Rechtsprechung
   BFH, 28.11.2017 - VII R 1/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,56347
BFH, 28.11.2017 - VII R 1/16 (https://dejure.org/2017,56347)
BFH, Entscheidung vom 28.11.2017 - VII R 1/16 (https://dejure.org/2017,56347)
BFH, Entscheidung vom 28. November 2017 - VII R 1/16 (https://dejure.org/2017,56347)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,56347) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (17)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 226, InsO § 55 Abs 1 Nr 1, InsO § 80 Abs 1, InsO § 301 Abs 1, BGB § 387, GG Art 3 Abs 1
    Aufrechnung mit als Masseverbindlichkeiten entstandenen Steuerschulden nach Abschluss des Insolvenzverfahrens

  • Bundesfinanzhof

    Aufrechnung mit als Masseverbindlichkeiten entstandenen Steuerschulden nach Abschluss des Insolvenzverfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 226 AO, § 55 Abs 1 Nr 1 InsO, § 80 Abs 1 InsO, § 301 Abs 1 InsO, § 387 BGB
    Aufrechnung mit als Masseverbindlichkeiten entstandenen Steuerschulden nach Abschluss des Insolvenzverfahrens

  • IWW

    § 390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § ... 226 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § 80 der Insolvenzordnung (InsO), § 61 InsO, § 1 Satz 2 InsO, § 301 InsO, § 201 Abs. 1 InsO, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 118 Abs. 1 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 387 BGB, § 226 Abs. 1 AO, § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 286, § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 38 InsO, § 53 InsO, §§ 35 ff., 286 ff. InsO, §§ 286, 301 InsO, Art. 3 Abs. 1 GG, § 80 InsO, § 80 Abs. 1 InsO, § 200 InsO, §§ 207 ff. InsO, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO, § 199 Satz 1 InsO, § 197 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO, §§ 1967 ff., 1993 ff., 1975 ff. BGB, § 1 des Einkommensteuergesetzes, § 36 Abs. 4 Satz 1 EStG, § 38 AO, §§ 2 ff. EStG, § 54 InsO, § 58 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes, § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 1 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung, § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 201 InsO, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Restschuldbefreiung; Erstreckung auf als Masseverbindlichkeiten entstandene Steuerschulden; Zulässigkeit der Verrechnung mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners

  • Betriebs-Berater

    Aufrechnung mit als Masseverbindlichkeiten entstandenen Steuerschulden nach Abschluss des Insolvenzverfahrens

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Aufrechnung mit als Masseverbindlichkeiten entstandenen Steuerschulden nach Abschluss des Insolvenzverfahrens

  • rewis.io

    Aufrechnung mit als Masseverbindlichkeiten entstandenen Steuerschulden nach Abschluss des Insolvenzverfahrens

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verrechnung von als Masseverbindlichkeiten entstandenen Steuerschulden nach Abschluss des Insolvenzverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufrechnung mit als Masseverbindlichkeiten entstandenen Steuerschulden nach Abschluss des Insolvenzverfahrens

  • rechtsportal.de

    Umfang der Restschuldbefreiung

  • datenbank.nwb.de

    Aufrechnung mit als Masseverbindlichkeiten entstandenen Steuerschulden nach Abschluss des Insolvenzverfahrens

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Aufrechnung mit als Masseverbindlichkeiten entstandenen Steuerschulden nach Abschluss des Insolvenzverfahrens

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufrechnung mit als Masseverbindlichkeiten entstandenen Steuerschulden nach Abschluss des Insolvenzverfahrens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine Restschuldbefreiung für Masseverbindlichkeiten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - und die Restschuldbefreiung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Restschuldbefreiung für Masseverbindlichkeiten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Restschuldbefreiung für Masseverbindlichkeiten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Aufrechnung mit als Masseverbindlichkeiten entstandenen Steuerschulden nach Abschluss des Insolvenzverfahrens

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufrechnung mit als Masseverbindlichkeiten entstandenen Steuerschulden nach Abschluss des Insolvenzverfahrens

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine Restschuldbefreiung für Masseverbindlichkeiten

