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   BFH, 02.03.2017 - II B 33/16   

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https://dejure.org/2017,9257
BFH, 02.03.2017 - II B 33/16 (https://dejure.org/2017,9257)
BFH, Entscheidung vom 02.03.2017 - II B 33/16 (https://dejure.org/2017,9257)
BFH, Entscheidung vom 02. März 2017 - II B 33/16 (https://dejure.org/2017,9257)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Kein Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung - Aussetzung des Verfahrens - Verwirkung von Säumniszuschlägen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 69, FGO § 74, FGO § 116 Abs 3 S 3, AO § 227, AO § 240 Abs 1, AO § 361, GG Art 3 Abs 1
    Kein Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung - Aussetzung des Verfahrens - Verwirkung von Säumniszuschlägen

  • Bundesfinanzhof

    Kein Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung - Aussetzung des Verfahrens - Verwirkung von Säumniszuschlägen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 FGO, § 74 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 227 AO, § 240 Abs 1 AO
    Kein Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung - Aussetzung des Verfahrens - Verwirkung von Säumniszuschlägen

  • IWW

    § 240 Abs. 1 Satz 4 der Abgabenordnung (AO), § ... 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 FGO, § 74 FGO, § 227 AO, § 240 Abs. 1 AO, § 240 Abs. 1 Satz 1 AO, § 240 Abs. 1 Satz 4 AO, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 13 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes, § 171 Abs. 10, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 182 AO, § 361 AO, § 69 FGO, § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht, Art. 106 Abs. 6 GG, §§ 33, 34 GrStG, § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 240 AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung eines Klageverfahrens betreffend den Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer bis zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Einheitsbewertung ab 2008

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GG Art. 3 Abs. 1; AO §§ 227, 240 Abs. 1, § 361; FGO § 74
    Kein Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer trotz anhängigen Verfahrens wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung

  • Betriebs-Berater

    Kein Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung

  • rewis.io

    Kein Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung - Aussetzung des Verfahrens - Verwirkung von Säumniszuschlägen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung

  • rechtsportal.de

    Aussetzung eines Klageverfahrens betreffend den Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer bis zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Einheitsbewertung ab 2008

  • datenbank.nwb.de

    Kein Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Säumniszuschlag entsteht allein durch Zeitablauf!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung - und die Säumniszuschläge zur Grundsteuer

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kein Erlass von Säumniszuschlügen zur Grundsteuer wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Säumniszuschläge bei möglicher Verfassungswidrigkeit

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 257, 27
  • BB 2017, 852
  • BStBl II 2017, 646
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 15.06.2016 - II B 91/15

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags

    Auszug aus BFH, 02.03.2017 - II B 33/16
    Beruhen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift, setzt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt (BFH-Beschluss vom 15. Juni 2016 II B 91/15, BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846, Rz 10, m.w.N.).

    Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an (BFH-Beschluss in BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846, Rz 11, m.w.N.).

    Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des BVerfG bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (BFH-Beschluss in BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846, Rz 11, m.w.N.).

    Anders kann es sich nur verhalten, wenn die Rechtslage klar und eindeutig und eine abweichende Beurteilung in einem etwa durchzuführenden Hauptverfahren zweifelsfrei auszuschließen ist (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846, Rz 23, m.w.N.).

    Der vorläufige Rechtsschutz könnte nicht auf einzelne Steuerpflichtige oder Jahre beschränkt werden (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846, Rz 17).

  • BFH, 17.12.2014 - II R 14/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22. 10. 2014 II R 16/13 - Vorlage

    Auszug aus BFH, 02.03.2017 - II B 33/16
    Das FG ordnete im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Oktober 2014 II R 16/13 (BFHE 247, 150, BStBl II 2014, 957, Az. des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG--: 1 BvL 11/14) und vom 17. Dezember 2014 II R 14/13 (BFH/NV 2015, 475, Az. des BVerfG: 1 BvL 1/15) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Einheitsbewertung die Aussetzung bzw. das Ruhen der Klageverfahren an.

