dass mit der Einbringung die einbringende Gesellschaft zur Obergesellschaft und damit selbst zur Mitunternehmerin geworden ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.6.a cc).

  • BFH, 22.01.2009 - IV R 90/05

    Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag bei Wechsel von unmittelbarer zu mittelbarer

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - IV R 34/10
    Sie trägt im Wesentlichen vor, FA und FG stützten sich zu Unrecht auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Mai 1993 GrS 3/92 (BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616) und das BFH-Urteil vom 22. Januar 2009 IV R 90/05 (BFHE 224, 364), denn die jenen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte stimmten mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht überein.

    Ergänzend trägt das FA nunmehr vor, dass zum 1. Januar 2001 eine doppelstöckige Personengesellschaft entstanden sei, denn in seinem Urteil in BFHE 224, 364 habe der BFH eine Doppelstöckigkeit auch für eine atypisch stille Gesellschaft angenommen.

    Als Mitunternehmer einer gewerblichen Personengesellschaft erzielen sie auf der Grundlage ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindung nicht nur --strukturell gleich einem Einzelunternehmer-- in eigener Person gewerbliche Einkünfte; vielmehr sind sie auch gewerbesteuerrechtlich Träger des Verlustabzugs und deshalb sachlich gewerbesteuerpflichtig (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, zu C.III.6.a und b und C.III.9.; BFH-Urteil in BFHE 224, 364).

    Sie gelten auch für die atypisch stille Gesellschaft (vgl. BFH-Urteil in BFHE 224, 364).

    Andererseits ergibt sich daraus, dass der Verlustabzug nach § 10a GewStG selbst dann (anteilig) entfällt, wenn der aus der Unterpersonengesellschaft ausscheidende Gesellschafter über die Oberpersonengesellschaft weiterhin mittelbar an der Unterpersonengesellschaft beteiligt bleibt (BFH-Urteil in BFHE 224, 364) oder der Gesellschafter der Oberpersonengesellschaft infolge Untergangs der Oberpersonengesellschaft durch Anteilsvereinigung zum unmittelbaren Gesellschafter der bisherigen Unterpersonengesellschaft wird (BFH-Urteil vom 3. Februar 2010 IV R 59/07, BFH/NV 2010, 1492).

  • BFH, 16.06.2011 - IV R 11/08

    Bindungswirkung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - IV R 34/10
    Denn die Herabsetzung des für spätere Verrechnungen noch verfügbaren Verlustbetrags ist eine notwendige Folge der von der Klägerin begehrten höheren Verrechnung im Streitjahr (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juni 2011 IV R 11/08, BFHE 234, 353, BStBl II 2011, 903, Rz 9).

    Die zunächst von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur mitunternehmerbezogenen Verlustverrechnung hat der Gesetzgeber mit den durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878) in § 10a GewStG eingefügten Sätzen 4 und 5 bestätigt (BFH-Urteil in BFHE 234, 353, BStBl II 2011, 903, Rz 13).

    Folge der mitunternehmerbezogenen Verlustverrechnung ist, dass beim Ausscheiden eines Mitunternehmers der Verlustabzug gemäß § 10a GewStG verlorengeht, soweit der Fehlbetrag anteilig auf den ausgeschiedenen Mitunternehmer entfällt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 234, 353, BStBl II 2011, 903, Rz 13, und vom 11. Oktober 2012 IV R 3/09, BFHE 239, 130, BStBl II 2013, 176, Rz 15).

  • BFH, 11.10.2012 - IV R 3/09

    Wegfall der Unternehmeridentität bei kurzfristigem Ausscheiden aus einer

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - IV R 34/10
    Folge der mitunternehmerbezogenen Verlustverrechnung ist, dass beim Ausscheiden eines Mitunternehmers der Verlustabzug gemäß § 10a GewStG verlorengeht, soweit der Fehlbetrag anteilig auf den ausgeschiedenen Mitunternehmer entfällt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 234, 353, BStBl II 2011, 903, Rz 13, und vom 11. Oktober 2012 IV R 3/09, BFHE 239, 130, BStBl II 2013, 176, Rz 15).