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Für als Masseverbindlichkeit entstandene Steuerschulden gibt es weder eine Restschuldbefreiung noch greift im Steuerrecht die Einrede der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Keine Restschuldbefreiung für Masseverbindlichkeiten

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Keine Restschuldbefreiung für Masseverbindlichkeiten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Restschuldbefreiung für Masseverbindlichkeiten

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 218, AO § 226, InsO § 80 Abs 1, BGB § 390
    Abrechnung, Aufrechnung, Masseverbindlichkeit

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 260, 26
  • ZIP 2016, 737
  • ZIP 2018, 593
  • NZI 2018, 461
  • WM 2018, 572
  • BB 2018, 597
  • BB 2018, 741
  • DB 2018, 612
  • BStBl II 2018, 457
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 24.09.2009 - IX ZR 234/07

    Keine persönliche Haftung der oHG-Gesellschafter für Insolvenzverfahrenskosten

    Auszug aus BFH, 28.11.2017 - VII R 1/16
    Das Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters sei auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände beschränkt; der Insolvenzverwalter könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) den Insolvenzschuldner im Hinblick auf dessen insolvenzfreies Vermögen nicht verpflichten (BGH-Teilurteil vom 24. September 2009 IX ZR 234/07, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2010, 69).

    b) Allerdings leitet der BGH aus § 80 Abs. 1 InsO eine sog. Haftungsbeschränkung auch für solche Masseverbindlichkeiten ab, die nach Verfahrenseröffnung durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründet worden sind (BGH-Teilurteil in NJW 2010, 69, Rz 12, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Für diese sei maßgeblich, dass der Verwalter nicht befugt sei, den Schuldner persönlich mit seinem insolvenzfreien Vermögen zu verpflichten, weil seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen beschränkt sei (BGH-Teilurteil in NJW 2010, 69, Rz 12).

    In seinem Teilurteil vom 24. September 2009 in NJW 2010, 69, Rz 12 hat sich der BGH tatsächlich auch nur zu einer Haftungsbeschränkung während des Insolvenzverfahrens geäußert, auch wenn er sich dabei gleichwohl --ohne jede Einschränkung-- auf die frühere BGH-Rechtsprechung bezieht.

    Denn auch der BGH unterscheidet in dem oben genannten Urteil (BGH-Teilurteil in NJW 2010, 69, Rz 19 ff.) zwischen Verbindlichkeiten, die nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründet werden, und solchen, die den Schuldner unmittelbar aufgrund gesetzlicher Regelungen treffen.

    Dass der Insolvenzschuldner gleichwohl nicht mit seinem Privatvermögen hafte, beruhe allein darauf, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens nach den einschlägigen insolvenzrechtlichen Bestimmungen darauf angelegt seien, allein aus der Masse des insolventen Rechtsträgers beglichen zu werden (BGH-Teilurteil in NJW 2010, 69, Rz 21, m.w.N.).

    Dabei beziehen sich die Ausführungen des IV. Senats des BFH --ebenso wie die des BGH-Teilurteils in NJW 2010, 69-- auf ein noch nicht abgeschlossenes Insolvenzverfahren.

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 23/11

    Einkommensteuer als sonstige Masseverbindlichkeit bei Veräußerung von mit

    Auszug aus BFH, 28.11.2017 - VII R 1/16
    Dementsprechend gehe auch der Bundesfinanzhof (BFH) von einer nur beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners für Masseverbindlichkeiten aus (BFH-Urteil vom 26. Mai 2013 IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759).

    d) Aus dem Umstand, dass sich der IV. Senat des BFH der Rechtsprechung des BGH angeschlossen hat (BFH-Urteil in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, Rz 27 ff.), ergibt sich nichts anderes.

    Zwar führt auch der IV. Senat des BFH in seinem Urteil aus, die Rechtsmacht des Verwalters, mit Wirkung für und gegen den Schuldner zu handeln, sei gegenständlich nach § 80 Abs. 1 InsO auf die Insolvenzmasse beschränkt; er könne ausschließlich Masseverbindlichkeiten begründen, nicht hingegen den Schuldner persönlich mit seinem insolvenzfreien Vermögen verpflichten (BFH-Urteil in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, Rz 30).

