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   BFH, 09.05.2017 - IX R 1/16   

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https://dejure.org/2017,22395
BFH, 09.05.2017 - IX R 1/16 (https://dejure.org/2017,22395)
BFH, Entscheidung vom 09.05.2017 - IX R 1/16 (https://dejure.org/2017,22395)
BFH, Entscheidung vom 09. Mai 2017 - IX R 1/16 (https://dejure.org/2017,22395)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von unentgeltlich erworbenen Kapitalgesellschaftsanteilen - Zuwendung des Kapitalgesellschaftsanteils an einen Freund - Gestaltungsmissbrauch

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 17 Abs 1 S 1, EStG § 17 Abs 1 S 4, EStG § 17 Abs 2 S 5, EStG § 17 Abs 2 S 6 Buchst a, AO § 42, EStG VZ 2010
    Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von unentgeltlich erworbenen Kapitalgesellschaftsanteilen - Zuwendung des Kapitalgesellschaftsanteils an einen Freund - Gestaltungsmissbrauch - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung ...

  • Bundesfinanzhof

    Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von unentgeltlich erworbenen Kapitalgesellschaftsanteilen - Zuwendung des Kapitalgesellschaftsanteils an einen Freund - Gestaltungsmissbrauch - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 17 Abs 1 S 4 EStG 2009, § 17 Abs 2 S 5 EStG 2009, § 17 Abs 2 S 6 Buchst a EStG 2009, § 42 AO

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 17 Abs. 1 S. 1 u. 4, Abs. 2 S. 5 u. 6 lit a; AO § 42
    Abgrenzung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung von Gesellschaftsanteilen

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung von entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung von Gesellschaftsanteilen

  • Betriebs-Berater

    Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von unentgeltlich erworbenen Kapitalgesellschaftsanteilen

  • rewis.io

    Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von unentgeltlich erworbenen Kapitalgesellschaftsanteilen - Zuwendung des Kapitalgesellschaftsanteils an einen Freund - Gestaltungsmissbrauch - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung von entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung von Gesellschaftsanteilen

  • rechtsportal.de

    EStG § 17 Abs. 1 S. 1
    Abgrenzung von entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung von Gesellschaftsanteilen

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von unentgeltlich erworbenen Kapitalgesellschaftsanteilen - Zuwendung des Kapitalgesellschaftsanteils an einen Freund - Gestaltungsmissbrauch

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geschäftsanteilsübertragung auf den Nachbarn - und der Veräußerungsverlust

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von unentgeltlich erworbenen Kapitalgesellschaftsanteilen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Berücksichtigung von Verlusten aus der Veräußerung unentgeltlich erworbener Kapitalgesellschaftsanteile

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von unentgeltlich erworbenen Kapitalgesellschaftsanteilen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 Abs 2 S 5, EStG § 17 Abs 1 S 4, EStG § 17 Abs 2 S 6 Buchst a
    Gewinnerzielungsabsicht, GmbH, Kapitalgesellschaft, Unentgeltlicher Erwerb, Anschaffungskosten, Rechtsvorgänger, Schenkung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 259, 36
  • BB 2017, 2709
  • DB 2017, 2654
  • BStBl II 2018, 94
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 08.04.2014 - IX R 4/13

    Anteilsveräußerung - Vertrag zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 1/16
    a) Veräußerung i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Übertragung von Anteilen gegen Entgelt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 2014 IX R 4/13, BFH/NV 2014, 1201, m.w.N.).

    Bei einander nahestehenden Personen wird demgegenüber der Nachweis der Unentgeltlichkeit erleichtert; denn bei ihnen kann nicht unterstellt werden, dass sie Leistung und Gegenleistung im Regelfall nach kaufmännischen Gesichtspunkten ausgehandelt haben (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1201).

    bb) Die vorgenannte Annahme des FG lässt sich insbesondere nicht auf das Urteil des erkennenden Senats in BFH/NV 2014, 1201, Rz 11 stützen.

  • FG Hamburg, 25.11.2015 - 2 K 258/14

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 1/16
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 25. November 2015  2 K 258/14 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 483 veröffentlichten Urteil statt und setzte die Einkommensteuer auf 0 EUR fest.

  • FG München, 11.04.2016 - 7 K 2432/14

    Entstehen eines Veräußerungsverlustes durch die Veräußerung von im Rahmen eines

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 1/16
    Deshalb spricht insoweit eine (widerlegbare) Vermutung für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts (BFH-Urteile vom 7. März 1995 VIII R 29/93, BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693; vom 21. Oktober 1999 I R 43, 44/98, BFHE 190, 377, BStBl II 2000, 424; FG München, Urteil vom 11. April 2016  7 K 2432/14, juris, rechtskräftig).

    cc) Anders als das FG annimmt, ist aufgrund der vorliegenden atypischen Umstände der für Zwecke der Besteuerung --anders als im Zivilrecht-- insoweit allein maßgebende wirtschaftliche Gehalt des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts ohne Bindung an eine Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung des notariell beurkundeten "Vertrags über die Schenkung und Übertragung" zu prüfen (gleicher Ansicht FG München, Urteil vom 11. April 2016  7 K 2432/14, juris, rechtskräftig).

  • BFH, 07.03.1995 - VIII R 29/93

    Zum Veräußerungspreis i. S. von § 17 Abs. 2 EStG gehört auch der wirtschaftliche

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 1/16
    Deshalb spricht insoweit eine (widerlegbare) Vermutung für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts (BFH-Urteile vom 7. März 1995 VIII R 29/93, BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693; vom 21. Oktober 1999 I R 43, 44/98, BFHE 190, 377, BStBl II 2000, 424; FG München, Urteil vom 11. April 2016  7 K 2432/14, juris, rechtskräftig).
  • BFH, 05.03.1991 - VIII R 163/86

    Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils ohne Gegenleistung kann Veräußerung i.

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 1/16
    Entgeltlich ist die Übertragung von Gesellschaftsanteilen, wenn ihr eine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (BFH-Urteile vom 5. März 1991 VIII R 163/86, BFHE 164, 50, BStBl II 1991, 630; vom 1. August 1996 VIII R 4/92, BFH/NV 1997, 215).
  • BFH, 02.12.2004 - III R 49/03

    Beweisanforderungen für Unterhaltszahlungen an Angehörige in ausländischen

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 1/16
    Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, so liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, der als Fehler der Rechtsanwendung ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann (ausführlich z.B. BFH-Urteile vom 2. Dezember 2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483; vom 20. Juni 2012 X R 20/11, BFH/NV 2012, 1778).
  • BFH, 01.08.1996 - VIII R 4/92

    Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 1/16
    Entgeltlich ist die Übertragung von Gesellschaftsanteilen, wenn ihr eine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (BFH-Urteile vom 5. März 1991 VIII R 163/86, BFHE 164, 50, BStBl II 1991, 630; vom 1. August 1996 VIII R 4/92, BFH/NV 1997, 215).
  • BFH, 20.06.2012 - X R 20/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. 06. 2012 X R 42/11 -

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 1/16
    Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, so liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, der als Fehler der Rechtsanwendung ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann (ausführlich z.B. BFH-Urteile vom 2. Dezember 2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483; vom 20. Juni 2012 X R 20/11, BFH/NV 2012, 1778).
  • FG Hamburg, 14.11.2017 - 2 K 184/17

    Unentgeltlichkeit der Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Bindung des

    Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Entscheidung des Senats mit Urteil vom 9. Mai 2017 (IX R 1/16, BFH/NV 2017, 168) aufgehoben und die Sache an das Gericht zurückverwiesen.

    Der Senat hält an der im Urteil vom 25. November 2015 im ersten Rechtszug (2 K 258/14) geäußerten abweichenden Auffassung angesichts der Revisionsentscheidung des BFH vom 9. Mai 2017 (IX R 1/16, BFH/NV 2017, 1168) nicht mehr fest.

    Deshalb spricht insoweit eine (widerlegbare) Vermutung für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts (BFH-Urteile vom 7. März 1995 VIII R 29/93, BStBl II 1995, 693; vom 21. Oktober 1999 I R 43, 44/98, BStBl II 2000, 424; vom 9. Mai 2017 IX R 1/16, BFH/NV 2017, 1168).

    Wenn das Finanzgericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt ist, dass die Übertragung unentgeltlich war, geht dies zu Lasten des Steuerpflichtigen, der sich auf die Unentgeltlichkeit beruht (BFH-Urteil vom 9. Mai 2017 IX R 1/16, BFH/NV 2017, 1168).

    Bei einander nahestehenden Personen wird demgegenüber der Nachweis der Unentgeltlichkeit erleichtert; denn bei ihnen kann nicht unterstellt werden, dass sie Leistung und Gegenleistung im Regelfall nach kaufmännischen Gesichtspunkten ausgehandelt haben (BFH-Urteile vom 8. April 2014 IX R 4/13, BFH/NV 2014, 1201; vom 9. Mai 2017 IX R 1/16, BFH/NV 2017, 1168).

    Maßgebend ist, ob unter Berücksichtigung der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes, den Einzelfall bestimmendes Näheverhältnis angenommen werden kann (BFH-Urteil vom 9. Mai 2017 IX R 1/16, BFH/NV 2017, 1168).

    In einem solchen Fall bedarf es aber besonderer, objektiver Anhaltspunkte, aus denen auf die Entkräftung der Vermutung einer entgeltlichen Übertragung geschlossen werden kann (BFH-Urteil vom 9. Mai 2017 IX R 1/16, BFH/NV 2017, 1168).

    Es kommt nach den bindenden Vorgaben des Revisionsurteils des BFH allein auf den wirtschaftlichen Gehalt des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts an (BFH-Urteil vom 9. Mai 2017 IX R 1/16, BFH/NV 2017, 1168).

    Auch die langjährige aus der Nachbarschaft erwachsene Freundschaft zwischen dem Kläger und der Familie E stellt alleine keinen nachvollziehbaren Grund dafür dar, dass der Zeuge A.E. einen Anteil von 0, 8 % an der A GmbH, für den er erhebliche Anschaffungskosten in Höhe von ... EUR getragen hatte, im Jahr 2010 unentgeltlich auf den Kläger übertragen haben soll (BFH-Urteil vom 9. Mai 2017 IX R 1/16, BFH/NV 2017, 1168).

  • BFH, 06.12.2017 - IX R 7/17

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 Abs. 1 und 2 EStG) -

    a) Veräußerung i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Übertragung von Anteilen gegen Entgelt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 2014 IX R 4/13, BFH/NV 2014, 1201; vom 9. Mai 2017 IX R 1/16, BFHE 259, 36, Rz 16).
  • FG Hamburg, 14.03.2018 - 3 K 30/16

    Einkommensteuergesetz: Managementbeteiligung - Berücksichtigung eines Verlustes

    Entgeltlich ist die Übertragung von Gesellschaftsanteilen, wenn ihr eine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (BFH-Urteil vom 09.05.2017 IX R 1/16, BFHE 259, 36, BFH/NV 2017, 1168).

    Das Gegenstück zur entgeltlichen Veräußerung ist die unentgeltliche Übertragung von Anteilen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Übertragende dem Empfänger eine freigiebige Zuwendung machen will (BFH-Urteil vom 09.05.2017 IX R 1/16, BFHE 259, 36, BFH/NV 2017, 1168).

    aaa) Bei der Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils ohne Entgelt zwischen fremden Dritten ist in der Regel eine Veräußerung anzunehmen (BFH-Urteile vom 09.05.2017 IX R 1/16, BFHE 259, 36, BFH/NV 2017, 1168; vom 03.08.2016 IX R 23/15, BFH/NV 2017, 289), sofern keine Anhaltspunkte für eine Schenkungsabsicht des übertragenden Vertragspartners bestehen.

    Deshalb spricht insoweit eine (widerlegbare) Vermutung für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts (BFH-Urteil vom 09.05.2017 IX R 1/16, BFHE 259, 36, BFH/NV 2017, 1168).

    Insoweit trägt das Finanzamt, das sich auf die Unentgeltlichkeit beruft, die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen eines unentgeltlichen Geschäfts (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.2017 IX R 1/16, BFHE 259, 36, BFH/NV 2017, 1168 zur Feststellungslast des sich dort auf die Unentgeltlichkeit berufenden Klägers).

    Maßgebend ist, ob unter Berücksichtigung der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes, den Einzelfall bestimmendes Näheverhältnis angenommen werden kann (BFH-Urteil vom 09.05.2017 IX R 1/16, BFHE 259, 36, BFH/NV 2017, 1168).

    In einem solchen Fall bedarf es aber weiterer besonderer, objektiver Anhaltspunkte, aus denen auf die Entkräftung der Vermutung einer entgeltlichen Übertragung geschlossen werden kann (BFH-Urteil vom 09.05.2017 IX R 1/16, BFHE 259, 36, BFH/NV 2017, 1168).

  • BFH, 20.07.2018 - IX R 5/15

    Gesellschaftereinlage zur Vermeidung einer Bürgschaftsinanspruchnahme als

    Das ist der Fall, wenn der übertragene Anteil sowohl in den Augen der Vertragsparteien als auch objektiv wertlos ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. August 2016 IX R 23/15, BFH/NV 2017, 289; vom 9. Mai 2017 IX R 1/16, BFHE 259, 36, BStBl II 2018, 94, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 22.02.2021 - IX R 6/20

    Veräußerung von Anteilen an einer GmbH in der Sanierungsphase zur Umsetzung der

    Entgeltlich ist die Übertragung von Gesellschaftsanteilen, wenn ihr eine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (BFH-Urteile vom 05.03.1991 - VIII R 163/86, BFHE 164, 50, BStBl II 1991, 630; vom 01.08.1996 - VIII R 4/92, BFH/NV 1997, 215; vom 09.05.2017 - IX R 1/16, BFHE 259, 36, BStBl II 2018, 94).

    Deshalb spricht insoweit eine (widerlegbare) Vermutung für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts (BFH-Urteile vom 07.03.1995 - VIII R 29/93, BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693; vom 21.10.1999 -I R 43, 44/98, BFHE 190, 377, BStBl II 2000, 424; in BFHE 259, 36, BStBl II 2018, 94).

    Die Vermutung fällt umso stärker aus, je wirtschaftlich werthaltiger der übertragene Gesellschaftsanteil für den Übertragenden und den Empfänger ist (BFH-Urteil in BFHE 259, 36, BStBl II 2018, 94).

    Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, so liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, der als Fehler der Rechtsanwendung ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann (ausführlich z.B. BFH-Urteile vom 02.12.2004 - III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483; vom 20.06.2012 - X R 20/11, BFH/NV 2012, 1778; in BFHE 259, 36, BStBl II 2018, 94).

  • BFH, 10.06.2020 - V R 16/17

    Ermäßigter Steuersatz für Techno- und House-Konzerte

    Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, so liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, der als Fehler der Rechtsanwendung ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann (z.B. BFH-Urteile vom 09.05.2017 - IX R 1/16, BFHE 259, 36, BStBl II 2018, 94, Rz 17; vom 02.12.2004 - III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483, und vom 20.06.2012 -âEUR¯X R 20/11, BFH/NV 2012, 1778).
  • FG München, 17.03.2022 - 13 K 766/20
    Entgeltlich ist die Übertragung von Gesellschaftsanteilen, wenn ihr eine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (BFH-Urteile vom 05.03.1991, VIII R 163/86, BFHE 164, 50 , BStBl II 1991, 630 ; vom 01.08.1996 VIII R 4/92, BFH/NV 1997, 215 ; vom 09.05.2017, IX R 1/16, BFHE 259, 36 , BStBl II 2018, 94 ).

    Deshalb spricht insoweit eine (widerlegbare) Vermutung für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts (BFH-Urteile vom 07.03.1995, VIII R 29/93, BFHE 178, 116 , BStBl II 1995, 693 ; vom 21.10.1999 I R 43, 44/98, BFHE 190, 377 , BStBl II 2000, 424 ; in BFHE 259, 36 , BStBl II 2018, 94 ).

    Die Vermutung fällt umso stärker aus, je wirtschaftlich werthaltiger der übertragene Gesellschaftsanteil für den Übertragenden und den Empfänger ist (BFH-Urteil in BFHE 259, 36 , BStBl II 2018, 94 ; BFH, Urteil vom 22.02.2021, IX R 6/20, juris).

  • FG Düsseldorf, 25.09.2018 - 13 K 93/16

    Verrechnung des Verlusts aus einer Enteignung von Anleihen mit den übrigen

    Entgeltlich erfolgt eine Übertragung dann, wenn ihr eine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (BFH-Urteil vom 05.09.2017 IX R 1/16, BStBl II 2018, 94, unter II.2.a).

    Das Gegenstück zur entgeltlichen Veräußerung ist die unentgeltliche Übertragung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Übertragende dem Empfänger eine freigiebige Zuwendung machen will (BFH-Urteil vom 05.09.2017 IX R 1/16, BStBl II 2018, 94, unter II.2.a; BFH-Urteil vom 21.10.1999 I R 43-44/98, BStBl II 2000, 424, unter II.2.b dd ccc).

  • BFH, 20.07.2018 - IX R 6/15

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.07.2018 IX R 5/15 - Veräußerung von Anteilen

    Das ist der Fall, wenn der übertragene Anteil sowohl in den Augen der Vertragsparteien als auch objektiv wertlos ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. August 2016 IX R 23/15, BFH/NV 2017, 289; vom 9. Mai 2017 IX R 1/16, BFHE 259, 36, BStBl II 2018, 94, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 20.07.2018 - IX R 7/15

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.07.2018 IX R 5/15 - Veräußerung von Anteilen

    Das ist der Fall, wenn der übertragene Anteil sowohl in den Augen der Vertragsparteien als auch objektiv wertlos ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. August 2016 IX R 23/15, BFH/NV 2017, 289; vom 9. Mai 2017 IX R 1/16, BFHE 259, 36, BStBl II 2018, 94, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 07.09.2017 - IX B 62/17

    Begründete Nichtzulassungsbeschwerde wegen Überraschungsentscheidung

  • FG Nürnberg, 29.09.2023 - 7 K 1029/21

    Kaufpreis, Abtretung, Leistungen, Einspruchsverfahren, Beteiligung,

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