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   BFH, 24.07.1986 - IV R 103/83   

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https://dejure.org/1986,542
BFH, 24.07.1986 - IV R 103/83 (https://dejure.org/1986,542)
BFH, Entscheidung vom 24.07.1986 - IV R 103/83 (https://dejure.org/1986,542)
BFH, Entscheidung vom 24. Juli 1986 - IV R 103/83 (https://dejure.org/1986,542)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 2, § 12 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Gewinnverteilung - Mitunternehmerschaft - Unterbeteiligung - Familiengesellschaft - Angemessenheitsprüfung - Originäre Einkünfte - Unentgeltlicher Erwerb einer Unterbeteiligung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Nr. 2

  • rechtsportal.de

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Nr. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung bei als mitunternehmerschaftliche Unterbeteiligung gestaltenten Familiengesellschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 147, 495
  • BB 1987, 45
  • BStBl II 1986, 54
  • BStBl II 1987, 54
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 29.05.1972 - GrS 4/71

    Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften, an denen nicht mitarbeitende Kinder

    Auszug aus BFH, 24.07.1986 - IV R 103/83
    In seinem Beschluß vom 29. Mai 1972 GrS 4/71 (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) hat der Große Senat die Frage entschieden, ob und in welchem Umfang der vereinbarte Gewinnanteil eines durch Schenkung eines Kommanditanteils in das elterliche Unternehmen aufgenommenen im Unternehmen jedoch nicht mitarbeitenden Kindes einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen ist.

    Als "angemessen" hat der Große Senat (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) nur diejenigen Gewinnanteile anerkannt, die auf einer Gewinnverteilungsabrede beruhen, bei der sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf längere Sicht eine durchschnittliche Rendite von nicht mehr als 15 v.H. des tatsächlichen Werts der Beteiligung ergibt.

    Diese Grundsätze, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13. März 1980 IV R 59/76 (BFHE 130, 301, BStBl II 1980, 437, m.w. N.) bestätigt hat, sind nach der Rechtsprechung des BFH in gleicher Weise nicht nur auf atypische stille Gesellschaften anzuwenden (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5, und Senatsurteil vom 29. März 1973 IV R 56/70, BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650), sondern treffen auch auf Familiengesellschaften zu, die in der Form von Unterbeteiligungen gegründet werden (Urteil vom 26. Juni 1974 I R 206/67, BFHE 113, 103, BStBl II 1974, 676).

    Die Frage, welche Gewinnanteile danach der schenkweise eingeräumten Einkunftsquelle zuzuordnen sind, hat der Große Senat (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) im Wege einer Typisierung entschieden, die die Gleichbehandlung einer Vielzahl ähnlicher Sachverhalte gewährleistet und auch im Streitfall zu einer zutreffenden Gewinnverteilung führt.

    Der Beschluß des Großen Senats (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) nämlich geht von der zutreffenden Erwägung aus, daß die schenkweise Aufnahme nicht mitarbeitender Kinder in ein Unternehmen "nicht unmittelbar mit Gestaltungen unter Fremden verglichen werden" kann, "weil unter Fremden solche Gestaltungen nicht vorkommen dürften" (BFHE 106, 504, 510, BStBl II 1973, 5, 7).

    Zur Ermittlung der Gewinnobergrenze, des dafür maßgebenden Zeitpunkts und der zugrunde zu legenden Gewinnermittlungszeiträume wird auf die Grundsätze des Großen Senats im Beschluß in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5 hingewiesen, die der Senat in seinem Urteil vom 29. März 1973 IV R 158/68 (BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489) präzisiert und fortentwickelt hat.