    In Anbetracht dieses Ergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob die streitigen Steuerschulden des Klägers aus Einkommensteuer für 2008 --wie vom FG festgestellt-- insgesamt als Masseverbindlichkeiten i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzusehen (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, m.w.N.) oder teilweise --wie vom FA mit der Revision vorgetragen-- dem insolvenzfreien Bereich des Klägers zuzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2015 VII R 27/14, BFHE 248, 518, BStBl II 2015, 993; s. allgemein auch Paul in Graf-Schlicker, InsO § 55 Rz 19 ff.; Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 251 AO Rz 72).

  • BFH, 09.12.2014 - X R 12/12

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung der Insolvenz

    Auszug aus BFH, 28.11.2017 - VII R 1/16
    Das entspreche auch der gesicherten BFH-Rechtsprechung; der Auffassung des IV. Senats habe sich inzwischen auch der X. Senat angeschlossen (BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2014 X B 89/14, BFH/NV 2015, 470, und BFH-Urteil vom 9. Dezember 2014 X R 12/12, BFHE 252, 482, BStBl II 2016, 852).

    Das gilt auch für die von der Revision angeführten Entscheidungen des X. Senats des BFH (BFH-Urteil in BFHE 252, 482, BStBl II 2016, 852, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 470).

  • BFH, 18.12.2014 - X B 89/14

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Zurechnung von Gewinnanteilen nach

    Auszug aus BFH, 28.11.2017 - VII R 1/16
    Das entspreche auch der gesicherten BFH-Rechtsprechung; der Auffassung des IV. Senats habe sich inzwischen auch der X. Senat angeschlossen (BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2014 X B 89/14, BFH/NV 2015, 470, und BFH-Urteil vom 9. Dezember 2014 X R 12/12, BFHE 252, 482, BStBl II 2016, 852).

    Das gilt auch für die von der Revision angeführten Entscheidungen des X. Senats des BFH (BFH-Urteil in BFHE 252, 482, BStBl II 2016, 852, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 470).

  • BGH, 14.10.2010 - IX ZB 224/08

    Insolvenzverwaltervergütung im Falle der Stundung der Verfahrenskosten: Abzug der

    Auszug aus BFH, 28.11.2017 - VII R 1/16
    Folgte man der Auffassung des FG, könnte die nicht beglichene Masseforderung weder beim Steuerschuldner noch, da § 61 InsO nach der BGH-Rechtsprechung (BGH-Beschluss vom 14. Oktober 2010 IX ZB 224/08, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2010, 2252) bei Steuerforderungen nicht eingreife, beim Insolvenzverwalter erhoben werden.

    ee) Dass sich eine Einrede der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners nicht auf die hier streitigen Steuerschulden erstrecken kann, erscheint auch insoweit sachgerecht und konsequent, als die BGH-Rechtsprechung den Begriff "Rechtshandlung" in § 61 InsO eng auslegt mit der Folge, dass ein Insolvenzverwalter, der es unterlässt, Steuern an das Finanzamt abzuführen, die durch die Verwertung von Masse als Masseverbindlichkeiten entstanden sind, hierfür nicht persönlich haftet (BGH-Beschluss in ZIP 2010, 2252, unter Berufung auf BGH-Urteil vom 2. Dezember 2004 IX ZR 142/03, BGHZ 161, 236, ZIP 2005, 131; s.a. Lüke in Kübler/Prütting/Bork, a.a.O., § 61 Rz 4d; MünchKommInsO-Schoppmeyer, a.a.O., § 61 Rz 11).

  • FG Sachsen, 09.12.2015 - 8 K 1112/15

    Rechtmäßigkeit eines mit einem gegen ein Einkommensteuer- und

    Auszug aus BFH, 28.11.2017 - VII R 1/16
    Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 9. Dezember 2015  8 K 1112/15 aufgehoben.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 785 veröffentlicht.

