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   BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15   

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https://dejure.org/2016,52831
BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15 (https://dejure.org/2016,52831)
BFH, Entscheidung vom 28.11.2016 - GrS 1/15 (https://dejure.org/2016,52831)
BFH, Entscheidung vom 28. November 2016 - GrS 1/15 (https://dejure.org/2016,52831)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF - Entscheidungserheblichkeit einer dem Großen Senat vorgelegten Rechtsfrage

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, AO § 85, AO § 163, AO § 227, EStG § 4 Abs 1, EStG § 5 Abs 1, EStG § 3 Nr 66, FGO § 11 Abs 4, FGO § 60 Abs 3, FGO § 102, EStG VZ 2007
    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF - Entscheidungserheblichkeit einer dem Großen Senat vorgelegten Rechtsfrage

  • Bundesfinanzhof

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF - Entscheidungserheblichkeit einer dem Großen Senat vorgelegten Rechtsfrage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 85 AO, § 163 AO, § 227 AO
    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF - Entscheidungserheblichkeit einer dem Großen Senat vorgelegten Rechtsfrage

  • IWW

    § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 163 der Abgabenordnung (AO), § 3 Nr. 66 EStG, § 126 Abs. 4 FGO, §§ 163, 227 AO, § 11 Abs. 7 Satz 2 FGO, § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 360 Abs. 3 AO, § 11 Abs. 4 FGO, § 102 Satz 1 FGO, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 3 Abs. 1 GG, § 11 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 11 Abs. 1 Nr. 4 KStG, § 11 Nr. 4 KStG, § 3 EStG, § 8 Abs. 1 KStG, § 52 Abs. 2i EStG, Art. 2 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung, § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 227 AO, Art. 20 Abs. 3 GG, § 85 Satz 1 AO, § 38 AO, § 163 Satz 1 AO, § 5 AO, § 163, § 102 FGO, § 163 Abs. 1 Satz 1, § 163 Satz 1, § 4 Abs. 1, 3 EStG, § 5 Abs. 1 EStG, § 4 Abs. 1 EStG, § 10d Abs. 2 EStG, § 10d EStG, Art. 110 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des sog. Sanierungserlasses des BMF

  • Betriebs-Berater

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF

  • rewis.io

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF - Entscheidungserheblichkeit einer dem Großen Senat vorgelegten Rechtsfrage

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit des sog. Sanierungserlasses des BMF

  • datenbank.nwb.de

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF - Entscheidungserheblichkeit einer dem Großen Senat vorgelegten Rechtsfrage

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF unzulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    BFH verwirft Sanierungserlass des BMF

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sanierungsgewinne - und der Steuererlass aus Billigkeitsgründen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Legalitätsprinzip verletzt: Sanierungserlass des BMF gekippt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Sanierungserlass des BMF verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sanierungserlass des BMF verworfen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    BFH verwirft Sanierungserlass des BMF

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Sanierungserlass des BMF verworfen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Sanierungserlass gekippt

  • juve.de (Kurzinformation)

    Sanierungsgewinne steuerpflichtig: Mandantin unterliegt verliert

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Sanierungserlass verstößt gegen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Anwendung des Sanierungserlasses aus Vertrauensschutzgründen

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Sanierungserlass

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Gesetz gegen Umsatzsteuerbetrug beschlossen

Besprechungen u.ä. (7)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der BFH kippt den Sanierungserlass! Was nun?

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Sanierungserlass gekippt - unüberwindbare Hürde für Unternehmensretter?

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Sanierungserlass gekippt - Schutzschirm und Eigenverwaltung (vorübergehend) beerdigt?

  • handelsblatt.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Sanierungserlass reloaded! - Die Reaktionen von BMF und Gesetzgeber auf den Beschluss des Großen Senats

  • pwc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sanierungserlass - Der Gesetzgeber muss jetzt handeln!

  • pwc.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Sanierungserlass reloaded! - Die Reaktionen von BMF und Gesetzgeber auf den Beschluss des Großen Senats

  • hoganlovells-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sanierungserlass ist rechtswidrig

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 163, AO § 227, FGO § 102
    Abweichende Steuerfestsetzung, Sachliche Unbilligkeit, Sanierungsgewinn, Ermessen

  • deloitte-tax-news.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    BMF: (Weiter-)Anwendung des Sanierungserlasses

  • deloitte-tax-news.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Anti-Lizenzbox-Gesetz: Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen

  • noerr.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 10.03.2017)

    Sanierungserlass: Bundesrat fordert neue gesetzliche Grundlage

  • noerr.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Gesetzgebungsverfahren: Sanierungsgewinne

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 255, 482
  • ZIP 2015, 1352
  • ZIP 2017, 338
  • NZI 2017, 163
  • BB 2017, 463
  • BB 2017, 481
  • BStBl II 2017, 393
  • NZG 2017, 360
  • NZG 2017, 618
 
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Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (88)

  • BFH, 25.03.2015 - X R 23/13

    Forderungserlass nach dem sog. Sanierungserlass

    Auszug aus BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15
    Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 25. März 2015 X R 23/13 (BFHE 249, 299, BStBl II 2015, 696) dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:.

    An die Auffassung des vorlegenden Senats, die Vorlagefrage habe aus den genannten Gründen grundsätzliche Bedeutung (Rz 93 des Vorlagebeschlusses in BFHE 249, 299, BStBl II 2015, 696), ist der Große Senat gebunden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 31. Januar 2013 GrS 1/10, BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317, m.w.N.).

    Daran ändert auch der Umstand grundsätzlich nichts, dass der sog. Sanierungserlass --wie der vorlegende Senat meint-- eine Ermessensrichtlinie der Finanzverwaltung ist, mit der das BMF "die entscheidenden Ermessenserwägungen der Finanzbehörden festgeschrieben und damit deren Ermessen auf Null reduziert" hat (Rz 58 des Vorlagebeschlusses in BFHE 249, 299, BStBl II 2015, 696), denn sowohl im Fall einer Anfechtungs- als auch einer Verpflichtungsklage kann das angerufene Gericht die in Ermessensrichtlinien niedergelegten Regeln, unter welchen Umständen die Verwaltung das ihr eingeräumte Ermessen in welcher Weise ausüben soll, für ermessensfehlerhaft halten und die auf der Grundlage der Richtlinie ergangene Ermessensentscheidung im Fall der Anfechtungsklage aufheben und im Fall der Verpflichtungsklage die Behörde zur Neubescheidung verpflichten.

    Wie seine Ausführungen in Rz 59 bis 74 des Vorlagebeschlusses (BFHE 249, 299, BStBl II 2015, 696) deutlich machen, sieht er die Bejahung sachlicher Unbilligkeit unter den im sog. Sanierungserlass beschriebenen Voraussetzungen im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und meint, das BMF habe mit dem sog. Sanierungserlass die für den Fall des Billigkeitserlasses entscheidenden Ermessenserwägungen der Finanzbehörden festgeschrieben und damit deren Ermessen auf Null reduziert; deshalb sei die Steuer zu stunden, niedriger festzusetzen oder zu erlassen, wenn im Streitfall die im sog. Sanierungserlass genannten Voraussetzungen vorlägen, was allerdings in tatsächlicher Hinsicht noch der Klärung durch das FG bedürfe (Rz 58, 87 des Vorlagebeschlusses in BFHE 249, 299, BStBl II 2015, 696).

    Da der vorlegende Senat eine Selbstbindung der Finanzverwaltung durch den sog. Sanierungserlass bejaht und außerhalb des sog. Sanierungserlasses liegende Billigkeitsgründe im Streitfall verneint, ist die Sache --wie unter Rz 91 des Vorlagebeschlusses (BFHE 249, 299, BStBl II 2015, 696) ausgeführt-- an das FG zurückzuverweisen, falls die Vorlagefrage verneint wird, dagegen ist die Revision zurückzuweisen, falls die Vorlagefrage bejaht wird.

    Weitere dem sog. Sanierungserlass zustimmende Autoren sind in Rz 50 des Vorlagebeschlusses in BFHE 249, 299, BStBl II 2015, 696 aufgeführt.

    aa) Soweit der vorlegende Senat sowie Stimmen im Schrifttum Fälle eines durch Forderungsverzicht entstandenen Sanierungsgewinns für im vorgenannten Sinn atypische Einzelfälle halten, weil der Sanierungsgewinn nicht zu einem Liquiditätszufluss oder einem Zuwachs an Leistungsfähigkeit führe (Seer, FR 2014, 721, 727; Buschendorf/Vogel, DB 2016, 676, 679; ebenso Rz 62 des Vorlagebeschlusses in BFHE 249, 299, BStBl II 2015, 696), folgt der Große Senat dieser Ansicht nicht.

    Soweit gleichwohl in Fällen eines in Sanierungsabsicht erklärten Forderungsverzichts die steuerliche Begünstigung des auf Seiten des Steuerpflichtigen entstehenden Gewinns für erforderlich gehalten wird, um die beabsichtigte (und für erstrebenswert erachtete) Sanierung eines notleidenden Unternehmens nicht zu hindern und die Gläubiger nicht vom Verzicht auf ihre Forderungen abzuhalten (vgl. statt vieler: Krumm, DB 2015, 2714, 2715; Gondert/Büttner, DStR 2008, 1676; Fritsche, Die Streichung von § 3 Nr. 66 EStG ..., DStR 2000, 2171, 2172; vgl. auch Groh, DB 1996, 1890; Kroschel, DStR 1999, 1383; s.a. Rz 72 des Vorlagebeschlusses in BFHE 249, 299, BStBl II 2015, 696), liegen diese wirtschafts-, ggf. auch arbeitsmarktpolitischen Gründe außerhalb des Steuerrechts und können --wie ausgeführt-- keine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen.

    aa) Soweit auf die vom sog. Sanierungserlass unter III. geforderte vorrangige und vollständige Verrechnung des Sanierungsgewinns mit Verlustvorträgen und negativen Einkünften verwiesen und vertreten wird, jedenfalls die Besteuerung eines solchen, nicht mehr durch Verlustverrechnung reduzierbaren Sanierungsgewinns sei als sachlich unbillig anzusehen, weil der zur Zeit der Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. unbegrenzt mögliche Verlustvortrag mittlerweile durch § 10d Abs. 2 EStG in Gestalt einer sog. Mindestbesteuerung wieder beschränkt worden sei (Krumm, DB 2015, 2714, 2716; Seer, FR 2014, 721, 727; Vorlagebeschluss in BFHE 249, 299, BStBl II 2015, 696, Rz 65), folgt der Große Senat dieser Auffassung aus mehreren Gründen nicht.

