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   BFH, 19.03.2014 - X R 46/11   

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https://dejure.org/2014,12547
BFH, 19.03.2014 - X R 46/11 (https://dejure.org/2014,12547)
BFH, Entscheidung vom 19.03.2014 - X R 46/11 (https://dejure.org/2014,12547)
BFH, Entscheidung vom 19. März 2014 - X R 46/11 (https://dejure.org/2014,12547)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Investitionsabzugsbetrag bei Nutzung des Wirtschaftsguts sowohl in einem landwirtschaftlichen als auch in einem gewerblichen Betrieb des Steuerpflichtigen

  • openjur.de

    Investitionsabzugsbetrag bei Nutzung des Wirtschaftsguts sowohl in einem landwirtschaftlichen als auch in einem gewerblichen Betrieb des Steuerpflichtigen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 7g Abs 1 S 2 Nr 1, EStG § 7g Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst b, EStG VZ 2008
    Investitionsabzugsbetrag bei Nutzung des Wirtschaftsguts sowohl in einem landwirtschaftlichen als auch in einem gewerblichen Betrieb des Steuerpflichtigen

  • Bundesfinanzhof

    Investitionsabzugsbetrag bei Nutzung des Wirtschaftsguts sowohl in einem landwirtschaftlichen als auch in einem gewerblichen Betrieb des Steuerpflichtigen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 EStG 2002, § 7g Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst b EStG 2002, EStG VZ 2008
    Investitionsabzugsbetrag bei Nutzung des Wirtschaftsguts sowohl in einem landwirtschaftlichen als auch in einem gewerblichen Betrieb des Steuerpflichtigen

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 8.8.2013 - I-26 W 15/12 (AktE) finden Sie unter dem BB-Link BBL2014-1712-6.

  • rewis.io

    Investitionsabzugsbetrag bei Nutzung des Wirtschaftsguts sowohl in einem landwirtschaftlichen als auch in einem gewerblichen Betrieb des Steuerpflichtigen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b
    Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags bei Nutzung des Wirtschaftsguts sowohl in einem landwirtschaftlichen als auch in einem gewerblichen Betrieb des Steuerpflichtigen; Ermittlung der maßgeblichen Betriebsgröße

  • datenbank.nwb.de

    Investitionsabzugsbetrag bei Nutzung des Wirtschaftsguts sowohl in einem landwirtschaftlichen als auch in einem gewerblichen Betrieb des Steuerpflichtigen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Investitionsabzugsbetrag bei Nutzung des Wirtschaftsguts sowohl in einem landwirtschaftlichen als auch in einem gewerblichen Betrieb des Stpfl.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das sowohl gewerblich als auch landwirtschaftlich genutzte Wirtschaftsgut - und der Investitionsabzugsbetrag

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags bei Nutzung des Wirtschaftsguts sowohl in einem landwirtschaftlichen als auch in einem gewerblichen Betrieb des Steuerpflichtigen; Ermittlung der maßgeblichen Betriebsgröße

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Investitionsabzug auch bei Einsatz in mehreren Unternehmen

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Investitionsabzugsbetrag bei Wirtschaftsgütern in mehreren Unternehmen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Nutzungsvoraussetzung des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 245, 36
  • BB 2014, 1712
  • DB 2014, 1348
  • BStBl II 2017, 291
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 29.11.2007 - IV R 82/05

    Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - X R 46/11
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die von der Finanzverwaltung für Fälle der Betriebsaufspaltung zugelassene Erweiterung als "Ausnahme von der strengen gesetzlichen Bindung des begünstigten Wirtschaftsguts an den Betrieb des Investors" bezeichnet (BFH-Urteil vom 29. November 2007 IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471, unter II.2.c, m.w.N.) und mit der folgenden Begründung gebilligt: "Ließe man hier die Gewährung der Zulage unter dem formalen Gesichtspunkt, dass Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen rechtlich selbständige Unternehmen sind, nicht zu, so wäre eine Zulage in den typischen Fällen der Betriebsaufspaltung gänzlich ausgeschlossen.

    Ihr Sinn und Zweck besteht gerade darin, dass die Funktionen eines normalerweise einheitlichen Betriebes bei ihr auf zwei Rechtsträger und damit zwei Betriebe aufgeteilt sind" (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 20. Mai 1988 III R 86/83, BFHE 153, 481, BStBl II 1988, 739, unter 3.a, zur vergleichbaren Problematik bei der Berlinzulage nach dem BerlinFG; im Ergebnis ebenso zum Fördergebietsgesetz BFH-Urteil vom 30. Oktober 2002 IV R 33/01, BFHE 201, 36, BStBl II 2003, 272; zu § 7g EStG BFH-Urteil in BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471).

