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   BFH, 14.03.2018 - X R 17/16   

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BFH, 14.03.2018 - X R 17/16 (https://dejure.org/2018,20912)
BFH, Entscheidung vom 14.03.2018 - X R 17/16 (https://dejure.org/2018,20912)
BFH, Entscheidung vom 14. März 2018 - X R 17/16 (https://dejure.org/2018,20912)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 4a, EStG § 4 Abs 4a S 1, EStG § 4 Abs 4a S 2, EStG § 4 Abs 4a S 3 Halbs 1, FGO § 126 Abs 3 S 1 Nr 1, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008
    Nicht abziehbare Schuldzinsen - Berücksichtigung von Verlusten

  • Bundesfinanzhof

    Nicht abziehbare Schuldzinsen - Berücksichtigung von Verlusten

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Berücksichtigung von Schuldzinsen; Berücksichtigung von Verlusten bei Berechnung der Überentnahme

  • Betriebs-Berater

    Nicht abziehbare Schuldzinsen - Berücksichtigung von Verlusten

  • rewis.io

    Nicht abziehbare Schuldzinsen - Berücksichtigung von Verlusten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Berücksichtigung von Schuldzinsen

  • datenbank.nwb.de

    Nicht abziehbare Schuldzinsen - Berücksichtigung von Verlusten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nicht abziehbare Schuldzinsen: Berücksichtigung von Verlusten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Abzugsverbot für Schuldzinsen: Begrenzung auf Entnahmenüberschuss

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Abzugsverbot für Schuldzinsen - Auffassung der Finanzverwaltung zu Überentnahmen verworfen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abzugsverbot für Schuldzinsen - Verluste und die Begrenzung auf Entnahmenüberschuss

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Beim Abzugsverbot für Schuldzinsen ist die Bemessungsgrundlage auf den Entnahmenüberschuss zu begrenzen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abzugsverbot für Schuldzinsen - Begrenzung auf Entnahmenüberschuss

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Abzugsverbot für Schuldzinsen: Begrenzung auf Entnahmenüberschuss

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Überentnahmen: Bemessungsgrundlage auf Entnahmenüberschuss begrenzt

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Steuertipp: Begrenzter Abzug von Schuldzinsen bei Überentnahmen

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abzugsverbot für Schuldzinsen begrenzt auf kumulierten Entnahmenüberschuss

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4a
    Überentnahme, Schuldzinsen

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 261, 273
  • BB 2018, 1838
  • DB 2018, 1765
  • BStBl II 2018, 744
  • NZG 2018, 1040
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 22.02.2012 - X R 12/09

    Berücksichtigung von Verlusten bei § 4 Abs. 4a EStG - Betriebsbezogene Berechnung

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - X R 17/16
    Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar sind (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2012 X R 12/09, BFH/NV 2012, 1418, unter II.1.).

    "Gewinn" i.S. des § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG ist daher auch ein Verlust (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2011 IV R 53/07, BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688, unter II.2.b; Senatsurteil in BFH/NV 2012, 1418, unter II.2.b aa bis cc).

    Es ist daher anerkannt, dass in einem Verlustjahr bei isolierter Betrachtung dieses Jahres die Überentnahme nicht höher sein darf als die Entnahme und auch nicht höher als die Differenz zwischen Entnahme und Einlage (vgl. BFH-Urteile in BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688, sowie in BFH/NV 2012, 1418, a.a.O.).

    Übersteigen umgekehrt die Einlagen die Entnahmen, wird der Einlagenüberschuss mit dem Verlust verrechnet, so dass der Verlust die Unterentnahme dieses Jahres ggf. bis auf Null mindert (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2012, 1418, unter II.2.b dd, a.E.).

    Solange sie durch Gewinne oder Einlagen nicht ausgeglichen werden, führen Entnahmen, soweit sie die Einlagen übersteigen, stets zu Überentnahmen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688, unter II.2.b, sowie in BFH/NV 2012, 1418, unter II.2.b dd).

