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   BFH, 09.05.2017 - IX R 24/16   

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https://dejure.org/2017,21446
BFH, 09.05.2017 - IX R 24/16 (https://dejure.org/2017,21446)
BFH, Entscheidung vom 09.05.2017 - IX R 24/16 (https://dejure.org/2017,21446)
BFH, Entscheidung vom 09. Mai 2017 - IX R 24/16 (https://dejure.org/2017,21446)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • lexetius.com

    Vermietung und Verpachtung - Werbungskosten nach gescheitertem Anschaffungsgeschäft

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 9 Abs 1 S 1
    Vermietung und Verpachtung - Werbungskosten nach gescheitertem Anschaffungsgeschäft

  • Bundesfinanzhof

    Vermietung und Verpachtung - Werbungskosten nach gescheitertem Anschaffungsgeschäft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997, § 9 Abs 1 S 1 EStG 1997
    Vermietung und Verpachtung - Werbungskosten nach gescheitertem Anschaffungsgeschäft

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § ... 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 7 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 652 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit durch einen Makler unterschlagener Beträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • Betriebs-Berater

    Vermietung und Verpachtung - Werbungskosten nach gescheitertem Anschaffungsgeschäft

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1
    Abzug von an einen betrügerisch handelnden Immobilienmakler gezahlten Geldbeträgen als vorab entstandene Werbungskosten der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • rewis.io

    Vermietung und Verpachtung - Werbungskosten nach gescheitertem Anschaffungsgeschäft

  • steuerrechtsiegen.de

    Betrugsschaden bei Immobilienkauf als Werbungskosten absetzbar

  • ra.de
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Werbungskosten im Rahmen von VuV auch bei gescheitertem Immobilienerwerb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1
    Vermietung und Verpachtung - Werbungskosten nach gescheitertem Anschaffungsgeschäft

  • rechtsportal.de

    EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1
    Abzugsfähigkeit durch einen Makler unterschlagener Beträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de

    Vermietung und Verpachtung - Werbungskosten nach gescheitertem Anschaffungsgeschäft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betrug beim Immobilienkauf: Schaden steuerlich absetzbar?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vermietung und Verpachtung ? Werbungskosten nach gescheitertem Anschaffungsgeschäft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Betrugsschaden als Werbungskosten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betrugsschaden als Werbungskosten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Werbungskosten bei Vermietungsabsicht: Betrugsschaden ist absetzbar

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vermietung und Verpachtung - Betrugsschaden als Werbungskosten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Betrugsschaden als Werbungskosten

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung)

    Verlorenes Geld manchmal von Steuer absetzbar [3028.06.2017]

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Betrugsschaden kann als Werbungskosten geltend gemacht werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung - auf die Vermietungsabsicht kommt es an

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Auch betrügerisch erschlichener Immobilienkaufpreis als Werbungskosten absetzbar

  • datev.de (Kurzinformation)

    Betrugsschaden als Werbungskosten

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Betrug beim Immobilienkauf: Schaden steuerlich absetzbar?

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1
    Vermietung und Verpachtung, Aufwendungen

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 257, 429
  • NJW 2017, 3406
  • DB 2017, 1488
  • BStBl II 2018, 168
  • BauR 2017, 2046
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 24/16
    a) Aufwendungen, die anfallen, bevor Einnahmen erzielt werden, können als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (z.B. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830).

    Führen Aufwendungen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg, bleibt ihre Abziehbarkeit als Werbungskosten unberührt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830).

    c) Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung des abnutzbaren Wirtschaftsguts Gebäude gehören bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung begrifflich zu den Werbungskosten (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830).

    Vorauszahlungen für ein Bauvorhaben, für die wegen des Konkurses des Bauunternehmers Herstellungsleistungen nicht erbracht worden sind, führen nicht zu Herstellungskosten und können deshalb vom Bauherrn bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830).

