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   BFH, 27.02.2019 - I R 73/16   

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https://dejure.org/2019,12393
BFH, 27.02.2019 - I R 73/16 (https://dejure.org/2019,12393)
BFH, Entscheidung vom 27.02.2019 - I R 73/16 (https://dejure.org/2019,12393)
BFH, Entscheidung vom 27. Februar 2019 - I R 73/16 (https://dejure.org/2019,12393)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AStG § 1 Abs 1, AStG § 1 Abs 4, KStG § 8b Abs 3 S 3, VtrRKonvG Art 31 Abs 1, OECDMustAbk Art 3 Abs 2, OECDMustAbk Art 9 Abs 1, DBA BEL Art 3 Abs 2, DBA BEL Art 9, KStG VZ 2005
    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Ausbuchung einer unbesichert im Konzern begebenen Darlehensforderung

  • Bundesfinanzhof

    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Ausbuchung einer unbesichert im Konzern begebenen Darlehensforderung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 AStG vom 16.05.2003, § 1 Abs 4 AStG vom 16.05.2003, § 8b Abs 3 S 3 KStG 2002, Art 31 Abs 1 VtrRKonvG, Art 3 Abs 2 OECDMustAbk
    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Ausbuchung einer unbesichert im Konzern begebenen Darlehensforderung

  • IWW

    § 1 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz), § 1 Abs. 1 AStG, § ... 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 17 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG, § 1 Abs. 4 AStG, §§ 13, 15, 18, 21 des Einkommensteuergesetzes, § 8a Abs. 1 KStG 2002, § 1 AStG, Art. 9 DBA-Belgien, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, Art. 3 Abs. 2 DBA-Belgien, Art. 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen betrieblich veranlassten Darlehen und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Einlagen bei Unterbleiben fremdüblicher Besicherung

  • Betriebs-Berater

    Rechtsprechungsänderung zur sog. Sperrwirkung nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen betrieblich veranlassten Darlehen und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Einlagen bei Unterbleiben fremdüblicher Besic...

  • rewis.io

    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Ausbuchung einer unbesichert im Konzern begebenen Darlehensforderung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Ausbuchung einer unbesichert im Konzern begebenen Darlehensforderung

  • pwc.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Ausbuchung einer unbesichert im Konzern begebenen Darlehensforderung

  • rechtsportal.de

    Abgrenzung zwischen betrieblich veranlassten Darlehen und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Einlagen bei Unterbleiben fremdüblicher Besicherung

  • datenbank.nwb.de

    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Ausbuchung einer unbesichert im Konzern begebenen Darlehensforderung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Einkünftekorrektur bei gewinnmindernder Ausbuchung einer im Konzern begebenen unbesicherten Darlehensforderung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Ausbuchung einer unbesichert im Konzern begebenen Darlehensforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Rechtsprechungsänderung zur sog. Sperrwirkung nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Organschaft - und der Streit ums zugerechnete Einkommen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die unbesicherte Darlehensvergabe an eine ausländische Konzerntochter - und ihre Ausbuchung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rechtsprechungsänderung zur sog. Sperrwirkung nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Einkünftekorrekturen nach § 1 Abs. 1 AStG

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsprechungsänderung zur sog. Sperrwirkung nach dem OECD-MustAbk

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Rechtsprechungsänderung zur sog. Sperrwirkung nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Sperrwirkung nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Änderung der Rechtsprechung zur DBA-Sperrwirkung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechungsänderung zur Sperrwirkung des abkommensrechtlichen Fremdvergleichsgrundsatzes

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechungsänderung zur Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 OECD-MA

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Korrekturen bei konzerninternen Finanzierungen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechungsänderung zur sog. Sperrwirkung nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk

  • pwc.de (Kurzinformation)

    DBA-Sperrwirkung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung zur DBA-Sperrwirkung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    DBA-Sperrwirkung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Fremdüblichkeit der (nicht) Besicherung von konzerninternen Darlehen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Sperrwirkung von DBA-Normen gegenüber der Einkünftekorrektur nach § 1 AStG bei Teilwertabschreibungen

Besprechungen u.ä. (3)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Konzernfinanzierungen: Rechtsprechungsänderung zur sog. Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 OECD-MA

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsprechungsänderung zur sog. Sperrwirkung nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsprechungsänderung bei der Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG, DBA-Sperrwirkung und Konzernrückhalt

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AStG § 1 Abs 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 2 S 2, OECDMustAbk Art 9 Abs 1
    Teilwertabschreibung, Darlehen, Tochtergesellschaft, Fremdvergleich, Sicherung, Doppelbesteuerung, Sperrwirkung

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Neue Maßstäbe für den Fremdvergleich?" von StB Dr. Oliver Heinsen und StB Prof. Dr. Gerrit Adrian, Wpg 2019, 854 - 860

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 263, 525
  • ZIP 2019, 1066
  • BB 2019, 1327
  • DB 2019, 1120
  • BStBl II 2019, 394
  • NZG 2019, 794
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 24.06.2015 - I R 29/14

    Sperrwirkung von Art. IV DBA-Großbritannien 1964 gegenüber Einkünftekorrektur

    Auszug aus BFH, 27.02.2019 - I R 73/16
    Der Topos des sog. Konzernrückhalts beschreibt lediglich den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen der Unternehmensverflechtung und bringt die Üblichkeit zum Ausdruck, innerhalb eines Konzerns Kreditansprüche nicht wie unter Fremden abzusichern (insoweit entgegen Senatsurteile vom 24. Juni 2015 I R 29/14, BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258, und vom 29. Oktober 1997 I R 24/97, BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573, unter II.3.d).

    Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 DBA-Belgien 1967) beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf (entgegen Senatsurteile vom 24. Juni 2015 I R 29/14, BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258, und vom 17. Dezember 2014 I R 23/13, BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261).

    Soweit den Urteilen des Senats vom 24. Juni 2015 I R 29/14 (BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258) sowie in BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573, unter II.3.d, Abweichendes zu entnehmen ist, wird hieran nicht festgehalten.

    Demgemäß schließt der sog. Konzernrückhalt weder aus, dass ein Darlehen wertlos und damit auf den geringeren Teilwert abgeschrieben wird, noch hat er bei der im anhängigen Verfahren zu beurteilenden verzichtsbedingten Ausbuchung des Darlehensanspruchs zur Folge, dass diese durch den Ansatz einer verdeckten Einlage in Höhe des Nominalbetrags des Darlehensverzichts ausgeglichen wird (vgl. Senatsurteile in BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258; vom 12. April 2017 I R 36/15, BFH/NV 2018, 58, Rz 22).

    (3) Die Einkünfteminderung ist weiterhin i.S. von § 1 AStG durch ("dadurch") die fehlende Besicherung eingetreten (noch offen gelassen in Senatsurteilen in BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258, Rz 16, und in BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261, Rz 15).

    Der Senat hat zwar bisher das Merkmal der Bedingung im Falle der Darlehensgewährung allein auf den vereinbarten Zinssatz --i.S. einer Preiskorrektur-- beschränkt (Senatsurteile in BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258, und in BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261).

  • BFH, 17.12.2014 - I R 23/13

    Sperrwirkung von Art. 9 Abs. 1 DBA-USA 1989 gegenüber Einkünftekorrektur nach § 1

    Auszug aus BFH, 27.02.2019 - I R 73/16
    Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 DBA-Belgien 1967) beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf (entgegen Senatsurteile vom 24. Juni 2015 I R 29/14, BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258, und vom 17. Dezember 2014 I R 23/13, BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261).

    a) Demgemäß bedarf es auch bei der Beurteilung von Kapitalüberlassungen zwischen verbundenen Unternehmen der Abgrenzung, ob das zugeführte Kapital dauerhaft in das Vermögen der empfangenden Gesellschaft übergehen sollte und eine Rückzahlung nicht beabsichtigt war (BFH-Urteil vom 6. November 2003 IV R 10/01, BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416) oder ob die Beteiligten --im Sinne einer ernstlichen Abrede-- von der Überlassung von Kapital auf Zeit ausgegangen sind und davon ausgehen konnten, dass der Darlehensvertrag durchgeführt, insbesondere also das Darlehen zurückgezahlt wird (dazu Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 I R 23/13, BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261, Rz 26).

    (1) Das Darlehensverhältnis zwischen der A GmbH und der B N.V. ist eine solche Geschäftsbeziehung, zu deren Bedingungen die Nichtbesicherung der Ansprüche gehört (noch offen gelassen im Senatsurteil in BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261, Rz 15).

    (3) Die Einkünfteminderung ist weiterhin i.S. von § 1 AStG durch ("dadurch") die fehlende Besicherung eingetreten (noch offen gelassen in Senatsurteilen in BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258, Rz 16, und in BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261, Rz 15).

    Der Senat hat zwar bisher das Merkmal der Bedingung im Falle der Darlehensgewährung allein auf den vereinbarten Zinssatz --i.S. einer Preiskorrektur-- beschränkt (Senatsurteile in BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258, und in BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261).

  • BFH, 29.10.1997 - I R 24/97

    VGA bei Darlehensverträgen

    Auszug aus BFH, 27.02.2019 - I R 73/16
    Einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs ist dabei nicht die Qualität unverzichtbarer Tatbestandsvoraussetzungen beizumessen (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Oktober 1997 I R 24/97, BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573, unter II.2.).

    Der Topos des sog. Konzernrückhalts beschreibt lediglich den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen der Unternehmensverflechtung und bringt die Üblichkeit zum Ausdruck, innerhalb eines Konzerns Kreditansprüche nicht wie unter Fremden abzusichern (insoweit entgegen Senatsurteile vom 24. Juni 2015 I R 29/14, BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258, und vom 29. Oktober 1997 I R 24/97, BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573, unter II.3.d).

    Diese sind vielmehr --worauf der Senat mit Urteil vom 29. Oktober 1997 I R 24/97 (BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573, unter II.2.) ausdrücklich hingewiesen hat-- indiziell zu würdigen (gl.A. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2014 IV R 15/11, BFHE 247, 410, BStBl II 2015, 267, Rz 24 ff.).

    Soweit den Urteilen des Senats vom 24. Juni 2015 I R 29/14 (BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258) sowie in BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573, unter II.3.d, Abweichendes zu entnehmen ist, wird hieran nicht festgehalten.

    Dies schließt es andererseits --wie erläutert-- aber nicht aus, auch ertragsteuerrechtlich von einer ernstlichen, d.h. betrieblich veranlassten Darlehensabrede auszugehen (Senatsurteil in BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573, zu II.2.).

  • EuGH, 31.05.2018 - C-382/16

    Hornbach-Baumarkt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus BFH, 27.02.2019 - I R 73/16
    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --früher: Europäischer Gerichtshof-- (EuGH) stellt eine Regelung wie diejenige des § 1 Abs. 1 AStG eine zur Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 325, 1) dar (jetzt Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47; EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt vom 31. Mai 2018 C-382/16, EU:C:2018:366, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2018, 580).

    (1) Auszugehen ist hierbei davon, dass die genannten wirtschaftlichen Gründe (hier: "gewisse" Finanzierungsverantwortung der A GmbH für B N.V.; Partizipation an deren Erfolg z.B. über Gewinnausschüttungen) nach dem EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt (EU:C:2018:366, HFR 2018, 580) nicht im Sinne eines Automatismus dazu führen, dass die Wahrung der territorialen Besteuerungsrechte der Mitgliedstaaten (durchgängig) verdrängt werden.

    Welche Weiterungen sich hieraus für unentgeltliche Garantie- und Patronatserklärungen ergeben, die dem EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt (EU:C:2018:366, HFR 2018, 580) zugrunde lagen, bedarf vorliegend bereits deshalb keiner weiteren Erörterung, weil Verpflichtungen der zuletzt genannten Art mit keiner Änderung des Vermögens- und Liquiditätsstatus der betroffenen Gesellschaften einhergehen, wohingegen die im anhängigen Verfahren zu beurteilenden Verzichtserklärungen --gleich der Leistung einer Einlage-- bis zum Eintritt des Besserungsfalls auf einen Kapitalverlust, jedenfalls aber auf einen Kapitaltransfer gerichtet waren.

  • BFH, 21.12.1994 - I R 65/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei beschränkt steuerpflichtigen

    Auszug aus BFH, 27.02.2019 - I R 73/16
    Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung sind hierbei neben der fehlenden Konzernüblichkeit der Anspruchsbesicherung (dazu Senatsurteil vom 21. Dezember 1994 I R 65/94, BFHE 176, 571) vor allem die sonstigen Umstände des Vertragsschlusses (z.B. berechtigte Ertragserwartungen des Kreditnehmers, Einfluss des Kreditgebers auf dessen Geschäftstätigkeit, grundsätzliche Bereitschaft, die kreditnehmende Gesellschaft im Geschäftsverkehr nach außen zu stützen) indiziell mit Rücksicht darauf zu würdigen, ob --trotz des nicht fremdüblichen Verzichts auf die Einräumung einer werthaltigen Sicherung der Darlehensansprüche-- die Beteiligten von einer Kapitalüberlassung auf Zeit und damit insbesondere von der Rückzahlung des Kreditkapitals ausgegangen sind und bei objektiver Würdigung ausgehen konnten.

    Soweit der bisherigen Rechtsprechung des Senats entnommen werden konnte, dass allein in den Einflußnahmemöglichkeiten des beherrschenden Gesellschafters auf den Darlehensnehmer eine fremdübliche (werthaltige) Besicherung des Rückzahlungsanspruchs im Sinne einer aktiven Einstandsverpflichtung zu sehen ist, hält er hieran --wie bereits erläutert-- nicht fest (insoweit entgegen Senatsurteil in BFHE 176, 571).

  • FG Düsseldorf, 10.11.2015 - 6 K 2095/13

    Steuerliche Abzugsfähigkeit einer Teilwertabschreibung bzw. eines Aufwands aus

    Auszug aus BFH, 27.02.2019 - I R 73/16
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. November 2015  6 K 2095/13 K aufgehoben.

    Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg (Urteil des Finanzgerichts --FG-- Düsseldorf vom 10. November 2015  6 K 2095/13 K, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 553).

  • BFH, 15.10.1997 - I R 58/93

    Gesellschafter-Verzicht auf Pensionszusage

    Auszug aus BFH, 27.02.2019 - I R 73/16
    Der Einlagewert bestimmt sich vielmehr nach dem Teilwert des Forderungsanteils, auf den verzichtet wurde, im Streitfall mithin --nach den Feststellungen der Vorinstanz-- auf null EUR (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307; sowie nachfolgende Senatsurteile vom 15. Oktober 1997 I R 23/93, BFH/NV 1998, 826; I R 58/93, BFHE 184, 432, BStBl II 1998, 305; I R 103/93, BFH/NV 1998, 572; vom 28. November 2001 I R 30/01, BFH/NV 2002, 677).
  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Auszug aus BFH, 27.02.2019 - I R 73/16
    Der Einlagewert bestimmt sich vielmehr nach dem Teilwert des Forderungsanteils, auf den verzichtet wurde, im Streitfall mithin --nach den Feststellungen der Vorinstanz-- auf null EUR (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307; sowie nachfolgende Senatsurteile vom 15. Oktober 1997 I R 23/93, BFH/NV 1998, 826; I R 58/93, BFHE 184, 432, BStBl II 1998, 305; I R 103/93, BFH/NV 1998, 572; vom 28. November 2001 I R 30/01, BFH/NV 2002, 677).
  • BFH, 28.11.1990 - X R 109/89

    GbR - Gesellschaftszweck - Verzinsliches Darlehn - Steuerermäßigung -

    Auszug aus BFH, 27.02.2019 - I R 73/16
    Auch die Rechtsprechung teilt diese Ansicht (z.B. Senatsurteil vom 7. September 2016 I R 11/14, BFH/NV 2017, 165, Rz 21, im Zusammenhang mit einem "weitergeleiteten Konzerndarlehen" und § 8a Abs. 1 KStG 2002 n.F.; BFH-Urteile vom 16. Dezember 1998 X R 139/95, BFH/NV 1999, 780, und vom 28. November 1990 X R 109/89, BFHE 163, 264, BStBl II 1991, 327).
  • BFH, 16.12.1998 - X R 139/95

    Anschaffungskosten bei Darlehensübernahme zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 27.02.2019 - I R 73/16
    Auch die Rechtsprechung teilt diese Ansicht (z.B. Senatsurteil vom 7. September 2016 I R 11/14, BFH/NV 2017, 165, Rz 21, im Zusammenhang mit einem "weitergeleiteten Konzerndarlehen" und § 8a Abs. 1 KStG 2002 n.F.; BFH-Urteile vom 16. Dezember 1998 X R 139/95, BFH/NV 1999, 780, und vom 28. November 1990 X R 109/89, BFHE 163, 264, BStBl II 1991, 327).
  • BFH, 28.11.2001 - I R 30/01

    Verzicht auf Darlehensforderung gegen die Gesellschaft

  • BFH, 27.08.2008 - I R 28/07

    "Geschäftsbeziehung" i.S. des § 1 AStG - erstmalige Anwendung einer

  • BFH, 15.10.1997 - I R 103/93

    Verdeckte Einlage bei Forderungsverzicht

  • BFH, 15.10.1997 - I R 23/93

    Verzicht auf nicht mehr werthaltige Darlehensforderung

  • BFH, 23.06.2010 - I R 37/09

    Geschäftsbeziehung" i. S. des § 1 AStG a. F. - Vergabe eines zinslosen

  • BFH, 11.10.2012 - I R 75/11

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Sperrwirkung von Art. 6 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959

  • BFH, 07.09.2016 - I R 11/14

    Drittvergleich nach § 8a Abs. 1 KStG 2002 n. F. - weitergeleitetes

  • BFH, 12.04.2017 - I R 36/15

    Bewertung eines durch Sacheinlage erworbenen Anteils an einer Kapitalgesellschaft

  • BFH, 18.04.2018 - I R 37/16

    Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei verzinslichen Wertpapieren - Begriff

  • BFH, 11.07.2018 - I R 44/16

    Auslegung von DBA - Lichtdesigner als werkschaffender Künstler

  • BFH, 06.11.2003 - IV R 10/01

    Teilwertabschreibung im Falle einer Betriebsaufspaltung

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

  • BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 3027/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anerkennung eines

  • BFH, 16.10.2014 - IV R 15/11

    Betriebliche Veranlassung von Darlehen einer KG an ihre Kommanditisten

  • BFH, 06.07.2016 - I R 25/14

    Verfassungsmäßigkeit und Reichweite der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung

  • FG Hessen, 10.06.2020 - 4 K 1124/17

    Berücksichtigen einer steuerwirksamen Teilwertabschreibung i.R.d. Feststellung

    Das Verfahren betreffend 2003 ist mit Beschluss vom 9. November 2017 unter Bezugnahme auf das BFH-Verfahren I R 73/16 zum Ruhen gebracht und, nachdem der BFH eine Entscheidung gefällt hatte, mit der er seine Rechtsprechung änderte, wieder aufgenommen worden.

    Soweit der BFH mit Urteil vom 27. Februar 2019 (I R 73/16) davon ausgehe, dass eine fehlende Besicherung des Darlehens als fremdunübliches Merkmal aufzufassen sei, könne dies nicht überzeugen.

    Die Entscheidung des BFH vom 27. Februar 2019 (I R 73/16) sei mit Blick auf die Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 OECD-MA auch nicht überzeugend, weil zusätzliche Bedingungen für die Anerkennung eines Ausfalls einer Darlehensforderung aufgestellt würden, die weit über das hinausgehen, was die Besteuerung im Verhältnis zwischen fremden Dritten einfordern.

    Auf der Grundlage der hier einschlägigen neueren Rechtsprechung des BFH, die dieser mit Urteil vom 27. Februar 2019 (I R 73/16) eingeläutet habe, ergebe sich nichts anderes, zumal der BFH in den Parallelentscheidungen (I R 41/17 und I R 81/17) die neue Rechtsprechung bestätigt habe.

    Bei der Abgrenzung zwischen Fremd- und Eigenmitteln ist darauf abzustellen, ob das zugeführte Kapital dauerhaft in das Vermögen der empfangenden Gesellschaft übergehen sollte und eine Rückzahlung nicht beabsichtigt war oder ob die Beteiligten im Sinne einer ernstlichen Abrede von der Überlassung von Kapital auf Zeit ausgegangen sind und davon ausgehen konnten, dass der Darlehensvertrag durchgeführt, insbesondere also das Darlehen zurückgezahlt wird (BFH-Urteil vom 27. Februar 2019 I R 73/16, BStBl II 2019, 394).

    Der Konzernrückhalt schließt es nicht aus, dass ein Darlehen wertlos und damit auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben wird (BFH-Urteil vom 27. Februar 2019 I R 73/16, BStBl II 2019, 394).

    Denn der Topos des Konzernrückhalts beschreibt lediglich den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen der Unternehmensverpflichtung und bringt die Üblichkeit zum Ausdruck, innerhalb eines Konzerns Kreditansprüche nicht wie unter Fremden abzusichern (BFH-Urteil vom 27. Februar 2019 I R 73/16, BStBl II 2019, 394; BFH-Urteil vom 27. Februar 2019 I R 51/17, BFHE 264, 292; BFH-Urteil vom 27. Februar 2019 I R 81/17, BFHE 264, 297 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung nach BFH-Urteil vom 24. Juni 2015 I R 29/14, BStBl II 2016, 258 und BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 I R 24/97, BStBl II 1998, 573).

    Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr sind bei Darlehensgeschäften neben Vereinbarungen über die Laufzeit, Art und Weise der Rückzahlung sowie Höhe und Zahlungszeitpunkt der Zinsen üblicherweise auch Vereinbarungen über die zu stellenden Sicherheiten zu rechnen (BFH-Urteil vom 27. Februar 2019 I R 73/16, BStBl II 2019, 304).

    So sieht auch der BFH bei Nichtbesicherung eines Verrechnungskontos eine Abweichung vom Fremdüblichen, weil ein fremder Gläubiger die Darlehensgewährung von der Einräumung werthaltiger Sicherungsrechte abhängig gemacht hätte (BFH-Urteil vom 27. Februar 2019 I R 73/16, BStBl II 2019, 304).

    Diese Rechtsprechung kann entgegen der Ansicht des Beklagten auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil sie, wovon offenbar auch der BFH in seinem Urteil vom 27. Februar 2019 (I R 73/16, BStBl II 2019, 394) ausgeht, grundsätzliche Erwägungen enthält, die auch für den Fall gelten, dass der Vermögens- und Liquiditätsstatus der Muttergesellschaft betroffen ist.

    Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die genannten wirtschaftlichen Gründe im Sinne eines Automatismus dazu führen, dass die Wahrung der territorialen Besteuerungsrechte der Mitgliedstaaten durchgängig verdrängt werden, was sich aus den Formulierungen des EuGH ("kann", "können") ergibt (BFH-Urteil vom 27. Februar 2019 I R 73/16, BStBl II 2019, 394).

    Vielmehr ist im Einzelfall abzuwägen, mit welchem Gewicht die jeweils zu beurteilende Abweichung vom Maßstab des Fremdüblichen in den Territorialitätsgrundsatz und die hierauf gegründete Zuordnung der Besteuerungsrechte eingreift (BFH-Urteil vom 27. Februar 2019 I R 73/16, BStBl II 2019, 394).

    Ein solcher Eingriff, der zur Anwendbarkeit des § 1 AStG führt, ist anzunehmen, wenn die Ausreichung von Fremdkapital eine unzureichende Eigenkapitalausstattung ausgleicht und sie damit zugleich Voraussetzung dafür ist, dass die darlehensempfangene Gesellschaft die ihr zugedachte wirtschaftliche Funktion weiter erfüllen kann (BFH-Urteil vom 27. Februar 2019 I R 73/16, BStBl II 2019, 394).

    Denn dies steht nicht nur einer strukturellen Zuführung von Eigenkapital nahe, sondern hat des Weiteren zur Folge, dass eine unterschiedliche Behandlung von Einlage und Darlehensverzicht mit Rücksicht auf den auch unionsrechtlich anerkannten Geltungsanspruch der Gewinnabgrenzung nach Maßgabe fremdüblicher Bedingungen ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 27. Februar 2019 IR 73/16, BStBl II 2019, 394).

    Dass der BFH mit den hier dargelegten Entscheidungen (BFH-Urteil vom 27. Februar 2019 I R 73/16, BStBl II 2019, 394; BFH-Urteil vom 27. Februar 2019 I R 51/17, BFHE 264, 292; BFH-Urteil vom 27. Februar 2019 I R 81/17, BFHE 264, 297) seine neue Rechtsprechung im Grunde festgelegt hat, wird auch durch eine Äußerung des Vorsitzenden Richters des I. Senats des BFH in der Literatur bestätigt (Wacker, FR 2019, 449).

    Dem Senat erscheint die hier getroffene Entscheidung auch vor dem Hintergrund der bereits zitierten EuGH-Rechtsprechung im sogenannten Hornbach-Fall (EuGH-Urteil vom 31. Mai 2018 C -382/16 - Hornbach-Baumarkt, DStR 2018, 1221) als europarechtskonform, so dass er keine Veranlassung zur Vorlage erkennen kann, zumal das BFH-Urteil vom 27. Februar 2019 (I R 73/16, BStBl II 2019, 394) gerade - zu Recht - für sich in Anspruch nimmt, die Rechtsprechung des EuGH umzusetzen.

  • BFH, 19.06.2019 - I R 32/17

    Einkünftekorrekturen nach § 1 Abs. 1 AStG bei Teilwertabschreibungen auf

    Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA-USA 1989 und Art. 5 DBA-Frankreich 1959, Bestätigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 - I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394).

    Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA-USA 1989 und Art. 5 DBA-Frankreich 1959) beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 - I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394).

    Dabei sind das wirtschaftliche Eigeninteresse und die Finanzierungsverantwortung auf der einen Seite sowie die strukturelle Nähe zur Eigenkapitalausstattung und die Änderung des Vermögens- und Liquiditätsstatus des Darlehensgebers auf der anderen Seite zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 27.02.2019 - I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dem Senatsurteil vom 27.02.2019 - I R 73/16 (BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 21) Bezug genommen.

    Zur Begründung wird wiederum auf das Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 24 ff. Bezug genommen.

    Auch insoweit wird auf das Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 13, 18 Bezug genommen.

    Zur weiteren Begründung wird gleichfalls auf das Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 23 verwiesen.

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 35 ausgeführt, dass dann, wenn die Ausreichung von Fremdkapital durch einen Gesellschafter eine unzureichende Ausstattung der Gesellschaft mit Eigenkapital ausgleicht und diese Finanzierung die Voraussetzung dafür ist, dass die darlehensempfangende Gesellschaft die ihr zugedachte wirtschaftliche Funktion (weiter) erfüllen kann, eine unterschiedliche Behandlung von Einlage und Darlehensverzicht mit Rücksicht auf den unionsrechtlich anerkannten Geltungsanspruch der Gewinnabgrenzung nach Maßgabe fremdüblicher Bedingungen ausgeschlossen ist.

    Der Senat weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass sich der Fremdvergleich an der konkreten darlehensnehmenden (Tochter-)Gesellschaft --und insbesondere deren Ertragssituation-- zu orientieren hat und deshalb die Konzernüblichkeit der fehlenden Anspruchsbesicherung (dazu Senatsurteil vom 21.12.1994 - I R 65/94, BFHE 176, 571) nicht deren Fremdüblichkeit begründen kann (vgl. Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394).

  • BVerfG, 08.11.2023 - 2 BvR 1079/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Auseinandersetzung des

    Zur Begründung nahm der Bundesfinanzhof auf das - durch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. März 2021 - 2 BvR 1161/19 - aufgehobene - Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Februar 2019 - I R 73/16 - (BFHE 263, 525 ) Bezug.

    Auch insoweit werde auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Februar 2019 - I R 73/16 - (BFHE 263, 525 ) Bezug genommen.

    Zur Begründung nahm der Bundesfinanzhof erneut auf sein Urteil vom 27. Februar 2019 (BFHE 263, 525 ) Bezug.

    bb) Der Senat habe in seinem Urteil vom 27. Februar 2019 (BFHE 263, 525 ) ausgeführt, dass dann, wenn die Ausreichung von Fremdkapital durch einen Gesellschafter eine unzureichende Ausstattung der Gesellschaft mit Eigenkapital ausgleiche und diese Finanzierung die Voraussetzung dafür sei, dass die darlehensempfangende Gesellschaft die ihr zugedachte wirtschaftliche Funktion (weiter) erfüllen könne, eine unterschiedliche Behandlung von Einlage und Darlehensausfall mit Rücksicht auf den unionsrechtlich anerkannten Geltungsanspruch der Gewinnabgrenzung nach Maßgabe fremdüblicher Bedingungen ausgeschlossen sei.

    Liege demgegenüber keine rein künstliche Gestaltung vor, müsse das nationale Gericht wirtschaftliche Gründe - sofern solche vorlägen - berücksichtigen und diese im Rahmen einer Abwägung daran messen, mit welchem Gewicht die jeweils zu beurteilende Abweichung vom Maßstab des Fremdüblichen in den Territorialitätsgrundsatz und die hierauf gründende Zuordnung der Besteuerungsrechte eingreife (vgl. Urteil in BFHE 263, 525 ).

    Die Ausführungen des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 27. Februar 2019 - I R 73/16 - (BFHE 263, 525 ), dass eine unterschiedliche Behandlung von Einlage und Darlehensausfall mit Rücksicht auf den unionsrechtlich anerkannten Geltungsanspruch der Gewinnabgrenzung nach Maßgabe fremdüblicher Bedingungen ausgeschlossen sei, gälten für den Streitfall entsprechend.

    Solche wirtschaftlichen Gründe sieht der Bundesfinanzhof - unter Hinweis auf das vom Bundesverfassungsgericht aufgehobene Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Februar 2019 (BFHE 263, 525) - für die Hingabe eines nicht besicherten Darlehens nicht als gegeben an, wenn die Ausreichung von Fremdkapital durch einen Gesellschafter eine unzureichende Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft ausgleiche und diese Finanzierung die Voraussetzung dafür sei, dass die darlehensempfangende Gesellschaft die ihr zugedachte wirtschaftliche Funktion (weiter) erfüllen könne.

    Ähnlich wie bereits in dem - vom Bundesverfassungsgericht aufgehobenen - Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Februar 2019 (BFHE 263, 525) ist nicht verständlich, weshalb der Bundesfinanzhof für den von § 1 Abs. 1 AStG gebotenen Fremdvergleich mit Bedingungen, die "voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten", ohne Weiteres von einer Vollbesicherung der Darlehensgewährung über das Kontokorrentkonto ausgeht.

    Eine rechtliche Grundlage für ein solches Erfordernis legt der Bundesfinanzhof - ebenso wie in dem zwischenzeitlich durch das Bundesverfassungsgericht aufgehobenen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Februar 2019 (BFHE 263, 525) - nicht dar.

  • BFH, 14.08.2019 - I R 21/18

    Teilwertabschreibung auf den Beteiligungsansatz nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG und

    Einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs ist dabei nicht die Qualität unverzichtbarer Tatbestandsvoraussetzungen beizumessen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 - I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394).

    NV: Der Topos des sog. Konzernrückhalts beschreibt lediglich den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen der Unternehmensverflechtung und bringt die Üblichkeit zum Ausdruck, innerhalb eines Konzerns Kreditansprüche nicht wie unter Fremden abzusichern (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 - I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394).

    NV: Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 5 DBA-Frankreich 1959) beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 - I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394).

    NV: § 1 Abs. 1 AStG ist mit dem Recht der EU vereinbar, soweit die Vorschrift die Minderung des Bilanzgewinns aufgrund der Ausbuchung von Darlehensforderungen korrigiert (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 - I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senatsurteils vom 27.02.2019 - I R 73/16 (BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 11 ff.) hingewiesen.

    Auch insofern wird auf die Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 13 verwiesen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senatsurteils in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 21 Bezug genommen.

    Zur Begründung wird wiederum auf das Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 24 ff. Bezug genommen.

    Zur weiteren Begründung wird erneut auf das Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 23 Bezug genommen.

    cc) Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 13, 18 ausgeführt, dass dann, wenn die Ausreichung von Fremdkapital durch einen Gesellschafter eine unzureichende Ausstattung der Gesellschaft mit Eigenkapital ausgleicht und diese Finanzierung die Voraussetzung dafür ist, dass die darlehensempfangende Gesellschaft die ihr zugedachte wirtschaftliche Funktion (weiter) erfüllen kann, eine unterschiedliche Behandlung von Einlage und Darlehensausfall mit Rücksicht auf den unionsrechtlich anerkannten Geltungsanspruch der Gewinnabgrenzung nach Maßgabe fremdüblicher Bedingungen ausgeschlossen ist.

    Hieraus folgt, dass bei Vorliegen einer rein künstlichen Gestaltung eine Korrektur über § 1 Abs. 1 AStG "per se" mit dem Unionsrecht in Einklang steht; liegt demgegenüber keine rein künstliche Gestaltung vor, muss das nationale Gericht wirtschaftliche Gründe --sofern solche vorliegen-- berücksichtigen und diese im Rahmen einer Abwägung daran messen, mit welchem Gewicht die jeweils zu beurteilende Abweichung vom Maßstab des Fremdüblichen in den Territorialitätsgrundsatz und die hierauf gründende Zuordnung der Besteuerungsrechte eingreift (vgl. Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 33).

  • BVerfG, 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Niederlassungsfreiheit beschränkende

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Februar 2019 - I R 73/16 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

    Auf die Revision des Finanzamts hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts mit Revisionsurteil vom 27. Februar 2019 (- I R 73/16 -, BFHE 263, 525) auf und wies die Klage der Beschwerdeführerin ab.

  • BFH, 19.02.2020 - I R 19/17

    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Abschreibung auf

    Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA-Türkei 2011) beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehens- und Zinsforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 - I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394).

    Der Senat kann hierfür offen lassen, ob und inwieweit bereits kein steuerlich anzuerkennendes Darlehen, sondern eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Einlage in das Vermögen der T Ltd. vorlag (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 27.02.2019 - I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, sowie die Folgeurteile des Senats vom 19.06.2019 - I R 5/17, BFH/NV 2020, 183, und I R 54/17, juris).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394 Bezug genommen.

    Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der T Ltd. um ein neu gegründetes Unternehmen handelte, das über kein nennenswertes Anlagevermögen verfügte, und die Besicherung nicht unter dem Gesichtspunkt des sog. Konzernrückhalts entbehrlich war (vgl. wiederum das Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, sowie die Folgeurteile des Senats in BFH/NV 2020, 183; vom 19.06.2019 - I R 54/17, juris; vom 14.08.2019 - I R 14/18, juris).

    Auch insoweit verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394.

    Wie bereits mehrfach entschieden (vgl. Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, sowie die Folgeurteile des Senats in BFH/NV 2020, 183; vom 19.06.2019 - I R 54/17, juris; vom 14.08.2019 - I R 14/18, juris; vom 14.08.2019 - I R 21/18, juris), hält der Senat nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, derzufolge bei Art. 9 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-Musterabkommen --OECD-MustAbk--) nachgebildeten Bestimmungen, zu denen auch der im Streitfall einschlägige Art. 9 Abs. 1 DBA-Türkei 2011 gehört, eine Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG nur dann möglich sein sollte, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis seiner Höhe nach dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhalte (vgl. Senatsurteile vom 17.12.2014 - I R 23/13, BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261, und vom 24.06.2015 - I R 29/14, BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258).

  • BFH, 14.08.2019 - I R 34/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.08.2019 I R 14/18 -

    NV: Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 DBA-Italien 1989) beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 - I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394).

    Im Fall der Ausbuchung einer betrieblich veranlassten Darlehensforderung wäre hingegen --mit dem nämlichen Ergebnis-- die Minderung des Steuerbilanzgewinns nach § 1 Abs. 1 AStG zu neutralisieren (vgl. Senatsurteil vom 27.02.2019 - I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 17 ff.).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senatsurteils in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 21 Bezug genommen.

    Zur Begründung wird wiederum auf das Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 24 ff. Bezug genommen.

    Auch insoweit wird auf das Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 13, 18 Bezug genommen.

    Zur weiteren Begründung wird erneut auf das Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 23 Bezug genommen.

    cc) Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 13, 18 ausgeführt, dass dann, wenn die Ausreichung von Fremdkapital durch einen Gesellschafter eine unzureichende Ausstattung der Gesellschaft mit Eigenkapital ausgleicht und diese Finanzierung die Voraussetzung dafür ist, dass die darlehensempfangende Gesellschaft die ihr zugedachte wirtschaftliche Funktion (weiter) erfüllen kann, eine unterschiedliche Behandlung von Einlage und Darlehensausfall mit Rücksicht auf den unionsrechtlich anerkannten Geltungsanspruch der Gewinnabgrenzung nach Maßgabe fremdüblicher Bedingungen ausgeschlossen ist.

    Hieraus folgt, dass bei Vorliegen einer rein künstlichen Gestaltung eine Korrektur über § 1 Abs. 1 AStG "per se" mit dem Unionsrecht in Einklang steht; liegt demgegenüber keine rein künstliche Gestaltung vor, muss das nationale Gericht wirtschaftliche Gründe --sofern solche vorliegen-- berücksichtigen und diese im Rahmen einer Abwägung daran messen, mit welchem Gewicht die jeweils zu beurteilende Abweichung vom Maßstab des Fremdüblichen in den Territorialitätsgrundsatz und die hierauf gründende Zuordnung der Besteuerungsrechte eingreift (vgl. Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 33).

  • BFH, 19.06.2019 - I R 54/17

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.06.2019 I R 32/17 -

    Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. IV DBA-Großbritannien 1964/1970, Bestätigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 - I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394).

    NV: Art. 9 Abs. 1 OECD-Mustabk (hier: Art. IV DBA-Großbritannien 1964/1970) beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 - I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394).

    Dabei sind das wirtschaftliche Eigeninteresse und die Finanzierungsverantwortung auf der einen Seite sowie die strukturelle Nähe zur Eigenkapitalausstattung und die Änderung des Vermögens- und Liquiditätsstatus des Darlehensgebers auf der anderen Seite zu berücksichtigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 - I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394).

    Im Fall der Ausbuchung einer betrieblich veranlassten Darlehensforderung wäre hingegen --mit dem nämlichen Ergebnis-- die Minderung des Steuerbilanzgewinns nach § 1 Abs. 1 AStG zu neutralisieren (vgl. Senatsurteil vom 27.02.2019 - I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 17 ff.).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dem Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 21 Bezug genommen.

    Zur Begründung wird wiederum auf das Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 24 ff. Bezug genommen.

    Auch insoweit wird auf das Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 13, 18 Bezug genommen.

    Zur weiteren Begründung wird erneut auf das Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 23 Bezug genommen.

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 13, 18 ausgeführt, dass dann, wenn die Ausreichung von Fremdkapital durch einen Gesellschafter eine unzureichende Ausstattung der Gesellschaft mit Eigenkapital ausgleicht und diese Finanzierung die Voraussetzung dafür ist, dass die darlehensempfangende Gesellschaft die ihr zugedachte wirtschaftliche Funktion (weiter) erfüllen kann, eine unterschiedliche Behandlung von Einlage und Darlehensausfall mit Rücksicht auf den unionsrechtlich anerkannten Geltungsanspruch der Gewinnabgrenzung nach Maßgabe fremdüblicher Bedingungen ausgeschlossen ist.

  • BFH, 27.02.2019 - I R 51/17

    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Ausbuchung sowie

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dem Senatsurteil zum Parallelverfahren (vom 27. Februar 2019 - I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 21) Bezug genommen.

    Zur Begründung wird wiederum auf das Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394 (Rz 24 ff.) Bezug genommen.

    Auch insoweit wird auf das Senatsurteil in der Parallelsache (BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 13, 18) Bezug genommen.

  • BFH, 18.12.2019 - I R 72/17

    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Abschreibung auf

    NV: Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA-Polen 2003) beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 - I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394).

    NV: § 1 Abs. 1 AStG ist mit dem Recht der EU vereinbar, soweit die Vorschrift die Minderung des Bilanzgewinns aufgrund der Abschreibung von Darlehensforderungen korrigiert (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 - I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394).

    Entgegen der Auffassung des FG ist jedoch die durch die Teilwertabschreibung eingetretene Minderung des Steuerbilanzgewinns nach § 1 Abs. 1 AStG zu neutralisieren (vgl. Senatsurteil vom 27.02.2019 - I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 17 ff.).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senatsurteils in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 21 Bezug genommen.

    Zur Begründung wird wiederum auf das Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 24 ff. Bezug genommen.

    Auch insoweit wird auf das Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 13, 18 Bezug genommen.

    Zur weiteren Begründung wird erneut auf das Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 23 Bezug genommen.

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 13, 18 ausgeführt, dass dann, wenn die Ausreichung von Fremdkapital durch einen Gesellschafter eine unzureichende Ausstattung der Gesellschaft mit Eigenkapital ausgleicht und diese Finanzierung die Voraussetzung dafür ist, dass die darlehensempfangende Gesellschaft die ihr zugedachte wirtschaftliche Funktion (weiter) erfüllen kann, eine unterschiedliche Behandlung von Einlage und Darlehensausfall mit Rücksicht auf den unionsrechtlich anerkannten Geltungsanspruch der Gewinnabgrenzung nach Maßgabe fremdüblicher Bedingungen ausgeschlossen ist.

  • BFH, 27.02.2019 - I R 81/17

    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei Teilwertabschreibungen auf im Konzern

  • BFH, 14.08.2019 - I R 14/18

    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Abschreibung auf

  • BFH, 19.06.2019 - I R 5/17

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.06.2019 I R 32/17 -

  • BFH, 27.11.2019 - I R 40/19

    Verzicht auf Darlehenszinsen in grenzüberschreitenden Dreieckskonstellationen -

  • BFH, 13.01.2022 - I R 15/21

    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Ausbuchung einer

  • FG München, 06.12.2021 - 7 K 59/19

    Abgewiesene Klage im Streit um Teilwertabschreibungen

  • BFH, 30.09.2020 - I R 76/17

    Besteuerungsbefugnis für Geschäftsführervergütungen und -abfindungen nach dem

  • FG Baden-Württemberg, 23.11.2017 - 3 K 2804/15

    Sperrwirkung aus Art. 9 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 für § 1 AStG 2003 bei

  • FG Köln, 17.05.2017 - 9 K 1361/14

    Feststellung: Keine Anwendung von § 1 Abs. 1 AStG bei Forderungsabschreibung

  • FG Köln, 19.04.2018 - 10 K 2115/16

    Rechtsstreit über eine vorgenommene Gewinnerhöhung wegen nicht anerkannter

  • FG Münster, 15.05.2019 - 13 K 2556/15

    Körperschaftsteuer - Zur Anerkennung eines von einer GmbH an die beherrschende

  • FG Münster, 19.12.2017 - 10 K 3556/13

    Körperschaftsteuer - Gewinnminderungen nach § 8b Abs. 3 S. 7 KStG i.d.F. des JStG

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.06.2022 - 4 K 4039/20

    Gewerbesteuerliches sog. Bankenprivileg und Gesellschafterdarlehen: Unbedingte

  • FG Baden-Württemberg, 27.09.2022 - 6 K 1917/20

    Keine außerbilanzielle Hinzurechnung von Fremdwährungsverlusten aus

  • BFH, 16.12.2020 - I B 1/20

    Keine Zulassung der Revision trotz Divergenz

  • FG Münster, 19.12.2017 - 10 K 3329/13

    Körperschaftsteuer - Unter welchen Voraussetzungen stellen Teilwertabschreibungen

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