  • BGH, 25.11.1954 - IV ZR 81/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 28.11.2017 - VII R 1/16
    Der BGH verweist dabei auf eine frühere Entscheidung, in der er eine entsprechende Beschränkung der Inanspruchnahme auch für die Zeit nach Beendigung der (Zwangs-)Verwaltung bejaht hat, nachdem also das Verwaltungs- und Verfügungsrecht wieder auf den Vermögensinhaber übergegangen ist (BGH-Urteil vom 25. November 1954 IV ZR 81/54, NJW 1955, 339).
  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 221/08

    Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs bei

    Auszug aus BFH, 28.11.2017 - VII R 1/16
    Nach diesen Vorschriften sei also die Deckung der Verfahrenskosten aus der Masse grundsätzlich Voraussetzung für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens (s.a. BGH-Beschluss vom 16. Juli 2009 IX ZB 221/08, ZIP 2009, 1591, Rz 9).
  • BFH, 24.02.2015 - VII R 27/14

    Zur Anrechnung oder Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das FA

    Auszug aus BFH, 28.11.2017 - VII R 1/16
    In Anbetracht dieses Ergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob die streitigen Steuerschulden des Klägers aus Einkommensteuer für 2008 --wie vom FG festgestellt-- insgesamt als Masseverbindlichkeiten i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzusehen (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, m.w.N.) oder teilweise --wie vom FA mit der Revision vorgetragen-- dem insolvenzfreien Bereich des Klägers zuzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2015 VII R 27/14, BFHE 248, 518, BStBl II 2015, 993; s. allgemein auch Paul in Graf-Schlicker, InsO § 55 Rz 19 ff.; Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 251 AO Rz 72).
  • BGH, 02.12.2004 - IX ZR 142/03

    Pflichten des Insolvenzverwalters zur Berücksichtigung des

    Auszug aus BFH, 28.11.2017 - VII R 1/16
    ee) Dass sich eine Einrede der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners nicht auf die hier streitigen Steuerschulden erstrecken kann, erscheint auch insoweit sachgerecht und konsequent, als die BGH-Rechtsprechung den Begriff "Rechtshandlung" in § 61 InsO eng auslegt mit der Folge, dass ein Insolvenzverwalter, der es unterlässt, Steuern an das Finanzamt abzuführen, die durch die Verwertung von Masse als Masseverbindlichkeiten entstanden sind, hierfür nicht persönlich haftet (BGH-Beschluss in ZIP 2010, 2252, unter Berufung auf BGH-Urteil vom 2. Dezember 2004 IX ZR 142/03, BGHZ 161, 236, ZIP 2005, 131; s.a. Lüke in Kübler/Prütting/Bork, a.a.O., § 61 Rz 4d; MünchKommInsO-Schoppmeyer, a.a.O., § 61 Rz 11).
  • BGH, 06.05.2004 - IX ZR 48/03

    Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters

  • BFH, 07.11.1963 - IV 210/62 S

    Steuerbegünstigung bzgl. aus einer Konkursmasse erzielten Veräußerungsgewinnen

  • BGH, 28.06.2007 - IX ZR 73/06

    Zulässigkeit einer Zahlungsklage während der Wohlverhaltensphase

  • BGH, 05.04.2016 - VI ZR 283/15

    Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung:

  • BFH, 13.12.2016 - VII R 1/15

    Kein Aufrechnungsverbot nach Beendigung des Insolvenzverfahrens

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2018 - L 19 AS 1286/17

    SGB-II -Leistungen

    Der anspruchsbegründende Tatbestand muss bereits vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen sein (BFH, Urteil vom 28.11.2017 - VII R 1/16).
  • BFH, 02.04.2019 - IX R 21/17

    Nachhaftung des Schuldners für vom Insolvenzverwalter nicht erfüllte

    Eine teleologische Erstreckung des § 301 InsO auf Masseverbindlichkeiten kommt nicht in Betracht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. November 2017 VII R 1/16, BFHE 260, 26, BStBl II 2018, 457).

    Der VII. Senat des BFH hat sich davon jedoch abgegrenzt und erkannt, die Rechtsprechung könne für Einkommensteuerschulden nicht gelten, weil deren Entstehung nur mittelbar durch Handlungen des Insolvenzverwalters beeinflusst werde; insofern fehle es an einem zurechenbaren Handlungsbeitrag des Insolvenzverwalters (BFH-Urteil in BFHE 260, 26, BStBl II 2018, 457).