  • BFH, 27.09.1973 - IV R 33/71

    Angemessenheit der Gewinnverteilung bei schenkungsweise nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 24.07.1986 - IV R 103/83
    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, beruht die Angemessenheitsprüfung derartiger Gewinnverteilungsabreden auf der dem EStG zugrunde liegenden Unterscheidung zwischen Einkommenserzielung und Einkommensverwendung, die in den Vorschriften über die Zurechnung bestimmter Einkünfte, wie der des § 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG und das grundsätzliche Abzugsverbot für private Zuwendungen nach § 12 Nr. 2 EStG ihren Ausdruck gefunden hat (Urteile vom 27. September 1973 IV R 33/71, BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51, und vom 29. Januar 1976 IV R 89/75, BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374).

    Das FA ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der tatsächliche Wert der den Klägern zu 2 und 3 geschenkten Beteiligungen dem Buchwert ihrer Unterbeteiligungen entspricht, weil der Kläger zu 1 das Recht hat, das Unterbeteiligungsverhältnis zu kündigen und die Kinder mit dem Buchwert der Kapitalanteile abzufinden; der Senat verweist insoweit auf seine Urteile in BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51, und in BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374.

  • BFH, 29.01.1976 - IV R 89/75

    Zuwendung eines Kommanditanteils - Schenkung - Eigene Einkunftsquelle -

    Auszug aus BFH, 24.07.1986 - IV R 103/83
    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, beruht die Angemessenheitsprüfung derartiger Gewinnverteilungsabreden auf der dem EStG zugrunde liegenden Unterscheidung zwischen Einkommenserzielung und Einkommensverwendung, die in den Vorschriften über die Zurechnung bestimmter Einkünfte, wie der des § 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG und das grundsätzliche Abzugsverbot für private Zuwendungen nach § 12 Nr. 2 EStG ihren Ausdruck gefunden hat (Urteile vom 27. September 1973 IV R 33/71, BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51, und vom 29. Januar 1976 IV R 89/75, BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374).

    Das FA ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der tatsächliche Wert der den Klägern zu 2 und 3 geschenkten Beteiligungen dem Buchwert ihrer Unterbeteiligungen entspricht, weil der Kläger zu 1 das Recht hat, das Unterbeteiligungsverhältnis zu kündigen und die Kinder mit dem Buchwert der Kapitalanteile abzufinden; der Senat verweist insoweit auf seine Urteile in BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51, und in BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374.

  • BFH, 25.06.1981 - IV R 61/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft von stillen Gesellschaftern

    Auszug aus BFH, 24.07.1986 - IV R 103/83
    Der formgültig abgeschlossene Unterbeteiligungsvertrag erfüllt auch seinem Inhalt nach die Anforderungen, die in ständiger Rechtsprechung des BFH an die einkommensteuerrechtliche Anerkennung von Unterbeteiligungen oder atypisch stillen Beteiligungen zwischen Familienangehörigen gestellt werden (vgl. zuletzt Urteil vom 25. Juni 1981 IV R 61/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59, m. w. N.).

    a) Das FG hat danach in der Beteiligung der Kläger zu 2 und 3 am laufenden Gewinn und - wenn auch beschränkt auf ihre Einlage - am Verlust sowie im Falle der Liquidation am Vermögen der KG (§§ 155, 161 Abs. 2 HGB, 738 ff. BGB) zu Recht eine Teilhabe am Unternehmerrisiko des Hauptbeteiligten gesehen (vgl. BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59, m. w. N.).

  • BFH, 29.03.1973 - IV R 158/68

    Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften; Antrag nach § 68 FGO

    Auszug aus BFH, 24.07.1986 - IV R 103/83
    Zur Ermittlung der Gewinnobergrenze, des dafür maßgebenden Zeitpunkts und der zugrunde zu legenden Gewinnermittlungszeiträume wird auf die Grundsätze des Großen Senats im Beschluß in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5 hingewiesen, die der Senat in seinem Urteil vom 29. März 1973 IV R 158/68 (BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489) präzisiert und fortentwickelt hat.
  • BFH, 10.04.1984 - VIII R 134/81

    Schenkung mit anschließendem Darlehen oder Schenkungsversprechen.