  • BFH, 10.03.1981 - VIII R 195/77

    Werbungskosten - Reisekosten - Hauskauf

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 24/16
    Die Absicht muss sich noch nicht auf ein bestimmtes Gebäude beziehen (BFH-Urteil vom 10. März 1981 VIII R 195/77, BFHE 133, 189, BStBl II 1981, 470).

    Allein aus dem Umstand, dass der Kläger das Objekt im dritten Anlauf und nach wenigen Monaten tatsächlich erworben hat, lässt sich schließen, dass er von Anfang an zum Erwerb entschlossen war (vgl. BFH-Urteil in BFHE 133, 189, BStBl II 1981, 470).

  • FG Hessen, 24.09.2015 - 11 K 3189/09

    § 9 Abs.1 , § 7 EStG

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 24/16
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. September 2015 11 K 3189/09 aufgehoben, soweit es das Jahr 2000 betrifft.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Hessischen FG vom 24. September 2015  11 K 3189/09 dahingehend zu ändern, dass unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2000 vom 18. August 2004 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Verlusts aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Objekt A in Z in Höhe von weiteren 1.817.719,30 EUR anderweitig festgesetzt wird.

  • BFH, 14.02.1978 - VIII R 9/76

    Miete - Pacht - Einkünfte - Vergebliche Aufwendung - Abnutzbares Wirtschaftsgut

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 24/16
    Für die Prognose ist keine Gewissheit erforderlich; es genügt eine große Wahrscheinlichkeit (BFH-Urteil vom 14. Februar 1978 VIII R 9/76, BFHE 125, 153, BStBl II 1978, 455).
  • BFH, 28.06.2002 - IX R 51/01

    Abzug vergeblicher Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 24/16
    Sie sind vielmehr als Werbungskosten in dem Zeitpunkt abziehbar, in dem deutlich wird, dass es nicht mehr zu einer Verteilung der Aufwendungen als AfA kommen wird, weil sie voraussichtlich dauerhaft ohne Gegenleistung bleiben und weil ihre Rückzahlung nicht zu erlangen sein wird (zuletzt BFH-Urteil vom 28. Juni 2002 IX R 51/01, BFHE 199, 388, BStBl II 2002, 758, m.w.N.).
  • BFH, 29.07.1986 - IX R 206/84

    Rentenversicherung - Arbeitnehmer - Werbungskosten - Sonderausgaben -

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 24/16
    Ein solcher Abzug ist von dem Zeitpunkt an gegeben, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst worden ist (BFH-Urteile vom 29. November 1983 VIII R 96/81, BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303; vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747).
  • BFH, 29.11.1983 - VIII R 96/81

    Vergebliche Planungskosten gehören nur dann nicht zu den Herstellungskosten eines

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 24/16
    Ein solcher Abzug ist von dem Zeitpunkt an gegeben, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst worden ist (BFH-Urteile vom 29. November 1983 VIII R 96/81, BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303; vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747).
  • BFH, 29.11.1983 - VIII R 160/82

    Abstandszahlung - Vertragsrücktritt - Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 24/16
    Vergebliche Aufwendungen können danach als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbar sein, wenn es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen kommt, sofern nur eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften besteht (BFH-Urteil vom 29. November 1983 VIII R 160/82, BFHE 140, 216, BStBl II 1984, 307, m.w.N.).
  • BFH, 17.11.2011 - IV R 2/09

    Zufluss der Gegenleistung in Form eines Grundstücks bei

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 24/16
    Bei teilweiser Zurückverweisung der Sache muss das FG im zweiten Rechtszug erneut über die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden (Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, vgl. BFH-Urteil vom 17. November 2011 IV R 2/09, BFH/NV 2012, 1309).
  • BFH, 16.02.2016 - IX R 1/15

    Vergebliche Aufwendungen für den gescheiterten Erwerb eines Immobilienobjekts als

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 24/16
    Dies obliegt dem FG (zum Ganzen vgl. auch BFH-Urteile vom 16. Februar 2016 IX R 1/15, BFH/NV 2016, 1261, und vom 6. September 2016 IX R 19/15, BFH/NV 2017, 19).
  • BFH, 06.09.2016 - IX R 19/15