    Der Senat hat darüber hinaus ausgeführt, Verluste gingen auch dann in die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen ein, wenn Einlagen getätigt wurden, und für den in einem Verlustjahr entstehenden Differenzbetrag die Verrechnung entweder mit den fortgeführten Vorjahreswerten oder die Fortschreibung für das nächste Jahr vorgesehen (Senatsurteil vom 22. Februar 2012 X R 27/10, BFH/NV 2012, 1420, unter II.2.b dd; vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 2012, 1418, unter II.2.b dd).

  • BFH, 03.03.2011 - IV R 53/07

    Ermittlung von Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG bei Entnahme vom

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - X R 17/16
    "Gewinn" i.S. des § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG ist daher auch ein Verlust (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2011 IV R 53/07, BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688, unter II.2.b; Senatsurteil in BFH/NV 2012, 1418, unter II.2.b aa bis cc).

    Es ist daher anerkannt, dass in einem Verlustjahr bei isolierter Betrachtung dieses Jahres die Überentnahme nicht höher sein darf als die Entnahme und auch nicht höher als die Differenz zwischen Entnahme und Einlage (vgl. BFH-Urteile in BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688, sowie in BFH/NV 2012, 1418, a.a.O.).

    Solange sie durch Gewinne oder Einlagen nicht ausgeglichen werden, führen Entnahmen, soweit sie die Einlagen übersteigen, stets zu Überentnahmen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688, unter II.2.b, sowie in BFH/NV 2012, 1418, unter II.2.b dd).

  • FG München, 17.12.2015 - 15 K 1238/14

    Unterentnahmen, Schuldzinsenabzug, Überentnahmen, Nichtabziehbarkeit,

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - X R 17/16
    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 17. Dezember 2015 15 K 1238/14 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) hat mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 456 veröffentlichtem Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf seine Entscheidung vom 17. Dezember 2015 15 K 1236/14 betreffend das Jahr 2006 (veröffentlicht in juris; Revision X R 16/16) Bezug genommen.

  • BFH, 17.08.2010 - VIII R 42/07

    Einschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG aufgrund von

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - X R 17/16
    Die Ausgestaltung der Vorschrift beruht auf dem Eigenkapitalmodell und der Vorstellung, dass der Betriebsinhaber dem Betrieb bei negativem Eigenkapital nicht mehr Mittel entziehen darf als er erwirtschaftet und eingelegt hat (BFH-Urteil vom 17. August 2010 VIII R 42/07, BFHE 230, 424, BStBl II 2010, 1041, unter II.1.b dd).

    Die periodenübergreifende Verrechnung ist damit wesensprägendes Merkmal des § 4 Abs. 4a EStG (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 230, 424, BStBl II 2010, 1041, unter II.1.b cc).

  • BFH, 14.03.2018 - X R 16/16

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14. März 2018 X R 17/16 - Nicht

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - X R 17/16
    Das Finanzgericht (FG) hat mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 456 veröffentlichtem Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf seine Entscheidung vom 17. Dezember 2015 15 K 1236/14 betreffend das Jahr 2006 (veröffentlicht in juris; Revision X R 16/16) Bezug genommen.
  • FG München, 17.12.2015 - 15 K 1236/14

    Bundesfinanzhof, Nichtabziehbare Schuldzinsen, Nichtabziehbarkeit,

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - X R 17/16
    Das Finanzgericht (FG) hat mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 456 veröffentlichtem Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf seine Entscheidung vom 17. Dezember 2015 15 K 1236/14 betreffend das Jahr 2006 (veröffentlicht in juris; Revision X R 16/16) Bezug genommen.
  • BFH, 22.02.2012 - X R 27/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22. 02. 2012 X R 12/09 -

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - X R 17/16
    Der Senat hat darüber hinaus ausgeführt, Verluste gingen auch dann in die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen ein, wenn Einlagen getätigt wurden, und für den in einem Verlustjahr entstehenden Differenzbetrag die Verrechnung entweder mit den fortgeführten Vorjahreswerten oder die Fortschreibung für das nächste Jahr vorgesehen (Senatsurteil vom 22. Februar 2012 X R 27/10, BFH/NV 2012, 1420, unter II.2.b dd; vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 2012, 1418, unter II.2.b dd).
  • BFH, 03.12.2019 - X R 6/18

    Behandlung einer Investitionszulage und nicht abziehbarer Betriebsausgaben bei

    b) Überperiodische Verluste aus vergangenen Jahren müssen daneben im Rahmen der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen im Streitjahr 2007 aufgrund der neueren Senatsrechtsprechung (Urteil vom 14.03.2018 - X R 17/16, BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744, und Anschluss durch BFH-Urteil vom 06.12.2018 - IV R 15/17, BFH/NV 2019, 526, Rz 40; vgl. hierzu BMF-Schreiben in BStBl I 2018, 1207, Tz 15) --uneingeschränkt-- berücksichtigt werden.

    aa) Wie im Senatsurteil in BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744 (Rz 19, 26, 29) dargelegt, sind die kumulierten Überentnahmen unter Berücksichtigung angefallener Verluste in den Wirtschaftsjahren nach dem 31.12.1998 bis zum Streitjahr die Ausgangsgröße für die Berechnung nach § 4 Abs. 4a EStG.

    bb) Eine auf einer teleologischen Auslegung beruhende Begrenzung dieser Ausgangsgröße in Höhe von 324.382 EUR auf den kumulierten Entnahmeüberschuss (vgl. Senatsurteil in BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744, Rz 27) ist im Streitfall nicht vorzunehmen, da dieser im Jahr 2007 mit 440.853 EUR die Ausgangsgröße übersteigt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.10.2018 - 5 K 1034/16

    Überentnahmen bei Einnahmeüberschussrechnung

    26 4. Mit Urteil vom 14.03.2018 hat der BFH entschieden (BFH-Urteil vom 14.03.2018, X R 17/16, DStR 2018, 1545), dass die Bemessungsgrundlage der nicht abziehbaren Schuldzinsen aller in die Berechnung einzubeziehenden Wirtschaftsjahre (der Totalperiode) ab dem nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahr bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr entspricht.

    Der auf dem Eigenkapitalmodell basierende § 4 Ab s. 4a EStG will den Schuldzinsenabzug nur für den Fall einschränken, dass der Steuerpflichtige mehr entnimmt als ihm hierfür an Eigenkapital zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteil 14.03.2018, X R 17/16, a.a.O., juris-Ausdruck Rn. 23).

    Die periodenübergreifende Verrechnung ist damit wesensprägendes Merkmal des § 4 Abs. 4a EStG (vgl. BFH-Urteil 14.03.2018, X R 17/16, a.a.O., juris-Ausdruck Rn. 28).

    Auf diese Weise wird sichergestellt, dass ein in der Totalperiode erwirtschafteter Verlust die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen nicht erhöht (vgl. BFH-Urteil 14.03.2018, X R 17/16, a.a.O., juris-Ausdruck Rn. 34 und 35).

    Es ist bereits höchstrichterlich klärungsbedürftig, ob die Entscheidung des BFH vom 14.03.2018 zu § 4 Abs. 4a EStG ((BFH-Urteil vom 14.03.2018, X R 17/16, a.a.O.), die einen Steuerpflichtigen betraf, der seinen Gewinn durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelte, gleichermaßen im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG anzuwenden ist und dazu führt, dass eine Überentnahmen bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, dann nicht vorliegt, wenn er über genügend "Eigenkapital" verfügt, obwohl er dies in keiner Bilanz ausweisen muss.

  • BFH, 17.05.2022 - VIII R 38/18

    Berechnung der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG bei der

    Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar sind (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.09.2005 - X R 47/03, BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504, unter II.2.a und b; vom 22.02.2012 - X R 12/09, BFH/NV 2012, 1418; vom 14.03.2018 - X R 17/16, BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744, Rz 17, und vom 17.08.2010 - VIII R 42/07, BFHE 230, 424, BStBl II 2010, 1041, Rz 13).

    So können Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG in einem Wirtschaftsjahr auch dann nicht abziehbar sein, wenn in diesem Jahr selbst keine Überentnahme zu verzeichnen ist, denn die nicht abziehbaren Schuldzinsen können auch ausschließlich auf den Überentnahmen früherer Jahre beruhen (BFH-Urteile in BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744, Rz 28, m.w.N.; in BFHE 230, 424, BStBl II 2010, 1041, Rz 17 bis 19; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 02.11.2018 - IV C 6-S 2144/07/10001:007, BStBl I 2018, 1207, Rz 14 bis 16, 18, 20).

    Wie der X. Senat des BFH im Urteil in BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744, und der erkennende Senat im Urteil in BFHE 230, 424, BStBl II 2010, 1041, zu Steuerpflichtigen mit Gewinnermittlungen im Wege des Betriebsvermögensvergleichs (§ 4 Abs. 1 EStG) entschieden haben, ist die periodenübergreifende Berechnung der Über- und Unterentnahmen vom Inkrafttreten der Regelung bis zum betrachteten Gewinnermittlungszeitraum ein wesensprägendes Merkmal des § 4 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG.

    c) Es bedarf keiner abschließenden Beurteilung, ob --wie vom FG geprüft-- die Höhe der Überentnahmen in den Streitjahren nach Maßgabe des BFH-Urteils in BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744 (Rz 34 ff.) jeweils auf den Betrag eines (periodenübergreifend zu berechnenden) Entnahmeüberschusses desselben Gewinnermittlungszeitraums zu begrenzen sein könnte.

  • BFH, 22.03.2022 - IV R 19/19

    Betrieblich veranlasste Schuldzinsen bei Überentnahme

    Auch periodenübergreifend ist zu berücksichtigen, dass Verluste für sich genommen nicht zu einer Kürzung des Schuldzinsenabzugs führen dürfen (dazu im Einzelnen BFH-Urteile vom 14.03.2018 - X R 17/16, BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744, und vom 06.12.2018 - IV R 15/17).

    Ebenso fehlen Feststellungen dazu, ob es auf der Grundlage der neueren BFH-Rechtsprechung (Urteile in BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744, und vom 06.12.2018 - IV R 15/17) in den Streitjahren überhaupt zu Überentnahmen gekommen ist.

  • BFH, 05.11.2019 - X R 40/18

    Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG

    Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach Maßgabe von § 4 Abs. 4a EStG nicht abzugsfähig sind (Senatsurteil vom 14.03.2018 - X R 17/16, BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744, Rz 17, m.w.N.).

    Hieraus folgt, dass die Bemessungsgrundlage der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen der Summe der jeweiligen Über- und Unterentnahmen aller in die Berechnung einzubeziehenden Wirtschaftsjahre --d.h. einer Totalperiode-- entspricht (vgl. hierzu auch Senatsurteil in BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744, Rz 19).

    Hiervon Abweichendes wurde --anders als die Kläger meinen-- weder in der BFH-Entscheidung vom 17.08.2010 - VIII R 42/07 (BFHE 230, 424, BStBl II 2010, 1041) noch in der Senatsentscheidung in BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744 vertreten.

  • BFH, 06.12.2018 - IV R 15/17

    Berechnung des Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a EStG

    NV: Die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen ist begrenzt auf den Entnahmeüberschuss des Zeitraums von 1999 bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr (Anschluss an BFH-Urteil vom 14. März 2018 X R 17/16, BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744).

    d) Diese Grundsätze gelten nach Ansicht des X. Senats des BFH (Urteil vom 14. März 2018 X R 17/16, BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744) auch bei der periodenübergreifenden Berechnung der Überentnahme nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG.

    a) Die bisherigen Feststellungen des FG ermöglichen dem Senat keine Entscheidung darüber, ob und ggf. in welcher Höhe auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteil in BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744) für die Streitjahre geringere als die in den angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheiden vom FA berücksichtigten Hinzurechnungsbeträge zu berücksichtigen sind.

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2018 - 5 K 1375/16

    Überentnahmen liegen nur vor, wenn das Eigenkapital negativ ist

    c) Mit Urteil vom 14.03.2018 hat der BFH entschieden (BFH-Urteil 14.03.2018, X R 17/16, DStR 2018, 1545), dass die Bemessungsgrundlage der nichtabziehbaren Schuldzinsen aller in die Berechnung einzubeziehenden Wirtschaftsjahre (der Totalperiode) ab dem nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahr bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr entspricht.
  • BFH, 05.11.2019 - X R 42/18

    41/18 - Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG

    Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach Maßgabe von § 4 Abs. 4a EStG nicht abzugsfähig sind (Senatsurteil vom 14.03.2018 - X R 17/16, BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744, Rz 17, m.w.N.).

