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   BFH, 06.12.2017 - IX R 4/17   

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https://dejure.org/2017,56350
BFH, 06.12.2017 - IX R 4/17 (https://dejure.org/2017,56350)
BFH, Entscheidung vom 06.12.2017 - IX R 4/17 (https://dejure.org/2017,56350)
BFH, Entscheidung vom 06. Dezember 2017 - IX R 4/17 (https://dejure.org/2017,56350)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, FGO § 76 Abs 1 S 1, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011
    Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des Vermietungsobjekts - Reichweite der Surrogationsbetrachtung und Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung - Verwendung von Darlehensmitteln - ...

  • Bundesfinanzhof

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des Vermietungsobjekts - Reichweite der Surrogationsbetrachtung und Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung - Verwendung von Darlehensmitteln - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2009, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 76 Abs 1 S 1 FGO, EStG VZ 2009
    Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des Vermietungsobjekts - Reichweite der Surrogationsbetrachtung und Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung - Verwendung von Darlehensmitteln - ...

  • IWW

    § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ... (EStG), § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG, § 126 Abs. 2 FGO, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 76 Abs. 1 FGO, § 94 FGO, § 165 der Zivilprozessordnung, § 155 FGO, § 295 ZPO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • Betriebs-Berater

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des Vermietungsobjekts

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
    Voraussetzungen des Abzugs (nachträglicher) Schuldzinsen nach Veräußerung des fremdfinanzierten Vermietungsobjekts

  • rewis.io

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des Vermietungsobjekts - Reichweite der Surrogationsbetrachtung und Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung - Verwendung von Darlehensmitteln - ...

  • ra.de
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Abzugsfähigkeit weiterer Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung der Immobilie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des Vermietungsobjekts - Reichweite der Surrogationsbetrachtung und Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung - Verwendung von Darlehensmitteln - ...

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des Vermietungsobjekts - Reichweite der Surrogationsbetrachtung und Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung - Verwendung von Darlehensmitteln - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vermietungsobjekt wird veräußert: Sind nachträgliche Schuldzinsen abzugsfähig?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des Vermietungsobjekts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - und der Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des Vermietungsobjektes

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des Vermietungsobjekts

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Nachträglicher Abzug der Schuldzinsen entfällt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Veräußerung des Vermietungsobjekts

Besprechungen u.ä.

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei Einkünften aus VuV, wenn Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung nicht beachtet worden ist

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 21
    Schuldzinsen, Nachträgliche Werbungskosten, Immobilie, Darlehen, Tilgung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 260, 155
  • NJW 2018, 1342
  • BB 2018, 597
  • DB 2018, 547
  • BStBl II 2018, 268
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus BFH, 06.12.2017 - IX R 4/17
    Daher sind nachträgliche Schuldzinsen, die auf ein solches Darlehen entfallen, grundsätzlich auch nach einer --ggf. gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbaren-- Veräußerung der Immobilie weiter als (nachträgliche) Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können (sog. Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung; s. BFH-Urteile in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275, und vom 8. April 2014 IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635, m.w.N.).

    aa) Schafft der Steuerpflichtige damit eine neue Einkunftsquelle --etwa ein zur Vermietung bestimmtes Immobilienobjekt-- an, besteht der Zusammenhang (ggf. anteilig in Höhe des verwendeten Erlöses) am neuen Objekt fort (BFH-Urteile vom 8. April 2003 IX R 36/00, BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706; in BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635).

    bb) Wird kein neues Objekt und auch keine anderweitige Einkunftsquelle angeschafft, kommt es darauf an, ob der Verkaufserlös ausreicht, um das Darlehen abzulösen (BFH-Urteil in BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635).

    Denn im letztgenannten Fall wird der grundsätzlich fortbestehende Veranlassungszusammenhang von einer privat motivierten Entscheidung --die Nichtablösung des Darlehens oder der anderweitigen Verwendung des Verkaufserlöses-- ersetzt (BFH-Urteile vom 25. Februar 2009 IX R 52/07, BFH/NV 2009, 1255; in BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635).