    (1) Die Annahme, die Besteuerung eines nach vollständiger Verlustverrechnung verbleibenden Sanierungsgewinns laufe den Wertungen des Gesetzgebers zuwider, weil nach der Begründung des Entwurfs eines Steuerreformgesetzes 1999 der CDU/CSU- und FDP-Fraktion (BTDrucks 13/7480, 192) mit der Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. allein eine sog. "Doppelbegünstigung" (Steuerbegünstigung des Sanierungsgewinns bei zugleich unbegrenzt möglichem Verlustvortrag) habe vermieden werden sollen (vgl. z.B. Krumm, DB 2015, 2714, 2716; Gondert/Büttner, DStR 2008, 1676; Braun/Geist, Zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen, BB 2009, 2508; Vorlagebeschluss in BFHE 249, 299, BStBl II 2015, 696, Rz 60, 61, 65), trifft nicht zu.

    d) Daran ändert auch die im sog. Sanierungserlass unter Nr. III Abs. 1 vertretene Ansicht des BMF nichts, die Besteuerung von Sanierungsgewinnen nach Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. sei sachlich unbillig, weil sie mit den Zielen der InsO in Konflikt stehe (so auch statt vieler: Kahlert, FR 2014, 731, 733; ebenso Rz 71 des Vorlagebeschlusses in BFHE 249, 299, BStBl II 2015, 696).

    e) Liegen somit in Fällen durch Schuldenerlass erzielter Sanierungsgewinne, wie sie der sog. Sanierungserlass beschreibt, die Voraussetzungen sachlicher Unbilligkeit i.S. der §§ 163, 227 AO nicht vor, lässt sich der nach dem BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 240 vorgesehene Steuererlass aus Billigkeitsgründen auch nicht mit dem Vorbringen des dem Streitfall beigetretenen BMF rechtfertigen, solche Billigkeitsmaßnahmen entsprächen dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers, weil in verschiedenen Begründungen zu Gesetzentwürfen Billigkeitsmaßnahmen im Allgemeinen oder der sog. Sanierungserlass im Besonderen erwähnt würden (vgl. insoweit auch: Frotscher in Schwarz, a.a.O., § 163 Rz 132; HHR/Musil, § 4 EStG Rz 134; Kanzler, FR 2008, 1116, 1117; Geist, Die Besteuerung von Sanierungsgewinnen, BB 2008, 2658; Gondert/Büttner, DStR 2008, 1676; Hoffmann-Theinert/Häublein, a.a.O.; Buschendorf/Vogel, DB 2016, 676, 679 ff.; s.a. Rz 66 des Vorlagebeschlusses in BFHE 249, 299, BStBl II 2015, 696).

  • BFH, 19.03.1993 - III R 79/91

    Verkauf einer Buchhandlung an eine GmbH - Behandlung eines Darlehenserlasses als

    Auszug aus BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15
    b) Für die Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns gemäß § 3 Nr. 66 EStG a.F. (ab dem Veranlagungszeitraum 1977) mussten nach ständiger Rechtsprechung des BFH folgende Voraussetzungen erfüllt sein: die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens, der volle oder teilweise Erlass seiner Schulden, die insoweit bestehende Sanierungsabsicht der Gläubiger sowie die Sanierungseignung des Schuldenerlasses (BFH-Urteile vom 19. März 1991 VIII R 214/85, BFHE 164, 70, BStBl II 1991, 633; vom 19. März 1993 III R 79/91, BFH/NV 1993, 536; vom 6. März 1997 IV R 47/95, BFHE 183, 78, BStBl II 1997, 509, und vom 17. November 2004 I R 11/04, BFH/NV 2005, 1027, jeweils m.w.N.).

    Die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens war nach den Verhältnissen zu dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Forderungsverzicht vereinbart wurde (BFH-Urteile vom 14. März 1990 I R 64/85, BFHE 161, 28, BStBl II 1990, 810, und in BFH/NV 1993, 536, jeweils m.w.N.).

    Maßgebend waren insoweit die Ertragslage und die Höhe des Betriebsvermögens vor und nach der Sanierung, die Kapitalverzinsung durch die Erträge des Unternehmens, die Möglichkeiten zur Zahlung von Steuern und sonstiger Schulden, d.h. das Verhältnis der flüssigen Mittel zur Höhe der Schuldenlast, die Gesamtleistungsfähigkeit des Unternehmens und die Höhe des Privatvermögens (BFH-Urteile in BFHE 161, 28, BStBl II 1990, 810, und in BFH/NV 1993, 536, jeweils m.w.N.).

    Aber auch die Aufgabe des Unternehmens hinderte die Annahme der Sanierungseignung nicht; vielmehr sollte es (unter Hinweis auf RFH-Rechtsprechung) insoweit genügen, wenn der Schuldenerlass einen Einzelunternehmer in den Stand versetzte, das von ihm betriebene Unternehmen aufzugeben, ohne von weiterbestehenden Schulden beeinträchtigt zu sein (BFH-Urteile in BFHE 161, 28, BStBl II 1990, 810; in BFHE 164, 70, BStBl II 1991, 633, und in BFH/NV 1993, 536, jeweils m.w.N.).

    Für die Annahme der Sanierungseignung war entscheidend, ob die Sanierung im Zeitpunkt des Schuldenerlasses zu erwarten war; nachträglich eingetretene Umstände, die das Gelingen der Sanierung verhinderten, rechtfertigten keine andere Beurteilung (BFH-Urteile in BFH/NV 1987, 493; in BFH/NV 1993, 536, und in BFH/NV 1994, 790, m.w.N.).

    Als ungeeignet wurden aber Maßnahmen angesehen, die von vornherein erkennbar nicht ausreichten, das wirtschaftliche Überleben des Unternehmens sicherzustellen (BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 536, m.w.N.).

    Demgegenüber hieß es in anderen Entscheidungen, an das Vorliegen der Sanierungsabsicht seien keine strengen Anforderungen zu stellen; vielmehr sei es ausreichend, wenn neben eigennützigen Motiven des Gläubigers wie etwa der Rettung eines Teils der Forderung oder des Erhalts der Geschäftsverbindungen die Sanierungsabsicht mitentscheidend gewesen sei (BFH-Urteile in BFH/NV 1987, 493; in BFH/NV 1993, 536, und vom 24. Februar 1994 IV R 71/92, BFH/NV 1995, 15, jeweils m.w.N.).

    Bei einem gemeinschaftlichen Erlass mehrerer Gläubiger sei die Sanierungsabsicht in der Regel zu unterstellen (BFH-Urteile in BFHE 161, 28, BStBl II 1990, 810; in BFH/NV 1993, 536, und in BFH/NV 2005, 1027, jeweils m.w.N.).

  • FG München, 12.12.2007 - 1 K 4487/06

    Anspruch auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer mit der Folge der

    Auszug aus BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15
    Anders als das FG München im Urteil vom 12. Dezember 2007  1 K 4487/06 (EFG 2008, 615) meine, habe das BMF mit dem sog. Sanierungserlass die vor Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. bestehende Rechtslage nicht im Wege der Billigkeit wieder in Kraft gesetzt.

    Der Ansicht des FG München (Urteil in EFG 2008, 615), die Finanzverwaltung habe mit dem BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 240 eine Verwaltungspraxis contra legem eingeführt, könne "in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden".

    Die von der Vorinstanz (FG München, Urteil in EFG 2008, 615) vertretene Auffassung, ein Erlass der Einkommensteuer auf Sanierungsgewinne wegen sachlicher Unbilligkeit komme wegen des durch die Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. zum Ausdruck gebrachten abweichenden Willens des Gesetzgebers nicht in Betracht, sei "nicht von vornherein abzulehnen".

    Diese Auffassung wird mit ähnlicher Wortwahl ("Verwaltungspraxis contra legem") vom FG München geteilt (Urteil in EFG 2008, 615).

    Das VG Münster meint, die von der Gemeinde im Anschluss an das Urteil des FG München in EFG 2008, 615 vertretene Auffassung, nach Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. begründe ein Sanierungsgewinn als solcher keine sachliche Unbilligkeit und das BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 240 sei deshalb mit höherrangigem Gesetzesrecht nicht vereinbar, sei nicht zu beanstanden (Urteil vom 21. Mai 2014  9 K 1251/11, DStRE 2015, 626).

    b) Die Verwaltungsauffassung, die Besteuerung eines Sanierungsgewinns sei unter den Voraussetzungen des sog. Sanierungserlasses sachlich unbillig, wird geteilt von Frotscher (in Schwarz, AO, § 163 Rz 132), Musil (in Herrmann/Heuer/ Raupach --HHR--, § 4 EStG Rz 134), Seer (Der sog. Sanierungserlass vom 27.3.2003 als Rechtsgrundlage für Maßnahmen aus sachlichen Billigkeitsgründen, FR 2010, 306), derselbe (Insolvenz, Sanierung und Ertragsteuern ..., FR 2014, 721), Kahlert (Ertragsbesteuerung in Krise und Insolvenz, FR 2014, 731), Kahlert/Rühland (a.a.O., Rz 2.10 f.), Wiese/Lukas (Sanierungsgewinne und Gewerbesteuer, DStR 2015, 1222), Hageböke/ Hasbach (Gewerbesteuerliche Kompetenzfragen beim Sanierungserlass, DStR 2015, 1713), Sonnleitner/Strotkemper (Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen: Quo vadis?, Betriebs-Berater --BB-- 2015, 2395), Krumm (DB 2015, 2714), derselbe (in Blümich, § 5 EStG Rz 959), Keuthen/Hübner (Aktuelle steuerliche Fragen bei Sanierungsgewinnen, FR 2015, 865), Buschendorf/Vogel (Der Anspruch auf Billigkeitserlass bei Sanierungsgewinnen, DB 2016, 676), Kanzler --anders als 2003-- (Anmerkung zum Urteil des FG München vom 12. Dezember 2007  1 K 4487/06, FR 2008, 1114, 1117), Mitschke (Anmerkung zum BFH-Urteil vom 12. Dezember 2013 X R 39/10, FR 2014, 658, 661), Hoffmann-Theinert/Häublein (Die Besteuerung von Sanierungsgewinnen bei Forderungsverzichten, FU Berlin, online-Dokument).

