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   BFH, 20.09.2016 - X R 23/15   

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https://dejure.org/2016,49783
BFH, 20.09.2016 - X R 23/15 (https://dejure.org/2016,49783)
BFH, Entscheidung vom 20.09.2016 - X R 23/15 (https://dejure.org/2016,49783)
BFH, Entscheidung vom 20. September 2016 - X R 23/15 (https://dejure.org/2016,49783)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einem Pensionsfonds der betrieblichen Altersversorgung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 3 Nr 63, EStG § 22 Nr 5 S 1, EStG § 22 Nr 5 S 2, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 4, BetrAVG § 3
    Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einem Pensionsfonds der betrieblichen Altersversorgung

  • Bundesfinanzhof

    Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einem Pensionsfonds der betrieblichen Altersversorgung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Nr 63 EStG 2009, § 22 Nr 5 S 1 EStG 2009, § 22 Nr 5 S 2 EStG 2009, § 34 Abs 1 EStG 2009, § 34 Abs 2 Nr 4 EStG 2009
    Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einem Pensionsfonds der betrieblichen Altersversorgung

  • IWW

    § 22 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 1b Abs. 3 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), §§ 10a, 79 ff. EStG, § 3 Nr. 63 EStG, § 34 EStG, § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, § 3 BetrAVG, § 4 BetrAVG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG, § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG, § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, § 22 Nr. 1 EStG, § 34 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG, § 34 Abs. 1 EStG, § 34 Abs. 2 EStG, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung der einmaligen Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine der betrieblichen Altersversorgung dienende Pensionskasse

  • Betriebs-Berater

    Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einem Pensionsfonds der betrieblichen Altersversorgung

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einem Pensionsfonds der betrieblichen Altersversorgung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einem Pensionsfonds der betrieblichen Altersversorgung

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung der einmaligen Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine der betrieblichen Altersversorgung dienende Pensionskasse

  • datenbank.nwb.de

    Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einem Pensionsfonds der betrieblichen Altersversorgung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einem Pensionsfonds der betrieblichen Altersversorgung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Betriebsrenten stärken wollen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Altersversorgung - und die Kapitalauszahlung aus dem Pensionsfonds

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlungen aus Pensionskassen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kapitalauszahlung aus einem Pensionsfonds

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Besteuerung einer vertragsgemäßen Kapitalauszahlung aus der betrieblichen Altersversorgung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Kein ermäßigter Steuersatz bei vertragsgemäßer Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einem Pensionsfonds

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 5 S 1, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 4, EStG § 3 Nr 63
    Altersvorsorge, Kapitalabfindung, Umwandlung, Pensionskasse, Sonstige Einkünfte, Fünftelregelung, Zusammenballung, Mehrjährige Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 255, 209
  • NJW 2017, 750
  • NZA 2017, 298
  • FamRZ 2017, 576
  • BB 2017, 85
  • DB 2017, 102
  • BStBl II 2017, 347
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind

    Auszug aus BFH, 20.09.2016 - X R 23/15
    Weder dem Wortlaut noch der Systematik noch dem Zweck der Norm lässt sich eine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf bestimmte Einkunftsarten entnehmen (grundlegend Senatsurteil vom 25. Februar 2014 X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 37 ff.; zur Anwendung auf Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 1 EStG auch Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 69).

    Die "Tätigkeit" besteht bei Alterseinkünften in der früheren Leistung von Beiträgen (Senatsurteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 70).

    Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nur dann außerordentlich, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht (Senatsurteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 74, m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat die von einzelnen Versorgungswerken vorgesehene Möglichkeit, Beiträge, die vor 2005 geleistet worden sind, durch eine einmalige Kapitalzahlung abzufinden, als "eng begrenzte und auslaufende Ausnahmeregelung" angesehen (zum Ganzen Senatsurteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 75 f.).

    Anders als in dem Fall, über den der Senat mit seinem Urteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58 entschieden hat, ist das Kapitalwahlrecht vorliegend gerade nicht auf diejenigen Beiträge begrenzt, die vor 2005 geleistet worden sind.

  • BFH, 25.02.2014 - X R 10/12

    Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei

    Auszug aus BFH, 20.09.2016 - X R 23/15
    Weder dem Wortlaut noch der Systematik noch dem Zweck der Norm lässt sich eine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf bestimmte Einkunftsarten entnehmen (grundlegend Senatsurteil vom 25. Februar 2014 X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 37 ff.; zur Anwendung auf Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 1 EStG auch Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 69).

    Als "Vergütung" in diesem Sinne kommen alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert in Betracht, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt (Senatsurteil in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 47 f.).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dient es der Einschränkung des eher weit geratenen Wortlauts des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (vgl. Senatsurteil in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 33).

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 1792/12

    Kapitalauszahlung der Pensionskasse darf nur ermäßigt besteuert werden

    Auszug aus BFH, 20.09.2016 - X R 23/15
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2015  5 K 1792/12 aufgehoben.

    Nach Zurückweisung des Einspruchs hatte die Klage Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1441).

  • LAG Niedersachsen, 09.12.2008 - 11 Sa 1580/07

    Ausübung eines Kapitalwahlrechts bei betrieblicher Altersversorgung

    Auszug aus BFH, 20.09.2016 - X R 23/15
    Wird hingegen ein von Anfang an im Vertrag enthaltenes Kapitalwahlrecht ausgeübt, handelt es sich um eine Form der Erfüllung des ursprünglichen Anspruchs, die nicht unter § 3 BetrAVG fällt (vgl. Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2009 II ZR 12/09, Deutsches Steuerrecht 2010, 178, und Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. Dezember 2008  11 Sa 1580/07 B, Arbeitsrechtliche Entscheidungen 2009, 156, rechtskräftig nach Rücknahme der zunächst eingelegten Revision, beide mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Uckermann/Fuhrmanns/Ostermayer/Doetsch, Das Recht der betrieblichen Altersversorgung, Kommentar, 2015, Kapitel 6 § 3 BetrAVG Rz 8; Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, § 3 Rz 19).
  • BGH, 28.09.2009 - II ZR 12/09

    Anspruch eines Versorgungsberechtigten auf Kapitalzahlung entgegen dem

    Auszug aus BFH, 20.09.2016 - X R 23/15
    Wird hingegen ein von Anfang an im Vertrag enthaltenes Kapitalwahlrecht ausgeübt, handelt es sich um eine Form der Erfüllung des ursprünglichen Anspruchs, die nicht unter § 3 BetrAVG fällt (vgl. Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2009 II ZR 12/09, Deutsches Steuerrecht 2010, 178, und Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. Dezember 2008  11 Sa 1580/07 B, Arbeitsrechtliche Entscheidungen 2009, 156, rechtskräftig nach Rücknahme der zunächst eingelegten Revision, beide mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Uckermann/Fuhrmanns/Ostermayer/Doetsch, Das Recht der betrieblichen Altersversorgung, Kommentar, 2015, Kapitel 6 § 3 BetrAVG Rz 8; Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, § 3 Rz 19).
  • BFH, 06.05.2020 - X R 24/19

    Zur Tarifermäßigung bei Auszahlung des Rückkaufswertes einer Versicherung der

    Zu Recht hat das FG den dem Kläger im Streitjahr zugeflossenen Betrag in Höhe von insgesamt 25.956 EUR als Leistung aus einer Direkt- bzw. Pensionskassenversicherung gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in vollem Umfang als einkommensteuerpflichtig angesehen, da die Beitragszahlungen tatsächlich nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt worden waren (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20.09.2016 - X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 17).

    Die Voraussetzung der Mehrjährigkeit ist erfüllt, wenn die früheren Beitragszahlungen sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckten und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassten (vgl. Senatsurteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 21).

    Hiernach kann die einmalige Kapitalabfindung eines Anspruchs auf laufende Altersbezüge grundsätzlich als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten angesehen werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 20 f.).

    b) Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erfordert jedoch sowohl nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 EStG als auch nach dem Einleitungssatz des § 34 Abs. 2 EStG zusätzlich die "Außerordentlichkeit" dieser Einkünfte; dies dient der Einschränkung des eher weit geratenen Wortlauts des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (vgl. Senatsurteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 23).

    aa) Während der Senat in dem vom FG herangezogenen Urteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347 noch ausgeführt hatte, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten seien dann als außerordentlich anzusehen, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspreche (Rz 23), hat er in zwei jüngeren Entscheidungen das Kriterium der Atypik als entscheidend angesehen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.06.2019 - 3 K 3058/19

    Ermäßigte Besteuerung bei vertragswidriger Kündigung einer Direktversicherung

    Es verwies insbesondere auf die Ähnlichkeit zu dem Fall, der dem Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.09.2016 X R 23/15 zugrunde lag und für den der BFH das Vorliegen außerordentlicher Einkünfte verneint hatte.