    Auszug aus BFH, 24.07.1986 - IV R 103/83
    Allerdings hat der BFH in seinem Urteil vom 10. April 1984 VIII R 134/81 (BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705) entschieden, daß die schenkweise Begründung einer Darlehensforderung der Kinder gegen ihre Eltern nicht als Schenkung mit anschließendem Darlehensvertrag, sondern als Schenkungsversprechen zu beurteilen ist; die aufgrund des Schenkungsversprechens geleisteten Zinsen sind danach nicht als Betriebsausgaben bei Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen, sondern als nicht abziehbare Zuwendungen i. S. des § 12 Nr. 2 EStG anzusehen.
  • BFH, 08.03.1984 - I R 31/80

    Gewinnabhänigige Vergütungen für die Überlassung von Kapital (partiarisches

    Auszug aus BFH, 24.07.1986 - IV R 103/83
    Der Unterbeteiligungsvertrag mit den damals noch minderjährigen Klägern zu 2 und 3 wurde insbesondere unter Mitwirkung eines Pflegers (§ 1.909 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) geschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 1979 I R 176/77, BFHE 129, 475, BStBl II 1980, 242), notariell beurkundet (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 1984 I R 31/80, BFHE 141, 158, BStBl II 1984, 623) und vormundschaftsgerichtlich genehmigt (§§ 1.643 Abs. 1, 1.822 Nr. 3 BGB).
  • BFH, 10.08.1978 - IV R 54/74

    Abfindung - Handelsgeschäft - Stiller Gesellschafter - Aufhebung des

    Auszug aus BFH, 24.07.1986 - IV R 103/83
    Durch den Vertrag wurden den Klägern zu 2 und 3 im Innenverhältnis annäherungsweise diejenigen Rechte eingeräumt, die einem Kommanditisten nach dem Regelstatut des Handelsgesetzbuches (HGB) zukommen (BFH-Urteil vom 10. August 1978 IV R 54/74, BFHE 126, 185, BStBl II 1979, 74; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 14. November 1977 II ZR 183/75, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1978, 424).
  • BFH, 15.10.1981 - IV R 52/79

    Zur Bedeutung einer etwaigen Abfindung für die Frage der Mitunternehmerschaft von

    Auszug aus BFH, 24.07.1986 - IV R 103/83
    c) Demgegenüber widersprechen die vereinbarten Beschränkungen der Kündigungs- und Entnahmerechte nicht der Annahme einer Mitunternehmerschaft der Kläger zu 2 und 3. Das Kündigungsrecht war auch nach der geänderten Fassung des Unterbeteiligungsvertrages für die unterbeteiligten Kläger zu 2 und 3 wie für den Hauptbeteiligten, den Kläger zu 1, gleichermaßen eingeschränkt; darin unterscheidet sich der Streitfall von früheren Entscheidungen, in denen der Senat Gesellschaftern, die von einem Mitgesellschafter jederzeit ohne weiteres zum Buchwert aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden konnten, die Mitunternehmereigenschaft abgesprochen hat (Urteile vom 29. April 1981 IV R 131/78, BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663, und vom 15. Oktober 1981 IV R 52/79, BFHE 135, 179, BStBl II 1982, 342).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 24.07.1986 - IV R 103/83
    Dabei sind die einen Mitunternehmer nach der Rechtsprechung des BFH (zuletzt Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) kennzeichnenden Merkmale des Mitunternehmerrisikos und der Mitunternehmerinitiative zwar unverzichtbar; sie können jedoch, ebenso wie bei einem Kommanditisten, im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).
  • BFH, 29.03.1973 - IV R 56/70

    Gewinnverteilung im Rahmen einer typischen stillen Gesellschaft zwischen

  • BFH, 19.12.1979 - I R 176/77

    Abzugsfähigkeit von Gewinnanteilen stiller Gesellschafter als Betriebsausgaben

  • BFH, 29.04.1981 - IV R 131/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft von Kommanditisten, die ohne weiteres zum

