Rechtsprechung
   BFH, 02.12.2015 - V R 67/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,43114
BFH, 02.12.2015 - V R 67/14 (https://dejure.org/2015,43114)
BFH, Entscheidung vom 02.12.2015 - V R 67/14 (https://dejure.org/2015,43114)
BFH, Entscheidung vom 02. Dezember 2015 - V R 67/14 (https://dejure.org/2015,43114)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,43114) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Keine Organschaft mit Nichtunternehmer - Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten als Entgelt

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 2 Abs 2 Nr 2, EGRL 112/2006 Art 11, EGRL 112/2006 Art ... 13, UStG § 15 Abs 1 S 1, UStG § 15 Abs 1 S 2, UStG § 2 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 4, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst f, UStG VZ 2008, UStG VZ 2009, EGRL 18/2004, EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1
    Keine Organschaft mit Nichtunternehmer - Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten als Entgelt

  • Bundesfinanzhof

    Keine Organschaft mit Nichtunternehmer - Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten als Entgelt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 Nr 2 UStG 2005, Art 11 EGRL 112/2006, Art 13 EGRL 112/2006, § 15 Abs 1 S 1 UStG 2005, § 15 Abs 1 S 2 UStG 2005
    Keine Organschaft mit Nichtunternehmer - Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten als Entgelt

  • IWW

    § 75 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB ... V), § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG, Richtlinie 2004/18/EG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 1 UStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG, § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG, § 2 Abs. 1 UStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG, § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 2 UStG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 UStG, § 15 UStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Organschaft

  • Betriebs-Berater

    Keine Organschaft mit Nichtunternehmer - Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten als Entgelt

  • rewis.io

    Keine Organschaft mit Nichtunternehmer - Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten als Entgelt

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Keine Organschaft mit Nichtunternehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Organschaft

  • datenbank.nwb.de

    Keine Organschaft mit Nichtunternehmer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Organschaft mit Nichtunternehmer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Bundesfinanzhof ordnet Konzernbesteuerung bei der Umsatzsteuer neu

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Organschaft mit einem Nichtunternehmer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Organschaft mit Nichtunternehmern (Hoheitsträgern)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Organschaft setzt Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers voraus

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Neues zur Organschaft

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Organschaft mit Nichtunternehmer

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Voraussetzungen und Anwendungsbereich der umsatzsteuerlichen Organschaft

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 251, 547
  • BB 2016, 339
  • DB 2016, 562
  • BStBl II 2017, 560
  • NZG 2016, 320
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 09.04.2013 - C-85/11

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht -

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - V R 67/14
    (3) Im Hinblick auf das Erfordernis einer Unternehmereigenschaft der an der Zusammenfassung beteiligten Personen hat der EuGH in einem gegen Irland gerichteten Vertragsverletzungsverfahren entschieden, dass "die Kommission nicht dargetan [hat], dass die Ziele von Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie für eine Auslegung sprechen, wonach nichtsteuerpflichtige Personen nicht in eine Mehrwertsteuergruppe einbezogen werden können" (EuGH-Urteil Kommission/Irland vom 9. April 2013 C-85/11, EU:C:2013:217, Rz 50).

    Der EuGH begründet dies damit, dass diese Regelung bezweckt, "die Eigenschaft des Steuerpflichtigen nicht systematisch an das Merkmal der rein rechtlichen Selbständigkeit zu knüpfen, und zwar aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder um bestimmte Missbräuche zu verhindern wie z.B. die Aufspaltung eines Unternehmens zwischen mehreren Steuerpflichtigen, um in den Genuss einer Sonderregelung zu gelangen" (EuGH-Urteil Kommission/Irland, EU:C:2013:217, Rz 47).

    Dabei geht der EuGH davon aus, dass die "Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, eine Gruppe von Personen, die eine oder mehrere Personen umfasst, die unter Umständen einzeln nicht die Eigenschaft des Steuerpflichtigen haben, als einen Steuerpflichtigen zu behandeln, diesen Zielen jedoch offenkundig nicht zuwider[läuft]." Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass "die Anwesenheit von solchen Personen in einer Mehrwertsteuergruppe zu einer Verwaltungsvereinfachung sowohl für diese Gruppe als auch für die Steuerverwaltung beiträgt und die Verhinderung bestimmter Missbräuche ermöglicht, wobei die Anwesenheit sogar unabdingbar für diese Zwecke sein kann, wenn sie allein die engen Beziehungen herstellt, die auf finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene zwischen den diese Gruppe bildenden Personen bestehen müssen, damit sie zusammen als ein Steuerpflichtiger behandelt werden" (EuGH-Urteil Kommission/Irland, EU:C:2013:217, Rz 48).