    Daher kann auch ein Darlehen, das nicht unmittelbar dazu dient, Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Immobilie zu finanzieren, sondern aufgenommen wird, um ein bereits früher aufgenommenes und nach Veräußerung der Immobilie fortgeführtes Anschaffungsdarlehen umzuschulden, mit Blick auf die Surrogationsbetrachtung noch in einem hinreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung stehen, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegt (ausführlich BFH-Urteil in BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635, m.w.N.).

  • BFH, 08.04.2003 - IX R 36/00

    Abzugsfähigkeit bei Umwidmung eines Darlehens

    Auszug aus BFH, 06.12.2017 - IX R 4/17
    aa) Schafft der Steuerpflichtige damit eine neue Einkunftsquelle --etwa ein zur Vermietung bestimmtes Immobilienobjekt-- an, besteht der Zusammenhang (ggf. anteilig in Höhe des verwendeten Erlöses) am neuen Objekt fort (BFH-Urteile vom 8. April 2003 IX R 36/00, BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706; in BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635).

    Für die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten kommt es auf den wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem konkreten Vermietungsobjekt im Zeitpunkt ihres jeweiligen Entstehens an (vgl. BFH-Urteile vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697; in BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706).

    Es steht nach der erstmaligen --objektbezogenen-- Verwendung einer Darlehensvaluta zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts auch nach dessen späterer Veräußerung nicht im Belieben des Steuerpflichtigen, ungeachtet der objektiven Umstände lediglich aufgrund einer bloßen Willensentscheidung diese Fremdmittel einem anderen Vermietungsobjekt zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706, unter II.1.b und 2.b).

  • BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

    Auszug aus BFH, 06.12.2017 - IX R 4/17
    Mit der erstmaligen --objektbezogenen-- Verwendung einer Darlehensvaluta zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts wird die maßgebliche Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck unterstellt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275, Rz 15; vom 9. Mai 2017 IX R 45/15, BFH/NV 2017, 1036, Rz 14).

    Daher sind nachträgliche Schuldzinsen, die auf ein solches Darlehen entfallen, grundsätzlich auch nach einer --ggf. gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbaren-- Veräußerung der Immobilie weiter als (nachträgliche) Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können (sog. Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung; s. BFH-Urteile in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275, und vom 8. April 2014 IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635, m.w.N.).

    (2) Veräußert der Steuerpflichtige demgegenüber die vermietete Immobilie, reicht der Verkaufserlös aber nicht aus, um ein hierfür aufgenommenes Darlehen abzulösen, bleibt der nicht ablösbare Teil des (fortgeführten) Anschaffungsdarlehens im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275).

  • BFH, 12.03.2019 - IX R 36/17

    Vermietung und Verpachtung - Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens

    Der am ursprünglichen Darlehen begründete Veranlassungszusammenhang setzt sich jedoch am Umschuldungsdarlehen fort, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegt (BFH-Urteile vom 6. Dezember 2017 IX R 4/17, BFHE 260, 155, BStBl II 2018, 268, und vom 8. April 2014 IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635).
  • BFH, 28.07.2021 - IX R 29/19

    Verlustfeststellung bei (nacherklärten) Einkünften nach § 23 EStG

    Die --in der mündlichen Verhandlung vor dem FG fachkundig vertretene-- Klägerin hat ausweislich des Sitzungsprotokolls (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--) rügelos zur Sache verhandelt und damit jedenfalls ihr Rügerecht verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO, vgl. nur Senatsurteil vom 06.12.2017 - IX R 4/17, BFHE 260, 155, BStBl II 2018, 268, Rz 36).
  • FG München, 18.03.2021 - 10 K 2756/19