    Vermietung und Verpachtung - vorab entstandene Werbungskosten bei gescheiterter

  • BFH, 09.05.2017 - IX R 45/15

    Durchleitung eines Darlehensbetrages durch ein Kontokorrentkonto zur Finanzierung

  • BFH, 07.02.2018 - X R 10/16

    Verlustabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

    cc) Entsprechend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung schon vielfach anerkannt, dass Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger im Hinblick auf eine künftige Einkunftserzielung leistet, einkommensteuerrechtlich auch dann abgezogen werden können, wenn die Aufwendungen infolge des betrügerischen Verhaltens eines Geschäftspartners verloren sind (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 2017 IX R 24/16, BFHE 257, 429, BStBl II 2018, 168, m.w.N.).
  • BFH, 29.10.2019 - IX R 38/17

    Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises von Mietwohngrundstücken im

    Danach sind Anschaffungskosten u.a. die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (z.B. BFH-Urteile vom 06.10.2004 - IX R 68/01, BFHE 207, 24, BStBl II 2005, 324; vom 09.05.2017 - IX R 24/16, BFHE 257, 429, BStBl II 2018, 168, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 10.12.2019 - IX R 19/19

    (Gescheiterte) Abwehr der Rückforderung eines Miteigentumsanteils an einem

    Nach dem BFH-Urteil vom 09.05.2017 - IX R 24/16 (BFHE 257, 429, BStBl II 2018, 168) seien vergebliche Aufwendungen, die im Fall der Anschaffung einer Immobilie zu Anschaffungskosten geführt hätten, als sofort abziehbare Werbungskosten zu berücksichtigen, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem deutlich werde, dass es nicht mehr zu einer Verteilung der Aufwendungen im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) komme.

    d) Da die Prozesskosten bereits dem Grunde nach keine (nachträglichen) Anschaffungskosten darstellen, kann der Umstand, dass sie letztlich vergeblich aufgewendet worden sind, keinen Werbungskostenabzug nach Maßgabe der Rechtsprechung zum Abzug verlorener Aufwendungen, die im Fall der Anschaffung zu Anschaffungskosten geführt hätten (vgl. nur BFH-Urteil in BFHE 257, 429, BStBl II 2018, 168), begründen.

  • FG Hessen, 17.10.2022 - 11 K 1210/17
    Hingegen wurde hinsichtlich des Jahres 2000 auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.07.2016 - IX B 141/15 die Revision gegen das Urteil zugelassen; das Verfahren beim BFH wurde unter dem Aktenzeichen IX R 24/16 als Revisionsverfahren fortgesetzt.

    Mit Urteil vom 09.05.2017 - IX R 24/16 (BStBl II 2018, 168) hob der BFH auf die Revision des Klägers das Urteil des FG auf, soweit es das Jahr 2000 betrifft, verwies die Sache an das FG zurück und übertrug diesem die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens.

    Dem Gericht haben ein Band Einkommensteuerakten 2000, ein Sonderband "Einsprüche gegen Einkommensteuer 2000-2002", ein Sonderband zur Einkommensteuer 2000 Kaufvertrag, Kaufpreisaufteilung, Bewertung", zwei Bände Bewertungsakten sowie ein Band Akten des BFH zum Verfahren IX R 24/16 vorgelegen.

    Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung muss das FG auch bei nur teilweiser Zurückverweisung der Sache - wie im Streitfall betreffend das Jahr 2000 - im zweiten Rechtszug erneut über die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 23.02.2011 - I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354; vom 17.11.2011 - IV R 2/09, BFH/NV 2012, 1309; vom 09.05.2017 - IX R 24/16, BStBl II 2018, 168, m.w.N.; vom 06.09.2017 - IV R 1/16, BFH/NV 2018, 206, m.w.N.; vom 06.06.2019 - IV R 11/19 (IV R 27/14), BFH/NV 2019, 1243, m.w.N.; vgl. auch bereits BFH-Urteil vom 14.06.1972 - I B 16/72, BStBl II 1972, 707).

  • FG Hessen, 11.03.2019 - 9 K 593/18

    Ein Schaden, den ein Arbeitnehmer dadurch erleidet, dass er im Rahmen eines

    So hat der BFH in einem Fall, in welchem der Steuerpflichtige einem Immobilienmakler mehrere Millionen DM bar übergab, weil dieser jenem vorspiegelte, mit dem Verkauf eines Grundstücks beauftragt zu sein, den Werbungskostenabzug mit den Argumenten anerkannt, dass es dem Steuerpflichtigen weder zuzurechnen noch anzulasten sei, dass er die Täuschung des Maklers nicht erkannt habe, und es deshalb auch unerheblich sei, ob der Steuerpflichtige bei der Hingabe des Geldes fremdüblich gehandelt oder gar die übliche Vorsicht außer Acht gelassen habe (BFH-Urteil vom 09.05.2017 - IX R 24/16, BStBl. II 2018, 168, Tz. 20).

    Soweit der BFH einen Werbungskostenabzug in Fällen für ausgeschlossen erachtet hat, in denen die objektive Untauglichkeit der Aufwendungen für den Steuerpflichtigen erkennbar war (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.2017 - IX R 45/15, BFH/NV 2017, 1036), liegt eine solche Erkennbarkeit in Betrugsfällen gerade nicht vor; es geht nicht darum, ob der Steuerpflichtige die Untauglichkeit hätte erkennen können (ebenso BFH-Urteil vom 09.05.2017 - IX R 24/16, BStBl. II 2018, 168, Tz. 23).

  • BFH, 20.09.2022 - IX R 9/21

    Zahlungen für den Verzicht auf ein Wohnungsrecht als sofort abziehbare

    Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines noch zu renovierenden Wohngrundstücks an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 12.05.2009 - IX R 18/08, BFH/NV 2009, 1627, unter II.1.; vom 11.12.2012 - IX R 14/12, BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279, Rz 10; vom 09.05.2017 - IX R 24/16, BFHE 257, 429, BStBl II 2018, 168, Rz 14).
  • BFH, 29.10.2019 - IX R 39/17

    Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises von Mietwohngrundstücken im

    Danach sind Anschaffungskosten u.a. die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (z.B. BFH-Urteile vom 06.10.2004 - IX R 68/01, BFHE 207, 24, BStBl II 2005, 324; vom 09.05.2017 - IX R 24/16, BFHE 257, 429, BStBl II 2018, 168, jeweils m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 8 K 2173/21

    Zur einkommensteuerlichen Beurteilung von Kauf- und Verwertungsverträgen über

    Für die Prognose ist keine Gewissheit erforderlich; es genügt eine große Wahrscheinlichkeit (BFH-Urteil vom 9.5.2017 - IX R 24/16 -, BFHE 257, 429, BStBl II 2018, 168 Rn. 16 m.w.N.).
  • FG München, 03.05.2019 - 8 K 933/18

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

    Nach BFH (Urteil vom 9. Mai 2017 IX R 24/16, BFHE 257, 429, BStBl II 2018, 168) seien vergebliche Aufwendungen, die im Fall der Anschaffung einer Immobilie zu Anschaffungskosten geführt hätten, als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu behandeln.
  • BFH, 06.12.2021 - IX R 8/21

    Aufwendungen für das sog. Projektcontrolling durch eine der finanzierenden Bank

    Dies obliegt dem FG (vgl. nur Senatsurteil vom 09.05.2017 - IX R 24/16, BFHE 257, 429, BStBl II 2018, 168).
  • FG Düsseldorf, 16.08.2023 - 2 K 2449/18
  • FG Hamburg, 08.12.2021 - 2 K 53/19

    Einkommensteuer: Steuerbarkeit von Vergleichszahlungen einer Bank wegen

  • FG Münster, 26.03.2021 - 4 K 424/19

    Berücksichtigung von Prozesskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus

  • FG Hessen, 26.06.2023 - 3 K 1681/17

    Betriebsvermögen: Betriebsausgabenabzug beim Kauf von Goldbarren

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