    Die vom FG hervorgehobene Rechtsprechung, wonach die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzung in Fällen, in denen eine Betriebsaufspaltung auch ohne betriebsvermögensmäßige Verflechtung allein aufgrund tatsächlicher Beherrschung anzunehmen ist, nicht erfüllt ist (vgl. hierzu --jeweils zum InvZulG-- BFH-Entscheidungen vom 26. März 1993 III S 42/92, BFHE 171, 164, BStBl II 1993, 723; vom 16. September 1994 III R 45/92, BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75; zu § 7g EStG BFH-Urteil in BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471), ist vorliegend nicht einschlägig.

  • BFH, 30.10.2002 - IV R 33/01

    Fördergebietsabschreibung bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - X R 46/11
    Ihr Sinn und Zweck besteht gerade darin, dass die Funktionen eines normalerweise einheitlichen Betriebes bei ihr auf zwei Rechtsträger und damit zwei Betriebe aufgeteilt sind" (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 20. Mai 1988 III R 86/83, BFHE 153, 481, BStBl II 1988, 739, unter 3.a, zur vergleichbaren Problematik bei der Berlinzulage nach dem BerlinFG; im Ergebnis ebenso zum Fördergebietsgesetz BFH-Urteil vom 30. Oktober 2002 IV R 33/01, BFHE 201, 36, BStBl II 2003, 272; zu § 7g EStG BFH-Urteil in BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471).

    Ferner zieht das FG die zum Investitionszulagenrecht ergangene Rechtsprechung heran, wonach keine Betriebsaufspaltung bestehe und daher das dauerhaft an ein verbundenes Unternehmen überlassene Wirtschaftsgut nicht zulagenbegünstigt sei, wenn das investierende Unternehmen neben der --als gewerblich zu beurteilenden-- Verpachtung auch eine eigene originär gewerbliche Tätigkeit ausübt (BFH-Urteile in BFHE 201, 36, BStBl II 2003, 272, und vom 20. März 2003 III R 50/96, BFHE 202, 181, BStBl II 2003, 613).

  • BFH, 22.01.2004 - IV R 45/02

    Landwirtschaftliche Dienstleistungen

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - X R 46/11
    Allein die Anschaffung größerer Maschinen, die zu ihrer besseren Auslastung gegen Entgelt auch in fremden Betrieben eingesetzt werden, führt aus Sicht des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs noch nicht zu einem grundlegenden Wandel in der ertragsteuerrechtlichen Einordnung dieser Betätigung, zumal mitunter erst durch den Einsatz der Maschinen auch in fremden Betrieben ihre Anschaffung für den eigenen Betrieb ermöglicht wird (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 45/02, BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512, unter 2.b, m.w.N., betr.

    Wenn das FG daraus folgert, auch das gewerbliche Lohnunternehmen des Klägers könne selbst die Voraussetzungen für die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags erfüllen, übersieht es, dass dies bei einer --betriebswirtschaftlich sinnvollen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512) und in Lohnunternehmen üblichen-- gleichzeitigen Nutzung des Wirtschaftsguts sowohl im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als auch im Lohnunternehmen ohne die vom erkennenden Senat vorgenommene teleologische Extension der Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzung gerade nicht möglich wäre.

  • BFH, 20.05.1988 - III R 86/83

    Betriebsaufspaltung - Organschaft - Verbundenes Unternehmen - Bindung des

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - X R 46/11
    Ihr Sinn und Zweck besteht gerade darin, dass die Funktionen eines normalerweise einheitlichen Betriebes bei ihr auf zwei Rechtsträger und damit zwei Betriebe aufgeteilt sind" (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 20. Mai 1988 III R 86/83, BFHE 153, 481, BStBl II 1988, 739, unter 3.a, zur vergleichbaren Problematik bei der Berlinzulage nach dem BerlinFG; im Ergebnis ebenso zum Fördergebietsgesetz BFH-Urteil vom 30. Oktober 2002 IV R 33/01, BFHE 201, 36, BStBl II 2003, 272; zu § 7g EStG BFH-Urteil in BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471).

    Auf der anderen Seite hat die Rechtsprechung im Hinblick auf die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzung die Begünstigung eines durch eine Organgesellschaft angeschafften oder hergestellten und anschließend an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermieteten Wirtschaftsguts mit der Begründung verneint, innerhalb eines Organkreises sei es möglich, die Investitionen so zu steuern, dass ein Anspruch auf die Steuervergünstigung realisiert werden könne (BFH-Urteil in BFHE 153, 481, BStBl II 1988, 739, unter 3.c, zum BerlinFG).