  • BFH, 13.03.1980 - IV R 59/76

    Zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer Familien-KG

  • BGH, 14.11.1977 - II ZR 183/75

    Übertragung der Liquidation einer Gesellschaft auf einen Gesellschafter durch

  • BFH, 26.06.1974 - I R 206/67

    Familiengesellschaft - Unterbeteiligung - Angemessenheit des Gewinnanteils -

  • FG Bremen, 28.07.2003 - 1 K 38/03

    Angemessenheit der Gewinnbeteiligung der an einer Kommanditbeteiligung atypisch

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH (z. B. Beschluss vom 29.05.1972 GrS 4/71, BFHE 106, 504 , BStBl II 1973, 5; Urteil vom 24.07.1986 IV R 103/83, BFHE 147, 495 , BStBl II 1987, 54) seien bei Schenkungen von Beteiligungen an Personengesellschaften zwischen nahen Angehörigen die Vereinbarungen, insbesondere die Gewinnverteilung, wegen des fehlenden Interessengegensatzes einem Fremdvergleich zu unterziehen und auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.

    Mitunternehmer ist nach ständiger Rechtsprechung, wer als Gesellschafter einer Personengesellschaft oder als Teilhaber einer der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaft Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann (vgl. BFH-Urteil vom 24.07.1986 IV R 103/83, BFHE 147, 495 , BStBl II 1987, 54; BFH-Urteil vom 20.11.1990 VIII R 10/87, BFHE 163, 336 , DB 1991, 1052; BFH-Urteil vom 06.11.1991, XI R 35/88, BFH/NV 1992, 452).

    Auch Angehörige, die eine Unterbeteiligung schenkweise vom Hauptbeteiligten erhalten haben, können als atypisch stille Gesellschafter im Verhältnis zum Hauptbeteiligten Mitunternehmer sein (vgl. BFH-Urteil vom 03.05.1979 IV R 153/78, BFHE 127, 538 , BStBl II 1979, 515; BFH-Urteil vom 24.07.1986 IV R 103/83, BFHE 147, 495 , BStBl II 1987, 54).

    Der Unterbeteiligungsvertrag erfüllt seinem Inhalt nach die Anforderungen, die in ständiger Rechtsprechung des BFH an die einkommensteuerrechtliche Anerkennung von Unterbeteiligungen und atypisch stillen Beteiligungen zwischen Familienangehörigen gestellt werden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24.07.1986 IV R 103/83, BFHE 147, 495 , BStBl II 1987, 54; BFH-Urteil vom 27.01.1994 IV R 114/91, BFHE 174, 219 , BStBl II 1994, 635).

    Dabei sind die einen Mitunternehmer nach der Rechtsprechung des BFH kennzeichnenden Merkmale des Mitunternehmerrisikos und der Mitunternehmerinitiative zwar unverzichtbar; sie können jedoch, ebenso wie bei einem Kommanditisten, im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein (BFH-Urteil vom 24.07.1986 IV R 103/83, BFHE 147, 495 , BStBl II 1987, 54 m. w. N.).

    Auch bei einer schenkweise zugunsten eines nicht mitarbeitenden minder- oder volljährigen Kindes eingeräumten Unterbeteiligung, sei es an einer aus Angehörigen bestehenden Kommanditgesellschaft oder an einer Kommanditgesellschaft unter fremden Dritten, kann dem Kind deshalb der vertragliche Gewinnanteil nur insoweit einkommensteuerrechtlich als eigene gewerbliche Einkünfte zugerechnet werden, als er angemessen ist (z. B. BFH-Urteil vom 24.07.1986 IV R 103/83 BFHE 147, 495 , BStBl II 1987, 54 m. w. N.).