    Sollte die Einbeziehung von Nichtsteuerpflichtigen "zu Missbräuchen führen können", seien die Mitgliedstaaten aber zur Schaffung von Sondermaßnahmen berechtigt (EuGH-Urteil Kommission/Irland, EU:C:2013:217, Rz 49).

    (2) Art. 11 MwStSystRL fasst mehrere Personen zu einem Steuerpflichtigen zusammen, um "die Eigenschaft des Steuerpflichtigen nicht systematisch an das Merkmal der rein rechtlichen Selbständigkeit zu knüpfen" (EuGH-Urteile Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, EU:C:2015:496, Rz 40, und Kommission/Irland, EU:C:2013:217, Rz 47).

    Das dient dazu, "bestimmte Missbräuche zu verhindern wie z.B. die Aufspaltung eines Unternehmens zwischen mehreren Steuerpflichtigen, um in den Genuss einer Sonderregelung zu gelangen" (EuGH-Urteile Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, EU:C:2015:496, Rz 40, und Kommission/Irland, EU:C:2013:217, Rz 47).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-108/14

    Larentia + Minerva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - V R 67/14
    Dies beruht darauf, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene enge Verbindung in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht einer "Präzisierung auf nationaler Ebene" bedarf und die "Anwendung nationaler Rechtsvorschriften voraussetzt, die den konkreten Umfang dieser Verbindungen bestimmen" (EuGH-Urteil Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt vom 16. Juli 2015 C-108/14, C-109/14, EU:C:2015:496, Rz 50 f.).

    (2) Bei der Auslegung des nationalen Rechts ist zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten, die die Ermächtigung nach Art. 11 MwStSystRL ausüben, die danach vorgesehene Zusammenfassung zu einem Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht von weiteren als den dort genannten Voraussetzungen abhängig machen dürfen, so dass Wirtschaftsteilnehmern keine weiteren Bedingungen für die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe aufgebürdet werden dürfen (EuGH-Urteil Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, EU:C:2015:496, Rz 36 und 38).

    Insoweit hat das nationale Gericht zu prüfen, ob sich Voraussetzungen des nationalen Rechts, die sich nicht aus Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL ergeben, deshalb mit dem Unionsrecht vereinbar sind, weil es sich um eine für die Ziele der Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -umgehung erforderliche und geeignete Maßnahme handelt (EuGH-Urteil Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, EU:C:2015:496, Rz 43).

    (2) Art. 11 MwStSystRL fasst mehrere Personen zu einem Steuerpflichtigen zusammen, um "die Eigenschaft des Steuerpflichtigen nicht systematisch an das Merkmal der rein rechtlichen Selbständigkeit zu knüpfen" (EuGH-Urteile Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, EU:C:2015:496, Rz 40, und Kommission/Irland, EU:C:2013:217, Rz 47).

    Das dient dazu, "bestimmte Missbräuche zu verhindern wie z.B. die Aufspaltung eines Unternehmens zwischen mehreren Steuerpflichtigen, um in den Genuss einer Sonderregelung zu gelangen" (EuGH-Urteile Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, EU:C:2015:496, Rz 40, und Kommission/Irland, EU:C:2013:217, Rz 47).

  • EuGH, 15.06.1989 - 348/87

    Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - V R 67/14
    Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem EuGH-Urteil Stichting vom 15. Juni 1989 Rs. 348/87 (EU:C:1989:246).

    Dass der EuGH sich dabei darauf bezog, dass eine Stiftung Leistungen für eine andere Stiftung erbrachte, ohne dass die eine Stiftung Mitglied der anderen war (EuGH-Urteil Stichting in EU:C:1989:246, Rz 14), reicht für die Begründung der Steuerfreiheit nicht aus.

    Im Streitfall fehlt es dabei am Erfordernis eines Zusammenschlusses und damit an einer anderen Voraussetzung der Steuerfreiheit als im EuGH-Urteil Stichting in EU:C:1989:246.