    Damit sind Billigkeitsmaßnahmen in Einzelfällen nicht von vornherein ausgeschlossen (wie die Vorinstanz mit Urteil in EFG 2013, 1898 und das FG München mit Urteil in EFG 2008, 615 möglicherweise meinen), sondern kommen in Fällen sachlicher Unbilligkeit durchaus in Betracht.

  • BFH, 14.03.1990 - I R 64/85

    1. Sanierungsbedürftigkeit zur Zeit des Schulderlasses - 2. Sanierungseignung

    Auszug aus BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15
    Die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens war nach den Verhältnissen zu dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Forderungsverzicht vereinbart wurde (BFH-Urteile vom 14. März 1990 I R 64/85, BFHE 161, 28, BStBl II 1990, 810, und in BFH/NV 1993, 536, jeweils m.w.N.).

    Maßgebend waren insoweit die Ertragslage und die Höhe des Betriebsvermögens vor und nach der Sanierung, die Kapitalverzinsung durch die Erträge des Unternehmens, die Möglichkeiten zur Zahlung von Steuern und sonstiger Schulden, d.h. das Verhältnis der flüssigen Mittel zur Höhe der Schuldenlast, die Gesamtleistungsfähigkeit des Unternehmens und die Höhe des Privatvermögens (BFH-Urteile in BFHE 161, 28, BStBl II 1990, 810, und in BFH/NV 1993, 536, jeweils m.w.N.).

    Die Sanierungsbedürftigkeit war zu vermuten, wenn sich mehrere Gläubiger an einer Sanierung beteiligten (BFH-Urteile vom 3. Dezember 1963 I 375/60 U, BFHE 78, 327, BStBl III 1964, 128, und in BFHE 161, 28, BStBl II 1990, 810).

    Aber auch die Aufgabe des Unternehmens hinderte die Annahme der Sanierungseignung nicht; vielmehr sollte es (unter Hinweis auf RFH-Rechtsprechung) insoweit genügen, wenn der Schuldenerlass einen Einzelunternehmer in den Stand versetzte, das von ihm betriebene Unternehmen aufzugeben, ohne von weiterbestehenden Schulden beeinträchtigt zu sein (BFH-Urteile in BFHE 161, 28, BStBl II 1990, 810; in BFHE 164, 70, BStBl II 1991, 633, und in BFH/NV 1993, 536, jeweils m.w.N.).

    Bei einem gemeinschaftlichen Erlass mehrerer Gläubiger sei die Sanierungsabsicht in der Regel zu unterstellen (BFH-Urteile in BFHE 161, 28, BStBl II 1990, 810; in BFH/NV 1993, 536, und in BFH/NV 2005, 1027, jeweils m.w.N.).

  • Drs-Bund, 22.04.1997 - BT-Drs 13/7480
    Auszug aus BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15
    Schon in der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (gemeint ist offenbar die Begründung des Entwurfs eines Steuerreformgesetzes 1999 der CDU/CSU- und FDP-Fraktion vom 22. April 1997, BTDrucks 13/7480, 192) sei auf mögliche Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung hingewiesen worden und auch später habe der Gesetzgeber erkennen lassen, dass der sog. Sanierungserlass eine taugliche Rechtsgrundlage für Billigkeitsmaßnahmen im Sanierungsfall sei.

    Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung zur Aufhebung von § 3 Nr. 66 EStG a.F. abschließend (vgl. BTDrucks 13/7480, 192): "Einzelnen persönlichen oder sachlichen Härtefällen kann im Stundungs- oder Erlasswege begegnet werden.".

    (1) Die Annahme, die Besteuerung eines nach vollständiger Verlustverrechnung verbleibenden Sanierungsgewinns laufe den Wertungen des Gesetzgebers zuwider, weil nach der Begründung des Entwurfs eines Steuerreformgesetzes 1999 der CDU/CSU- und FDP-Fraktion (BTDrucks 13/7480, 192) mit der Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. allein eine sog. "Doppelbegünstigung" (Steuerbegünstigung des Sanierungsgewinns bei zugleich unbegrenzt möglichem Verlustvortrag) habe vermieden werden sollen (vgl. z.B. Krumm, DB 2015, 2714, 2716; Gondert/Büttner, DStR 2008, 1676; Braun/Geist, Zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen, BB 2009, 2508; Vorlagebeschluss in BFHE 249, 299, BStBl II 2015, 696, Rz 60, 61, 65), trifft nicht zu.

    Anschließend wurde in der Begründung zwar auf den seinerzeit unbegrenzt möglichen Verlustvortrag verwiesen, daneben aber auch das Motiv der Steuervereinfachung genannt (vgl. BTDrucks 13/7480, 192).

    Dass darüber hinaus die Generierung eines höheren Steueraufkommens ein weiteres zentrales Motiv für die Streichung der Steuervergünstigung war, zeigt die damalige Schätzung der finanziellen Auswirkungen, in der die durch die Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. veranschlagten Mehreinnahmen für das Jahr 2001 mit 42 Mio. DM ausgewiesen wurden (BTDrucks 13/7480, 165; s.a. Bericht des Finanzausschusses vom 24. Juni 1997, BTDrucks 13/8023, 43).

  • BFH, 14.07.2010 - X R 34/08

    Billigkeitsmaßnahmen bei unternehmerbezogenen Sanierungen

    Auszug aus BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15
    Den Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des sog. Sanierungserlasses sei der X. Senat des BFH bereits mit Urteil vom 14. Juli 2010 X R 34/08 (BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916) entgegengetreten.

    Es teilt die vom vorlegenden Senat mit Urteil in BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916 vertretene Auffassung, der sog. Sanierungserlass tangiere nicht den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

    Darüber hinaus ist dem Vorlagebeschluss die Ansicht des vorlegenden Senats zu entnehmen, die Besteuerung eines Sanierungsgewinns sei nur unter den im sog. Sanierungserlass beschriebenen Voraussetzungen sachlich unbillig (so auch schon sein Urteil in BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916), denn nach seiner Ansicht müsse die Revision zurückgewiesen werden, wenn der Große Senat die Vorlagefrage bejahe.

    Der vorlegende Senat hat mit Urteil in BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916 die --jene Entscheidung allerdings nicht tragende-- Ansicht vertreten, die im sog. Sanierungserlass wiedergegebene Auffassung der Finanzverwaltung, Sanierungsgewinne könnten nach § 227 AO erlassen werden, tangiere nicht den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

    So hat auch der vorlegende Senat mit Urteil in BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916 sowie mit Beschluss vom 8. Juni 2011 X B 209/10 (BFH/NV 2011, 1828) zu Recht entschieden, Billigkeitsmaßnahmen könnten nicht nach den Kriterien einer Vorschrift beurteilt werden, die der Gesetzgeber bewusst aufgehoben habe.

  • BFH, 09.07.1970 - IV R 34/69

    Bewohner des Zonenrandgebiets - Sonderabschreibungen auf Investitionen -

    Auszug aus BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15
    Eine Gruppe gleichgelagerter Einzelfälle kann daher mit dem Ziel einer einheitlichen Behandlung zusammenfassend beurteilt werden, doch müssen hinsichtlich all dieser Einzelfälle die Voraussetzungen der sachlichen Unbilligkeit vorliegen (BFH-Urteile vom 9. Juli 1970 IV R 34/69, BFHE 99, 448, BStBl II 1970, 696, und vom 25. November 1980 VII R 17/78, BFHE 132, 159, BStBl II 1981, 204).

    Gründe außerhalb des Steuerrechts wie z.B. wirtschafts-, arbeits-, sozial- oder kulturpolitische Gründe können einen Billigkeitsentscheid somit nicht rechtfertigen (BFH-Urteile vom 19. Januar 1965 VII 22/62 S, BFHE 81, 572, BStBl III 1965, 206, und in BFHE 99, 448, BStBl II 1970, 696).

    Die auch in Fällen sog. Gruppenunbilligkeit erforderliche Prüfung der Unbilligkeit im Einzelfall (vgl. BFH-Urteil in BFHE 99, 448, BStBl II 1970, 696) unterbleibt.

    b) Da eine Regelung, die der Gesetzgeber abstrakt hätte treffen können, nicht Gegenstand von Billigkeitsmaßnahmen sein kann (BFH-Urteil in BFHE 99, 448, BStBl II 1970, 696), spricht gegen die mit dem sog. Sanierungserlass angenommene sachliche Unbilligkeit des Weiteren, dass die Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns über viele Jahre hinweg --zunächst im KStG, dann im EStG-- auf einer gesetzlichen Regelung beruhte.

  • BFH, 22.11.1963 - VI 117/62 U

    Verbrauch eines Verlustes durch einen Sanierungsgewinn - Entstehung eines

    Auszug aus BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15
    a) Obwohl bis zum Veranlagungszeitraum 1977 eine dem § 11 Nr. 4 KStG a.F. entsprechende Vorschrift für das Einkommensteuerrecht fehlte, führte der BFH die RFH-Rechtsprechung --wenn auch mit anderer Begründung-- fort und sah den Sanierungsgewinn nunmehr kraft Gewohnheitsrechts und wegen der sowohl im Körperschaft- als auch im Einkommensteuerrecht übereinstimmenden Grundsätze der Gewinnermittlung als nicht einkommensteuerpflichtig an (BFH-Urteile vom 25. Oktober 1963 I 359/60 S, BFHE 78, 308, BStBl III 1964, 122; vom 22. November 1963 VI 117/62 U, BFHE 78, 325, BStBl III 1964, 128, und vom 27. September 1968 VI R 41/66, BFHE 94, 186, BStBl II 1969, 102).

    Es sei nicht gerechtfertigt, über die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns hinaus einen Verlust, den der Steuerpflichtige wegen der Sanierung wirtschaftlich nicht zu tragen brauche, trotzdem beim Steuerpflichtigen abzuziehen (BFH-Urteile vom 4. August 1961 VI 35/61 U, BFHE 73, 685, BStBl III 1961, 516, und in BFHE 78, 325, BStBl III 1964, 128, m.w.N.).