    Soweit danach eigene gewerbliche Einkünfte des Beschenkten nur zum Teil gegeben sind, handelt es sich bei dem verbleibenden anderen Teil um private Zuwendungen, in denen der Vollzug eines Schenkungsversprechens zu sehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 24.07.1986 IV R 103/83, BFHE 147, 495 , BStBI II 1987, 54).

    Die Angemessenheitsprüfung von Gewinnverteilungsabreden beruht auf der dem EStG zugrunde liegenden Unterscheidung zwischen Einkommenserzielung und Einkommensverwendung, die in den Vorschriften über die Zurechnung bestimmter Einkünfte, wie der des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG , und das grundsätzliche Abzugsverbot für private Zuwendungen nach § 12 Nr. 2 EStG ihren Ausdruck gefunden hat (BFH-Urteil vom 24.07.1986 IV R 103/83, BFHE 147, 495 , BStBl II 1987, 54 m. w. N.).

    Der IV. Senat des BFH hat die Rechtsprechung zur Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung im Falle des schenkweisen Erwerbs einer Beteiligung an einer Familiengesellschaft in dem Urteil in BFHE 147, 495 , BStBl II 1987, 54 unter Zurückweisung der von der Vorinstanz geäußerten Kritik bestätigt.

  • FG Düsseldorf, 14.08.1998 - 3 K 7096/93

    Angemessenheit der Gewinnverteilung im Rahmen einer Personengesellschaft;

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  • BFH, 27.01.1994 - IV R 114/91

    Zur steuerlichen Anerkennung einer Rückfallklausel bei einer schenkweise

    Die rechtswirksam geschlossenen UBV erfüllen auch nach ihrem Inhalt die Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung an die einkommensteuerrechtliche Anerkennung von Unterbeteiligungen oder atypischen stillen Beteiligungen zwischen nahen Angehörigen zu stellen sind (vgl. z. B. Senats-Urteile vom 3. Mai 1979 IV R 153/78, BFHE 127, 538, BStBl II 1979, 515; vom 25. Juni 1981 IV R 61/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59; vom 24. Juli 1986 IV R 103/83, BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54).

    Durch die UBV wurden den Beteiligten zu 2 bis 5 annäherungsweise die Rechte und Pflichten eingeräumt, die einem Kommanditisten nach dem Regelstatut des Handelsgesetzbuches (HGB) zukommen, so daß die Verträge einem Fremdvergleich standhalten und die Unterbeteiligten als Mitunternehmer des Klägers im Rahmen der Unterbeteiligungsgesellschaften angesehen werden können (vgl. BFH-Urteile vom 10. August 1978 IV R 54/74, BFHE 126, 185, BStBl II 1979, 74; in BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54; vom 31. Mai 1989 III R 91/87, BFHE 158, 16, BStBl II 1990, 10).

    a) Daß die Beteiligten zu 2 bis 5 Mitunternehmerrisiko trugen, kommt im Streitfall deutlich in ihrer (mittelbaren) Beteiligung an Gewinn und Verlust der KG (§ 7 UBV) und im Falle der Liquidation der KG sowie des Ausscheidens des Klägers aus der KG am Vermögen der KG bzw. dem Abfindungsanspruch des Klägers zum Ausdruck (vgl. BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59, und BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54).

    Auch im Urteil in BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54 hat der erkennende Senat die Möglichkeit der Entfaltung von Mitunternehmerinitiative bejaht, weil Kontrollrechte bestanden, die denen des Streitfalls entsprechen.

    Das FG hat, von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht, nicht geprüft, ob die UBV so, wie vereinbart, auch tatsächlich durchgeführt worden sind und ob die Gewinnverteilung in den Untergesellschaften angemessen war (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54).