  • EuGH, 29.10.2015 - C-174/14

    Saudaçor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - V R 67/14
    Wie der EuGH im Urteil Saudaçor vom 29. Oktober 2015 C-174/14 (EU:C:2015:733, Rz 36 ff. und 45 ff.) zudem entschieden hat, sind auch "Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten" Entgelt, steht eine Leistungserbringung im öffentlichen Interesse der Steuerbarkeit nicht entgegen und kommt den Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG für die Mehrwertsteuer keine Bedeutung zu.

    bb) Der EuGH hat es im Urteil Saudaçor (EU:C:2015:733) für möglich gehalten, dass eine Aktiengesellschaft als Einrichtung des öffentlichen Rechts angesehen werden kann, für die Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL gilt.

  • FG Saarland, 18.11.2014 - 1 K 1480/12

    (Keine Unionsrechtswidrigkeit von § 2 Abs. 2 UStG im Hinblick auf die

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - V R 67/14
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 18. November 2014  1 K 1480/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 683 veröffentlichten Urteil erbrachte die Klägerin an die Beigeladene Leistungen gegen Entgelt, die mangels Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auch steuerbar waren.

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - V R 67/14
    Zum anderen muss auch aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird (vgl. EuGH-Urteil Halifax vom 21. Februar 2006 C-255/02, EU:C:2006:121, Leitsatz 2).
  • EuGH, 13.03.2014 - C-204/13

    Malburg - Steuern - Mehrwertsteuer - Entstehung und Umfang des Rechts auf

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - V R 67/14
    Soweit sich die Klägerin schließlich auch hier auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beruft, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass dieser Grundsatz keine Regel des Primärrechts der Union, sondern ein bloßer Auslegungsgrundsatz ist, der es nicht erlaubt, den Anwendungsbereich einer eindeutigen Bestimmung der Richtlinie auszuweiten (EuGH-Urteil Malburg vom 13. März 2014 C-204/13, EU:C:2014:147, Rz 43).
  • BFH, 13.02.2014 - V R 5/13

    Umsatzsteuerfreie Standplatzvermietung - Rüge eines Verfahrensverstoßes gegen §

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - V R 67/14
    Hieran fehlt es z.B. bei einer hoheitlichen Tätigkeit, bei der entweder keine entgeltlichen Leistungen erbracht werden oder es aber zumindest an einem wettbewerbsrelevanten Verhalten fehlt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. Februar 2014 V R 5/13, BFHE 245, 92, unter II.1.a, m.w.N.).
  • BFH, 16.06.2015 - XI R 15/13

    EuGH-Vorlage zur Reichweite des Vorsteuerausschlusses bei Erwerb eines

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - V R 67/14
    Dass der Unternehmensbegriff des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils VNLTO vom 12. Februar 2009 C-515/07 (EU:C:2009:88) ggf. abweichend auszulegen sein könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juni 2015 XI R 15/13, BFHE 250, 276, BStBl II 2015, 865) ist für die Auslegung von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UStG sowie von § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG ohne Bedeutung.
  • EuGH, 12.02.2009 - C-515/07

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Sechste

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - V R 67/14
    Dass der Unternehmensbegriff des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils VNLTO vom 12. Februar 2009 C-515/07 (EU:C:2009:88) ggf. abweichend auszulegen sein könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juni 2015 XI R 15/13, BFHE 250, 276, BStBl II 2015, 865) ist für die Auslegung von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UStG sowie von § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG ohne Bedeutung.
  • BFH, 05.12.2007 - V R 60/05

    Entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 im Verhältnis

  • BFH, 09.10.2002 - V R 64/99

    Juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmerin

  • BFH, 09.02.2012 - V R 40/10

    Vorsteuerabzug einer Holding - Fehlen von Entscheidungsgründen

  • BFH, 12.02.2020 - XI R 24/18

    Zum Vorsteuerabzug einer Holding (Konzeptionskosten einer Holdingstruktur) bei

    Denn da eine Leistung gegen Entgelt regelmäßig dann vorliegt, wenn der Leistende im Auftrag des Leistungsempfängers für diesen eine Aufgabe übernimmt und insoweit gegen Aufwendungsersatz tätig wird (vgl. BFH-Urteil vom 04.07.2013 - V R 33/11, BFHE 242, 280, BStBl II 2013, 937, Rz 19; Senatsurteil vom 13.02.2019 - XI R 1/17, BFHE 263, 560, Rz 19, m.w.N.), ist es unerheblich, wenn der Kommissionär entweder nur den vertraglich oder gesetzlich geschuldeten Aufwendungsersatz (Senatsurteil vom 14.05.2008 - XI R 70/07, BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912, Rz 21; BFH-Urteil vom 02.12.2015 - V R 67/14, BFHE 251, 547, BStBl II 2017, 560, Rz 10, m.w.N.; Martin in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3 Rz 404, 723; Herbert in Hartmann/Metzenmacher, a.a.O., § 3 Abs. 11 Rz 21; von Streit/Streit, UStB 2019, 178, 180, m.w.N.) oder diesen zuzüglich einer Provision erhält (vgl. Senatsurteil in BFHE 261, 429, Rz 32).
  • BFH, 15.12.2016 - V R 44/15

    Unternehmereigenschaft im kommunalen Bereich

    c) Vorsorglich weist der Senat zudem darauf hin, dass die Klägerin auf der Grundlage des übereinstimmenden Beteiligtenvortrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mangels eigener Unternehmerstellung nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Organträgerin der A-GmbH sein kann (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 12. Oktober 2016 XI R 30/14, Leitsatz 2, juris; BFH-Urteile vom 9. Oktober 2002 V R 64/99, BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375, unter II.2., und vom 2. Dezember 2015 V R 67/14, BFHE 251, 547, unter II.3.a).
  • BFH, 12.10.2016 - XI R 30/14

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: Zur organisatorischen Eingliederung und

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt eine Organschaft voraus, dass der Organträger eine eigenständige Unternehmenstätigkeit ausübt; die Eigenschaft als Organträger kann jeder Unternehmer ausfüllen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. Oktober 2002 V R 64/99, BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375, unter II.2.b, Rz 25; in BFHE 223, 498, BStBl II 2009, 256, unter II.1.a, Rz 15; jeweils m.w.N.); aus dem BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015 V R 67/14 (BFHE 251, 547, BFH/NV 2016, 511, Rz 19) ergibt sich nichts anderes.

    Der Senat muss deshalb auch nicht entscheiden, ob er vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils Kommission/Irland vom 9. April 2013 C-85/11 (EU:C:2013:217, HFR 2013, 542, Rz 47, 48) der Auffassung folgen könnte, das sich aus dem nationalen Recht ergebende Erfordernis einer (eigenen) Unternehmereigenschaft des Organträgers sei unionsrechtlich nur statthaft, wenn dies --was der Fall sei-- im nationalen Kontext zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen erforderlich und geeignet sei (so BFH-Urteil in BFHE 251, 547, BFH/NV 2016, 511, Rz 30 ff.).

  • BFH, 03.12.2015 - V R 36/13

    Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung -

    Zudem kommt auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (EU:C:2015:496) die Einbeziehung eines Nichtunternehmers --wie hier der GbR-- in den Organkreis nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015 V R 67/14, BFHE 251, 547, Leitsatz).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der erkennende Senat hinsichtlich der weiteren Begründung auf seine Urteile vom 2. Dezember 2015 V R 15/14, V R 67/14 und V R 25/13.

  • BFH, 10.08.2016 - XI R 41/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Übernahme der einem kommunalen

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt eine Organschaft voraus, dass der Organträger eine eigenständige Unternehmenstätigkeit ausübt; die Eigenschaft als Organträger kann jeder Unternehmer ausfüllen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. Oktober 2002 V R 64/99, BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375, unter II.2.b, Rz 25; vom 29. Oktober 2008 XI R 74/07, BFHE 223, 498, BStBl II 2009, 256, unter II.1.a, Rz 15; jeweils m.w.N.); aus dem BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015 V R 67/14 (BFHE 251, 547, BFH/NV 2016, 511, Rz 19) ergibt sich nichts anderes.

    Der Senat muss deshalb auch nicht entscheiden, ob er der Auffassung folgen könnte, das sich aus dem nationalen Recht ergebende Erfordernis einer (eigenen) Unternehmereigenschaft des Organträgers sei unionsrechtlich nur statthaft, wenn dies im nationalen Kontext zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen erforderlich und geeignet sei (so BFH-Urteil in BFHE 251, 547, BFH/NV 2016, 511, Rz 30 ff.).