    Die Sanierungsbedürftigkeit war zu vermuten, wenn sich mehrere Gläubiger an einer Sanierung beteiligten (BFH-Urteile vom 3. Dezember 1963 I 375/60 U, BFHE 78, 327, BStBl III 1964, 128, und in BFHE 161, 28, BStBl II 1990, 810).

  • BFH, 19.10.1993 - VIII R 61/92

    Inhalt und Umfang einer Hinweispflicht des Gerichts - Merkmal der

    Auszug aus BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15
    Hinsichtlich der Sanierungseignung war zu prüfen, ob der Schuldenerlass allein oder zusammen mit anderen --auch nicht steuerbefreiten-- Maßnahmen das Überleben des Betriebs zu sichern geeignet war (vgl. BFH-Urteile vom 22. Januar 1985 VIII R 37/84, BFHE 143, 420, BStBl II 1985, 501; vom 20. Februar 1986 IV R 172/84, BFH/NV 1987, 493, und vom 19. Oktober 1993 VIII R 61/92, BFH/NV 1994, 790, m.w.N.).

    Für die Annahme der Sanierungseignung war entscheidend, ob die Sanierung im Zeitpunkt des Schuldenerlasses zu erwarten war; nachträglich eingetretene Umstände, die das Gelingen der Sanierung verhinderten, rechtfertigten keine andere Beurteilung (BFH-Urteile in BFH/NV 1987, 493; in BFH/NV 1993, 536, und in BFH/NV 1994, 790, m.w.N.).

    Teilweise wurde vertreten, die Sanierungsabsicht sei zu verneinen, wenn der Gläubiger Schulden erlasse, weil er erkennbar besonders an der Fortführung seiner Geschäftsbeziehungen mit dem Schuldner interessiert sei oder er durch einen Teilerlass den Erhalt der Restforderung sichern wolle (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 790, m.w.N.).

  • BFH, 20.02.1986 - IV R 172/84

    Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns aus der Erhöhung des Betriebsvermögens

    Auszug aus BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15
    Hinsichtlich der Sanierungseignung war zu prüfen, ob der Schuldenerlass allein oder zusammen mit anderen --auch nicht steuerbefreiten-- Maßnahmen das Überleben des Betriebs zu sichern geeignet war (vgl. BFH-Urteile vom 22. Januar 1985 VIII R 37/84, BFHE 143, 420, BStBl II 1985, 501; vom 20. Februar 1986 IV R 172/84, BFH/NV 1987, 493, und vom 19. Oktober 1993 VIII R 61/92, BFH/NV 1994, 790, m.w.N.).

    Für die Annahme der Sanierungseignung war entscheidend, ob die Sanierung im Zeitpunkt des Schuldenerlasses zu erwarten war; nachträglich eingetretene Umstände, die das Gelingen der Sanierung verhinderten, rechtfertigten keine andere Beurteilung (BFH-Urteile in BFH/NV 1987, 493; in BFH/NV 1993, 536, und in BFH/NV 1994, 790, m.w.N.).

    Demgegenüber hieß es in anderen Entscheidungen, an das Vorliegen der Sanierungsabsicht seien keine strengen Anforderungen zu stellen; vielmehr sei es ausreichend, wenn neben eigennützigen Motiven des Gläubigers wie etwa der Rettung eines Teils der Forderung oder des Erhalts der Geschäftsverbindungen die Sanierungsabsicht mitentscheidend gewesen sei (BFH-Urteile in BFH/NV 1987, 493; in BFH/NV 1993, 536, und vom 24. Februar 1994 IV R 71/92, BFH/NV 1995, 15, jeweils m.w.N.).

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

  • FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 759/12

    Nach dem Wegfall von § 3 Nr. 66 EStG a. F. keine Rechtsgrundlage mehr für die

  • BFH, 27.07.2011 - I R 44/10

    Gerichtliche Überprüfung von Billigkeitsmaßnahmen der Verwaltung -

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BFH, 19.03.1991 - VIII R 214/85

    Freistellung von einer Verpflichtung als Gegenleistung für Unternehmensübernahme

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

  • BFH, 27.09.1968 - VI R 41/66

    Sanierungsgewinn als einkommensteuerlicher Gewinn

  • BFH, 22.10.2014 - II R 4/14

    Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen des

  • BFH, 15.07.1968 - GrS 2/67

    Verrechnung eines körperschaftsteuerfreien Sanierungsgewinns

  • BFH, 23.04.1991 - VIII R 61/87

    Berechnung der Gewerbesteuerrückstellung nach der sog. 9/10-Methode

  • BFH, 21.01.2015 - X R 40/12

    Keine Korrektur eines rechtskräftigen Urteils durch Billigkeitserlass bei

  • BVerwG, 09.03.1984 - 8 C 43.82

    Erhebungsverfahren - Billigkeitsgründe - Persönliche - Sachliche - Ausschluss

  • BFH, 17.11.2004 - I R 11/04

    Steuerfreier Sanierungsgewinn

  • BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 90.81

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen -

  • BFH, 12.12.2013 - X R 39/10

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen wegen eines

  • BFH, 31.01.2013 - GrS 1/10

    Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen -

  • BFH, 28.02.2012 - VIII R 2/08

    Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

  • VG Münster, 21.05.2014 - 9 K 1251/11

    Sanierungsgewinn, Gewerbesteuer, sachliche Unbilligkeit, Ermessen, BMF-Schreiben

  • BFH, 17.12.2013 - VII R 8/12

    Keine Erstattung der Stromsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund

  • BGH, 13.03.2014 - IX ZR 23/10

    Sanierungserlass - Steuerberaterhaftungsprozess: Notwendige Feststellung einer

  • FG Sachsen-Anhalt, 14.11.2013 - 6 K 1267/11

    Erlass der Einkommensteuer auf Sanierungsgewinn aus dem Teilverzicht eines

  • BFH, 25.04.2012 - I R 24/11

    Sanierungserlass: Zuständigkeit für die abweichende Festsetzung des

  • FG Niedersachsen, 31.01.2012 - 8 K 34/09

    Anspruch auf Behandlung eines Sanierungsgewinns im Wege einer abweichenden

  • BFH, 04.08.1961 - VI 35/61 U

    Verbrauch eines laufenden Verlust durch Sanierungsgewinn

  • Drs-Bund, 24.06.1997 - BT-Drs 13/8023
  • BFH, 09.07.2003 - V R 57/02

    Erlass von Säumniszuschlägen im Konkurs

  • VG Halle, 22.06.2011 - 5 A 289/09

    Billigkeitsfestsetzung der Gewerbesteuer nach Sanierung

  • BFH, 07.10.2010 - V R 17/09

    Keine Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen - Verdrängung gesetzten Rechts

  • OVG Sachsen, 21.10.2013 - 5 A 847/10

    Gewerbesteuer, Erlass, Zuständigkeit, Sanierungsgewinn

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 12 K 12179/09

    Keine Rückgängigmachung der Teilwertabschreibung einer vom Landgericht

  • RFH, 21.10.1931 - VI A 968/31
  • BFH, 11.07.1996 - V R 18/95

    Zum Erlaß von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei einer von den

  • BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 126.81

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen -

  • FG Sachsen, 20.01.2014 - 4 V 1794/12

    Keine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Einstellung der Vollstreckung nach §

  • BFH, 25.10.1963 - I 359/60 S

    Schulderlass zum Zweck der Sanierung als Vermögensmehrung

  • FG Düsseldorf, 16.03.2011 - 7 K 3831/10

    Für die abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages sind nach dem

  • BFH, 06.02.1980 - II R 7/76

    Anfechtung - Konkursmasse - Zurückgewährung eines Grundstücks

  • BFH, 05.10.1966 - II 111/64

    Möglichkeit der Gewährung eines steuerlichen Billigkeitserlasses gegen

  • BFH, 30.01.1991 - IX B 58/89

    Rechtmäßigkeit der Änderung eines Feststellungsbescheides vor Ablauf der

  • BFH, 16.09.2015 - XI R 27/13

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung -

  • FG Köln, 16.06.2016 - 13 K 984/11

    Ablehnung der abweichenden Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages aus

  • BFH, 25.09.2013 - VII R 7/12

    Kein Erlass der Mineralölsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen bei

  • FG Münster, 27.05.2004 - 2 K 1307/02

    Überprüfung der Ermessensentscheidung der Finanzbehörden auf Erlass von

  • BVerwG, 11.05.1988 - 2 B 58.88

    Verwaltungsvorschrift - Revision - Rechtsvorschrift - Verweisung

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.01.2014 - 6 K 6209/11

    Verpflichtungsklage bei begehrter Qualifikation eines Gewinnanteils als

  • FG Hamburg, 08.08.2012 - 2 K 104/11

    Klageänderung und Klagehäufung - Auslegung behördlicher Schreiben - Keine

  • BFH, 30.08.1963 - III 112/60 U

    Ablehnung eines Antrages auf Billigkeitserlaß bei rückwirkender Umstellung einer

  • BFH, 17.04.2013 - II R 13/11

    Erlass von Erbschaftsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen (Rechtslage vor dem

  • VG Köln, 27.08.2014 - 24 K 2780/13

    Gewerbesteuerliche Auswirkungen von Sanierungsbemühungen bzgl. einer betriebenen

  • FG Sachsen, 15.07.2015 - 6 K 1145/12

    Gewährung eines Einkommensteuererlasses für einen Gewinn aus einem

  • BFH, 24.02.1994 - IV R 71/92

    Kein steuerfreier Sanierungsgewinn bei verlorenem Zuschuß

  • FG Köln, 24.04.2008 - 6 K 2488/06

    Steuererlass bei Sanierungsgewinnen; Besteuerung von Gewinnen aus einem

  • BFH, 25.11.1980 - VII R 17/78

    Branntweineigenlager - Inhaber - Entlastung um den vollen Betrag der

  • BFH, 06.03.1997 - IV R 47/95

    1. Zinsabfluß im Zeitpunkt der Soll-Buchung auf dem Kontokorrentkonto, solange

  • VGH Hessen, 18.07.2012 - 5 A 293/12

    Erlass der Gewerbesteuer

  • BFH, 03.12.1963 - I 375/60 U

    Nachträgliche Versagung der Sanierungsbedürftigkeit für einen Steuerpflichtigen

  • BVerwG, 18.04.1975 - VII C 15.73

    Erlaßzusage - Standortverlegung eines Betriebes - Außersteuerliche Erwägungen -

  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 48.82

    Kompetenzübertragung - Erhebung der Lohnsummensteuer - Sachliche Zuständigkeit

  • FG Hessen, 11.02.2010 - 3 K 351/06

    Steuererlass wegen eines Sanierungsgewinns: erhöhte Anforderungen an den Nachweis