    Ob dessen Voraussetzungen objektiv vorgelegen haben, ist für die Steuerpflicht ohne Belang (BFH, Urteil vom 20.09.2016 X R 23/15, DStR 2017, 96, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Juris Rn. 15, 17).

    § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist grundsätzlich auf alle Arten von Einkünften anwendbar und damit auch auf Leistungen aus Direktversicherungen als sonstige Einkünfte (BFH, Urteil vom 20.09.2016 X R 23/15, DStR 2017, 96, Juris Rn. 20).

    Die Auszahlung des Rückkaufswerts bei Kündigung stellt, ähnlich einer Kapitalabfindung, eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten dar, da die Beitragszahlungen in mehr als zwei Veranlagungszeiträumen erfolgten und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassten (zur Kapitalabfindung: BFH, Urteil vom 20.09.2016 X R 23/15, DStR 2017, 96, Juris Rn. 21; zur Kapitalauszahlung infolge Kündigung der Versicherung: FG Köln, Urteil vom 14.02.2019 15 K 855/18, EFG 2019, 714, Juris Rn. 19).

    Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nur dann außerordentlich, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht (BFH, Urteil vom 20.09.2016 X R 23/15, DStR 2017, 96, Juris Rn. 23).

  • BFH, 11.06.2019 - X R 7/18

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von

    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass die einmalige Kapitalabfindung eines Anspruchs auf laufende Altersbezüge grundsätzlich als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen ist (Urteil vom 20. September 2016 - X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 20 f.).

    Dies dient der Einschränkung des eher weit geratenen Wortlauts des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (vgl. Senatsurteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 23).

    Demgegenüber sind die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nicht erfüllt, wenn ein inländischer Pensionsfonds der betrieblichen Altersversorgung (Teil der zweiten Schicht des Drei-Schichten-Modells) ein unbeschränktes Kapitalwahlrecht bereits im ursprünglichen Vertrag vorsieht und zusätzlich vorgetragen wird, dieses Kapitalwahlrecht sei für die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung unbedingt erforderlich (Senatsurteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 22 ff.).

  • BFH, 28.10.2020 - X R 29/18

    Grenzen der nachgelagerten Besteuerung von Einkünften aus ausländischen

    bb) Zu den Leistungen i.S. von § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zählen nicht nur laufende, d.h. wiederkehrende Zahlungen der Versorgungseinrichtung, sondern auch --wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat-- einmalige Kapitalauszahlungen bzw. -abfindungen (Urteile vom 20.09.2016 - X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 12 f.; vom 06.11.2019 - X R 39/17, BFHE 266, 230, BStBl II 2020, 217, Rz 21 f.).

    Nach seinem klaren Wortlaut stellt § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG allein auf die tatsächliche Anwendung der vorgenannten Befreiungsvorschrift ab (Senatsurteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 17).

  • BFH, 06.05.2020 - X R 7/19

    (Zur Tarifermäßigung bei Auszahlung des Rückkaufswertes einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien Einkünfte aus dem Zufluss einer einmaligen Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine der betrieblichen Altersversorgung dienende Pensionskasse nicht "außerordentlich", wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten gewesen sei (Bezugnahme auf Senatsurteil vom 20.09.2016 - X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 24, 33).

    Zu Recht hat das FG den der Klägerin im Streitjahr zugeflossenen Betrag in Höhe von 37.805 EUR als Leistung gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in vollem Umfang als einkommensteuerpflichtig angesehen, da die Beitragszahlungen tatsächlich nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt worden waren (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 17).

    Die Voraussetzung der Mehrjährigkeit ist erfüllt, wenn die früheren Beitragszahlungen sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckten und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassten (vgl. Senatsurteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 21).