    Hieraus folgt, dass die Bemessungsgrundlage der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen der Summe der jeweiligen Über- und Unterentnahmen aller in die Berechnung einzubeziehenden Wirtschaftsjahre --d.h. einer Totalperiode-- entspricht (vgl. hierzu auch Senatsurteil in BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744, Rz 19).

    Hiervon Abweichendes wurde --anders als die Klägerin meint-- weder in der BFH-Entscheidung vom 17.08.2010 - VIII R 42/07 (BFHE 230, 424, BStBl II 2010, 1041) noch in der Senatsentscheidung in BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744 vertreten.

  • FG Köln, 26.05.2023 - 14 K 775/23

    Ertragsteuern/Bilanzierung: Zurechnung des auf den verstorbenen früheren

    Der Beklagte hat - dem BP-Bericht folgend - insoweit die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abzugsfähigen Zinsen nicht zutreffend berücksichtigt (grundlegend BFH-Urteile vom 14.3.2018 X R 17/16, BStBl II 2018, 744; vom 6.12.2018 IV R 15/17, BFH/NV 2019, 526).

    Dies erfolgt in der Weise, dass die als Bemessungsgrundlage i.S. des § 4 Abs. 4a S. 3 Hs. 1 EStG anzusetzende kumulierte Überentnahme nicht höher sein darf als die Entnahme der Totalperiode und auch nicht höher als die Differenz zwischen allen Entnahmen und Einlagen der Totalperiode (BFH-Urteil in BStBl II 2018, 744 Rn. 34).

    Gleichzeitig ist es dadurch ohne Bedeutung, zu welchem (zufälligen) Zeitpunkt zwischen 1999 und dem jeweiligen, zu beurteilenden Veranlagungszeitraum Gewinne oder Verluste, Entnahmen oder Einlagen zu verzeichnen waren, was der periodenübergreifend berechneten Bemessungsgrundlage in § 4 Abs. 4a S. 3 Hs. 1 EStG entspricht (BFH-Urteil in BStBl II 2018, 744 Rn. 35).

  • FG Köln, 26.05.2023 - 14 K 1870/20

    Ertragsteuern/Bilanzierung: Zurechnung des auf den verstorbenen früheren

    Der Beklagte hat - dem BP-Bericht folgend - insoweit die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abzugsfähigen Zinsen nicht zutreffend berücksichtigt (grundlegend BFH-Urteile vom 14.3.2018 X R 17/16, BStBl II 2018, 744; vom 6.12.2018 IV R 15/17, BFH/NV 2019, 526).

    Dies erfolgt in der Weise, dass die als Bemessungsgrundlage i.S. des § 4 Abs. 4a S. 3 Hs. 1 EStG anzusetzende kumulierte Überentnahme nicht höher sein darf als die Entnahme der Totalperiode und auch nicht höher als die Differenz zwischen allen Entnahmen und Einlagen der Totalperiode (BFH-Urteil in BStBl II 2018, 744 Rn. 34).

    Gleichzeitig ist es dadurch ohne Bedeutung, zu welchem (zufälligen) Zeitpunkt zwischen 1999 und dem jeweiligen, zu beurteilenden Veranlagungszeitraum Gewinne oder Verluste, Entnahmen oder Einlagen zu verzeichnen waren, was der periodenübergreifend berechneten Bemessungsgrundlage in § 4 Abs. 4a S. 3 Hs. 1 EStG entspricht (BFH-Urteil in BStBl II 2018, 744 Rn. 35).

  • BFH, 31.08.2022 - X R 15/21

    Avalprovisionen als Schuldzinsen

  • BFH, 27.09.2023 - IV R 8/21

    Überentnahmen in einer doppelstöckigen Personengesellschaftsstruktur

  • FG Düsseldorf, 01.12.2022 - 15 K 1131/19

    Ermittlung der Schuldzinsenkürzung für den Gesellschafter hinsichtlich

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2021 - 3 K 199/20

    Avalprovisionen bzw. Provisionen für eine von einem Tankstellenpächter zur

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2018 - 5 K 1376/16

    Überentnahmen nur bei negativem Eigenkapital

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2021 - 3 K 199/20

    Behandlung von Avalprovisionen als Schuldzinsen im Sinne des § 4 Abs. 4a

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