  • OVG Niedersachsen, 01.04.2011 - 9 ME 216/10

    Billigkeit einer Vollstreckung wegen einer Steuerforderung bei gewisser

  • BFH, 19.01.1965 - VII 22/62 S

    Mineralölsteuererlass oder Steuererstattung aus Billigkeitsgründen

  • BFH, 26.04.1979 - V R 67/74

    Billigkeitserlaß - Sonderumsatzsteuer - Ausfuhrlieferungen - Kostendeckendes

  • FG Sachsen, 14.03.2013 - 5 K 1113/12

    Grundsätzlich keine Befugnis der Verwaltung zur Steuerfreifreistellung von

  • BVerwG, 19.02.2015 - 9 C 10.14

    Sprungrevision; Zustimmungserklärung; Telefax; Übermittlung; Einlegung;

  • BFH, 21.08.2012 - IX R 39/10

    Verlustabzugsverbot sachlich unbillig

  • BFH, 04.02.2010 - II R 25/08

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des

  • BFH, 04.06.2014 - I R 21/13

    Grundsätzlich kein Gewerbesteuererlass bei gewerblicher Zwischenverpachtung

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 29/10

    Keine Unbilligkeit der Mindestbesteuerung, wenn Gewerbesteuermessbetrag auf vom

  • VG Düsseldorf, 28.07.2014 - 25 K 6763/13
  • RFH, 30.06.1927 - VI A 297/27
  • BFH, 26.10.2011 - VII R 50/10

    Keine Verpflichtung des FA zur Beteiligung an einem außergerichtlichen

  • BFH, 24.08.2011 - I R 87/10

    Unbilligkeit wegen behördlichen Fehlverhaltens

  • BFH, 08.06.2011 - X B 209/10

    Kein Billigkeitserlass bei Verzicht von Gläubigern auf erst künftig entstehende

  • BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 106.81

    Steuerfestsetzung - Billigkeitsverfahren - Bestandskraft - Grundsteuer

  • BFH, 22.01.1985 - VIII R 37/84

    Voraussetzungen der Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns nach § 11 Nr. 4 KStG

  • VG Magdeburg, 25.02.2014 - 2 A 193/12

    Erlass von Gewerbesteuern bei Sanierungsgewinn

  • BFH, 10.04.2014 - VI R 11/13

    Auswärtstätigkeit im Ausland - Werbungskostenabzug - Abgrenzung zwischen

  • BFH, 07.02.2008 - VI R 41/05

    Zur Abziehbarkeit von Studienkosten und BAföG-Rückzahlungen - Abkürzung des

  • BFH, 23.08.2017 - I R 52/14

    Keine Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf Altfälle

    Der sog. Sanierungserlass des BMF vom 27. März 2003 (BStBl I 2003, 240; ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009, BStBl I 2010, 18) verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28. November 2016 GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393).

    Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 28. November 2016 GrS 1/15 (BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393) entschieden, dass das BMF mit dem im sog. Sanierungserlass vorgesehenen Billigkeitserlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Steuer gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.

    Die Voraussetzungen der Unbilligkeit, die sich aus persönlichen oder sachlichen Gründen ergeben können, sind im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der behördlichen Entscheidung uneingeschränkt zu prüfen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 98 ff., m.w.N.).

    Sonach lässt sich der Steuererlass in Fällen, in denen die Unbilligkeit der Besteuerung i.S. der §§ 163 und 227 AO nicht gegeben ist, auch nicht mit einer durch Verwaltungsvorschrift geschaffenen Selbstbindung der Finanzverwaltung und einem darauf gestützten Anspruch des Steuerpflichtigen auf Gleichbehandlung begründen (vgl. wiederum den Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 107 f.).

    Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 (Rz 109 ff.) beschreiben die im sog. Sanierungserlass aufgestellten Voraussetzungen für einen Steuererlass aus Billigkeitsgründen keinen Fall sachlicher Unbilligkeit i.S. der §§ 163, 227 AO.

    In Reaktion auf den am 8. Februar 2017 veröffentlichten Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 hat das BMF mit Schreiben vom 27. April 2017 (BStBl I 2017, 741, Ziff. 1) "aus Gründen des Vertrauensschutzes" u.a. angeordnet, dass in den Fällen, in denen --wie im Streitfall-- der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum 8. Februar 2017 endgültig vollzogen worden ist, der sog. Sanierungserlass "weiterhin uneingeschränkt anzuwenden" sei.

    Dessen Legalität ist vielmehr von Teilen des Schrifttums (vgl. z.B. Schmidt/ Heinicke, EStG, 36. Aufl., § 4 Rz 460 "Sanierungsgewinne"; Kanzler, Finanz-Rundschau 2003, 480; Bareis/Kaiser, Der Betrieb --DB-- 2004, 1841) und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des FG München vom 12. Dezember 2007  1 K 4487/06, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 515) schon frühzeitig infrage gestellt worden (vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 67 ff., m.w.N. zur kontroversen Rezeption des sog. Sanierungserlasses in Rechtsprechung und Schrifttum).

    aa) Der Große Senat des BFH hat in dem Beschluss in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 (Rz 112 f.) ausgeführt: "Eine sachliche Billigkeitsmaßnahme stellt immer auf den Einzelfall ab und ist atypischen Ausnahmefällen vorbehalten.

    Gerade bei der vom sog. Sanierungserlass geforderten vorrangigen Verlustverrechnung kann der nach Verrechnung verbleibende Sanierungsgewinn so gering sein, dass seine Besteuerung eine Gefährdung der Unternehmenssanierung nicht befürchten lässt; gleichwohl gewährt der sog. Sanierungserlass in jedem Fall eines verbleibenden Sanierungsgewinns den Steuererlass (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 120 f.).

    Die Steuerbefreiungen sind gemäß § 52 Abs. 4a EStG und § 36 Abs. 2c GewStG i.d.F. des vorgenannten Gesetzes erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8. Februar 2017 --dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393-- erlassen wurden.

  • BFH, 24.10.2017 - II R 44/15

    Erbschaftsteuerrechtlich begünstigtes Vermögen bei einer

    Verwaltungsvorschriften, zu denen die ErbStR 2011 gehören, sind keine die Gerichte bindenden Rechtsnormen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28. November 2016 GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 40).
  • BFH, 06.12.2023 - XI R 33/21

    Steuerbare Umsätze, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde

    dd) Soweit der Mitteilung der Beteiligten an den Senat, weitere Umsätze seien ihnen nicht bekannt, der Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in Bezug auf § 2 Abs. 3 UStG a.F. (vgl. BMF-Schreiben vom 27.07.2017, BStBl I 2017, 1239) zugrunde liegen sollte, ist das FG daran nicht gebunden, da es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung handelt (vgl. zur fehlenden Bindungswirkung allgemein Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 - GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 107; BFH-Urteil vom 20.11.2019 - XI R 52/17, BFHE 267, 49, BStBl II 2020, 264, Rz 31; BFH-Beschluss vom 24.05.2023 - XI R 34/21, BFHE 280, 408, Rz 22).
  • VG Magdeburg, 22.02.2018 - 2 A 321/15

    Billigkeitserlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer

    Die Kammer geht jedenfalls mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal "unbillig" ein im gerichtlichen Verfahren vollständig überprüfbarer Rechtsbegriff ist (vgl. ausdrücklich hierzu: BFH, 1. Senat, U. v. 23.08.2017 - I R 52/14, zit. nach Juris Rn. 15 und BFH, Großer Senat, B. v. 28.11.2016 - GrS 1/15, zit. nach Juris, Rn. 98-106 m.w.N., ebenfalls BVerwG, U. v. 19.02.2015 - 9 C 10.14 und OVG NRW, U. v. 25.04.2017 - 14 A 1479/13, Juris).

    Hierzu hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seiner aktuellen Grundsatzentscheidung zum sog. "Sanierungserlass" vom 28.11.2016 ausgeführt, dass die an sich unterschiedlichen Auffassungen zur Einordnung des Begriffs "unbillig" nicht zu voneinander abweichenden Ergebnissen führen (Große Senat des BFH, B. v. 28.11.2016 - GrS 1/15, zit. nach Juris, Rn. 101).

    Daher kommt auch der GmS-OGB mit seiner Entscheidung in BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603 [B. v. 19.10.1971 - 3/70] zu dem Schluss, es mache "vom Ergebnis her keinen bedeutsamen Unterschied", ob man von einem Tatbestandsmerkmal und einer Rechtsentscheidung ausgehe, oder von einer Ermessensentscheidung, die auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Billigkeit geprüft werde" (Große Senat des BFH, B. v. 28.11.2016 - GrS 1/15, zit. nach Juris, Rn. 101).

    Allerdings erging die Entscheidung des OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.11.2016 (4 L 97/15) zeitlich vor der erst kurz darauf ergangenen Grundsatz-Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 29.11.2016 (GrS 1/15).

    Ein Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG liegt folglich auch vor, wenn sich das Betriebsvermögen im Verlauf des Wirtschaftsjahres dadurch erhöht, dass Schulden zum Zwecke der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden (vgl. BFH, B. v. 28.11.2016 - GrS 1/15 - zit. nach Juris, Rn. 115.).

    Auch wenn zentrales Ziel der zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung die Unternehmenserhaltung ist und auch die (außergerichtlichen) Sanierungsmöglichkeiten mit Einführung der Insolvenzordnung verbessert werden sollten, so zwingt dies nicht zu der Folgerung, der Fiskus habe sich mit Steuersubventionen an Sanierungen zu beteiligen (BFH Großer Senat, B. v. 28.11.2016 - GrS 1/15, zit. nach Juris, Rn. 139).