    Hiernach kann die einmalige Kapitalabfindung eines Anspruchs auf laufende Altersbezüge grundsätzlich als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten angesehen werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 20 f.).

    bb) Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erfordert jedoch sowohl nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 EStG als auch nach dem Einleitungssatz des § 34 Abs. 2 EStG zusätzlich die "Außerordentlichkeit" dieser Einkünfte; dies dient der Einschränkung des eher weit geratenen Wortlauts des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (vgl. Senatsurteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 23).

    (1) Während der Senat in dem vom FG herangezogenen Urteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347 noch ausgeführt hatte, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten seien dann als außerordentlich anzusehen, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspreche (Rz 23), hat er in zwei jüngeren Entscheidungen das Kriterium der Atypik als entscheidend angesehen.

  • FG Hessen, 14.05.2020 - 4 V 312/20

    Kapitalisierung und Auszahlung des Anspruchs an die betriebliche Altersversorgung

    Die Antragsteller halten § 34 Abs. 1 EStG für anwendbar, weil - anders als in dem vom BFH am 20. September 2016 (BStBl II 2017, 347) entschiedenen Fall - in der Versorgungsvereinbarung kein Kapitalwahlrecht enthalten sei.

    Das ergebe sich sowohl aus dem Urteil des BFH vom 20. September 2016 (BStBl II 2017, 347) als auch aus dem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Juni 2019 (9 K 9119/17).

    Denn § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfasst alle Einkunftsarten (BFH-Urteil vom 20. September 2016, X R 23/15, BStBl II 2017, 347).

    cc) Ergänzend wird für außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG verlangt, dass es sich um eine Zusammenballung von Einkünften handelt (BFH-Urteil vom 20. September 2016 X R 23/15, BStBl II 2017, 347).

    dd) Nach der Rechtsprechung des BFH ist jedoch nur dann von außerordentlichen Einkünften im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auszugehen, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht typisch, sondern atypisch ist (BFH-Urteil vom 20. September 2016 X R 23/15, BStBl II 2017, 347; BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BStBl II 2014, 85; BFH-Urteil vom 11. Juni 2019 X R 7/18, BStBl II 2019, 583).

    Die vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einem Pensionsfonds der betrieblichen Altersversorgung hat der BFH hingegen als nicht atypisch angesehen und dementsprechend eine begünstigte Besteuerung mit der Begründung ausgeschlossen, dass das eingeräumte Kapitalwahlrecht weder eng begrenzt noch auslaufend ist und die fehlende Kapitalisierung von Ansprüchen im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge nicht in gleichem Maße zum Wesen dieser Versorgungsform gehört wie bei der Basisversorgung (BFH-Urteil vom 20. September 2016 X R 23/15, BStBl II 2017, 347).

    In dem Fall des bereits in der Versorgungszusage vereinbarten Kapitalwahlrechts stellt sich die einmalige Kapitalzahlung nämlich als Erfüllung des Rentenanspruchs dar, weshalb insoweit § 3 BetrAVG keine Anwendung findet (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20. September 2016 X R 23/15, BStBl II 2017, 347 m.w.N.).

    Soweit sich der Antragsgegner im Rahmen seiner Argumentation auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Juni 2019 (9 K 9119/17, juris) bezieht, ist dazu festzustellen, dass auch insoweit die Grundsätze des BFH-Urteils vom 20. September 2016 (X R 23/15, BStBl II 2017, 347) angewendet werden, denen sich - wie oben dargelegt - auch der Senat angeschlossen hat, zumal es in dem zitierten Fall des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg um eine vertragsgemäße Kapitalzahlung ging, die weder auslaufend noch eng begrenzt war.

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2020 - 6 K 1449/18

    Steuerliche Behandlung einer Teil-Kapitalisierung

    Mit Urteil vom 20.09.2016 - X R 23/15, BStBl II 2017, 347 habe der BFH bestätigt, dass eine Kapitalabfindung eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG darstelle.

    Entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamts sei das Urteil des BFH vom 20.09.2016 - X R 23/15 nicht vergleichbar.

    Bestätigt wird dies in Rz. 149 des BMF-Schreibens vom 06.12.2017, wo unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 20.09.2016 - X R 23/15 (BStBl II 2017, 347) ausgeführt wird: "Im Fall von Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen handelt es sich nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG.

    Mit Urteil vom 20.09.2016 - X R 23/15 (BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347) hat der BFH entschieden, dass ein Kapitalwahlrecht in der ursprünglichen Versorgungszusage der Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG entgegen steht.

    Dem gegenüber sind nach dem BFH-Urteil vom 20.09.2016 - X R 23/15 (BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 22 ff.) die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nicht erfüllt, wenn ein inländischer Pensionsfonds der betrieblichen Altersversorgung (Teil der zweiten Schicht des Drei-Schichten-Modells) ein unbeschränktes Kapitalwahlrecht bereits im ursprünglichen Vertrag vorsieht und zusätzlich vorgetragen wird, dieses Kapitalwahlrecht sei für die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung unbedingt erforderlich (Rz. 23).

    Damit stellt der BFH klar, dass die Äußerungen in Rz. 32 des Urteils vom 20.09.2016 - X R 23/15 (BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347) nicht dahin zu verstehen sind, dass die nachträgliche Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts anders zu behandeln sei als ein von Anfang an vereinbartes Kapitalwahlrecht.

  • FG Köln, 14.02.2019 - 15 K 855/18

    Betriebliche Altersvorsorge: Keine Anwendung des § 34 EStG auf

    Die im BFH-Urteil vom 20. September 2016 (X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347) aufgestellten Grundsätze seien im Streitfall nicht anzuwenden, weil der Fall wegen der (krankheitsbedingten) Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der ebenso deshalb krankheitsbedingt und aus wirtschaftlichen Erwägungen erfolgten Kündigung des Versicherungsvertrags anders gelagert sei.

    Insbesondere unter Verweis auf das BFH-Urteil X R 23/15 (sowie ein früheres BMF-Schreiben vom 24. Juli 2013, BStBl I 2012, 1022, Rz. 373: " Im Fall von Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen handelt es sich nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG. Es liegt weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Daher kommt eine Anwendung der Fünftelungsregelung des § 34 EStG auf diese Zahlungen nicht in Betracht. ") sei im Streitfall eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG abzulehnen.

    Weder dem Wortlaut noch der Systematik noch dem Zweck der Norm lässt sich eine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf bestimmte Einkunftsarten entnehmen (grundlegend BFH-Urteil vom 25. Februar 2014, X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668; zur Anwendung auf Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 1 EStG siehe BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58; vgl. zuletzt insbesondere BFH-Urteil vom 20. September 2016, X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347).

    Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nur dann außerordentlich, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht (BFH-Urteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347).

    In anderen Fällen hat der BFH für Zahlungen, die in ihrer Zusammenballung nicht atypisch sind, eine ermäßigte Besteuerung abgelehnt (vgl. etwa für ein einmaliges Sterbegeld BFH-Urteil vom 23. November 2016, X R 13/14, BFH/NV 2017, 445; vgl. für eine einmalige Kapitalauszahlung einer der betrieblichen Altersversorgung dienenden Pensionskasse, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war, BFH-Urteil BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347; vgl. zu einer solchen Konstellation auch die zurückgenommene Revision im Verfahren BFH X R 36/16 und das zuvor ergangene - nunmehr rechtskräftige - Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. September 2016, 4 K 254/15, EFG 2017, 1444).

  • FG Münster, 24.10.2023 - 1 K 1990/22

    Ermäßigte Besteuerung der Kapitalauszahlung einer Rente

    Maßgeblich für die Besteuerung nach dieser Vorschrift ist, dass die Beitragszahlungen tatsächlich nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt waren (BFH-Urteil vom 20.9.2016 X R 23/15, BStBl. II 2017, 347).

    In der betrieblichen Altersversorgung seien Kapitalwahlrechte - anders als bei der Basisversorgung - nicht atypisch, sodass Zuflüsse aus Einmalzahlungen nicht außerordentlich seien (BFH-Urteil vom 20.9.2016 X R 23/15, BStBl. II 2017, 347, Rn. 27, 33).

  • FG Nürnberg, 11.07.2018 - 5 K 1130/17

    Ermäßigte Besteuerung der Kapitalabfindung einer Riester-Kleinbetragsrente

    Nach Ergehen des BFH-Urteils vom 20.09.2016 (X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 209) teilte das Finanzamt dem Kläger mit Schreiben vom 07.03.2017 mit, dass eine Kapitalabfindung für Ansprüche aus einer der Altersversorgung dienenden Pensionskasse jedenfalls dann dem regulären Einkommensteuertarif unterliege, wenn das Kapitalwahlrecht bereits in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten gewesen sei.

    Nach der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 20.09.2016 X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 209) unterliege die einmalige Kapitalabfindung laufender Rentenansprüche jedenfalls dann dem regulären Einkommensteuertarif, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten gewesen sei.

    Das Finanzamt räumt zwar ein, dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 20.09.2016 X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 209) einen Fall betrifft, in dem das Kapitalwahlrecht - anders als im vorliegenden Fall - schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten gewesen sei.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 20.09.2016 X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 209) sei eine Vergütung nur außerordentlich, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspreche.

    Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nur dann außerordentlich, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht (BFH-Urteil vom 20.09.2016 X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347).

    Für die steuerliche Beurteilung, wie sie auch vom Bundesfinanzhof vorgenommen worden ist (BFH-Urteil vom 20.09.2016 X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347), ändert sich dadurch aber nichts, weil die nachträglich vereinbarte Kapitalabfindung nicht dem ursprünglichen Riestervertrag entspricht.

  • FG Köln, 09.08.2018 - 11 K 2738/14

    Einkommensteuer: Besteuerung der Auszahlung aus einem US-amerikanischen

  • BFH, 06.06.2018 - X K 2/16

    Entschädigungsklage: Klageerhebung vor Beendigung des Ausgangsverfahrens,

  • BFH, 23.04.2021 - IX R 3/20

    Auszahlung aus einem Aufbaukonto der betrieblichen Altersversorgung als ermäßigt

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2018 - 7 K 7032/16

    Abgeltung einer Kleinbetrags-Riester-Rente durch eine Einmalzahlung ist nicht

  • FG München, 05.12.2019 - 10 K 2705/18

    Tarifermäßigung für Auszahlung eines Versorgungsguthabens aus betrieblicher

  • FG Münster, 29.10.2020 - 15 K 1271/16

    Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung ist verfassungsgemäß

  • BFH, 02.09.2021 - VI R 19/19

    Aufhebung einer Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2019 - 9 K 9119/17

    Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung einer Pensionskasse

  • BFH, 26.04.2023 - X B 102/22

    Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz - keine Hinweispflicht

  • BFH, 11.06.2019 - X R 24/18

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von

  • FG Hessen, 11.04.2019 - 6 K 306/18

    Widerruf einer lohnsteuerlichen Aurufungsauskunft hinsichtlich eines

  • FG Münster, 29.10.2019 - 15 K 1271/16

    Rechtmäßigkeit der Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung

  • FG Nürnberg, 13.11.2018 - 1 K 833/17

    Besteuerung von Arbeitslohnnachzahlungen bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

  • FG Köln, 30.09.2021 - 15 K 855/18

    Ermäßigte Besteuerung für eine Einmalauszahlung einer fondsgebundenen

  • FG Köln, 04.07.2017 - 5 K 3136/16

    Einkommensteuer: Besteuerung der Kapitalabfindung aus einem Altersvorsorgevertrag

  • FG Thüringen, 28.09.2017 - 2 K 266/16

    Nachträgliche gewerbliche Einkünfte bei Übertragung einer Versorgungszusage -

  • BFH, 16.03.2021 - X R 44/18

    Zeitpunkt der Zusage einer Direktversicherung bei Einkünften gemäß § 22 Nr. 5

  • BFH, 30.08.2023 - X R 2/22

    Erstattungszinsen als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten

  • FG München, 08.09.2022 - 11 K 1328/22

    Steuerbarkeit der Kapitalauszahlung einer Pensionskasse

  • BFH, 09.10.2018 - VIII B 49/18

    Anwendung der Tarifermäßigung für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten auf die

  • FG Köln, 12.08.2020 - 5 K 3136/16

    Besteuerung einer Kapitalabfindung aus Kleinbetragsrente

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.07.2021 - 3 K 2081/20

    Besteuerung von Bezügen eines US-amerikanischen Staatsangehörigen aus

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