  • BFH, 13.11.2019 - V R 30/18

    Organschaft: Wirtschaftliche Eingliederung im Umsatzsteuerrecht

    Danach übt die Organgesellschaft eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit und damit eine unternehmerische Tätigkeit nicht selbständig aus und muss zudem eine Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 02.12.2015 - V R 67/14, BFHE 251, 547, BStBl II 2017, 560, zur unionsrechtlichen Zulässigkeit dieser Einschränkung).
  • BFH, 23.09.2020 - XI R 35/18

    Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder: Steuerbarkeit;

    Auch Kapitalgesellschaften können Personenzusammenschlüsse in diesem Sinne sein (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, a.a.O., Vor §§ 4 bis 9 Rz 34; Huschens in UStG-eKommentar, § 4 Nr. 29 Rz 12; verneinend für Stiftung, weil sie keine Mitglieder hat, EuGH-Urteil Stichting Uitvoering Financiële Acties vom 15.06.1989 - C-348/87, EU:C:1989:246, Rz 14; verneinend für GmbH mit nur einem Gesellschafter BFH-Urteil vom 02.12.2015 - V R 67/14, BFHE 251, 547, BStBl II 2017, 560, Rz 37).
  • FG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - 1 K 3466/14

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: finanzielle und wirtschaftliche

    Die Unternehmereigenschaft des Organträgers gehört zu den Voraussetzungen, nicht aber zu den Rechtsfolgen der Organschaft (BFH-Urteile vom 9. Oktober 2002 V R 64/99, BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375; vom 2. Dezember 2015 V R 67/14, BFHE 251, 547, UR 2016, 199, jeweils zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Organträger).
  • BFH, 31.08.2021 - XI B 33/21

    Unternehmereigenschaft einer Hundezüchterin

    bb) Hinsichtlich der Frage 2 setzt sich die Beschwerde allerdings nicht hinreichend damit auseinander, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH auf eine Gewinnerzielungsabsicht für die Unternehmereigenschaft nicht ankommt (vgl. z.B. EuGH-Urteile Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20.06.2013 - C-219/12, EU:C:2013:413, Rz 25; Lajver vom 02.06.2016 - C-263/15, EU:C:2016:392, Rz 35; EQ vom 15.04.2021 - C-846/19, EU:C:2021:277, Rz 43 und Rz 53; BFH-Urteile vom 12.02.2009 - V R 61/06, BFHE 224, 467, BStBl II 2009, 828, unter II.3.a; vom 02.12.2015 - V R 67/14, BFHE 251, 547, BStBl II 2017, 560, Rz 12), so dass die Tatsache, dass die Klägerin keine Gewinnerzielungsabsicht hat, für sich genommen keinen Einfluss auf das vom FG bejahte Bestehen einer wirtschaftlichen Tätigkeit hat, die auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen gerichtet ist.
  • FG Münster, 02.11.2021 - 15 K 2736/18

    Besteuerung der Bereitstellung von Flüssigfuttermittel für die Schweinemast über

    bb) U T war in den Streitjahren auch unternehmerisch tätig und ist damit tauglicher Organträger (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Urteil vom 10.8.2016 XI R 41/14, BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590; BFH-Urteil vom 2.12.2015 V R 67/14, BFHE 251, 547, BStBl II 2017, 560).
  • FG Münster, 07.04.2020 - 15 K 3019/17

    Umsatzsteuer/Verfahrensrecht - Setzt die Einbeziehung von Personengesellschaften

  • FG Saarland, 30.08.2017 - 3 K 1457/14

    Vorsteuerabzug des geschäftsführenden Gesellschafters einer --neuen--

  • FG Baden-Württemberg, 18.10.2018 - 1 K 1854/18

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs aufgrund Einbringung eines Einzelunternehmens

  • FG Münster, 13.06.2017 - 15 K 2617/13

    Zu den Voraussetzungen einer mehrstufigen Organschaft (hier: Umsatzsteuer)

  • FG Münster, 26.04.2022 - 15 K 137/18

    Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft mit der Folge der

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2020 - 2 K 2259/17

    Umsatzsteuer 2015 und 2016

  • FG Baden-Württemberg, 16.03.2023 - 1 K 2865/21

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Remanenzkosten und Abfindungszahlungen im

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht