Weitere Entscheidung unten: BFH, 20.05.1976

Rechtsprechung
   BFH, 28.10.1976 - IV R 76/72   

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BFH, 28.10.1976 - IV R 76/72 (https://dejure.org/1976,145)
BFH, Entscheidung vom 28.10.1976 - IV R 76/72 (https://dejure.org/1976,145)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 1976 - IV R 76/72 (https://dejure.org/1976,145)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Geschäftswertes - Direkte Methode - Einzelfaktoren - Wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens - Teilwertabschreibung - Hilfsmittel für Entscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Teilwertabschreibung auf einen erworbenen Firmenwert bei kleineren Unternehmen, die im wesentlichen auf der Arbeitskraft des U beruhen, Geschäftswert

Papierfundstellen

  • BFHE 120, 245
  • NJW 1977, 408 (Ls.)
  • DB 1977, 284
  • BStBl II 1977, 73
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 10.11.1960 - IV 62/60 U

    Aktivierung der an einen vorzeitig ausscheidenden Gesellschafter für künftige

    Auszug aus BFH, 28.10.1976 - IV R 76/72
    Nach der Rechtsprechung des BFH stellt der Geschäftswert den von den persönlichen Eigenschaften des Unternehmers losgelösten und im Wirtschaftsleben anerkannten Mehrwert dar, der einem Unternehmen als solchem über die Werte der aktivierten Wirtschaftsgüter (abzüglich der Schulden) hinaus innewohnt (vgl. Urteil des RG vom 11. September 1941 II 76/41, RGZ 167, 260; BFH-Urteile vom 10. November 1960 IV 62/60 U, BFHE 72, 251, BStBl III 1961, 95 und vom 5. August 1970 I R 180/66, BFHE 100, 89, BStBl II 1970, 804).

    In diesen Fällen wird die direkte Berechnungsmethode aus den angeführten Gründen oft zu dem Ergebnis führen, daß ein "von den persönlichen Eigenschaften des Unternehmers losgelöster, dem Unternehmen als solchem innewohnender, im Geschäftsleben als Wirtschaftsgut anerkannter Wert" (vgl. BFH-Urteil IV 62/60 U), der eine besondere Gewinnchance ausdrücken soll, nicht angesetzt werden kann.

    Der BFH hat schon in diesem Urteil IV 62/60 U hervorgehoben, daß bei einem auf die persönliche Tätigkeit und Tüchtigkeit des Unternehmers abgestellten Betrieb im allgemeinen das Vorliegen eines Geschäftswertes nur dann angenommen werden kann, wenn neben diesen persönlichen Eigenschaften und Leistungen besondere, dem Unternehmen als wirtschaftlich selbständigem Organismus anhaftende Umstände festgestellt werden können.

  • BFH, 02.02.1972 - I R 96/70

    Teilwertabschreibung - Geschäftswert - Firmenwert - Geschäftswertbildende

    Auszug aus BFH, 28.10.1976 - IV R 76/72
    Diese Vermutung ist aber durch den Nachweis widerlegbar, daß sich entweder die Zahlung als eine Fehlmaßnahme erwiesen hat oder der Wert des betreffenden Wirtschaftsgutes unter den seinerzeit gezahlten und aktivierten Betrag gesunken ist bzw. das Wirtschaftsgut überhaupt nicht mehr vorhanden ist (BFH-Urteile vom 18. Januar 1967 I 77/64, BFHE 88, 198, BStBl III 1967, 334, und vom 2. Februar 1972 I R 96/70, BFHE 104, 442, BStBl II 1972, 381).

    Dabei ist jedoch beim Teilwert des derivativ erworbenen aktivierten Geschäftswertes besonders zu beachten, daß der Geschäftswert als einheitliches Wirtschaftsgut zu verstehen ist, das im ganzen zu bewerten ist und das nicht in seine Komponenten, insbesondere nicht in einen erworbenen, sich allmählich verflüchtigenden Wert einerseits und einen vom Unternehmen neugeschaffenen, nicht aktivierungsfähigen Wert andererseits zerlegt werden kann (vgl. BFH-Urteile I R 96/70 und vom 13. September 1973 IV R 5/70, BFHE 110, 280, BStBl II 1973, 846).

  • BFH, 07.10.1970 - I R 1/68

    Veräußerung eines Teilbetriebes - Berücksichtigung eines Geschäftswerts -

    Auszug aus BFH, 28.10.1976 - IV R 76/72
    Wenn das FG für das eingesetzte Kapital den Buchwert und nicht den Teilwert angesetzt hat, so ist das zwar nicht richtig (vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1970 I R 1/68, BFHE 100, 245, BStBl II 1971, 69), wirkt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht wesentlich aus, da sich das Kapital in der Hauptsache aus dem Warenlager errechnet.
  • BFH, 03.09.1964 - IV 229/64 U

    Einkommensteuerliche Behandlung der Abschreibung auf das Apothekenrealrecht

    Auszug aus BFH, 28.10.1976 - IV R 76/72
    Ähnliche Überlegungen finden sich auch in den BFH-Urteilen vom 3. September 1964 IV 229/64 U (BFHE 80, 429, BStBl III 1964, 628); vom 20. August 1964 IV 83/64 U (BFHE 81, 302, BStBl III 1965, 110), und vom 24. März 1970 I R 102/68 (BFHE 99, 29, BStBl II 1970, 516).
  • BFH, 24.03.1970 - I R 102/68

    Apothekenbetriebsrecht - Konzession - Begründung der Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus BFH, 28.10.1976 - IV R 76/72
    Ähnliche Überlegungen finden sich auch in den BFH-Urteilen vom 3. September 1964 IV 229/64 U (BFHE 80, 429, BStBl III 1964, 628); vom 20. August 1964 IV 83/64 U (BFHE 81, 302, BStBl III 1965, 110), und vom 24. März 1970 I R 102/68 (BFHE 99, 29, BStBl II 1970, 516).
  • BFH, 20.08.1964 - IV 83/64 U

    Nachholung einer versagten Teilwertabschreibung

    Auszug aus BFH, 28.10.1976 - IV R 76/72
    Ähnliche Überlegungen finden sich auch in den BFH-Urteilen vom 3. September 1964 IV 229/64 U (BFHE 80, 429, BStBl III 1964, 628); vom 20. August 1964 IV 83/64 U (BFHE 81, 302, BStBl III 1965, 110), und vom 24. März 1970 I R 102/68 (BFHE 99, 29, BStBl II 1970, 516).
  • BFH, 16.06.1970 - II 95/64

    Einbringung von Anteilen eines Miterben in verschiedene Gesellschaften bei

    Auszug aus BFH, 28.10.1976 - IV R 76/72
    Nach dieser Methode, deren Mängel der II. Senat des BFH im Urteil vom 16. Juni 1970 II 95 - 96/64 (BFHE 99, 413, BStBl II 1970, 690) dargelegt habe, ergebe sich folgende Berechnung des Geschäftswertes:.
  • BGH, 13.01.1960 - IV ZR 235/59

    Bewertung einer Anwaltspraxis

    Auszug aus BFH, 28.10.1976 - IV R 76/72
    So hat auch der BGH in den Urteilen vom 13. Januar 1960 IV ZR 235/59 (MDR 1960, 387) und vom 6. Dezember 1961 IV ZR 116/61 (BB 1962, 155) den Geschäftswert verstanden.
  • BFH, 26.07.1972 - I R 146/70

    Betriebsveräußerer - Zeitlich begrenzte Verpflichtung - Unterlassung des

    Auszug aus BFH, 28.10.1976 - IV R 76/72
    Der BFH hat wiederholt betont, daß es sich bei derartigen Methoden zur Kalkulation eines Geschäftswertes um Verfahren pauschaler Art handelt, die nur annäherungsweise ergeben können, ob und in welcher Größenordnung ungefähr ein Geschäftswert angenommen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1972 I R 146/70, BFHE 107, 118 [123], BStBl II 1972, 937).
  • BFH, 13.09.1973 - IV R 5/70

    KG - Entgeltlicher Erwerb eines Betriebs - Miterworbener Geschäftswert -

    Auszug aus BFH, 28.10.1976 - IV R 76/72
    Dabei ist jedoch beim Teilwert des derivativ erworbenen aktivierten Geschäftswertes besonders zu beachten, daß der Geschäftswert als einheitliches Wirtschaftsgut zu verstehen ist, das im ganzen zu bewerten ist und das nicht in seine Komponenten, insbesondere nicht in einen erworbenen, sich allmählich verflüchtigenden Wert einerseits und einen vom Unternehmen neugeschaffenen, nicht aktivierungsfähigen Wert andererseits zerlegt werden kann (vgl. BFH-Urteile I R 96/70 und vom 13. September 1973 IV R 5/70, BFHE 110, 280, BStBl II 1973, 846).
  • BGH, 06.12.1961 - IV ZR 116/61

    Rechtsmittel

  • BFH, 05.08.1970 - I R 180/66

    Erwerb eines Unternehmens - Übergang der Wirtschaftsgüter - Teilwert - Zeitpunkt

  • BFH, 18.01.1967 - I 77/64

    Möglichkeit der Abschreibung eines für einen erworbenen Geschäftswert gezahlten

  • RG, 11.09.1941 - II 76/41

    Zum Begriff des inneren Geschäftswerts eines Handelsunternehmens.

  • BFH, 24.02.1994 - IV R 18/92

    Ersatzteillager - Bewertungsspielräume ausnutzen

    Begehrt der Steuerpflichtige den Ansatz des niedrigeren Teilwerts, muß er diese Vermutung entkräften, indem er Umstände darlegt und ggf. beweist, die die behauptete Wertminderung belegen (Senatsurteile vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BFHE 119, 64, BStBl II 1976, 562, und vom 28. Oktober 1976 IV R 76/72, BFHE 120, 245, BStBl II 1977, 73; Urteil in BFHE 122, 37, BStBl II 1977, 540).
  • BFH, 09.02.1977 - I R 130/74

    Berechnung des Geschäftswertes - Direkte Methode - Aufwendungen für Geschäftswert

    Eine Berechnung des Geschäftswerts nach der sog. direkten Methode ist für sich allein nicht geeignet, darzutun, daß sich die Aufwendungen für einen Geschäftswert bei Erwerb eines Unternehmens als Fehlmaßnahme erwiesen haben (Anschluß an BFH-Urteil vom 28. Oktober 1976 IV R 76/72, BFHE 120, 245, BStBl II 1977, 73).

    Diese Vermutung ist aber durch den Nachweis widerlegbar, daß sich entweder die Zahlung als eine Fehlmaßnahme erwiesen hat oder der Wert des betreffenden Wirtschaftsgutes unter den seinerzeit gezahlten und aktivierten Betrag gesunken oder das Wirtschaftsgut überhaupt nicht mehr vorhanden ist (Urteil des BFH vom 18. Januar 1967 I 77/64, BFHE 88, 198, BStBl III 1967, 334; vom 2. Februar 1972 I R 96/70, BFHE 104, 442, BStBl II 1972, 381; vom 28. Oktober 1976 IV R 76/72, BFHE 120, 245, BStBl II 1977, 73).

    Beim Teilwert des derivativ erworbenen aktivierten Geschäftswerts ist besonders zu beachten, daß der Geschäftswert als einheitliches Wirtschaftsgut zu verstehen ist, das im ganzen zu bewerten ist und das nicht in seine einzelnen Komponenten, insbesondere nicht in einen erworbenen, sich allmählich verflüchtigenden Wert einerseits und einen vom Unternehmen neu geschaffenen, nicht aktivierungsfähigen Wert andererseits zerlegt werden kann (vgl. hierzu BFH-Urteile I R 96/70; vom 13. September 1973 IV R 5/70, BFHE 110, 280, BStBl II 1973, 846; IV R 76/72).

    Dies gilt auch für die vom Kläger im Streitfall herangezogene sogenannte direkte Berechnungsmethode (BFH-Urteil IV R 76/72).

    Auch solche Umstände könnten - wie der BFH im Urteil IV R 76/72 ausgeführt hat - nicht lediglich aus einer Vergleichsberechnung, wie sie die Anwendung der direkten Methode darstellt, hergeleitet werden.

  • BFH, 07.02.2002 - IV R 87/99

    Betriebsgebäude - Teilwertabschreibung bei Zahlung eines Überpreises

    Für die Bestimmung des Teilwerts nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gilt die Vermutung, dass der Teilwert im Zeitpunkt ihres Erwerbs und an den folgenden Bilanzstichtagen den Anschaffungskosten entspricht (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. Oktober 1976 IV R 76/72, BFHE 120, 245, BStBl II 1977, 73, und BFH-Urteil vom 21. Juli 1982 I R 177/77, BFHE 136, 381, BStBl II 1982, 758).

    Diese Vermutung ist aber durch den Nachweis widerlegbar, dass sich entweder die Zahlung als eine Fehlmaßnahme erwiesen hat oder der Wert des betreffenden Wirtschaftsgutes unter den seinerzeit gezahlten und aktivierten Betrag gesunken ist bzw. das Wirtschaftsgut überhaupt nicht mehr vorhanden ist (Senatsurteil in BFHE 120, 245, BStBl II 1977, 73, m.w.N.).

  • BFH, 13.04.1983 - I R 63/79

    Erwerb eines Geschäftswerts - Abschreibung eines Geschäftswerts - Aktivierung des

    Statt der Anschaffungskosten kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden, wenn sich die Zahlung des Mehrbetrags unmittelbar als Fehlmaßnahme erweist oder wenn nachgewiesen wird, daß der Teilwert des Geschäftswerts in seiner Gesamtheit - einschließlich seiner zwischenzeitlich angewachsenen originären Bestandteile - unter den seinerzeit gezahlten und aktivierten Betrag gesunken bzw. überhaupt nicht mehr vorhanden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. August 1982 IV R 43/79, BFHE 136, 274, BStBl II 1982, 652; vom 20. April 1977 I R 234/75, BFHE 122, 268, BStBl II 1977, 607, und vom 28. Oktober 1976 IV R 76/72, BFHE 120, 245, BStBl II 1977, 73).

    a) Anhaltspunkte für die rückläufige wirtschaftliche Entwicklung der Klägerin sind vor allem im Rückgang der Rentabilität des Unternehmens zu erblicken (vgl. dazu BFHE 120, 245, 250, BStBl II 1977, 73).

    Die Entwicklung der Rentabilität gehört zu den für die Geschäftswertabschreibung maßgebenden Einzelfaktoren (BFHE 120, 245, 250, BStBl II 1977, 73).

  • BFH, 24.04.1980 - IV R 61/77

    Zusammenfassung von Unternehmen - Geschäftswert des Gesamtunternehmens -

    Nach diesen Grundsätzen bleibt ein beim Erwerb des Unternehmens vorhandener Geschäftswert auch dann erhalten, wenn das Unternehmen in der Folge umstrukturiert und erweitert wird (BFH-Entscheidung vom 28. Oktober 1976 IV R 76/72, BFHE 120, 245, BStBl II 1977, 73; ständige Rechtsprechung).

    Bei diesem auch als Übergewinnmethode bezeichneten Verfahren handelt es sich um eine in der Praxis für Unternehmensbewertungen gebräuchliche Berechnungsweise, die auch für die Ermittlung des in der Steuerbilanz auszuweisenden Geschäftswerts anwendbar ist (vgl. BFH-Entscheidungen vom 25. Januar 1979 IV R 56/75, BFHE 127, 32, BStBl II 1979, 302; vom 28. Oktober 1976 IV R 76/72, BFHE 100, 245, BStBl II 1977, 73).

    Die Berechnungsmethoden können daher, wie der Senat betont hat (Urteil in BFHE 100, 245, BStBl II 1977, 73), nur einen Anhaltspunkt für die dem Tatrichter obliegende Schätzung ergeben.

  • BFH, 07.11.1990 - I R 116/86

    Zur Bestimmung des Teilwertes einer Beteiligung

    Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern wird auch für die auf den Anschaffungszeitpunkt folgenden Bilanzstichtage vermutet, daß der Teilwert noch den Anschaffungskosten entspricht (vgl. BFH-Urteile vom 22. April 1964 I 386/61 U, BFHE 79, 358, BStBl III 1964, 362; vom 28. Oktober 1976 IV R 76/72, BFHE 120, 245, BStBl II 1977, 73; vom 21. Juli 1982 I R 177/77, BFHE 136, 381, BStBl II 1982, 758).
  • FG Nürnberg, 03.09.2014 - 7 K 1452/11

    Teilwertabschreibung für ein Betriebsgrundstück bei Nichtverwirklichung eines

    42 3. Für die Bestimmung des Teilwerts nichtabnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gilt die Vermutung, dass der Teilwert im Zeitpunkt ihres Erwerbs und an den folgenden Bilanzstichtagen den Anschaffungskosten entspricht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1976 IV R 76/72, BStBl II 1977, 73, und vom 21. Juli 1982 I R 177/77, BStBl II 1982, 758).

    Diese Vermutung ist lediglich durch den Nachweis widerlegbar, dass sich entweder die Zahlung als eine Fehlmaßnahme erwiesen hat oder der Wert des betreffenden Wirtschaftsgutes unter den seinerzeit gezahlten und aktivierten Betrag dauerhaft gesunken ist bzw. das Wirtschaftsgut überhaupt nicht mehr vorhanden ist (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1976 IV R 76/72, BStBl II 1977, 73, m.w.N.).

  • BFH, 20.04.1977 - I R 234/75

    Teilwertabschreibung - Derivativer Geschäftswert - Handwerksbetrieb - Fall der

    Die Teilwertabschreibung des derivativ erworbenen Geschäftswerts eines Handwerksbetriebes ist im Anschluß an das BFH-Urteil vom 28. Oktober 1976 IV R 76/72 (BFHE 120, 245, BStBl II 1977, 73) zuzulassen, wenn über einen längeren Zeitraum gesehen die Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse dazu geführt hat, daß im Falle der Betriebsveräußerung in dem Wirtschaftszweig Geschäftswerte nicht mehr vergütet werden, wenn der nachhaltig zu erzielende Gewinn nicht höher als ein angemessener Unternehmerlohn ist.

    Diese Vermutung kann durch den Nachweis widerlegt werden, daß sich entweder die Zahlung als eine Fehlmaßnahme erwiesen hat oder der Wert des betreffenden Wirtschaftsgutes unter den seinerzeit gezahlten und aktivierten Betrag gesunken oder das Wirtschaftsgut überhaupt nicht mehr vorhanden ist (Urteile des BFH vom 18. Januar 1967 I 77/64, BFHE 88, 198, BStBl III 1967, 334; vom 2. Februar 1972 I R 96/70, BFHE 104, 442, BStBl II 1972, 381; vom 28. Oktober 1976 IV R 76/72, BFHE 120, 245, BStBl II 1977, 73).

    Die Anwendung der direkten Berechnungsmethode hat der IV. Senat des BFH in der Entscheidung IV R 76/72 gutgeheißen.

  • BFH, 13.03.1991 - I R 83/89

    Zu den Voraussetzungen für AfA und Teilwertabschreibung auf einen Geschäftswert

    Da ein Firmenwert nach der in den Streitjahren geltenden Rechtslage als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut anzusehen war, erstreckte sich die für den Anschaffungszeitpunkt geltende Teilwertvermutung auch auf spätere Bewertungsstichtage (BFH-Urteile vom 28. Oktober 1976 IV R 76/72, BFHE 120, 245, BStBl II 1977, 73; in BFHE 136, 381, BStBl II 1982, 758).
  • BFH, 25.01.1979 - IV R 56/75

    Geschäftswert - Ausscheiden eines Gesellschafters - Unternehmerlohn - Abfindung

    Diese Methoden sind zwar, wie die Rechtsprechung wiederholt betont hat, Verfahren pauschaler Art, die nur annäherungsweise ergeben, ob und in welcher Größenordnung ein Geschäftswert angenommen werden kann, sie sind aber insgesamt doch brauchbare Hilfsmittel bei der der Tatsacheninstanz obliegenden Feststellung, ob ein Geschäftswert vorhanden war und wie hoch dieser zu schätzen ist (z. B. BFH-Urteile vom 28. Oktober 1976 IV R 76/72, BFHE 120, 245, BStBl II 1977, 73; vom 8. Dezember 1976 I R 215/73, BFHE 121, 402, BStBl II 1977, 409).

    Außerdem ist davon auszugehen, daß für den Erwerber eines Unternehmens (oder eines Anteils an einem Unternehmen) ein Geschäftswert nur insoweit einen nutzbringenden Vermögenswert darstellt, als hierdurch ein Gewinn zu erzielen ist, der höher ist als die angemessene Verzinsung des Eigenkapitals und die Einkünfte, die er durch die bloße Verwertung seiner Arbeitskraft (z. B. durch eine gleichartige Tätigkeit als Angestellter) beziehen würde (z. B. BFH-Urteile IV R 76/72 und I R 215/73).

  • BFH, 07.02.2002 - IV R 45/01

    Teilwertabschreibung auf Überpreis

  • BFH, 29.07.1982 - IV R 49/78

    Buchmacher - Gewerbliches Unternehmen - Geschäftswert

  • BFH, 04.05.1977 - I R 11/75

    Angemessener Pachtzins - GmbH - Pacht eines Betriebes - Verdeckte

  • FG Niedersachsen, 24.11.2020 - 6 K 334/17

    Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des

  • BFH, 03.10.1989 - VIII R 328/84

    Unterlassene Prüfung einer eventuellen Minderung der Steuerzahllast eines

  • BFH, 21.07.1982 - I R 177/77

    Abschreibung eines erworbenen Geschäftswerts nur bei Fehlmaßnahme oder

  • BFH, 16.11.1977 - I R 212/75

    Abschreibung - Geschäftswert - Apotheke - Niedriger Teilwert

  • BFH, 23.05.1985 - IV R 210/83

    Zur Anwendung des § 24 UmwStG bei Aufnahme weiterer Gesellschafter in eine

  • BFH, 08.12.1976 - I R 215/73

    Geschäftswert eines Unternehmens - Verwertung der indirekten Methode - Schätzung

  • FG Hamburg, 26.10.2010 - 2 K 312/09

    Keine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft bei Beteiligung

  • BFH, 17.03.1977 - IV R 218/72

    Derivativer Geschäftswert - Erwerb eines Unternehmens - Aktivierung des Wertes -

  • BFH, 24.07.2003 - I B 107/02

    Pauschale Wertberichtigung, Antiquitäten

  • BFH, 10.08.1978 - IV R 54/74

    Abfindung - Handelsgeschäft - Stiller Gesellschafter - Aufhebung des

  • BFH, 12.08.1982 - IV R 43/79

    Abschreibung - Firmenwert - Abfindung eines Gesellschafters - Geschäftswert

  • FG München, 09.12.2008 - 12 K 4221/05

    Auslegung eines Grundstückskaufvertrags - Passivierung einer von der Genehmigung

  • FG Düsseldorf, 05.12.2002 - 8 K 4697/00

    AfA-Methoden-Änderung; Irrtumsanfechtung; Willensmangel; Objektive

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.02.2010 - 1 K 2104/06

    Teilwertvermutung bei Grundstücken - Vorliegen einer Fehlmaßnahme -

  • BFH, 14.07.1983 - IV R 95/81
  • BFH, 05.02.1988 - III R 229/84

    Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung eines Geschäftswertes aus dem

  • FG Saarland, 23.05.2006 - 1 K 476/02

    Schätzung und Teilwertabschreibung bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung (§ 6

  • FG Bremen, 11.04.2018 - 1 K 61/16

    Keine Teilwertabschreibung für eigene, für den Betrieb von Spielhallen genutzte

  • BFH, 10.04.1990 - VIII R 170/85

    Abschreibung eines erworbenen Geschäftswertes auf den niedrigeren Teilwert

  • FG Düsseldorf, 07.11.2006 - 6 K 3303/04
  • FG Köln, 24.04.1996 - 12 K 3228/91

    Verdeckte Einlage einer schuldrechtlichen Position in eine GmbH

  • FG Hessen, 27.04.1999 - 4 K 3246/97

    Verdeckte Gewinnausschüttung; Firmenwert; Kurierdienst; Nachhaltiger Ertrag; Neue

  • BFH, 19.01.1984 - IV R 92/81
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Rechtsprechung
   BFH, 20.05.1976 - VI B 138/75   

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BFH, 20.05.1976 - VI B 138/75 (https://dejure.org/1976,1066)
BFH, Entscheidung vom 20.05.1976 - VI B 138/75 (https://dejure.org/1976,1066)
BFH, Entscheidung vom 20. Mai 1976 - VI B 138/75 (https://dejure.org/1976,1066)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 119, 73
  • NJW 1976, 1520 (Ls.)
  • DB 1976, 1461
  • BStBl II 1977, 73
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 16.09.1965 - IV 67/61 S

    Abzugsfähigkeit von Leistungen auf Grund einer bei Hofübernahme eingegangenen

    Auszug aus BFH, 20.05.1976 - VI B 138/75
    Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe die unterschiedliche Beurteilung der auf Grund eines einheitlichen Vertrags erbrachten Leistungen anerkannt, sofern sich diese Leistungen ohne weiteres voneinander trennen ließen und im Rahmen der Gesamtleistung nicht nur von untergeordneter Bedeutung waren (Urteile vom 29. März 1962 VI 105/61 U, BFHE 75, 96, BStBl III 1962, 304, und vom 16. September 1965 IV 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706).

    Die Urteile IV 67/61 S und vom 2. Dezember 1966 VI 365/65 (BFHE 87, 563, BStBl III 1967, 243) machten deutlich, daß der BFH das Zusammentreffen verschiedener Geldleistungen anders beurteilen wolle als das Zusammentreffen von Geld- und Sachleistungen.

  • BFH, 02.12.1966 - VI 365/65

    Inhalt der Prüfung von Naturalleistungen und Geldzuwendungen beinhaltenden

    Auszug aus BFH, 20.05.1976 - VI B 138/75
    Die Urteile IV 67/61 S und vom 2. Dezember 1966 VI 365/65 (BFHE 87, 563, BStBl III 1967, 243) machten deutlich, daß der BFH das Zusammentreffen verschiedener Geldleistungen anders beurteilen wolle als das Zusammentreffen von Geld- und Sachleistungen.
  • BFH, 20.09.1966 - VI B 23/66

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache in Bezug auf Zulassung einer Revision

    Auszug aus BFH, 20.05.1976 - VI B 138/75
    Eine Rechtssache hat nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628, und vom 20. September 1966 VI B 23/66, BFHE 87, 27) grundsätzliche Bedeutung, wenn an einer Sachentscheidung des BFH über die streitige Rechtsfrage unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung oder der einheitlichen Rechtsanwendung ein allgemeines Interesse besteht.
  • BFH, 15.07.1966 - VI B 2/66
    Auszug aus BFH, 20.05.1976 - VI B 138/75
    Eine Rechtssache hat nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628, und vom 20. September 1966 VI B 23/66, BFHE 87, 27) grundsätzliche Bedeutung, wenn an einer Sachentscheidung des BFH über die streitige Rechtsfrage unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung oder der einheitlichen Rechtsanwendung ein allgemeines Interesse besteht.
  • BFH, 29.03.1962 - VI 105/61 U

    Abgrenzung zwischen Unterhaltsvertrag und Leibrentenvertrag nach den Grundsätzen

    Auszug aus BFH, 20.05.1976 - VI B 138/75
    Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe die unterschiedliche Beurteilung der auf Grund eines einheitlichen Vertrags erbrachten Leistungen anerkannt, sofern sich diese Leistungen ohne weiteres voneinander trennen ließen und im Rahmen der Gesamtleistung nicht nur von untergeordneter Bedeutung waren (Urteile vom 29. März 1962 VI 105/61 U, BFHE 75, 96, BStBl III 1962, 304, und vom 16. September 1965 IV 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706).
  • FG Düsseldorf, 31.01.1967 - IV 34/64
    Auszug aus BFH, 20.05.1976 - VI B 138/75
    Schon vorher hatte der BFH in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 30. November 1967 IV 34/64 diese Aufteilung zugelassen.
  • BFH, 30.11.1967 - IV 39/65

    Mietvertrag - Mietverhältnis - Eltern - Kinder - Familiärer Versorgungsvertrag -

    Auszug aus BFH, 20.05.1976 - VI B 138/75
    Dem folgte auch das Urteil des BFH IV 39/65 vom gleichen Tage.
  • BFH, 30.05.1980 - VI R 153/77

    Übergabevertrag - Gewinnanteil - Sonderausgaben - Mindestbetrag

    Daß es sich hierbei nicht, wie in den häufigsten Fällen der getrennten Betrachtungsweise, um Naturalleistungen (vgl. z. B. BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881, und Urteil des Senats vom 2. Dezember 1966 VI 365/65, BFHE 87, 563, BStBl III 1967, 243), sondern ebenfalls, wie bei den monatlichen Zahlungen um Geldleistungen gehandelt hat, wäre unbeachtlich, denn auch reine Geldleistungen können gesondert und unterschiedlich beurteilt werden mit dem Ergebnis, daß teils eine Leibrente, teils eine dauernde Last angenommen werden kann (vgl. Beschluß des Senats vom 20. Mai 1976 VI B 138/75, BFHE 119, 73).
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