    Der Verlustabzug entfällt selbst dann, wenn die Beteiligung eines Gesellschafters nur kurzfristig dadurch unterbrochen wird, dass er seinen Gesellschaftsanteil auf eine Schwestergesellschaft überträgt, der eine "logische Sekunde" später das Vermögen der Ursprungsgesellschaft anwächst (BFH-Urteil in BFHE 239, 130, BStBl II 2013, 176).

  • BFH, 06.09.2000 - IV R 69/99

    Gewerbeverlust bei doppelstöckiger Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - IV R 34/10
    Die Kürzung des Gewerbeertrags setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH sowohl Unternehmensidentität als auch Unternehmeridentität voraus (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616; BFH-Urteil vom 6. September 2000 IV R 69/99, BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731).

    Dies hat einerseits zur Folge, dass ein Wechsel im Kreis der Gesellschafter der Oberpersonengesellschaft die Unternehmeridentität bezüglich der Unterpersonengesellschaft unberührt lässt (BFH-Urteile in BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731; vom 13. November 1984 VIII R 312/82, BFHE 143, 135, BStBl II 1985, 334).

  • BFH, 13.11.1984 - VIII R 312/82

    Personenhandelsgesellschaft - Beteiligung - Unternehmeridentität -

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - IV R 34/10
    Dies hat einerseits zur Folge, dass ein Wechsel im Kreis der Gesellschafter der Oberpersonengesellschaft die Unternehmeridentität bezüglich der Unterpersonengesellschaft unberührt lässt (BFH-Urteile in BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731; vom 13. November 1984 VIII R 312/82, BFHE 143, 135, BStBl II 1985, 334).
  • BFH, 03.02.2010 - IV R 59/07

    Doppelstöckige Personengesellschaft - Wegfall des Verlustvortrags nach § 10a

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - IV R 34/10
    Andererseits ergibt sich daraus, dass der Verlustabzug nach § 10a GewStG selbst dann (anteilig) entfällt, wenn der aus der Unterpersonengesellschaft ausscheidende Gesellschafter über die Oberpersonengesellschaft weiterhin mittelbar an der Unterpersonengesellschaft beteiligt bleibt (BFH-Urteil in BFHE 224, 364) oder der Gesellschafter der Oberpersonengesellschaft infolge Untergangs der Oberpersonengesellschaft durch Anteilsvereinigung zum unmittelbaren Gesellschafter der bisherigen Unterpersonengesellschaft wird (BFH-Urteil vom 3. Februar 2010 IV R 59/07, BFH/NV 2010, 1492).
  • BFH, 14.12.1989 - IV R 117/88

    Personengesellschaft - Veräußerung einer Beteiligung - Anteil am Gewerbeverlust -

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - IV R 34/10
    Mit dem auf ihn entfallenden Gewerbeertrag kann er zuvor als Einzelunternehmer erlittene Verluste verrechnen; nur soweit der Gewerbeertrag auf andere Gesellschafter entfällt, fehlt es an der erforderlichen Unternehmeridentität (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.9.c; BFH-Urteil vom 14. Dezember 1989 IV R 117/88, BFHE 159, 528, BStBl II 1990, 436, unter 6.a).
  • BFH, 23.04.2009 - IV R 73/06

    Innengesellschaft - Mitunternehmerschaft - eigenständiger Gewerbebetrieb -

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - IV R 34/10
    Nur wenn ein Mitunternehmer zusätzlich eine typisch stille Einlage leistet, ist diese als Bestandteil einer einheitlichen mitunternehmerischen Beteiligung zu behandeln (BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 73/06, BFHE 225, 343, BStBl II 2010, 40).
  • FG Köln, 14.07.2010 - 4 K 3505/07

    Atypisch stille Gesellschaft; persönliche und sachliche Steuerpflicht;

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - IV R 34/10
    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht (FG) die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1083 veröffentlichten Gründen als unbegründet ab.
  • BFH, 11.10.2012 - IV R 38/09