    Abgesehen davon, dass der Große Senat des Bundesfinanzgerichtshofs in seinem Beschluss vom 28.11.2016 - GrS 1/15 festgestellt hat, dass der im Sanierungserlass vorgesehene Billigkeitserlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Steuer gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt, richtet sich der Sanierungserlass "nur" an die Finanzbehörden.

    Im Vordergrund standen für ihn auch die Erzielung von Mehreinnahmen durch eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage, die Beseitigung des Widerspruchs zur allgemeinen ertragsteuerlichen Regel des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG und die Vereinfachung des Steuerverfahrens (vgl. BFH Großer Senat, B. v. 28.11.2016 - GrS 1/15, zit. nach Juris, Rn. 128 m. w. N.).

    Andernfalls bleiben zum einen die übrigen Motive des Gesetzgebers unbeachtet, zum anderen würde eine steuerliche Belastung, die nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers grundsätzlich hinzunehmen sei, durch eine Billigkeitsmaßnahme ausgehebelt werden (BFH Großer Senat, B. v. 28.11.2016 - GrS 1/15, zit. nach Juris, Rn. 129 m.w.N.).

    Diese Entscheidung ist dem Gesetzgeber vorbehalten (OVG NRW, U. v. 25.04.2017 - 14 A 1479/13, zit. nach Juris, Rn. 76; BFH Großer Senat, B. v. 28.11.2016 - GrS 1/15, zit. nach Juris, Rn. 132).

    Diese Rechtsprechung kann nicht übersehen worden sein (BFH Großer Senat, B. v. 28.11.2016 - GrS 1/15, zit. nach Juris, Rn. 130).

    Bei der Gewerbesteuer zeigt sich die Leistungsfähigkeit in der objektivierten Ertragskraft des Gewerbebetriebs (vgl. BVerfG, B. v. 21.06.2006 - 2 BvL 2/99, zit. nach Juris; vgl. BFH, B. v. 28.11.2016 - GrS 1/15, zit. nach Juris, Rn. 116 f.).

    Aufgrund der aktuellen Grundsatzentscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs im Beschluss vom 28.11.2016 - GrS 1/15 zur dogmatischen Einordnung des Merkmals "unbillig" in § 227 AO bedarf es der grundsätzlichen Klärung, ob diese rechtlichen Erwägungen für einen Billigkeitserlass auf die Gewerbesteuer übertragbar sind.

  • BFH, 12.07.2017 - VI R 36/15

    Abweichende Steuerfestsetzung bei außergewöhnlichen Belastungen

    Die Entscheidung über einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung (§ 5 AO), bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden (Senatsurteil vom 7. November 2006 VI R 2/05, BFHE 215, 481, BStBl II 2007, 315; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Oktober 2014 II R 4/14, BFHE 247, 170, BStBl II 2015, 237; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28. November 2016 GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393).

    Die Unbilligkeit kann sich aus persönlichen oder sachlichen Gründen ergeben (BFH-Urteil vom 23. Juli 2013 VIII R 17/10, BFHE 242, 134, BStBl II 2013, 820; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393).

    Sie gleichen Härten aus, die der steuerrechtlichen Wertentscheidung des Gesetzgebers nicht entsprechen und damit zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393).

  • BFH, 08.05.2018 - VIII B 124/17

    Keine Berücksichtigung des sog. Sanierungserlasses im finanzgerichtlichen

    a) Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wirft sinngemäß die Rechtsfrage auf, ob nach Ergehen des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. November 2016 GrS 1/15 (BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393) in einem finanzgerichtlichen Verfahren überprüft werden kann, ob die Finanzverwaltung in einer Erlassentscheidung die Steuer für einen vor dem 9. Februar 2017 entstandenen Sanierungsgewinn nach den Vorgaben des sog. Sanierungserlasses im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. März 2003 (BStBl I 2003, 240) in zutreffender Höhe erlassen hat.

    Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluss in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 und der I. und X. Senat haben in den Urteilen vom 23. August 2017 I R 52/14 (BFHE 259, 20, BStBl II 2018, 232) und X R 38/15 (BFHE 259, 28, BStBl II 2018, 236) entschieden, dass die genannten BMF-Schreiben gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen und von den Finanzgerichten (FG) nicht angewendet werden dürfen.

    Billigkeitsmaßnahmen in Sanierungsfällen können nur auf besondere, außerhalb des BMF-Schreibens in BStBl I 2003, 240 liegende Gründe des Einzelfalls, insbesondere auf persönliche Billigkeitsgründe gestützt werden (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 145; BFH-Urteil in BFHE 259, 28, BStBl II 2018, 236, Rz 13).

    Ebensowenig kann nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 in einem Revisionsverfahren die Frage entscheidungserheblich sein, ob das FG bei der Überprüfung einer Erlassentscheidung der Finanzverwaltung die Vorgaben des Sanierungserlasses zutreffend umgesetzt hat.

    Soweit der Kläger unter Abschnitt VII. und VIII. der Beschwerdebegründung ausführt, das FG sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 abgewichen, weil es die darin anerkannte Zulässigkeit einzelfallbezogener Billigkeitsmaßnahmen gemäß §§ 163, 227 der Abgabenordnung (AO) für Sanierungsgewinne und die Vorgaben des Großen Senats des BFH zur Berechnung steuerfreier Sanierungsgewinne im Rahmen einer einzelfallbezogenen Billigkeitsmaßnahme grundsätzlich verkannt habe, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg.

    a) Der Kläger arbeitet zu der behaupteten Abweichung des FG von den Aussagen des Großen Senats des BFH zu Rz 124 f. des Beschlusses in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 nicht --wie es gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich wäre (s. unter 2.a)-- heraus, mit welchem tragenden Rechtssatz das FG in der Vorentscheidung von einem tragenden Rechtssatz des Großen Senats des BFH im Beschluss in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 in grundsätzlicher Weise abweichen soll.

    Danach ist nicht erkennbar, dass das FG --wie der Kläger behauptet-- entgegen der Aussagen in Rz 124 f. des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 einzelfallbezogene Billigkeitsmaßnahmen in Sanierungsfällen als grundsätzlich unzulässig angesehen haben könnte.

    b) Soweit der Kläger geltend macht, das FG sei von den Aussagen in Rz 133 f. des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 zur Berechnung eines einzelfallbezogenen steuerfrei zu stellenden Sanierungsgewinns abgewichen, fehlt es ebenfalls an der hinreichenden Darlegung der Divergenz.

    Ob sich den Aussagen des Großen Senats des BFH in Rz 133 f. des Beschlusses in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 --wie der Kläger meint-- überhaupt entnehmen lässt, es dürften bei der Berechnung eines gemäß § 163 AO im Rahmen einer einzelfallbezogenen Billigkeitsmaßnahme steuerfrei zu stellenden Sanierungsgewinns allenfalls noch nicht verbrauchte Verluste desselben Veranlagungszeitraums oder überhaupt keine Verluste mit dem Sanierungsgewinn verrechnet werden, kann dahinstehen.

    Soweit der Kläger im Stile einer Revisionsbegründung im Übrigen darlegt, aus welchen Gründen er nach den Vorgaben des Sanierungserlasses und der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 die rechtliche Würdigung des FG für rechtsfehlerhaft hält, ist die Revision ebenfalls nicht zuzulassen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 1689/20

    Keine steuerliche Freistellung von Sanierungsgewinnen im Wege des Erlasses

    In den Gründen wurde darauf hingewiesen, dass der Große Senat des BFH mit Beschluss vom 28. November 2016 (GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393) zwar entschieden habe, dass der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoße.

    Mit Beschluss vom 28. November 2016 hat der Große Senat des BFH entschieden (GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393), dass der sog. Sanierungserlass, auf den die Kläger ihren Erlassantrag stützen, gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt und keine geeignete Grundlage für einen Steuererlass aus Billigkeitsgründen darstellt.

    Die Voraussetzungen der Unbilligkeit, die sich aus persönlichen oder sachlichen Gründen ergeben können, sind im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der behördlichen Entscheidung uneingeschränkt zu prüfen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 98 ff., m.w.N.).

    Sonach lässt sich der Steuererlass in Fällen, in denen die Unbilligkeit der Besteuerung i.S. der §§ 163 und 227 AO nicht gegeben ist, auch nicht mit einer durch Verwaltungsvorschrift geschaffenen Selbstbindung der Finanzverwaltung und einem darauf gestützten Anspruch des Steuerpflichtigen auf Gleichbehandlung begründen (vgl. wiederum den Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 107 f.).

    Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 (Rz 109 ff.) beschreiben die im sog. Sanierungserlass aufgestellten Voraussetzungen für einen Steuererlass aus Billigkeitsgründen keinen Fall sachlicher Unbilligkeit i.S. der §§ 163, 227 AO.

    In Reaktion auf den am 8. Februar 2017 veröffentlichten Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 hat das BMF mit Schreiben vom 27. April 2017 (BStBl I 2017, 741, Ziff. 1) "aus Gründen des Vertrauensschutzes" u.a. angeordnet, dass in den Fällen, in denen -wie im Streitfall- der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum 8. Februar 2017 endgültig vollzogen worden ist, der sog. Sanierungserlass "weiterhin uneingeschränkt anzuwenden" sei.

    Dessen Legalität ist vielmehr von Teilen des Schrifttums (vgl. z.B. Schmidt/ Heinicke, EStG, 36. Aufl., § 4 Rz 460 "Sanierungsgewinne"; Kanzler, Finanz-Rundschau 2003, 480; Bareis/Kaiser, Der Betrieb -DB- 2004, 1841) und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des FG München vom 12. Dezember 2007 1 K 4487/06, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 515) schon frühzeitig infrage gestellt worden (vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 67 ff., m.w.N. zur kontroversen Rezeption des sog. Sanierungserlasses in Rechtsprechung und Schrifttum).

    aa) Der Große Senat des BFH hat in dem Beschluss in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 (Rz 112 f.) ausgeführt: "Eine sachliche Billigkeitsmaßnahme stellt immer auf den Einzelfall ab und ist atypischen Ausnahmefällen vorbehalten.

    Gerade bei der vom sog. Sanierungserlass geforderten vorrangigen Verlustverrechnung kann der nach Verrechnung verbleibende Sanierungsgewinn so gering sein, dass seine Besteuerung eine Gefährdung der Unternehmenssanierung nicht befürchten lässt; gleichwohl gewährt der sog. Sanierungserlass in jedem Fall eines verbleibenden Sanierungsgewinns den Steuererlass (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 120 f.).

    Die Steuerbefreiungen sind gemäß § 52 Abs. 4a EStG und § 36 Abs. 2c GewStG i.d.F. des vorgenannten Gesetzes erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8. Februar 2017 -dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393- erlassen wurden.

  • FG Hamburg, 12.06.2020 - 5 K 160/17

    Kein steuerfreier Sanierungsgewinn bei Erlass einer Forderung aus ausschließlich

    Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Beschluss vom 28. November 2016 (GrS 1/15), der am 8. Februar 2017 veröffentlicht wurde, dass der sogenannte Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt und danach auf dieser Grundlage Steuern nicht erlassen werden dürfen.

    Bei einem gemeinschaftlichen Erlass mehrerer Gläubiger sei die Sanierungsabsicht in der Regel zu unterstellen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. November 2016, GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rn. 64, m. w. N.; Hallerbach in Herrmann/Heuer/Raupach, § 3a EStG, Jahreskommentierung 2018 Anm. J 17-9, Stand Juni 2018; Hallerbach in Herrmann/Heuer/Raupach, § 3a EStG Anm. 15, Stand August 2019; Böing in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 3a Rn. 24, Stand Februar 2019; Seer in Kirchhof, EStG, 19. Aufl. 2020, § 3a Rn. 27).

    Die Unbilligkeit der Besteuerung kann sich nach allgemeiner Auffassung aus sachlichen oder persönlichen Gründen ergeben (BFH-Beschluss vom 28. November 2016, GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393).

    Gründe außerhalb des Steuerrechts wie zum Beispiel (z. B.) wirtschafts-, arbeits-, sozial- oder kulturpolitische Gründe können einen Billigkeitsentscheid nicht rechtfertigen (BFH, Beschluss vom 28. November 2016, GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, m. w. N.).

    Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist sowohl im Festsetzungs- als auch im Erhebungsverfahren grundsätzlich eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung, auch wenn es sich nicht um ein voraussetzungsloses Ermessen handelt (BFH, Beschluss vom 28. November 2016, Grs 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rn. 98).

    Der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist maßgeblich, auch wenn der hier in Rede stehende Begriff der Unbilligkeit im Sinne von § 227 AO und § 163 AO ein gerichtlich überprüfbarer Rechtsbegriff und die gesetzliche Voraussetzung einer behördlichen Ermessensentscheidung ist (BFH, Urteil vom 27. Februar 2019, VII R 34/17, BFHE 264, 563, juris Rn. 17; BFH, Beschluss vom 28. November 2016, GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rn. 106) und auch wenn im Übrigen im Fall der Unbilligkeit ggf. eine Ermessensreduzierung auf null anzunehmen wäre (so wohl Rüsken in Klein, AO, § 227 AO Rn. 55, 14.

    Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die Gründe der Entscheidungen des BFH vom 28. November 2016 (GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393) und vom 23. August 2017 (I R 52/14, BFHE 259, 20; X R 38/15, BFHE 259, 28), die den Beteiligten bekannt sind und denen sich der Senat insoweit anschließt.

    Denn hier ist allein zu berücksichtigen, dass die Steuerschulden auf einem Forderungserlass eines Gläubigers beruhen, dem ein (früherer) Zuwachs an Leistungsfähigkeit zugrunde liegt (vgl. BFH, Beschluss vom 28. November 2016, GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393).

    Im Übrigen liefe die Berücksichtigung eines derartigen Kriteriums im Rahmen sachlicher Billigkeitsgründe auf die Berücksichtigung außersteuerlicher Gründe, nämlich wirtschaftspolitischer Erwägungen, hinaus, die einen Billigkeitserlass gerade nicht rechtfertigen können (BFH, Beschluss vom 28. November 2016 GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393).

  • BSG, 20.03.2018 - B 1 A 1/17 R

    Aufsichtsbehörde darf Kriterien für die Vergütung von Krankenkassenvorständen

    Maßstab ist dabei insbesondere, ob bei der Annahme eines unbestimmten Rechtsbegriffs auf der Tatbestandseite noch Raum für ein Verwaltungsermessen verbleibt (vgl zu dem Ganzen GmSOGB Beschluss vom 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70 - BVerwGE 39, 355, 366 = BFHE 105, 101, 109; vgl auch BSGE 34, 269, 270 f = SozR Nr. 1 zu § 602 RVO; BSG SozR 2200 § 182a Nr. 1; BSGE 59, 148, 153 = SozR 2200 § 368a Nr. 14; BSGE 83, 292, 295 f = SozR 3-2400 § 76 Nr. 2 S 10 f; BSGE 98, 108 = SozR 4-4300 § 324 Nr. 3, RdNr 15; BSG SozR 3-2200 § 182c Nr. 2 S 5 f; BVerwGE 72, 1, 4 f; BVerwGE 107, 164, 167; BVerwG Urteil vom 22.3.2017 - 5 C 5/16 - NJW 2018, 568, 570 f mwN; zu Art. 19 Abs. 4 GG vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 28.10.2009 - 2 BvR 2236/09 - BVerfGK 16, 328, 335 = Juris RdNr 25 ff; kritisch BFH Beschluss vom 28.11.2016 - GrS 1/15 - BFHE 255, 482 RdNr 99 ff) .
  • BFH, 11.07.2018 - XI R 33/16

    Keine Billigkeitsmaßnahme wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der

    Da das in §§ 163 und 227 AO verwendete Merkmal "unbillig" danach ein im gerichtlichen Verfahren überprüfbarer Rechtsbegriff ist, kommt ein dieses Merkmal einschließendes behördliches Ermessen nicht in Betracht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28. November 2016 GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 98 ff., 106).

    Dies ergibt sich allerdings schon daraus, dass der Sanierungserlass nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH (in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393) gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.

    a) Der erkennende Senat geht davon aus, dass --anders als das FA möglicherweise meint-- auf besondere Gründe des Einzelfalls gestützte Billigkeitsmaßnahmen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 145) auch in Fällen der Mindestbesteuerung durchaus zulässig sind (für die Zulässigkeit von Billigkeitsmaßnahmen auch BFH-Urteile vom 20. September 2012 IV R 36/10, BFHE 238, 429, BStBl II 2013, 498, Rz 57; IV R 29/10, BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505, Rz 21).

    (3) Überdies führt das Vorbringen der Klägerin schon deshalb nicht zum Erfolg, weil der Große Senat des BFH (vgl. Beschluss in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 132) entschieden hat, dass es nicht in der Kompetenz der Finanzverwaltung liegt, vermeintlich unschlüssige Gesetzesänderungen durch Billigkeitsmaßnahmen zu korrigieren.

    cc) Der Verzicht der Gesellschafter der Klägerin hat auch --entgegen der Auffassung der Klägerin-- die Leistungsfähigkeit der Klägerin erhöht, obwohl der Klägerin keine Liquidität zugeflossen ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 114 und 116).

    Sachliche Billigkeitsgründe sind unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen, auf die die Klägerin abstellt, zu beurteilen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 119).

  • BFH, 22.11.2023 - XI R 22/23

    Differenzbesteuerung für Kunstgegenstände; innergemeinschaftlicher Erwerb der

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 - 2 S 1750/15

    Erlöschen von Abgabenrückerstattungsforderungen durch Aufrechnung mit gegen

  • BFH, 23.08.2017 - X R 38/15

    Keine Begünstigung von Sanierungsgewinnen vor Inkrafttreten des § 3a EStG

  • BFH, 03.07.2019 - VI R 49/16

    Abgrenzung zwischen gewerblicher und landwirtschaftlicher Tierhaltung bei einer

  • BFH, 10.11.2020 - IX R 31/19

    Abzug des beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigten Teils der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2017 - 14 A 1479/13

    Erlass der Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen; Gewerbeertrag als

  • BFH, 13.03.2018 - IX R 22/17

    Kein Abzug vom Nießbraucher getragener Erhaltungsaufwendungen i.S. des § 82b

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.11.2019 - 4 L 103/18

    Erlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer

  • FG Münster, 25.06.2020 - 3 K 13/20

    Erbschaftsteuerliche Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem

  • BFH, 10.10.2017 - X R 3/17

    Steuerfreie Beitragserstattung durch berufsständische Versorgungseinrichtungen

  • BFH, 27.02.2019 - VII R 34/17

    Keine Erstattung der Branntweinsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit

  • BFH, 15.05.2018 - VII R 14/17

    Keine unbillige Härte bei Verpflichtung eines Unternehmers zur elektronischen

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 3 K 1681/19

    Ermittlung des Entnahmewerts für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw bei

  • VG Saarlouis, 08.01.2019 - 3 L 1524/18

    Antrag auf Erlass oder Stundung der festgesetzten und angeforderten Gewerbesteuer

  • FG Münster, 30.12.2021 - 4 K 1512/15

    Steuerpflichtigkeit von Einbringungsgewinn II durch qualifizierten

  • BFH, 30.07.2020 - VII B 73/20

    Zur Beitreibung nach dem EUBeitrG unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens

  • BFH, 02.12.2021 - VI R 40/19

    Unterhaltsaufwendungen an in Deutschland geduldete Angehörige

  • BFH, 09.09.2020 - III R 37/19

    Rückwirkende Festsetzung von Kindergeld

  • BFH, 17.12.2019 - VII R 62/18

    Unterschriftserfordernis bei Pfändungsverfügungen

  • FG Düsseldorf, 22.12.2021 - 7 K 101/18

    Darstellen der gewählten Vorgehensweise einer Einlage in die Kapitalrücklage mit

  • FG Schleswig-Holstein, 26.08.2020 - 5 K 194/18

    Private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges: Berücksichtigung eines

  • BFH, 12.03.2020 - VI R 35/17

    Kein Vertrauenstatbestand aufgrund der Verwaltungsanweisung im koordinierten

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 7 K 7128/17

    Alarmüberwachung als haushaltsnahe Dienstleistung

  • FG Niedersachsen, 10.03.2017 - 14 K 285/16

    Rechtsstreit über das Vorliegen eines Sanierungsgewinns und eines daraus

  • BFH, 29.11.2022 - XI R 18/21

    Keine Lieferung von dezentral verbrauchtem Strom

  • FG Köln, 23.09.2020 - 3 K 2800/18

    Erlass zurückgeforderten Kindergeldes wegen sachlicher Unbilligkeit

  • BFH, 25.09.2017 - IX S 17/17

    Kein Abzug der von dem Nießbraucher getragenen Erhaltungsaufwendungen i. S. des §

  • FG Nürnberg, 18.01.2018 - 4 K 557/17

    Bescheid, Abtretung, Mieter, Gesellschafter, Gesellschaftsbeteiligung,

  • BFH, 09.05.2019 - VI R 48/16

    Absehen von der Aktivierung des Feldinventars als Billigkeitsmaßnahme

  • FG Düsseldorf, 20.09.2022 - 6 K 3431/16

    Steuerfreistellung bei Aktieneigenhandel

  • BFH, 30.08.2017 - II B 16/17

    Keine Billigkeitsmaßnahmen bei der Schenkungsteuer wegen nachträglicher

  • BFH, 16.01.2020 - VI R 49/17

    Keine Bindungswirkung einer für die Gewinnfeststellung getroffenen

  • BFH, 15.11.2018 - XI B 49/18

    Durch Insolvenzplan entstehender Gewinn als Masseverbindlichkeit

  • BFH, 27.11.2020 - X B 63/20

    Unternehmensbezogene Sanierung gemäß § 3a Abs. 2 EStG

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2018 - 3 K 3138/15

    Keine Fortgeltung der eigenkapitalersatzrechtbasierten Regelungen nach MoMiG

  • OVG Sachsen, 16.03.2022 - 5 A 219/20

    Gewerbesteuer; Sanierungsgewinn; Erlass; Unbilligkeit

  • BVerwG, 05.03.2021 - 9 B 8.20

    Billigkeitserlass nach § 227 AO bei Sanierungsgewinnen

  • FG Münster, 15.05.2019 - 13 K 2520/16

    (Teil-)Erlass von Steuerschulden durch Sanierungsgewinn aufgrund eines

  • BFH, 21.12.2017 - III R 14/16

    Investitionszulage nach dem InvZulG 2005; Fortbestehen der KMU-Eigenschaft

  • BFH, 24.05.2023 - XI R 34/21

    Zum Organisationsverschulden der Finanzverwaltung bei der Übermittlung

  • BFH, 08.03.2017 - IX R 16/16

    Verrechenbare Werbungskostenüberschüsse eines Kommanditisten bei Übernahme eines

  • BFH, 17.04.2018 - IX R 24/17

    Keine Übertragung eines für den Erblasser festgestellten Verlustvortrags zum 31.

  • BFH, 25.04.2023 - II R 10/21

    Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Erlass eines

  • FG Niedersachsen, 20.07.2022 - 4 K 88/21

    Privates Veräußerungsgeschäft nach Grundstücksteilung

  • BFH, 19.08.2019 - X B 155/18

    Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Verteilung einer Kapitalzahlung

  • OVG Sachsen, 05.11.2018 - 5 A 99/16

    Gewerbesteuer; persönliche und sachliche Unbilligkeit; Sanierungsgewinn;

  • FG Düsseldorf, 29.03.2017 - 7 K 439/10

    Nachweis von Zweifeln an der Bestimmtheit eines grunderwerbsteuerlichen Vorgangs

  • OVG Niedersachsen, 23.11.2022 - 9 LA 87/20

    Billigkeitserlass; Gewerbesteuerfestsetzung; Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung;

  • FG Thüringen, 28.09.2017 - 2 K 266/16

    Nachträgliche gewerbliche Einkünfte bei Übertragung einer Versorgungszusage -

  • FG Hamburg, 26.01.2023 - 4 K 139/21

    Alkoholsteuer: Steuervergütung nach § 163 AO

  • BFH, 22.07.2020 - II R 42/17

    Keine Steueranrechnung im Billigkeitswege wegen Aufgabe der Rechtsprechung zur

  • BVerwG, 28.06.2017 - 4 B 22.17

    Steuerliche Absetzbarkeit von Herstellungskosten bei Baudenkmalen; Anbau eines

  • FG Münster, 07.02.2022 - 9 V 2784/21

    Rechtswidrige Ablehnung der Feststellung der Höhe eines Sanierungsertrages

  • FG Saarland, 30.08.2017 - 3 K 1457/14

    Vorsteuerabzug des geschäftsführenden Gesellschafters einer --neuen--

  • FG Münster, 29.04.2020 - 3 V 605/20

    Gesonderte Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen für Zwecke der

  • FG Köln, 26.04.2023 - 5 K 1403/21

    Einkommensteuern sind zu erlassen, wenn die Steuerschuld unter Einbezug von

  • FG Schleswig-Holstein, 09.09.2020 - 3 K 6/20

    Verpflichtung einer UG zur Abgabe einer elektronischen Bilanz

  • FG Nürnberg, 14.05.2019 - 2 K 798/15

    Aufrechnung von Steueransprüchen gegen einen Erstattungsanspruch der Masse nach

  • FG Nürnberg, 06.09.2023 - 3 K 988/21

    Ablehnung des Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung

  • FG Nürnberg, 27.10.2020 - 2 K 483/18

    Umsatzsteuer 2010 - abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer aus

  • FG Baden-Württemberg, 23.11.2021 - 11 K 1433/20

    Kein Anspruch des Drittschuldners auf Mitteilung der Gründe der Ermessensausübung

  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2020 - 3 K 1614/17

    Kein Kindergeldanspruch für subsidiär Schutzberechtigte

  • FG Münster, 14.09.2022 - 13 K 1306/20

    Streit über eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen;

  • FG Nürnberg, 05.12.2017 - 2 K 844/17

    Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.2017 - 4 S 1009/16

    Ausschlussfrist für die Gewährung von Trennungsgeld; Streitwert

  • FG Hessen, 27.01.2022 - 5 K 640/20

    Billigkeitsfestsetzung der Grunderwerbsteuer anlässlich des Anteilserwerbs

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - 3 K 3207/17

    Keine Fortgeltung der eigenkapitalersatzrechtbasierten Regelungen nach MoMiG

  • FG Niedersachsen, 28.06.2023 - 3 K 169/21

    Erbfallkostenpauschbetrag; Erbschaftsteuer; Vermächtnis; Inanspruchnahme des

  • FG Münster, 25.01.2022 - 4 K 1545/19

    Ablehnung des Antrags auf Erlass der Rückforderung von Kindergeld

  • FG Düsseldorf, 11.01.2019 - 15 K 2506/18

    Erlass einer Kindergeldrückforderung aus sachlichen Billigkeitsgründen -

  • FG Münster, 20.02.2018 - 15 K 3117/17

    Besteuerung eines Pferdepensionsbetriebs nach den allgemeinen Vorschriften des

  • FG Düsseldorf, 19.05.2021 - 4 K 2381/20

    Kein Erlass der Zinsen eines Einkommenssteuerbescheids wegen langer Ungewissheit

  • FG Düsseldorf, 22.06.2018 - 1 K 2493/16

    Abweichende Zinsfestsetzung auf Umsatzsteuernachforderungen aus

  • FG Bremen, 16.12.2020 - 2 K 151/19

    Anwendbarkeit der im Grunderwerbssteuergesetz geregelten Steuervergünstigung bei

  • FG Köln, 18.05.2017 - 11 K 3070/14

    Lotteriesteuer: Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung von Gewinnsparvereinen

  • FG Bremen, 16.02.2023 - 1 K 21/21

    Berücksichtigung vortragsfähiger Gewerbeverluste von Untergesellschaften einer

  • VGH Bayern, 11.08.2020 - 20 ZB 19.1879

    Entwässerungseinrichtung eines Kirchengebäudes

  • FG Münster, 04.09.2023 - 9 K 3511/20

    Einkommensteuer / Verfahrensrecht - Stellt der auf Zeiträume vor Einführung des §

  • FG Saarland, 07.06.2022 - 2 V 1379/21

    (Einstweiliger Rechtsschutz bei Antrag auf Steuerfreistellung von

  • FG Sachsen, 09.12.2020 - 4 K 198/18

    Steuerbarkeit von erlangten Renovierungs- und Umbaumaßnahmen im Rahmen eines

  • FG München, 02.12.2020 - 2 K 313/18

    Steuermindernde Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem als

  • FG Münster, 10.10.2019 - 5 K 1382/16

    Ablehnung des Erlasses von Säumniszuschlägen bei fehlenden Voraussetzung für

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2019 - 9 N 90.18

    Berufungszulassungsverfahren; Abwasserabgabe; Festsetzung; Industriekläranlage;

  • FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17

    Grunderwerbsteuer: Keine abweichende Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus

  • FG Münster, 10.05.2023 - 13 K 615/21

    Geltendmachung eines Anspruch auf Erlass einer Kindergeldforderung nach

  • OVG Sachsen, 13.03.2019 - 4 A 596/16

    Apothekenversandhandel; Beitrag; Äquivalenzprinzip; Umsatz; Ertrag;

  • BSG, 27.11.2018 - B 12 KR 23/18 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der

  • FG Niedersachsen, 31.08.2023 - 4 K 36/22

    Entschädigungsleistungen; Erdgasleitung; Keine Verteilung von

  • FG Baden-Württemberg, 25.07.2022 - 10 K 2679/21

    Bestimmung der Einkunftsart bei parzellenweiser Verpachtung bisher selbst

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 1 K 998/20

    Verjährungshemmende Wirkung sog. "ressortfremder" Grundlagenbescheide -

  • FG Bremen, 15.11.2017 - 1 K 105/17

    Werbungskostenabzug im Billigkeitswege für Vorfälligkeitsentschädigung im

  • VG Magdeburg, 28.03.2018 - 3 A 10/17

    Erfolglose Klage auf Erlass der Abwasserabgabe

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.12.2017 - 9 K 9057/16

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen - Erforderlichkeit einer

  • FG Sachsen-Anhalt, 16.02.2022 - 1 K 1022/20

    Anwendung überholter Gesetzesgrundlage zur Grunderwerbsteuer aus

  • FG Niedersachsen, 20.07.2022 - 4 K 88/21 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Privates Veräußerungsgeschäft nach Grundstücksteilung

  • VG Düsseldorf, 26.08.2020 - 25 K 393/20
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