  • FG Düsseldorf, 13.07.2022 - 4 K 1280/21

    Insolvenzschuldner als Schuldner der durch Rechtshandlungen des

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. November 2017 VII R 1/16 (BFHE 260, 26) habe ausschließlich Einkommensteuerschulden betroffen.

    Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) oder mit dessen Einstellung (§ 211 InsO) endet grundsätzlich auch die Wirkung des § 80 Abs. 1 InsO, so dass der Insolvenzschuldner seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zurückerhält (BFH, Urteil vom 28. November 2017 VII R 1/16, BFHE 260, 26).

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann aus § 80 Abs. 1 InsO allerdings keine Beschränkung der Haftung des Insolvenzschuldners in Bezug auf Einkommensteuerschulden für die Zeit nach der Beendigung eines Insolvenzverfahrens hergeleitet werden (BFH, Urteil vom 28. November 2017 VII R 1/16, BFHE 260, 26).

    Das öffentlich-rechtliche Steuerschuldverhältnis gegenüber dem Steuerpflichtigen bleibt bestehen (BFH, Urteil vom 28. November 2017 VII R 1/16, BFHE 260, 26).

    Daher kann es hinsichtlich der Frage, mit welchem Vermögen der Steuerpflichtige nach Abschluss des Insolvenzverfahrens für die noch bestehenden Steuerschulden einstehen muss, nicht auf die Reichweite der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Insolvenzverwalters ankommen (BFH, Urteil vom 28. November 2017 VII R 1/16, BFHE 260, 26).

    Darüber hinaus gibt es auch keine gesetzlichen Regelungen, nach denen die Steuerschuld auf das ehemals zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Steuerpflichtigen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens beschränkt ist (BFH, Urteil vom 28. November 2017 VII R 1/16, BFHE 260, 26).

    Daher kann es auch insoweit hinsichtlich der Frage, mit welchem Vermögen der Steuerpflichtige nach Abschluss des Insolvenzverfahrens für die noch bestehenden Umsatzsteuerschulden einstehen muss, nicht auf die Reichweite der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Insolvenzverwalters ankommen (vgl. BFH, Urteil vom 28. November 2017 VII R 1/16, BFHE 260, 26).

    Anders als der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, bezog sich das Urteil des BFH vom 28. November 2017 VII R 1/16 (BFHE 260, 26) nicht auf einen Sachverhalt, in dem der Steuerpflichtige selbst noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Abschluss von Verträgen den Rechtsgrund für das Entstehen der Einkommensteuer gesetzt hatte.

  • BFH, 31.10.2018 - III B 77/18

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung der Insolvenz

    Das öffentlich-rechtliche Steuerschuldverhältnis gegenüber dem Steuerpflichtigen bleibt bestehen (BFH-Urteil vom 28. November 2017 VII R 1/16, BFHE 260, 26, BStBl II 2018, 457, Rz 30; vgl. Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 251 AO, Rz 41, m.w.N.).
  • BFH, 23.10.2018 - VII R 13/17

    Insolvenzplanverfahren

    Masseverbindlichkeiten werden damit von der Wirkung des Insolvenzplanverfahrens grundsätzlich ebenso wenig erfasst wie von einer nach § 301 InsO erteilten Restschuldbefreiung (s. dazu Senatsurteil vom 28. November 2017 VII R 1/16, BFHE 260, 26, BStBl II 2018, 457).
  • FG Düsseldorf, 06.05.2020 - 5 V 2487/19

    Gerichtliche Aussetzung der Vollziehung diverser Umsatzsteuerbescheide sowie

    Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des BFH in dessen Urteil vom 28. November 2017 - VII R 1/16 - (BFHE 260, 26, BStBl II 2018, 457), wonach Steuerschulden, die als Masseverbindlichkeiten entstanden sind, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gegen den ehemaligen Insolvenzschuldner vollstreckt werden können, ohne dass eine dem Insolvenzverfahren immanente sogenannte Haftungsbeschränkung bzw. eine Einrede der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners entgegenstünde.

    Der BFH hat sich in dieser Entscheidung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - BGH - u.a. in dessen Teilurteil vom 24.9.2009 - IX ZR 234/07 - (NJW 2010, 69) auseinandergesetzt, wonach die Nachhaftung des Insolvenzschuldners für vom Insolvenzverwalter nicht erfüllte Masseverbindlichkeiten gegenständlich beschränkt sei auf Gegenstände, die der Insolvenzschuldner aus der Masse zurückerhalten habe, und sich dahingehend vom BGH abgegrenzt, dass diese Rechtsprechung nicht für Einkommensteuerschulden gelten könne, weil deren Entstehung nur mittelbar durch Handlungen des Insolvenzverwalters beeinflusst werde; insofern fehle es an einem zurechenbaren Handlungsbeitrag des Insolvenzverwalters (BFH, Urteil vom 28. November 2017 - VII R 1/16 -, BFHE 260, 26, BStBl II 2018, 457).

    Das Gericht verweist diesbezüglich auf die umfangreichen Ausführungen des BFH in seiner Entscheidung VII R 1/16 (a.a.O.) sowie auf die zutreffenden Ausführungen des Finanzamts in dessen Antragserwiderung vom 10.10.2019 (siehe dort unter 4.).

  • FG Niedersachsen, 21.12.2020 - 15 V 127/20

    Vollstreckung von Abgabenrückstände im Zusammenhang mit der Rückforderung von

    Ein Steueranspruch ist zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, wenn bis dahin der den Anspruch begründende steuerliche Tatbestand vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen ist (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 28. November 2017 VII R 1/16, BFHE 260, 26, BStBl II 2018, 457, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 5. April 2016 VI ZR 283/15, NJW-RR Zivilrecht 2017, 37; zur Umsatzsteuer BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 1/06, BFHE 226, 130, BStBl II 2010, 138; zur Rückforderung von Eigenheimzulage FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Juli 2015 1 K 1231/13, EFG 2015, 1788, rechtskräftig).
  • FG Baden-Württemberg, 05.07.2018 - 1 K 2502/15

    Zu der Frage, ob im Laufe eines Insolvenzverfahrens erstattete Umsatzsteuern und

    Für nicht getilgte Masseverbindlichkeiten ist streitig, ob die Nachhaftung insolvenzrechtlich auf die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens an den Schuldner herausgegebenen Gegenstände zu beschränken ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 2017 VII R 1/16, BFHE 260, 26).

    bb) Die insolvenzrechtliche Haftungsbeschränkung soll auch für Steuerforderungen gelten, die während des Insolvenzverfahrens Masseverbindlichkeiten darstellen (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 7. März 2017 13 K 178/15, EFG 2017, 1189; kritisch hierzu BFH-Urteil vom 28. November 2017 VII R 1/16, BFHE 260, 26).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2023 - L 3 KA 12/21
    Dies gilt auch für Masseverbindlichkeiten (Bundesfinanzhof , Urteil vom 28. November 2017 - VII R 1/16, BFHE 260, 26).
  • OLG Karlsruhe, 07.02.2020 - 4 U 167/18

    Haftung des Kommanditisten für vom Insolvenzverwalter begründete

    Die sogenannte immanente Haftungsbeschränkung bei Masseschulden könne nach der Rechtsprechung des BFH auch nicht auf Steuerschulden übertragen werden (Urteil vom 28.11.2017, VII R 1/16).

    - Auch die durch den Kläger für seine rechtliche Bewertung herangezogene Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2017 (Urteil vom 28.11.2017 - VII R 1/16 -, zitiert nach juris) steht einer Erstreckung dieser immanenten Haftungsbeschränkung auf Steuerschulden nicht entgegen.

  • FG Köln, 25.03.2020 - 9 K 3169/16
  • LG Passau, 29.06.2023 - 3 S 20/23

    Anfechtung der Versäumung der Erbausschlagungsfrist durch den Insolvenzschuldner

  • FG Düsseldorf, 25.03.2020 - 11 V 3249/19

    Leistungsgebot wegen steuerlicher Masseverbindlichkeiten gegen den früheren

  • VG Greifswald, 05.02.2021 - 3 A 1530/20

    Mitgliedschaft einer Gemeinde in mehreren Unterhaltungsverbänden; Beitragsumlage

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht