Rechtsprechung
   BFH, 07.03.1974 - IV R 196/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,221
BFH, 07.03.1974 - IV R 196/72 (https://dejure.org/1974,221)
BFH, Entscheidung vom 07.03.1974 - IV R 196/72 (https://dejure.org/1974,221)
BFH, Entscheidung vom 07. März 1974 - IV R 196/72 (https://dejure.org/1974,221)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1974,221) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Kameramann - Herstellung eines Films - Künstlerischer Charakter - Getrennte Erfassung von Einkünften - Freiberufliche Tätigkeit - Gewerbliche Tätigkeit - Beurteilung der Tätigkeit - Umstände des Einzelfalles

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 § 18 Abs. 1 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgrenzung gewerblicher von freiberuflicher (künstlerischer) Tätigkeit bei verschiedenartigen Tätigkeiten eines Kameramannes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 111, 522
  • DB 1974, 901
  • BStBl II 1974, 383
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 29.01.1970 - IV R 78/66

    Freie Erfinder - Einkommensteuerliche Behandlung - Einordnung der Einkünfte -

    Auszug aus BFH, 07.03.1974 - IV R 196/72
    Er hat auch weiterhin diese Ansicht vertreten (vgl. das Urteil vom 29. Januar 1970 IV R 78/66, BFHE 98, 176, BStBl II 1970, 319 mit Nachweisen), bei der er verbleibt.

    b) In dem Urteil IV R 78/66 ist auch (mit Nachweisen über die Rechtsprechung) ausgeführt, daß eine getrennte Behandlung der Tätigkeiten dann nicht mehr möglich ist, wenn sich die beiden Tätigkeiten gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, daß der gesamte Betrieb nach der Verkehrsauffassung als einheitlicher anzusehen ist.

    c) Schließlich sind in dem Urteil IV R 78/66 Ausführungen zu der Frage gemacht, als was ein einheitlicher, also nach den oben aufgestellten Grundsätzen nicht aufteilbarer Betrieb mit gemischter Tätigkeit anzusehen ist.

    In dem Urteil IV R 78/66 brauchte die Frage nicht entschieden zu werden.

  • BFH, 28.03.1957 - IV 390/55 U

    Gewerbesteuerpflicht einer freiberuflich und gewerblich ausgeübten Tätigkeit -

    Auszug aus BFH, 07.03.1974 - IV R 196/72
    Dem hat sich der erkennende IV. Senat des BFH in dem Urteil vom 28. März 1957 IV 390/55 U (BFHE 64, 490, BStBl III 1957, 182) angeschlossen.

    Der Senat hatte bereits in dem Urteil IV 390/55 U Bedenken geäußert, ob man, wie dies nach der alten Rechtsprechung geschah, davon ausgehen könne, daß ein Freiberufler zum Gewerbetreibenden werde, wenn der Umsatz aus der gewerblichen Tätigkeit mehr als 1/3 des Gesamtumsatzes betrage, und angedeutet, daß es vielleicht besser sei, auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, während er in dem Urteil vom 16. März 1962 IV 318/59 U (BFHE 75, 89, BStBl III 1962, 302) dagegen wieder darauf abstellte, ob die gewerblichen Einnahmen überwögen oder nicht.

  • BFH, 11.07.1960 - V 96/59 S

    Einordnung der Tätigkeit als Graphiker als Tätigkeit als Künstler

    Auszug aus BFH, 07.03.1974 - IV R 196/72
    Wie sich aus der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 11. Juli 1960 V 96/59 S, BFHE 71, 549, BStBl III 1960, 453) ergebe, sei für die Frage, ob der Steuerpflichtige eine künstlerische Tätigkeit ausgeübt habe, nicht jedes einzelne von ihm geschaffene Werk für sich, sondern die gesamte von ihm im Veranlagungszeitraum ausgeübte Tätigkeit zu würdigen.

    Demgegenüber beruft sich das FG für die von ihm vertretene Einheitstheorie zu Unrecht auf das BFH-Urteil V 96/59 S. In diesem Urteil ist lediglich ausgesprochen, daß die Beurteilung der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen auf einem bestimmten Gebiet (evtl. auch Teilgebiet -- vgl. das BFH-Urteil vom 2. Oktober 1968 I R 1/66, BFHE 94, 210, BStBl II 1969, 138) nicht davon abhängt, wie jedes einzelne Werk beurteilt wird und ob jedes einzelne Werk künstlerischen Wert hat, sondern als was sich das Gesamtschaffen darstellt.

  • BFH, 07.10.1971 - IV R 139/66

    Fotograf - Museum - Kunstwerke - Fotografieren von Bildern - Künstlerische

    Auszug aus BFH, 07.03.1974 - IV R 196/72
    Der BFH hat sich verschiedentlich mit der Frage befaßt, ob und gegebenenfalls wann Fotografien künstlerische Erzeugnisse sein können (vgl. zuletzt das Urteil vom 7. Oktober 1971 IV R 139/66, BFHE 104, 314, BStBl II 1972, 335 mit Nachweisen).

    Ob eine solche künstlerische Betätigung vorliegt, kann indessen nur vom Tatsachenrichter entschieden werden, der sich ggf. eines Sachverständigen bedienen muß (Urteil IV R 139/66).

  • BFH, 23.10.1956 - I 116/55 U

    Betätigung eines Architekten als Gewerbetreibender - Errichtung von Behelfsbauten

    Auszug aus BFH, 07.03.1974 - IV R 196/72
    a) Bereits in dem Urteil des BFH vom 23. Oktober 1956 I 116/55 U (BFHE 64, 46, BStBl III 1957, 17) ist unter Abweichung von der engeren Rechtsprechung des RFH ausgeführt, daß auch bei Tätigkeiten, die sich in gewisser Hinsicht berührten, überall da eine getrennte steuerrechtliche Behandlung der mehreren Tätigkeiten geboten sei, wo sie nach der Verkehrsauffassung ohne besondere Schwierigkeiten möglich sei, weil es zu gerechteren steuerlichen Ergebnissen führe, wenn die gesonderte Behandlung der einzelnen Tätigkeiten soweit wie möglich ausgedehnt werde.

    Liegt eine nicht mehr trennbare Tätigkeit vor, so ist zur Qualifizierung dieser Tätigkeit insgesamt ein Abstellen auf den Anteil am Umsatz oder auch an den Einkünften ungeeignet, da sich -- darauf hat schon der I. Senat des BFH in dem erwähnten Urteil I 116/55 U hingewiesen -- in einem solchen Anteil der Umfang der einzelnen Tätigkeitsarten nicht einwandfrei widerspiegelt.

  • BFH, 16.03.1962 - IV 318/59 U

    Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit eines Gartenarchitekten, der für einen

    Auszug aus BFH, 07.03.1974 - IV R 196/72
    Der Senat hatte bereits in dem Urteil IV 390/55 U Bedenken geäußert, ob man, wie dies nach der alten Rechtsprechung geschah, davon ausgehen könne, daß ein Freiberufler zum Gewerbetreibenden werde, wenn der Umsatz aus der gewerblichen Tätigkeit mehr als 1/3 des Gesamtumsatzes betrage, und angedeutet, daß es vielleicht besser sei, auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, während er in dem Urteil vom 16. März 1962 IV 318/59 U (BFHE 75, 89, BStBl III 1962, 302) dagegen wieder darauf abstellte, ob die gewerblichen Einnahmen überwögen oder nicht.
  • BFH, 17.12.1964 - IV 223/63 U

    Freiberufliche Tätigkeit eines Kameramannes

    Auszug aus BFH, 07.03.1974 - IV R 196/72
    Die Behandlung der Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Kameramann für das Fernsehen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinn des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1964 IV 223/63 U, BFHE 81, 398, BStBl III 1965, 143).
  • BFH, 02.10.1968 - I R 1/66

    Gewerbesteuerpflicht eines Modeschöpfers

    Auszug aus BFH, 07.03.1974 - IV R 196/72
    Demgegenüber beruft sich das FG für die von ihm vertretene Einheitstheorie zu Unrecht auf das BFH-Urteil V 96/59 S. In diesem Urteil ist lediglich ausgesprochen, daß die Beurteilung der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen auf einem bestimmten Gebiet (evtl. auch Teilgebiet -- vgl. das BFH-Urteil vom 2. Oktober 1968 I R 1/66, BFHE 94, 210, BStBl II 1969, 138) nicht davon abhängt, wie jedes einzelne Werk beurteilt wird und ob jedes einzelne Werk künstlerischen Wert hat, sondern als was sich das Gesamtschaffen darstellt.
  • BFH, 16.11.1978 - IV R 191/74

    Ob ein Reiterhof als Einheit zu betrachten und insgesamt als Gewerbebetrieb oder

    Übt ein Steuerpflichtiger Tätigkeiten aus, die ihrer Art nach teils als gewerblich, teils als landwirtschaftlich angesehen werden müssen, so sind die aus diesen Tätigkeiten fließenden Einkünfte in der Regel zwar getrennt zu erfassen; das gilt jedenfalls dann, wenn eine getrennte steuerrechtliche Behandlung nach der Verkehrsauffassung ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 1974 IV R 196/72, BFHE 111, 522, BStBl II 1974, 383 mit weiteren Nachweisen).

    Eine getrennte Behandlung der Tätigkeiten ist indessen dann nicht möglich, wenn sich diese Tätigkeiten gegenseitig bedingen und derartig miteinander verflochten sind, daß der gesamte Betrieb nach der Verkehrsauffassung als einheitlicher Betrieb anzusehen ist (BFH-Urteile vom 29. Januar 1970 IV R 78/66, BFHE 98, 176, BStBl II 1970, 319; IV R 196/72; VIII R 15/73).

    Wie dieser einheitliche Betrieb steuerrechtlich zu qualifizieren ist, hängt dann von dem bei Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls sich ergebenden Gesamtbild ab (BFH-Urteil IV R 196/72).

    - Der Senat vertritt zwar die Auffassung, daß das Abstellen auf die Umsätze allein für die einheitliche Qualifizierung von nicht trennbaren Einkünften verschiedener Einkunftsarten in der Regel nicht genügt, da sich in dem jeweiligen Umsatzanteil der Umfang der einzelnen Tätigkeitsarten nicht einwandfrei widerzuspiegeln braucht (vgl. BFH-Urteil IV R 196/72).

  • BFH, 11.07.1991 - IV R 33/90

    Werbetätigkeit eines Künstlers nur bei eigenschöpferischer Leistung freiberuflich

    Aber auch wenn zwischen den Betätigungen gewisse sachliche und wirtschaftliche Berührungspunkte bestehen - also eine gemischte Tätigkeit vorliegt -, sind die Betätigungen regelmäßig getrennt zu erfassen (vgl. BFH-Urteile vom 7. März 1974 IV R 196/72, BFHE 111, 522, BStBl II 1974, 383; vom 25. November 1975 VIII R 116/74, BFHE 117, 247, BStBl II 1976, 155, und vom 9. August 1983 VIII R 92/83, BFHE 139, 380, BStBl II 1984, 129).
  • BFH, 11.07.1991 - IV R 102/90

    Werbetätigkeit eines Künstlers nur bei eigenschöpferischer Leistung freiberuflich

    Aber auch wenn zwischen den Betätigungen gewisse sachliche und wirtschaftliche Berührungspunkte bestehen - also eine gemischte Tätigkeit vorliegt -, sind die Betätigungen regelmäßig getrennt zu erfassen (vgl. BFH-Urteile vom 7. März 1974 IV R 196/72, BFHE 111, 522, BStBl II 1974, 383; vom 25. November 1975 VIII R 116/74, BFHE 117, 247, BStBl II 1976, 155, und vom 9. August 1983 VIII R 92/83, BFHE 139, 380, BStBl II 1984, 129).
  • BFH, 14.12.1976 - VIII R 76/75

    Für die Abgrenzung der künstlerischen gegenüber der gewerblichen Tätigkeit sind

    Das FG wird zunächst klären müssen, ob die Tätigkeit des Klägers, auch wenn man den künstlerischen Charakter der Werbeaufnahmen unterstellt, wegen überwiegend anderer Arbeiten, z. B. über die Entwicklung dieser Aufnahmen hinausgehende sonstige fototechnische Arbeiten und umfangreiche Labortätigkeit, einen gewerblichen Charakter hatte oder im Falle einer gemischten Tätigkeit eine Aufteilung in Betracht kommt (zur Frage der Trennbarkeit vgl. BFH-Urteil vom 7. März 1974 IV R 196/72, BFHE 111, 522, BStBl II 1974, 383).
  • FG Köln, 25.04.2018 - 3 K 265/15

    Vorliegen einer gewerblichen bzw. einer freiberuflichen Tätigkeit bei einer

    Auch hier steht regelmäßig die Wiedergabe von Dingen und Abläufen im Vordergrund, die zu einem großen Teil von den mehr handwerklich-technischen Fähigkeiten, der Beherrschung der Motivauswahl und der Motivgestaltung abhängt, weshalb die Tätigkeit als Kameramann in der Regel nicht grundsätzlich als künstlerisch anerkannt werden kann (vgl. BFH vom 7.3.1974, IV R 196/72, BStBl. II 1974, 383, juris-Rn. 29).

    Andernfalls müsste auch bei solchen Beteiligten, die nach der Rechtsprechung des BFH zumindest im Einzelfall künstlerisch tätig werden können, wie z.B. ein Kameramann (vgl. BFH vom 7.3.1974, IV R 196/72, BStBl. II 1974, 383) oder Werbesprecher (vgl. BFH vom 11. Juli 1991, IV R 102/90, BStBl. II 1992, 413), eine künstlerische Tätigkeit von vornherein ausgeschlossen sein, weil diese Berufsgruppen eben nicht typischerweise an allen Tätigkeiten bei der Filmherstellung beteiligt sind.

  • BFH, 23.09.1988 - III R 182/84

    Pensionsreitpferdehaltung ist auch dann landwirtschaftliche Tierhaltung, wenn den

    Dies setzt jedoch voraus, daß bei dem sich unter Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls ergebenden Gesamtbild der einheitlich zu beurteilenden Tätigkeit deren gewerblicher Charakter überwiegt, wobei ein Abstellen auf den jeweiligen Anteil am Umsatz oder an den Einkünften zur Qualifizierung der Tätigkeit nur bedingt geeignet ist (BFH-Urteil vom 7. März 1974 IV R 196/72, BFHE 111, 522, BStBl II 1974, 383).

    Mag das Abstellen auf die Umsätze allein für die einheitliche Qualifizierung von nicht trennbaren Einkünften verschiedener Einkunftsarten auch nicht genügen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 111, 522, BStBl II 1974, 383), so ist das Verhältnis der Umsätze jedoch zumindest ein Indiz dafür, welche Tätigkeit den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Betriebes bildet.

  • FG Niedersachsen, 14.04.2005 - 4 K 317/91

    Vereinbarkeit der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz

    Bei der Zuordnung der Einkünfte zu den einzelnen Einkunftsarten ist sowohl bei Einzelunternehmern als auch bei Personengesellschaften zunächst eine Prüfung erforderlich, ob eine einheitlich zu beurteilende Tätigkeit vorliegt (st. Rspr., vgl. BFH, BStBl. II 1974, 383; 1984, 129; 1992, 413; 2004, 363 für Einzelunternehmer; 1979, 574; 1997, 567 für Personengesellschaften).
  • BFH, 25.04.1978 - VIII R 149/74

    Werbeberater - Public-Relations-Berater - Freiberufliche Tätigkeit - Journalist -

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind in Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger Tätigkeiten ausübt, die ihrer Art nach teils als freiberufliche und teils als gewerbliche angesehen werden müßten, die aus jeder dieser Tätigkeiten herrührenden Einkünfte getrennt zu erfassen (vgl. Urteil vom 7. März 1974 IV R 196/72, BFHE 111, 522, BStBl II 1974, 383, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 11.07.1991 - IV R 15/90

    1. Zur künstlerischen Tätigkeit bei einander widersprechenden Gutachten - 2.

    Freie künstlerische Tätigkeit einerseits und kunsthandwerkliche Beschäftigung andererseits bedingen sich nicht gegenseitig und sind nicht derart miteinander verflochten, daß der gesamte Betrieb nach der Verkehrsauffassung als einheitlich anzusehen wäre (BFH-Urteile vom 7. März 1974 IV R 196/72, BFHE 111, 522, BStBl II 1974, 383; vom 9. August 1983 VIII R 92/83, BFHE 139, 380, BStBl II 1984, 129).
  • BFH, 25.11.1975 - VIII R 116/74

    Begründung einer freiberuflichen Tätigkeit - Gewerbliche Tätigkeit - Betrieb

    Zwar sind -- wie der BFH in seinem Urteil vom 7. März 1974 IV R 196/72 (BFHE 111, 522, BStBl II 1974, 383) näher ausgeführt hat -- Einkünfte aus Tätigkeiten, die ein Steuerpflichtiger ausübt und die ihrer Art nach teils als freiberufliche, teils als gewerbliche Tätigkeiten angesehen werden müßten, in der Regel getrennt zu erfassen.
  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 92/83

    Zur Abgrenzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von Einkünften aus

  • BFH, 27.06.1974 - IV R 204/70

    Kindererholungsheim - Gewerbebetrieb - Erzieherische Tätigkeit - Haupttätigkeit

  • BFH, 26.02.1976 - VIII R 15/73

    Abgrenzung zwischen Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb bei

  • BFH, 05.03.1986 - I R 201/82

    Rechtsmißbrauch - Zwischenschaltung von Basisgesellschaften - Niedrig besteuertes

  • BFH, 28.06.1989 - I R 114/85

    Selbständiger "Aktionsleiter" für Absatz von Bausparverträgen ist gewerblich

  • BFH, 02.06.1976 - I R 20/74

    Erfindung - Erteilung von Patenten in mehreren Ländern - Verschiedene

  • BFH, 11.02.1988 - IV R 223/85

    Lizenzeinnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Bewertung der Tätigkeit eines

  • BFH, 25.04.1974 - VIII R 229/71

    Unterhaltung eines Kindererholungsheims als Gewerbebetrieb

  • FG Niedersachsen, 07.12.2021 - 13 K 70/18

    Spielervermittlung eines Rechtsanwalts als gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 12.06.1996 - IV B 121/95

    Voraussetzung der Geltung einer Kommanditgesellschaft als Gewerbebetrieb

  • BFH, 19.03.1987 - IV R 27/86

    Zur Behandlung von Nebeneinkünften aus künstlerischer Tätigkeit bei

  • FG Hessen, 26.03.2001 - 13 K 4714/98

    Vorliegen erheblicher Gründe für eine Terminsverlegung; Vermittlung von

  • BFH, 27.03.1985 - II R 245/81

    Bewertung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks als Teil eines

  • BFH, 21.02.1986 - III R 183/82
  • FG Hamburg, 20.06.1995 - V 252/93

    Voraussetzungen für die Behandlung von Gewinnen als gewerbliche Gewinne;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht