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   BFH, 30.03.2017 - IV R 11/15   

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https://dejure.org/2017,20246
BFH, 30.03.2017 - IV R 11/15 (https://dejure.org/2017,20246)
BFH, Entscheidung vom 30.03.2017 - IV R 11/15 (https://dejure.org/2017,20246)
BFH, Entscheidung vom 30. März 2017 - IV R 11/15 (https://dejure.org/2017,20246)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Ausscheiden aus Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsgütern folgt Realteilungsgrundsätzen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 16 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 16 Abs 2, EStG § 16 Abs 3, UmwStG § 24 Abs 2, AO § 42 Abs 1, UmwStG § 24 Abs 3
    Ausscheiden aus Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsgütern folgt Realteilungsgrundsätzen

  • Bundesfinanzhof

    Ausscheiden aus Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsgütern folgt Realteilungsgrundsätzen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 16 Abs 2 EStG 2002, § 16 Abs 3 EStG 2002, § 24 Abs 2 UmwStG 2002, § 42 Abs 1 AO
    Ausscheiden aus Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsgütern folgt Realteilungsgrundsätzen

  • IWW

    § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, § ... 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG, § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG, § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 74 FGO, § 155 FGO, § 251 ZPO, § 251 Satz 1 ZPO, § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 126 Abs. 2 FGO, § 42 der Abgabenordnung (AO), § 42 Abs. 1 Satz 2 AO, § 42 AO, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 24 des Umwandlungssteuergesetzes, § 16 EStG, § 24 Abs. 2 Satz 1 UmwStG, § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG, § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 16 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 EStG, § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG, § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 16 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG, § 16 Abs. 2, Abs. 3 EStG, § 24 Abs. 4 Halbsatz 1, § 22 Abs. 1, § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG, § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG, § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG, § 24 Abs. 2, Abs. 3 UmwStG, § 24 UmwStG, § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG, § 135 Abs. 2 FGO, § 139 Abs. 4 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2
    Ausscheiden aus Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsgütern folgt Realteilungsgrundsätzen

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung des Ausscheidens eines Mitunternehmers gegen Sachwertabfindung aus dem mitunternehmerischen Vermögen

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    § 16 EStG
    Gewinnrealisierung, Realteilung

  • Betriebs-Berater

    Ausscheiden aus Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsgütern folgt Realteilungsgrundsätzen

  • rewis.io

    Ausscheiden aus Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsgütern folgt Realteilungsgrundsätzen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausscheiden aus Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsgütern folgt Realteilungsgrundsätzen

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung des Ausscheidens eines Mitunternehmers gegen Sachwertabfindung aus dem mitunternehmerischen Vermögen

  • datenbank.nwb.de

    Ausscheiden aus Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsgütern folgt Realteilungsgrundsätzen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Realteilung bei Ausscheiden aus Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsgütern

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausscheiden aus Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsgütern folgt Realteilungsgrundsätzen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Buchwertfortführung bei Ausscheiden aus Personengesellschaft gegen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfahrensaussetzung - wegen eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausscheiden aus Mitunternehmerschaft - gegen Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsgütern

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Buchwertfortführung bei Ausscheiden aus Personengesellschaft gegen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Buchwertfortführung bei Ausscheiden aus Personengesellschaft gegen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Realteilung und Buchwertfortführung bei Ausscheiden aus Personengesellschaft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gewinnneutraler Ausstieg von Gesellschaftern aus der Personengesellschaft erleichtert

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Gewinnneutrale Realteilung auch bei Ausscheiden eines Mitunternehmers gegen Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsgütern

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gewinnneutraler Ausstieg von Gesellschaftern aus der Personengesellschaft erleichtert

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Realteilung auch mit Einzelwirtschaftsgütern

  • datev.de (Kurzinformation)

    BFH zur Buchwertfortführung bei Ausscheiden aus Personengesellschaft gegen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Jetzt für Alle: Die Sachwertabfindung ist eine Realteilung!

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6 Abs 5 S 3 Nr 1, GG Art 3 Abs 1
    Personengesellschaft, Stille Reserven, Übertragung, Entnahme, Gesellschafter, Ausscheiden

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 257, 324
  • ZIP 2017, 1710
  • ZIP 2017, 49
  • BB 2017, 1647
  • DB 2017, 1427
  • BStBl II 2019, 29
  • NZG 2017, 952
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 17.09.2015 - III R 49/13

    Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät gegen

    Auszug aus BFH, 30.03.2017 - IV R 11/15
    Mit Urteil vom 17. September 2015 III R 49/13 (BFHE 252, 17, BStBl II 2017, 37) hat der BFH davon abweichend das Ausscheiden gegen eine aus einem Teilbetrieb bestehende Abfindung nicht als Veräußerung, sondern als Aufgabe des Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 EStG behandelt und darauf die Regelungen über die Realteilung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG angewendet.

    Dann erhält --wie der BFH in dem Urteil in BFHE 252, 17, BStBl II 2017, 37, Rz 38 ausgeführt hat-- die Bezugnahme des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG auf § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG eine eigenständige Bedeutung und dieser Aufgabetatbestand einen klaren sachlichen Anwendungsbereich.

  • BFH, 16.12.2015 - IV R 8/12

    Steuerneutrale Buchwertfortführung trotz Auswechslung der Mitunternehmer vor

    Auszug aus BFH, 30.03.2017 - IV R 11/15
    a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Dezember 2015 IV R 8/12 (BFHE 252, 141) ausgeführt hat, gibt es keinen allgemeingültigen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine aufgrund einheitlicher Planung in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehende Mehrzahl von Rechtsgeschäften für die steuerliche Beurteilung zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zusammenzufassen und sodann unter den Steuertatbestand zu subsumieren ist.

    Die Verlagerung stiller Reserven in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, an deren Vermögen nur Personen beteiligt sind, die vor der Betriebsaufgabe der Personengesellschaft oder vor dem Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen an dem Vermögen der Personengesellschaft beteiligt waren, entspricht dem Zweck der Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG (BFH-Urteil in BFHE 252, 141, Rz 20).

  • FG Düsseldorf, 04.12.2014 - 14 K 2968/09

    Übertragung von Wirtschaftsgütern einer KG auf Ein-Mann-GmbH & Co. KG des

    Auszug aus BFH, 30.03.2017 - IV R 11/15
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2014  14 K 2968/09 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 4. Dezember 2014 14 K 2968/09 F hat das FG der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Einkünfte der Klägerin auf ... EUR festgestellt.

  • BFH, 18.09.2013 - X R 42/10

    Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft gegen ein sog.

    Auszug aus BFH, 30.03.2017 - IV R 11/15
    a) Die Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist grundsätzlich als Veräußerung des Mitunternehmeranteils durch den Einbringenden an die Personengesellschaft zu verstehen ("tauschähnlicher Vorgang", vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1987 IV R 93/85, BFHE 151, 181, BStBl II 1988, 374; vom 21. Juni 1994 VIII R 5/92, BFHE 174, 451, BStBl II 1994, 856, und vom 18. September 2013 X R 42/10, BFHE 242, 489, BStBl II 2016, 639).

    Demzufolge entsteht nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage durch die Einbringung eines Mitunternehmeranteils unter Wahl der Buchwertfortführung kein Veräußerungsgewinn, wenn der Einbringende nur Gesellschaftsrechte oder aber neben den Gesellschaftsrechten andere Gegenleistungen erhält und die Summe der Gutschrift auf einem Kapitalkonto der Personengesellschaft und des gemeinen Werts der Gegenleistung den Buchwert des eingebrachten Mitunternehmeranteils nicht übersteigt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 242, 489, BStBl II 2016, 639).

  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Auszug aus BFH, 30.03.2017 - IV R 11/15
    Das FA beantragt zunächst, das hiesige Verfahren im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Az. 2 BvL 8/13 anhängige Verfahren nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) ruhend zu stellen oder in entsprechender Anwendung des § 74 FGO auszusetzen.

    Über das unter dem Az. 2 BvL 8/13 beim BVerfG anhängige Verfahren ist noch nicht entschieden.

  • BFH, 09.07.2015 - IV R 19/12

    Einbeziehung eines negativen Kapitalkontos in die Berechnung des

    Auszug aus BFH, 30.03.2017 - IV R 11/15
    a) Scheidet ein Mitunternehmer aus der Mitunternehmerschaft gegen Erhalt einer Abfindung aus, wird dieser Vorgang nach ständiger Rechtsprechung als Veräußerung des Mitunternehmeranteils an die verbleibenden Mitunternehmer beurteilt und erfüllt den Tatbestand des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1996 IV R 77/93, BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180, und vom 9. Juli 2015 IV R 19/12, BFHE 249, 555, BStBl II 2015, 954).
  • BFH, 12.12.1996 - IV R 77/93

    Ausscheiden eines Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 30.03.2017 - IV R 11/15
    a) Scheidet ein Mitunternehmer aus der Mitunternehmerschaft gegen Erhalt einer Abfindung aus, wird dieser Vorgang nach ständiger Rechtsprechung als Veräußerung des Mitunternehmeranteils an die verbleibenden Mitunternehmer beurteilt und erfüllt den Tatbestand des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1996 IV R 77/93, BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180, und vom 9. Juli 2015 IV R 19/12, BFHE 249, 555, BStBl II 2015, 954).
  • BFH, 09.06.2010 - II B 154/09

    Aussetzung des Klageverfahrens wegen des Verfahrens vor dem BVerfG zum SolZG 2007

    Auszug aus BFH, 30.03.2017 - IV R 11/15
    Eine Aussetzung des Klageverfahrens entsprechend § 74 FGO kann auch dann geboten sein, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, u.a. Beschlüsse vom 1. August 2012 IV R 55/11, und vom 9. Juni 2010 II B 154/09, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 10.04.2013 - I R 80/12

    BVerfG-Vorlage: Fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen

    Auszug aus BFH, 30.03.2017 - IV R 11/15
    b) Der I. Senat des BFH hat mit Beschluss vom 10. April 2013 I R 80/12 (BFHE 241, 483, BStBl II 2013, 1004) eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt, als hiernach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich ist.
  • BFH, 19.09.2012 - IV R 11/12

    Keine Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem

    Auszug aus BFH, 30.03.2017 - IV R 11/15
    Denn die eingebrachten Auslandsbeteiligungen gehörten bereits als Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen zum Betriebsvermögen der Klägerin, so dass die Übertragung auf die Klägerin gegen Buchung auf einem Kapitalkonto des Beigeladenen (zur Qualifizierung s. unter III.2.b) nicht einmal als Einlage anzusehen war (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2012 IV R 11/12, BFHE 239, 76, Rz 14).
  • BFH, 21.06.1994 - VIII R 5/92

    Identität erhaltende Umwandlung - Sonderbetriebsvermögen

  • BFH, 29.10.1987 - IV R 93/85

    Zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Entnahmevorgängen bei Umwandlung in eine

  • BFH, 01.08.2012 - IV R 55/11

    Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Klärung einer möglichen

  • BFH, 06.08.2019 - VIII R 12/16

    Auflösung einer positiven Ergänzungsrechnung anlässlich der Veräußerung eines

    Zwar kann auch aufgrund der Einbringung für M ein --ebenfalls als Veräußerungsgewinn des M i.S. des § 16 EStG festzustellender (BFH-Urteile vom 30.03.2017 - IV R 11/15, BFHE 257, 324, BStBl II 2019, 29, Rz 32; in BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 25)-- Einbringungsgewinn gemäß § 24 Abs. 3 Sätze 1 und 3 UmwStG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG entstehen, wenn in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich einer Ergänzungsrechnung des M für die eingebrachten Wirtschaftsgüter höhere Werte als die bisherigen Buchwerte angesetzt werden (BFH-Urteil in BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599, unter 1.; in BFHE 257, 324, BStBl II 2019, 29, Rz 32).
  • BFH, 01.03.2018 - IV R 38/15

    Eigenes Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes während des Bestehens einer

    Als Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 Abs. 1 EStG gilt dabei auch ein sog. Einbringungsgewinn i.S. des § 24 UmwStG, denn die Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist grundsätzlich als Veräußerung des Mitunternehmeranteils durch den Einbringenden an die Personengesellschaft i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu verstehen ("tauschähnlicher Vorgang", vgl. BFH-Urteil vom 30. März 2017 IV R 11/15, BFHE 257, 324, Rz 31 f.).

    Demzufolge entsteht nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage durch die Einbringung eines Mitunternehmeranteils unter Wahl der Buchwertfortführung kein Veräußerungsgewinn, wenn der Einbringende nur Gesellschaftsrechte oder aber neben den Gesellschaftsrechten andere Gegenleistungen von der Personengesellschaft erhält und die Summe der Gutschrift auf einem Kapitalkonto der Personengesellschaft und des gemeinen Werts der Gegenleistung den Buchwert des eingebrachten Mitunternehmeranteils nicht übersteigt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 257, 324, Rz 32).

  • BFH, 23.11.2021 - VIII R 14/19

    Zur Zurechnung eines aus einer Sperrfristverletzung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG

    Die Fortführung der Buchwerte (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG) in den freiberuflichen Einzelpraxen der Klägerin und der Beigeladenen war zwingend (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG, sowie z.B. BFH-Urteile vom 16.12.2015 - IV R 8/12, BFHE 252, 141, BStBl II 2017, 766, und vom 30.03.2017 - IV R 11/15, BFHE 257, 324, BStBl II 2019, 29).

    Eine etwaige Verlagerung stiller Reserven infolge einer im Rahmen der Realteilung erfolgten Kapitalkontenanpassung steht der Buchwertfortführung nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 257, 324, BStBl II 2019, 29, Rz 42 und 43).

    eee) Schließlich folgt auch aus den Entscheidungen des IV. Senats (BFH-Urteile in BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24, und in BFHE 257, 324, BStBl II 2019, 29) kein anderes Ergebnis.

    Auch aus der Formulierung im Urteil in BFHE 257, 324, BStBl 2019, 29 (Rz 35) nach der die für die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Realteilung geltenden besonderen Bedingungen allein in § 16 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG geregelt sind, folgt nicht, dass eine vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel abweichende, auf die Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG gestützte Zurechnung des Gewinns gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG in den Fällen der Betriebsveräußerung während der Sperrfrist ausgeschlossen ist.

  • BFH, 02.10.2018 - IV R 24/15

    Aktivierung des bei Veräußerung eines GmbH-Anteils vorbehaltenen

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Sachwertabfindung in einem Teilbetrieb, einem Mitunternehmeranteil oder in einzelnen Wirtschaftsgütern besteht (BFH-Urteile vom 17. September 2015 III R 49/13, BFHE 252, 17, BStBl II 2017, 37; vom 30. März 2017 IV R 11/15, BFHE 257, 324, BStBl II 2019, 29; in BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24).

    Denn die Verlagerung stiller Reserven in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, an deren Vermögen nur Personen beteiligt sind, die vor der Betriebsaufgabe der Personengesellschaft oder vor dem Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen an dem Vermögen der Personengesellschaft beteiligt waren, entspricht dem Zweck der Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG (BFH-Urteile vom 16. Dezember 2015 IV R 8/12, BFHE 252, 141, BStBl II 2017, 766, und in BFHE 257, 324, BStBl II 2019, 29).

  • FG Düsseldorf, 19.04.2018 - 15 K 1187/17

    Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG bei unentgeltlicher Übertragung eines

    Soweit einige Stimmen in der Literatur kritisieren, dass eine einheitliche Auslegung der Begriffe im Anwendungsbereich der §§ 6 Abs. 3 EStG und 16 EStG nicht mehr möglich sei ( Wacker , a.a.O., § 6 Rn. 15; Kulosa , a.a.O., § 6 Rn. 650), so ist dem zu entgegnen, dass die Begrifflichkeiten auch bislang schon seitens des BFH aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtungen der Normen (§ 6 Abs. 3 EStG: Erleichterung der Rechtsnachfolge, § 16 EStG: ermäßigte Besteuerung bei der Zusammenballung von Einkünften) im Hinblick auf die sog. Gesamtplan-Rechtsprechung (dazu BFH, Urteil vom 09.11.2011 X R 60/09, BStBl II 2012, 638) unterschiedlich ausgelegt werden (vgl. nur BFH, Urteil vom 02.08.2012 IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053; vom 09.12.2014 IV R 29/14, BFH/NV 2015, 415; vom 30.03.2017 IV R 11/15, BFH/NV 2017, 1125).
  • FG München, 27.10.2023 - 8 K 797/22

    Fehlerhaftes Ansetzen von Kapitalvermögen bei Einkommenssteuerbescheid

    Es gibt zudem keinen allgemeingültigen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine aufgrund einheitlicher Planung in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehende Mehrzahl von Rechtsgeschäften für die steuerliche Beurteilung zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zusammenzufassen und sodann unter den Steuertatbestand zu subsumieren ist (vgl. BFH-Urteile vom 25.08.2009 IX R 60/07, BFHE 226, 252, BStBl II 2009, 999, Rn. 15; vom 16.12.2015 IV R 8/12, BFHE 252, 141, BStBl II 2017, 766, Rn. 16; vom 30.03.2017 IV R 11/15, BFHE 257, 324, BStBl II 2019, 29 Rn. 27).

    Es sind vielmehr grundsätzlich die Rechtsgeschäfte für sich zugrunde zu legen, wie sie sich zivilrechtlich ereignet haben (BFH-Urteil vom 30.03.2017 IV R 11/15, BFHE 257, 324, BStBl II 2019, 29, Rn. 26 f., 29).

  • FG Nürnberg, 21.02.2018 - 4 K 1425/15

    Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erfüllt das Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer fortbestehenden Gesellschaft gegen eine Sachwertabfindung in Gestalt eines Teilbetriebs unmittelbar die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17.09.2015 III R 49/13, BStBl II 2017, 37; vom 30.03.2017 IV R 11/15, BFH/NV 2017, 1125; BMF-Schreiben vom 20.12.2016, BStBl I 2017, 36).

    § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG findet auf diese Vorgänge keine Anwendung, denn selbst wenn die dortige Voraussetzung einer Minderung von Gesellschaftsrechten auch den Fall des Ausscheidens aus der Personengesellschaft umfassen sollte, wäre die Regelung in § 16 Abs. 2 und Abs. 3 EStG die speziellere, genau auf den Fall des Ausscheidens bezogene Norm (BFH-Urteil vom 30.03.2017 IV R 11/15, BFH/NV 2017, 1125).

    Zweckwidrigen Übertragungen wird durch die Sperrfristregelung in § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG entgegengewirkt (BFH-Urteil vom 30.03.2017 IV R 11/15, BFH/NV 2017, 1125).

  • BFH, 19.09.2019 - IV R 50/16

    Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Aufgabe des Anteils an einer

    a) Scheidet ein Kommanditist mit negativem Kapitalkonto ohne Abfindung --also unentgeltlich (vgl. BFH-Urteil vom 14.01.2010 - IV R 13/06, Rz 17, m.w.N.)-- aus einer KG aus, ergibt sich in Höhe dieses Kapitalkontos ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn, wenn der Kommanditist das negative Kapitalkonto nicht ausgleichen muss (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30.03.2017 - IV R 3/15, Rz 35 und 41, dort u.a. anknüpfend an den Wortlaut des § 52 Abs. 24 Satz 3 EStG in der gegenwärtig geltenden Fassung im übergeordneten Sinne als "Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 EStG" bezeichnet; näher zur Abgrenzung von "Veräußerung" und "Aufgabe" eines Mitunternehmeranteils bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft BFH-Urteile vom 09.07.2015 - IV R 19/12, BFHE 249, 555, BStBl II 2015, 954, Rz 16; vom 17.09.2015 - III R 49/13, BFHE 252, 17, BStBl II 2017, 37, Rz 26 und 35; vom 30.03.2017 - IV R 11/15, BFHE 257, 324, BStBl II 2019, 29, Rz 35).
  • FG Hessen, 31.03.2022 - 8 K 589/20

    Berücksichtigung übertragener Wirtschaftsgüter nach den Grundsätzen einer

    Rechtsfolge der Realteilung ist in beiden Fällen die (zwingende) Buchwertfortführung des übertragenen Vermögens ("unechte Realteilung", vgl. BFH, Urteile vom 17. September 2015, III R 49/13, BStBl II 2017, Seite 37; vom 30. März 2017, IV R 11/15, BStBl II 2019, Seite 29).

    Maßgeblich ist daher allein, ob das Wirtschaftsgut (betrieblich) fortgenutzt wird (so unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung: BFH, Urteil vom 30. März 2017, IV R 11/15, BStBl. II 2019, Seite 29).

    ee) Die spätere Einziehung durch die B-AG erfüllt auch nicht den Tatbestand der Entnahme, bzw. Veräußerung im Sinne des § 16 Abs. 5 EStG (vgl. BFH, Urteil vom 30. März 2017, IV R 11/15, BFH/NV 2017, Seite 1125), da es an einer "zweckwidrigen" Übertragung fehlt.

  • FG Hessen, 31.03.2022 - 8 K 590/20

    Berücksichtigung übertragener Wirtschaftsgüter nach den Grundsätzen einer

    Rechtsfolge der Realteilung ist in beiden Fällen die (zwingende) Buchwertfortführung des übertragenen Vermögens ("unechte Realteilung", vgl. BFH, Urteile vom 17. September 2015, III R 49/13, BStBl II 2017, Seite 37; vom 30. März 2017, IV R 11/15, BStBl II 2019, Seite 29).

    Maßgeblich ist daher allein, ob das Wirtschaftsgut (betrieblich) fortgenutzt wird (so unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung: BFH, Urteil vom 30. März 2017, IV R 11/15, BStBl. II 2019, Seite 29).

    (e) Die spätere Einziehung durch die Beigeladene erfüllt auch nicht den Tatbestand der Entnahme, bzw. Veräußerung im Sinne des § 16 Abs. 5 EStG (vgl. BFH, Urteil vom 30. März 2017, IV R 11/15, BFH/NV 2017, Seite 1125), da es an einer "zweckwidrigen" Übertragung fehlt.

  • FG Sachsen-Anhalt, 11.04.2019 - 1 K 1280/15

    Aufteilung eines im Zuge einer Realteilung auf der Ebene der Gesellschaft

  • FG München, 29.09.2020 - 5 K 2870/19

    Wertpapiereigenschaft von Xetra-Gold

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