  • BFH, 20.03.2003 - III R 50/96

    Verbleibensvoraussetzungen bei der Investitionszulage

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - X R 46/11
    Ferner zieht das FG die zum Investitionszulagenrecht ergangene Rechtsprechung heran, wonach keine Betriebsaufspaltung bestehe und daher das dauerhaft an ein verbundenes Unternehmen überlassene Wirtschaftsgut nicht zulagenbegünstigt sei, wenn das investierende Unternehmen neben der --als gewerblich zu beurteilenden-- Verpachtung auch eine eigene originär gewerbliche Tätigkeit ausübt (BFH-Urteile in BFHE 201, 36, BStBl II 2003, 272, und vom 20. März 2003 III R 50/96, BFHE 202, 181, BStBl II 2003, 613).
  • BFH, 01.08.2007 - XI R 47/06

    Ansparabschreibung für "Restbetrieb" möglich

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - X R 46/11
    Zwischenzeitlich hat der BFH jedoch entschieden, dass die Nutzung des Wirtschaftsguts in einem "Restbetrieb" der Inanspruchnahme der Vergünstigungen des § 7g EStG nicht entgegen steht (Urteil vom 1. August 2007 XI R 47/06, BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106).
  • FG Köln, 14.08.2000 - 6 V 3304/00

    Verbleibensvoraussetzung bei Überführung des Wirtschaftsguts in einen anderen

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - X R 46/11
    Zu Unrecht beruft sich die Vorinstanz zudem auf den Beschluss des FG Köln vom 14. August 2000  6 V 3304/00 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2000, 1235).
  • BFH, 20.09.2007 - IV R 32/06

    Abgrenzung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gegenüber solchen aus

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - X R 46/11
    Mähdrescher; zur Beurteilung von Lohnarbeiten in Abhängigkeit von ihrer Verflechtung mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vgl. auch BFH-Urteile vom 14. Dezember 2006 IV R 10/05, BFHE 216, 241, BStBl II 2007, 516, und vom 20. September 2007 IV R 32/06, BFH/NV 2008, 569; Ländererlasse vom 15. Dezember 2011, BStBl I 2011, 1213, unter II., Abs. 9, 11).
  • BFH, 23.05.1986 - III R 66/85

    Verbleiben im Betrieb - Betrieb des Investors - Wirtschaftsgut - Kurzfristige

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - X R 46/11
    d) Hinzu kommt, dass eine kurzfristige Vermietung des Wirtschaftsguts an einen Dritten zur Nutzung in dessen Betrieb der Begünstigung der Investition nach § 7g EStG nicht entgegen steht; als kurzfristig werden Vermietungen bis zu einer Dauer von drei Monaten angesehen (BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 633, Rz 44; ebenso zum InvZulG BFH-Urteil vom 23. Mai 1986 III R 66/85, BFHE 147, 193, BStBl II 1986, 916).
  • BFH, 06.04.1990 - III R 2/87

    Keine betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts (hier: PKW) bei

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - X R 46/11
    Dies entspricht einhelliger Auffassung von Gesetzgeber (BTDrucks 16/4841, 52), Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 8. Mai 2009, BStBl I 2009, 633, Rz 46), Rechtsprechung (zu § 7g EStG BFH-Beschluss vom 26. November 2009 VIII B 190/09, BFHE 226, 541, unter II.2.d bb; zum Berlinförderungsgesetz --BerlinFG-- BFH-Urteil vom 31. Juli 1981 III R 42/79, BFHE 134, 89, BStBl II 1981, 772; zum Investitionszulagengesetz --InvZulG-- BFH-Urteil vom 6. April 1990 III R 2/87, BFHE 161, 237, BStBl II 1990, 752, unter 2.c) und Literatur (Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7g EStG Rz 85; Lambrecht in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 7g Rz 22; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 7g n.F. Rz 42; Schmidt/Kulosa, EStG, 33. Aufl., § 7g Rz 36).
  • BFH, 22.08.2012 - X R 21/09

    Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung

  • BFH, 26.03.1993 - III S 42/92

    Ausnahme von dreijähriger Bindungsvoraussetzung bei Betriebsaufspaltung nur bei

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 10/05

    Zur Abgrenzung der Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft gegenüber

  • BFH, 16.09.1994 - III R 45/92

    1. Ausnahme von dreijähriger Bindungsvoraussetzung bei Betriebsaufspaltung nur

  • BFH, 06.03.2003 - XI R 46/01

    Einkunftserzielungsabsicht bei einem Künstler

  • BFH, 26.11.2009 - VIII B 190/09

    Investitionsabzugsbetrag, ausschließlich oder fast ausschließlich betriebliche

  • FG Niedersachsen, 03.11.2011 - 11 K 435/10

    Investitionsabzugsbetrag bei Einsatz des Wirtschaftsguts in mehreren Unternehmen

  • BFH, 31.07.1981 - III R 42/79

    Taxi - Investitionszulage - Private Nutzung eines Taxis

  • BFH, 07.12.2023 - IV R 11/21

    Kein Investitionsabzugsbetrag zugunsten des Erwerbers eines Anteils an einer

    (2.2) Auch die Gesetzesbegründung bestätigt, dass der Gesetzgeber § 7g EStG betriebsbezogen konzipiert hat (vgl. BTDrucks 12/4487, S. 33 f.; BFH-Urteile vom 13.07.2016 - VIII R 56/13, BFHE 254, 398, BStBl II 2016, 936, Rz 21; vom 19.03.2014 - X R 46/11, BFHE 245, 36, BStBl II 2017, 291, Rz 19; BFH-Beschluss vom 15.11.2017 - VI R 44/16, BFHE 260, 131, BStBl II 2019, 466, Rz 21).
  • BFH, 16.03.2022 - VIII R 24/19

    Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW bei der

    Sowohl bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 1 bis Abs. 4 EStG als auch bei der Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG ist eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % erforderlich (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.03.2014 - X R 46/11, BFHE 245, 36, BStBl II 2017, 291, Rz 16, und vom 06.04.2016 - X R 28/14, BFHE 254, 218, BStBl II 2017, 302, Rz 29; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.11.2013 - IV C 6-S 2139-b/07/10002, BStBl I 2013, 1493, Rz 39).
  • BFH, 15.11.2017 - VI R 44/16

    Kein Rückgängigmachen eines zu Lasten des Gesamthandsvermögens einer

    bb) Für diese Sicht spricht neben dem Wortlaut der Vorschrift, dass § 7g EStG --anders als etwa § 6b EStG-- eine betriebs- und keine personenbezogene Förderung enthält (z.B. BFH-Urteile vom 13. Juli 2016 VIII R 56/13, BFHE 254, 398, BStBl II 2016, 936, m.w.N.; vom 19. März 2014 X R 46/11, BFHE 245, 36, BStBl II 2017, 291, Rz 19, m.w.N.; BTDrucks 12/4487, 33).

    Dies hat der BFH sowohl für die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen (BFH-Urteil in BFHE 245, 36, BStBl II 2017, 291) als auch für die Größenmerkmale des § 7g Abs. 1 EStG (BFH-Urteile in BFHE 238, 135, Rz 49; vom 3. August 2017 IV R 12/14, BFHE 259, 104, BStBl II 2018, 20, Rz 13) entschieden.

  • BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung

    Die erste betrifft den Fall, dass der Steuerpflichtige nach der Betriebsveräußerung unter Einsatz des bei der Veräußerung zurückbehaltenen (nicht wesentlichen) Betriebsvermögens weiterhin zwar in geringerem Umfang, aber der Art nach wie bisher tätig wird und somit einen "Restbetrieb" fortführt und die geplante Investition in diesem Restbetrieb sowohl objektiv möglich als auch wahrscheinlich ist (BFH-Urteile vom 1. August 2007 XI R 47/06, BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.1., Rz 11; vom 29. März 2011 VIII R 28/08, BFHE 233, 434, BStBl II 2014, 299, Rz 15, und vom 19. März 2014 X R 46/11, BFHE 245, 36, Rz 30).
  • BFH, 15.07.2020 - III R 62/19

    Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW bei der

    Sowohl bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 1 bis 4 EStG als auch bei der Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG ist eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % erforderlich (Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes --UntStRG-- 2008, BTDrucks 16/4841, S. 52 und 53; zu § 7g Abs. 1 EStG: BFH-Urteile vom 19.03.2014 - X R 46/11, BFHE 245, 36, BStBl II 2017, 291, Rz 16, und vom 06.04.2016 - X R 28/14, BFHE 254, 218, BStBl II 2017, 302, Rz 29; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 20.11.2013, BStBl I 2013, 1493, zu Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG).
  • BFH, 06.04.2016 - X R 28/14

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06. 04. 2016 X R 15/14 - § 7g

    Sollte der Investitionsabzugsbetrag zu gewähren sein, wären Feststellungen zur Nutzung der Wirtschaftsgüter und zu den Betriebsgrößenmerkmalen beider Betriebe nach Maßgabe des Senatsurteils vom 19. März 2014 X R 46/11 (BFHE 245, 36, BFH/NV 2014, 1143) beider Betriebe nachzuholen.