    Darlehenszinsen aus Gesellschafterdarlehen

    c) Der notwendige Veranlassungszusammenhang zwischen Schuldzinsen auf ein Immobiliendarlehen und der Einkünftesphäre ist grundsätzlich gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden (z.B. BFH-Urteil vom 6. Dezember 2017 IX R 4/17, BFHE 260, 155, BStBl II 2018, 268).
  • FG Niedersachsen, 06.09.2022 - 13 K 39/21

    Erfassen von Mieteinnahmen, die einem Zwangsverwalter direkt zugeflossen sind,

    So wird beispielsweise bei der Bestimmung des Veranlassungszusammenhangs von gezahlten Schuldzinsen die Möglichkeit einer Umwidmung des ursprünglichen Darlehenszwecks anerkannt (z.B. BFH-Urteil vom 6. Dezember 2017 IX R 4/17, BFHE 260, 155, BStBl II 2018, 268, Rz. 22 ff. bei juris; BFH-Urteil vom 8. April 2003 IX R 36/00, BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706, Rz. 15 ff. bei juris; BFH-Urteil vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353, Rz. 20 ff. bei juris).

    iii) Die bloße gedankliche Änderung des Veranlassungszusammenhangs durch Willensentscheidung des Steuerpflichtigen und ohne vorherige tatsächliche Lösung des ursprünglichen wirtschaftlichen Zusammenhangs und Neuausrichtung auf einen neuen Veranlassungszusammenhang wird in der Rechtsprechung nicht anerkannt (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2017 IX R 4/17, BFHE 260, 155, BStBl II 2018, 268, Rz. 29 bei juris; BFH-Urteil vom 8. April 2003 IX R 36/00, BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706, Rz. 13 bei juris; BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, Rz. 11 bei juris; BFH-Urteil vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353, Rz.24 bei juris; vgl. auch Krüger in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 41. Auflage, § 9 Rz. 148).

  • FG Düsseldorf, 10.07.2018 - 10 K 1911/17

    Berücksichtigung von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den

    Veräußert der Steuerpflichtige demgegenüber die vermietete Immobilie, reicht der Verkaufserlös aber nicht aus, um ein hierfür aufgenommenes Darlehen abzulösen, bleibt der nicht ablösbare Teil des (fortgeführten) Anschaffungsdarlehens im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. zu allem BFH, Urteil vom 06.12.2017 - IX R 4/17, BFHE 260, 155, BStBl II 2018, 268 m.w.N.).
  • FG München, 27.09.2018 - 11 K 2862/16

    Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide

    Daher sind nachträgliche Schuldzinsen, die auf ein solches Darlehen entfallen, grundsätzlich auch nach einer Veräußerung der Immobilie weiter als nachträgliche Werbungskosten zu berücksichtigen, (1.) wenn der Steuerpflichtige damit eine neue Einkunftsquelle -etwa ein zur Vermietung bestimmtes Immobilienobjekt-anschafft, (2.) wenn der Steuerpflichtige die vermietete Immobilie veräußert, der Verkaufserlös aber nicht ausreicht, um ein hierfür aufgenommenes Darlehen abzulösen; dann bleibt der nicht ablösbare Teil des (fortgeführten) Anschaffungsdarlehens im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2017 IX R 4/17, BStBl II 2018, 268).
  • BFH, 12.09.2019 - IX B 41/19

    Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts

    Veräußert der Steuerpflichtige demgegenüber die vermietete Immobilie, reicht der Verkaufserlös aber nicht aus, um ein hierfür aufgenommenes Darlehen abzulösen, bleibt der nicht ablösbare Teil des (fortgeführten) Anschaffungsdarlehens im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.06.2012 - IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275, Rz 22, 24; vom 11.02.2014 - IX R 42/13, BFHE 245, 131, BStBl II 2015, 633, Rz 14; vom 08.04.2014 - IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635, Rz 14 ff.; vom 06.12.2017 - IX R 4/17, BFHE 260, 155, BStBl II 2018, 268, Rz 22 ff., m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 03.08.2016 - 4 K 236/14
    Revision eingelegt - BFH-Az.: IX R 4/17.
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