    Die Voraussetzungen für einen Erlass der Säumniszuschläge wären selbst dann nicht erfüllt, wenn das BVerfG in diesen Verfahren übereinstimmend mit der vom BFH in den Beschlüssen in BFHE 247, 150, BStBl II 2014, 957 und in BFH/NV 2015, 475 vertretenen Auffassung die Vorschriften über die Einheitsbewertung (spätestens) ab dem Bewertungsstichtag 1. Januar 2008 für verfassungswidrig erklären sollte, weil die Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 für die Einheitsbewertung zu Folgen führt, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) nicht mehr vereinbar sind.

    Ihre Gewährung war nicht aufgrund der BFH-Beschlüsse in BFHE 247, 150, BStBl II 2014, 957 und in BFH/NV 2015, 475 geboten.

    Der BFH ist zwar davon überzeugt, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung (spätestens) ab dem Bewertungsstichtag 1. Januar 2008 verfassungswidrig sind (BFH-Beschlüsse in BFHE 247, 150, BStBl II 2014, 957, und in BFH/NV 2015, 475).

  • BFH, 22.10.2014 - II R 16/13

    Vorlage der Vorschriften über die Einheitsbewertung an das BVerfG zur Prüfung der

    Auszug aus BFH, 02.03.2017 - II B 33/16
    Das FG ordnete im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Oktober 2014 II R 16/13 (BFHE 247, 150, BStBl II 2014, 957, Az. des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG--: 1 BvL 11/14) und vom 17. Dezember 2014 II R 14/13 (BFH/NV 2015, 475, Az. des BVerfG: 1 BvL 1/15) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Einheitsbewertung die Aussetzung bzw. das Ruhen der Klageverfahren an.

    Die Voraussetzungen für einen Erlass der Säumniszuschläge wären selbst dann nicht erfüllt, wenn das BVerfG in diesen Verfahren übereinstimmend mit der vom BFH in den Beschlüssen in BFHE 247, 150, BStBl II 2014, 957 und in BFH/NV 2015, 475 vertretenen Auffassung die Vorschriften über die Einheitsbewertung (spätestens) ab dem Bewertungsstichtag 1. Januar 2008 für verfassungswidrig erklären sollte, weil die Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 für die Einheitsbewertung zu Folgen führt, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) nicht mehr vereinbar sind.

    Ihre Gewährung war nicht aufgrund der BFH-Beschlüsse in BFHE 247, 150, BStBl II 2014, 957 und in BFH/NV 2015, 475 geboten.

    Der BFH ist zwar davon überzeugt, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung (spätestens) ab dem Bewertungsstichtag 1. Januar 2008 verfassungswidrig sind (BFH-Beschlüsse in BFHE 247, 150, BStBl II 2014, 957, und in BFH/NV 2015, 475).

  • BFH, 10.03.2016 - III R 2/15

    Verbösernde Einspruchsentscheidung nach Ergehen eines Teilerlasses - Erlass von

    Auszug aus BFH, 02.03.2017 - II B 33/16
    Zu diesen Ansprüchen gehören auch Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen einschließlich der nach § 240 Abs. 1 AO entstehenden Säumniszuschläge (BFH-Urteil vom 10. März 2016 III R 2/15, BFHE 253, 12, BStBl II 2016, 508, Rz 27).

    Säumniszuschläge sind allerdings nicht verwirkt, soweit die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt ist (BFH-Urteil in BFHE 253, 12, BStBl II 2016, 508, Rz 30).

    Ein Erlass kommt hingegen nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige sich nicht um die AdV bemüht hat oder wenn die Vollziehung zu Recht nicht ausgesetzt worden ist, weil --z.B. in Schätzungsfällen-- keine ernstlichen Zweifel bestanden und der Steuerbescheid erst aufgrund nachgereichter Steuererklärungen aufgehoben worden ist (BFH-Urteil in BFHE 253, 12, BStBl II 2016, 508, Rz 31, m.w.N.).

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

    Auszug aus BFH, 02.03.2017 - II B 33/16
    Das FG ordnete im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Oktober 2014 II R 16/13 (BFHE 247, 150, BStBl II 2014, 957, Az. des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG--: 1 BvL 11/14) und vom 17. Dezember 2014 II R 14/13 (BFH/NV 2015, 475, Az. des BVerfG: 1 BvL 1/15) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Einheitsbewertung die Aussetzung bzw. das Ruhen der Klageverfahren an.

    Das FG führte aus, das Verfahren sei nicht bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 1 BvL 1/15 auszusetzen.

    Die Entscheidung über den vom Kläger mit der Klage begehrten Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer hängt nicht von der Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 1 BvL 11/14 und 1 BvL 1/15 über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Einheitsbewertung ab.

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BFH, 02.03.2017 - II B 33/16
    Auch wenn dies der Fall sein sollte, ist nach der Rechtsprechungspraxis des BVerfG nicht mit Sicherheit zu erwarten, dass es die maßgeblichen Vorschriften für die Vergangenheit für nichtig erklärt, ohne dem Gesetzgeber die Möglichkeit zu eröffnen, rückwirkend eine verfassungsgemäße Neuregelung zu erlassen (vgl. BVerfG-Urteil vom 17. Dezember 2014  1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, Rz 286, m.w.N.).

    Insbesondere berücksichtigt das BVerfG das Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung (BVerfG-Urteil in BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, Rz 287, m.w.N.).

  • BFH, 05.02.2015 - III R 19/14

    Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer -

    Auszug aus BFH, 02.03.2017 - II B 33/16
    Eine Aussetzung des Verfahrens kann entsprechend der Vorschrift des § 74 FGO geboten sein, wenn vor dem BVerfG ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren (Massenverfahren) vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (BFH-Urteil vom 5. Februar 2015 III R 19/14, BFHE 249, 441, BStBl II 2015, 840, Rz 27, m.w.N.).

    Dabei ist eine Aussetzung des Klageverfahrens wegen vor dem BVerfG anhängiger Musterverfahren nur dann gerechtfertigt, wenn die Musterverfahren und das Klageverfahren hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Streitfrage im Wesentlichen gleichgelagert sind (BFH-Urteil in BFHE 249, 441, BStBl II 2015, 840, Rz 27, m.w.N.).

  • BFH, 16.05.2013 - V R 23/12

    Bedeutung des Widerrufs einer verbindlichen Auskunft für das Klageverfahren gegen

    Auszug aus BFH, 02.03.2017 - II B 33/16
    a) Unterlässt das FG eine gebotene Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO, liegt darin ein Verfahrensfehler im Sinne eines Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 V R 23/12, BFHE 241, 242, BStBl II 2014, 325, Rz 16, m.w.N.).

    Eine Abhängigkeit zwischen zwei anhängigen Verfahren in diesem Sinne besteht, wenn der Ausgang des einen (möglicherweise auszusetzenden) Rechtsstreits von dem anderen in der Sache beeinflusst werden kann (BFH-Urteil in BFHE 241, 242, BStBl II 2014, 325, Rz 17).

  • BFH, 12.07.2016 - III B 33/16

    Keine Bindung des FG an die Feststellungen des Strafgerichts - Ablehnung von in

    Auszug aus BFH, 02.03.2017 - II B 33/16
    Nur solche schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler, nicht aber sonstige Fehler rechtfertigen die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2016 III B 33/16, BFH/NV 2016, 1750, Rz 19 f., m.w.N.).
  • BFH, 24.04.1991 - II B 185/90

    Zurückverweisung an das Finanzgericht bei einem Antrag auf einstweilige Anordnung

    Auszug aus BFH, 02.03.2017 - II B 33/16
    Vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung eines Begehrens auf Fortschreibung oder Aufhebung eines Einheitswerts auf einen späteren Stichtag wird im Wege der AdV (§ 361 AO, § 69 FGO) gewährt (BFH-Beschlüsse vom 10. April 1991 II B 66/89, BFHE 164, 101, BStBl II 1991, 549, und vom 24. April 1991 II B 185/90, BFH/NV 1991, 697).
  • BFH, 30.03.2006 - V R 2/04

    Erlass von Säumniszuschlägen - Aussetzung der Vollziehung nach Anordnung der

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

  • BFH, 10.04.1991 - II B 66/89

    Aussetzung der Vollziehung bei begehrter Einheitswert-Fortschreibung;

  • BFH, 19.07.2016 - III B 123/15

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • BFH, 17.07.1985 - I R 172/79

    1. Säumniszuschläge entstehen ungeachtet des Verschuldens allein durch Zeitablauf

  • BFH, 18.09.2018 - XI R 36/16

    Zum Erlass von Säumniszuschlägen im Billigkeitsverfahren

    Zu diesen Ansprüchen gehören auch Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen einschließlich der nach § 240 Abs. 1 AO entstehenden Säumniszuschläge (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. März 2016 III R 2/15, BFHE 253, 12, BStBl II 2016, 508, Rz 27; BFH-Beschluss vom 2. März 2017 II B 33/16, BFHE 257, 27, BStBl II 2017, 646, Rz 14).

    Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO sind Säumniszuschläge zu entrichten, falls eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt wird, ohne dass es auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen ankommt (BFH-Beschluss in BFHE 257, 27, BStBl II 2017, 646, Rz 32, m.w.N.).

    Säumniszuschläge sind allerdings nicht verwirkt, soweit die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt ist (BFH-Urteil in BFHE 253, 12, BStBl II 2016, 508, Rz 30; BFH-Beschluss in BFHE 257, 27, BStBl II 2017, 646, Rz 15).

    Allerdings sind Säumniszuschläge wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird und der Steuerpflichtige alles getan hat, um die AdV des Steuerbescheids zu erreichen, das FA oder das FG aber die Aussetzung "obwohl möglich und geboten" abgelehnt hat (vgl. BFH-Urteile vom 29. August 1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906; in BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955, Rz 22; in BFHE 245, 105, BStBl II 2015, 106, Rz 12; in BFHE 253, 12, BStBl II 2016, 508, Rz 31; BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2001 X B 161/00, BFH/NV 2002, 7, unter 1.a, Rz 4; in BFHE 257, 27, BStBl II 2017, 646, Rz 16).

    b) Ein Erlass kommt hingegen nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige sich nicht um die AdV bemüht hat oder wenn die Vollziehung zu Recht nicht ausgesetzt worden ist, weil --z.B. in Schätzungsfällen-- keine ernstlichen Zweifel bestanden und der Steuerbescheid erst aufgrund nachgereichter Steuererklärungen aufgehoben worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 245, 105, BStBl II 2015, 106, Rz 12, m.w.N.; in BFHE 253, 12, BStBl II 2016, 508, Rz 31; BFH-Beschluss in BFHE 257, 27, BStBl II 2017, 646, Rz 16).

  • FG Münster, 16.12.2021 - 12 V 2684/21

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in einem Abrechnungsbescheid ausgewiesenen

    Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlen (BFH-Urteil vom 30.03.2006 - V R 2/04, BStBl II 2006, 612; BFH-Beschluss vom 02.03.2017 - II B 33/16, BStBl II 2017, 646).
  • BFH, 15.11.2022 - VII R 55/20

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

    Daneben ist der Säumniszuschlag Gegenleistung bzw. Ausgleich für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern und dient letztlich auch dem Zweck, den Verwaltungsaufwand der Finanzbehörden auszugleichen (vgl. BFH-Urteile vom 29.08.1991 - V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, unter B.II.2.a, m.w.N., und vom 30.03.2006 - V R 2/04, BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612, unter II.2., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 02.03.2017 - II B 33/16, BFHE 257, 27, BStBl II 2017, 646, Rz 32).
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