    Mit seinem Urteil in BFHE 245, 36, BFH/NV 2014, 1143 hat der Senat entschieden, dass es der Begünstigung nach § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG nicht entgegensteht, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut sowohl in seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb (im damaligen Fall mit einem Nutzungsanteil bei 20 %) als auch im Rahmen eines gewerblichen Lohnunternehmens (damals mit einem Nutzungsanteil bei 80 %) einsetzt.

    Ist die Nutzungsvoraussetzung für das jeweilige Wirtschaftsgut allerdings nur in Anwendung der o.g. Grundsätze des Senatsurteils in BFHE 245, 36, BFH/NV 2014, 1143 durch Zusammenfassung beider Betriebe erfüllt, so sind im Rahmen der Prüfung, ob das Größenmerkmal eingehalten ist, die Betriebe ebenfalls zusammenzufassen (vgl. i.E. Senatsurteil in BFHE 245, 36, BFH/NV 2014, 1143, unter II.4.).

  • FG Münster, 20.11.2018 - 2 K 156/18

    Ansetzen des privaten Nutzungsanteils eines PKW anhand des Fahrtenbuches;

    Im Streitfall war dies das Jahr 2010, in dem der PKW 2 angeschafft und nicht, wie im Folgenden unter Punkt 2 dargelegt, in dem notwendigen Maße (mindestens zu 90 vH, vgl. BFH-Urteil vom 19.3.2014 X R 46/11, BFHE 245, 36, BStBl II 2017, 291) betrieblich genutzt wurde.

    Es ist nach den vorstehenden Ausführungen unter Punkt a. nicht nachgewiesen, dass der PKW im für § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b) EStG notwendigen Umfang, nämlich zu mindestens 10 vH (vgl. BFH-Urteil vom 19.3.2014 X R 46/11, BFHE 245, 36, BStBl II 2017, 291) betrieblich genutzt wurde.

  • FG Köln, 30.11.2023 - 7 K 522/22
    Laut BFH-Urteil vom 19.03.2014 (Az. X R 46/11, BFHE 245, 36, BStBl II 2017, 291 unter II.3.a.) handele es sich bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nicht um eine personen-, sondern um eine betriebsbezogene Voraussetzung.
  • BFH, 27.08.2014 - VIII R 16/13

    Örtliche Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung von Einkünften aus

    der Kläger die Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG für jede seiner drei Praxen im Umfang des Höchstbetrages nach § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG mit Blick darauf geltend machen kann, dass die Fördermaßnahme des § 7g EStG nach der ausdrücklichen Auffassung sowohl des Gesetzgebers (BTDrucks 12/4487, 33) als auch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 2014 X R 46/11, BFHE 245, 36; BFH-Beschluss vom 22. August 2012 X R 21/09, BFHE 238, 153, BStBl II 2014, 447, m.w.N.) nicht personen-, sondern betriebsbezogen ausgestaltet ist, und.
  • FG Sachsen, 28.06.2018 - 4 K 1235/14

    Rückgängigmachen eines Investitionsabzugsbetrages für ein Oldtimer-Fahrzeug und

    c) Ebenso wenig liegt ein Fall der Betriebsaufspaltung vor, in dem Rechtsprechung und Verwaltungspraxis die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzung ausnahmsweise auch dann als erfüllt ansehen, wenn das Wirtschaftsgut vom Besitzunternehmen angeschafft oder hergestellt, aber nicht von diesem selbst genutzt, sondern an die Betriebsgesellschaft vermietet und ausschließlich von dieser genutzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 19.03.2014 X R 46/11, BStBl II 2017, 291 ; vom 29.11.2007 IV R 82/05, BStBl II 2008, 471 ; BMF-Schreiben vom 20.11.2013, BStBl I 2013, 1493 , Rn. 37).
  • FG München, 15.12.2014 - 7 K 2748/13

    Investitionsabzug nach § 7g EStG

  • FG Nürnberg, 07.10.2015 - 3 K 1631/14

    Elektrobetrieb und Betrieb einer Windkraftanlage kein einheitlicher

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