    Bindungswirkung eines Verlustfeststellungsbescheids; Unternehmens- und

  • BFH, 22.08.2002 - IV R 6/01

    Stille Gesellschaft; Mitunternehmerrisiko

  • BFH, 14.09.1993 - VIII R 84/90

    Zur Unternehmeridentität und Unternehmensidentität bei Verschmelzung von

  • BFH, 27.11.2008 - IV R 72/06

    Gewerbesteuerrechtlicher Verlustabzug bei Mehrmütterorganschaft

  • BFH, 14.03.2006 - I R 1/04

    Berücksichtigung von Verlusten bei Beendigung einer gewerbesteuerlichen

  • BFH, 12.01.1978 - IV R 26/73

    Berücksichtigung des Gewerbeverlustes bei Einbringung eines Einzelunternehmens in

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 01.02.2024 - IV R 26/21

    Einbringungsbedingter Übergang des Gewerbeverlustes von einer Kapitalgesellschaft

    Ob dies der Fall ist, muss nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer wesentlichen Merkmale, wie insbesondere der Art der Betätigung, des Kunden- und Lieferantenkreises, der Arbeitnehmerschaft, der Geschäftsleitung, der Betriebsstätten sowie der Zusammensetzung des Aktivvermögens beurteilt werden (z.B. BFH-Urteil vom 24.04.2014 - IV R 34/10, BFHE 245, 253, BStBl II 2017, 233, Rz 23, m.w.N.).

    Bei Personengesellschaften hängt die Unternehmeridentität von der Identität der Gesellschafter ab, so beim Gesellschafterwechsel (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2014 - IV R 34/10, BFHE 245, 253, BStBl II 2017, 233).

  • BFH, 08.12.2016 - IV R 8/14

    Gewerbesteuerrechtliche Folgen der atypisch stillen Beteiligung am Handelsgewerbe

    Handelt es sich beim Inhaber des Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer atypisch still beteiligt, um eine Personengesellschaft, entsteht durch die Errichtung der stillen Gesellschaft daher eine doppelstöckige Personengesellschaftsstruktur mit der Personengesellschaft als Obergesellschaft und der atypisch stillen Gesellschaft als Untergesellschaft (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 2014 IV R 34/10, BFHE 245, 253).

    Handelt es sich beim Inhaber des Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer atypisch still beteiligt, um eine Personengesellschaft, entsteht durch die Errichtung der stillen Gesellschaft jedoch eine doppelstöckige Struktur mit der Personengesellschaft als Obergesellschaft und der atypisch stillen Gesellschaft als Untergesellschaft (BFH-Urteil in BFHE 245, 253).

  • BFH, 04.05.2017 - IV R 2/14

    Unternehmensidentität bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

    Die Kürzung des Gewerbeertrags um Verluste aus früheren Erhebungszeiträumen setzt nämlich --wie unter B.II.1.b aa hinsichtlich der Unternehmensidentität noch näher ausgeführt-- nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Unternehmens- und Unternehmeridentität voraus (z.B. BFH-Urteil vom 24. April 2014 IV R 34/10, BFHE 245, 253, BStBl II 2017, 233, Rz 22, m.w.N.).

    Ob diese die gleiche geblieben ist, muss nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer wesentlichen Merkmale wie insbesondere der Art der Betätigung, des Kunden- und Lieferantenkreises, der Arbeitnehmerschaft, der Geschäftsleitung, der Betriebsstätten sowie der Zusammensetzung des Aktivvermögens beurteilt werden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 245, 253, BStBl II 2017, 233, Rz 23, m.w.N.).

  • FG Köln, 20.01.2016 - 10 K 2841/13

    Bestehen von Unternehmensidentität und Unternehmeridentität als Voraussetzungen

    Der Steuerpflichtige muss danach sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein (BFH-Beschluss vom 3.5.1993 - GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.II.1., BFH-Urteile vom 7.8.2008 - IV R 86/05, BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, DB 2008, 2290, vom 11.10.2012 - IV R 3/09, BFHE 239, 130, BStBl II 2013, 176, DB 2013, 14, vom 24.4.2014 - IV R 34/10, BFHE 245, 253, DB 2014, 1526).

    Als Mitunternehmer einer gewerblichen Personengesellschaft erzielen sie auf der Grundlage ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindung nicht nur -- strukturell gleich einem Einzelunternehmer -- in eigener Person gewerbliche Einkünfte, sondern sind auch gewerbesteuerrechtlich Träger des Verlustabzugs und deshalb sachlich gewerbesteuerpflichtig (BFH-Beschluss vom 3.5.1993 - GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.6.a und b und C.III.9.; BFH Urteil vom 24.4.2014 - IV R 34/10, BFHE 245, 253, DB 2014, 1526).

    Dementsprechend geht beim Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft der Verlustabzug gemäß § 10a GewStG verloren, soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt, weil die Inanspruchnahme des Verlustabzugs die ununterbrochene Unternehmeridentität voraussetzt (BFH-Urteil vom 24.4.2014 - IV R 34/10, BFHE 245, 253, DB 2014, 1526 für die atypisch stille Gesellschaft sowie BFH-Urteil vom 11.10.2012 - IV R 3/09, BFHE 239, 130, BStBl II 2013, 176, DB 2013, 14 für sog. doppelstöckige Personengesellschaften: Schädlichkeit auch kurzfristiger Unterbrechungen der Unternehmeridentität).

    Dies bedeutet umgekehrt für den verbleibenden Mitunternehmer, dass dieser den anteilig auf ihn entfallenden Teil des Verlustabzugs behält und dieser für ihn -- unter der zusätzlichen Voraussetzung der Unternehmensidentität -- verwertbar bleibt, ebenso wie in Fällen der Einbringung vortragsfähige Gewerbeverluste bei fortbestehender Unternehmensidentität mit dem Teil des Gewerbeertrags verrechnet werden können, der auf den einbringenden Mitunternehmer entfällt (vgl. BFH Urteil vom 24.4.2014 - IV R 34/10, BFHE 245, 253, DB 2014, 1526).

    Die neue Tätigkeit stellt dann keine Betriebseinstellung des alten Betriebs und Gründung eines neuen Betriebs dar, wenn die Tätigkeiten wirtschaftlich, finanziell oder organisatorisch innerlich zusammenhängen (BFH-Urteil vom 24.10.2012 - X R 36/10, BFH/NV 2013, 252; für eine atypisch stille Gesellschaft BFH-Urteil vom 24.4.2014 - IV R 34/10, BFHE 245, 253, DB 2014, 1526; ferner BFH-Urteil vom 7.8.2008 - IV R 86/05, BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, DB 2008, 2290 für Teilbetriebe und fehlende (Teil-) Unternehmensidentität, mit der Folge, dass auf den Teilbetrieb entfallende Verluste nicht für eine Kürzung von Gewerbeerträgen in späteren Erhebungszeiträumen zur Verfügung stehen).

  • BFH, 17.01.2019 - III R 35/17

    Übergang eines Gewerbeverlustes von einer Kapitalgesellschaft auf eine

    Bei Personengesellschaften hängt die Unternehmeridentität von der Identität der Gesellschafter ab, so beim Gesellschafterwechsel (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 2014 IV R 34/10, BFHE 245, 253, BStBl II 2017, 233).
  • FG München, 24.07.2023 - 7 K 1197/19

    Gewerbeverlust bei Beteiligung an einer doppelstöckigen Personengesellschaft

    Zudem habe der IV. Senat in der Entscheidung vom 24.04.2014 (IV R 34/10) auch gewerbesteuerrechtlich eine weitergehende Transparenz in einer doppelstöckigen Struktur anerkannt.

    Der Steuerpflichtige müsse danach sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahre der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 24.04.2014 IV R 34/10, BStBl II 2017, 233).

    Der Steuerpflichtige muss danach sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahre der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein (BFH-Beschluss vom 03.05.1993 GrS 3/92, BStBl II 1993, 616, Rn. 45 und BFH-Urteil vom 24.04.2014 IV R 34/10, BStBl II 2017, 233, Rn. 26).

    Die zunächst von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur mitunternehmerbezogenen Verlustverrechnung hat der Gesetzgeber mit den durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) in § 10a GewStG eingefügten Sätzen 4 und 5 bestätigt (BFH-Urteil vom 24.04.2014 IV R 34/10, BStBl II 2017, 233, Rn. 27).

    bb) Anders als die Klägerin meint, kann dem BFH-Urteil vom 24.04.2014 (IV R 34/10, BStBl II) nicht entnommen werden, dass der BFH seine bisherige Rechtsprechung im Sinne einer weitergehenden Transparenz ändert (so auch Nöcker, FR 2014, 863, 866; Kleinheisterkamp in Lenski/Steinberg, GewStG, Dokumentstand: 138. Lieferung 9/2021, § 10a Rn. 51; Krauß, DStR 2022, 1289, 1291).

  • FG Köln, 20.01.2016 - 10 K 283/13

    Bestehen von Unternehmensidentität und Unternehmeridentität als Voraussetzungen

    Der Steuerpflichtige muss danach sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein (BFH-Beschluss vom 3.5.1993 - GrS 3/92, BFHE 171, 246 , BStBl II 1993, 616 , unter C.II.1., BFH-Urteile vom 7.8.2008 - IV R 86/05, BFHE 223, 245 , BStBl II 2012, 145, DB 2008, 2290 , vom 11.10.2012 - IV R 3/09, BFHE 239, 130, BStBl II 2013, 176, DB 2013, 14 , vom 24.4.2014 - IV R 34/10, BFHE 245, 253, DB 2014, 1526).

    Als Mitunternehmer einer gewerblichen Personengesellschaft erzielen sie auf der Grundlage ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindung nicht nur -- strukturell gleich einem Einzelunternehmer -- in eigener Person gewerbliche Einkünfte, sondern sind auch gewerbesteuerrechtlich Träger des Verlustabzugs und deshalb sachlich gewerbesteuerpflichtig (BFH-Beschluss vom 3.5.1993 - GrS 3/92, BFHE 171, 246 , BStBl II 1993, 616 , unter C.III.6.a und b und C.III.9.; BFH Urteil vom 24.4.2014 - IV R 34/10, BFHE 245, 253, DB 2014, 1526).

    Dementsprechend geht beim Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft der Verlustabzug gemäß § 10a GewStG verloren, soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt, weil die Inanspruchnahme des Verlustabzugs die ununterbrochene Unternehmeridentität voraussetzt (BFH-Urteil vom 24.4.2014 - IV R 34/10, BFHE 245, 253, DB 2014, 1526 für die atypisch stille Gesellschaft sowie BFH-Urteil vom 11.10.2012 - IV R 3/09, BFHE 239, 130, BStBl II 2013, 176, DB 2013, 14 für sog. doppelstöckige Personengesellschaften: Schädlichkeit auch kurzfristiger Unterbrechungen der Unternehmeridentität).

    Dies bedeutet umgekehrt für den verbleibenden Mitunternehmer, dass dieser den anteilig auf ihn entfallenden Teil des Verlustabzugs behält und dieser für ihn -- unter der zusätzlichen Voraussetzung der Unternehmensidentität -- verwertbar bleibt, ebenso wie in Fällen der Einbringung vortragsfähige Gewerbeverluste bei fortbestehender Unternehmensidentität mit dem Teil des Gewerbeertrags verrechnet werden können, der auf den einbringenden Mitunternehmer entfällt (vgl. BFH Urteil vom 24.4.2014 - IV R 34/10, BFHE 245, 253, DB 2014, 1526).

    Die neue Tätigkeit stellt dann keine Betriebseinstellung des alten Betriebs und Gründung eines neuen Betriebs dar, wenn die Tätigkeiten wirtschaftlich, finanziell oder organisatorisch innerlich zusammenhängen (BFH-Urteil vom 24.10.2012 - X R 36/10, BFH/NV 2013, 252; für eine atypisch stille Gesellschaft BFH-Urteil vom 24.4.2014 - IV R 34/10, BFHE 245, 253, DB 2014, 1526; ferner BFH-Urteil vom 7.8.2008 - IV R 86/05, BFHE 223, 245 , BStBl II 2012, 145, DB 2008, 2290 für Teilbetriebe und fehlende (Teil-) Unternehmensidentität, mit der Folge, dass auf den Teilbetrieb entfallende Verluste nicht für eine Kürzung von Gewerbeerträgen in späteren Erhebungszeiträumen zur Verfügung stehen).

  • FG Köln, 29.09.2016 - 10 K 1180/13

    Vorliegen von Unternehmensidentität und Unternehmeridentität als Voraussetzungen

    Das für die Gewerbesteuer über die Unternehmeridentität hinausgehende Erfordernis der Unternehmensidentität folgt aus dem in § 2 Abs. 1 GewStG verankerten Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer und bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahr der Entstehung des Verlustes bestanden hat (BFH-Beschluss vom 3.5.1993 - GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.II.1., BFH-Urteile vom 7.8.2008 - IV R 86/05, BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, DB 2008, 2290, vom 11.10.2012 - IV R 3/09, BFHE 239, 130, BStBl II 2013, 176, DB 2013, 14, vom 24.10.2012 - X R 36/10, BFH/NV 2013, 252, vom 24.4.2014 - IV R 34/10, BFHE 245, 253, DB 2014, 1526).

    a) Lediglich für Fälle der fehlenden Unternehmeridentität lässt sich aus der o.a. Rechtsprechung des BFH herleiten, dass die Folgefeststellung eines für das Vorjahr festgestellten verbleibenden Gewerbeverlusts nicht für denjenigen Unternehmensinhaber erfolgen darf, der nicht bereits zur Zeit der Verlustentstehung der Inhaber des Unternehmens gewesen ist (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 24.4.2014 - IV R 34/10, BFHE 245, 253, DB 2014, 1526 für die atypisch stille Gesellschaft sowie BFH-Urteil vom 11.10.2012 - IV R 3/09, BFHE 239, 130, BStBl II 2013, 176, DB 2013, 14 für sog. doppelstöckige Personengesellschaften: Schädlichkeit auch kurzfristiger Unterbrechungen der Unternehmeridentität).

    In seinem den Beteiligten bekannten rechtskräftigen Urteil vom 20.1.2016 - 10 K 2841/13 hat der erkennende Senat für Fälle der Mitunternehmerschaft bereits die sachliche Gewerbesteuerpflicht der jeweiligen Mitunternehmer dargelegt, die auf der Grundlage ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindung nicht nur -- strukturell gleich einem Einzelunternehmer -- in eigener Person gewerbliche Einkünfte erzielen, sondern auch gewerbesteuerrechtlich Träger des Verlustabzugs sind (BFH-Beschluss vom 3.5.1993 - GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.6.a und b und C.III.9.; BFH Urteil vom 24.4.2014 - IV R 34/10, BFHE 245, 253, DB 2014, 1526).

  • BFH, 18.06.2015 - IV R 5/12

    Korrektur unangemessener Gewinnverteilung bei GmbH & atypisch Still -

    Das Unternehmen des Inhabers des Handelsgewerbes wird ertragsteuerlich für die Dauer des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft der Mitunternehmerschaft zugeordnet (BFH-Urteil vom 24. April 2014 IV R 34/10, BFHE 245, 253, Rz 24).
  • BFH, 07.09.2016 - IV R 31/13

    Keine Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids für den

    Die Kürzung des Gewerbeertrags um Verluste aus früheren Erhebungszeiträumen setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Unternehmens- und Unternehmeridentität voraus (z.B. BFH-Urteil vom 24. April 2014 IV R 34/10, BFHE 245, 253, Rz 22, m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 25.10.2016 - 1 K 1229/14

    Fonds, Revision, Bescheid, Leistungen, Kaufpreis, Eintragung, Kaufvertrag,

  • FG Münster, 27.06.2012 - 7 K 3732/10

    GewSt-Veranlagung bei atypisch stillen Gesellschaften

  • FG Baden-Württemberg, 30.01.2017 - 10 K 3703/14

    Einbringung eines Betriebs von einer Kapitalgesellschaft in eine

  • BFH, 13.02.2018 - IV R 37/15

    Begrenzung der Beiladung bei objektiver Klagehäufung - Klagebefugnis im Rahmen

  • FG Münster, 18.10.2018 - 10 K 4079/16

    Gewerbesteuer: Gewährung des Gewerbesteuerfreibetrags nach Begründung einer

  • FG München, 25.01.2023 - 6 K 1787/19

    Gewerbesteuermessbescheid

  • FG Sachsen, 07.09.2020 - 5 K 114/19

    Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

  • FG Bremen, 16.02.2023 - 1 K 21/21

    Berücksichtigung vortragsfähiger Gewerbeverluste von Untergesellschaften einer

  • FG Münster, 21.03.2023 - 11 K 2517/21

    Auswirkungen eines unterjährigen Wechsels der Gesellschafter auf Seiten der

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