  • BFH, 29.10.1991 - VIII R 51/84

    1. Zur Vererbung von Anteilen an einer Personengesellschaft bei einfacher und

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH und überwiegender Auffassung im Schrifttum ist der atypische stille Unterbeteiligte regelmäßig nicht Mitunternehmer der Gesellschaft, an der die Hauptbeteiligung besteht, sondern nur Mitunternehmer der davon zu unterscheidenden Unterbeteiligungsgesellschaft (z. B. BFH-Beschluß vom 5. November 1973 GrS 3/72, BFHE 112, 1, BStBl II 1974, 414; BFH-Urteile vom 23. Januar 1974 I R 206/69, BFHE 112, 254, BStBl II 1974, 480; vom 18. März 1982 I R 127/78, BFHE 135, 464, BStBl II 1982, 546; vom 26. Juni 1985 IV R 22/83, BFH/NV 1987, 24; vom 24. Juli 1986 IV R 103/83, BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54; z. B. Lademann/Söffing/Brockhoff, a. a. O., § 15 Anm. 258 ff.; Stuhrmann in Blümich, a. a. O., § 15 Rz. 233; Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 7. Aufl., S. 324; Söffing, Besteuerung der Mitunternehmer, 3. Aufl., S. 34, 133; Märkle, Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ - 1985, 508, 514).
  • BFH, 09.10.2001 - VIII R 77/98

    Umsatzsteuerkorrektur bei bestrittenen Forderungen

    Soweit nach dem BFH-Urteil vom 24. Juli 1986 IV R 103/83 (BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54) diese Grundsätze auch auf die Schenkung von Unterbeteiligungen durch familienangehörige Hauptbeteiligte anzuwenden seien, verstehe der Senat dies dahin, dass diese Grundsätze unabhängig davon gelten sollten, ob es sich bei der Hauptbeteiligung um eine solche an einer Familien-KG oder um eine KG unter fremden Dritten handele.

    Der IV. Senat des BFH hat die Rechtsprechung zur Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung im Falle des schenkweisen Erwerbs einer Beteiligung an einer Familiengesellschaft in dem Urteil in BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54 unter Zurückweisung der von der Vorinstanz geäußerten Kritik bestätigt.

    b) Die übrigen Entscheidungen des BFH zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei schenkweisem Erwerb einer Beteiligung an einer Familienpersonengesellschaft beziehen sich auf Sachverhalte, die mit demjenigen des Streitfalles nicht vergleichbar sind, weil nicht über die Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer mitunternehmerschaftlichen Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil an einer Fremd-KG zu entscheiden war (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 1973 IV R 158/68, BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489: Aufnahme der Söhne in das bisherige Einzelunternehmen als Kommanditisten; in BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650: typisch stille Beteiligung an einer Familien-OHG; vom 27. September 1973 IV R 33/71, BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51: Schenkung von Kommanditbeteiligungen an einer Familien-KG mit der Möglichkeit einer Kündigung zum Buchwert; vom 29. Januar 1976 IV R 89/75, BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374: Schenkung einer Kommanditbeteiligung an einer Familien-KG mit der Möglichkeit einer Kündigung zum Buchwert; vom 13. März 1980 IV R 59/76, BFHE 130, 301, BStBl II 1980, 437: Übertragung von Kommanditanteilen an einer Familien-KG mit der Möglichkeit der Kündigung zum Buchwert; in BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663: keine Mitunternehmerstellung eines Kommanditisten, der jederzeit zum Buchwert ausgeschlossen werden kann; in BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54: Unterbeteiligung an dem Gesellschaftsanteil eines Komplementärs, bei der die Verlustbeteiligung der Kinder auf den Betrag der Unterbeteiligung beschränkt war; vom 31. Mai 1989 III R 91/87, BFHE 158, 16, BStBl II 1990, 10: Aufnahme der Kinder als stille Gesellschafter in ein Einzelunternehmen; vom 19. Juni 1990 VIII R 112/85, BFH/NV 1991, 365: Unterbeteiligung an dem Kommanditanteil an einer Familien-KG mit der Möglichkeit der Kündigung zum Buchwert; vom 6. November 1991 XI R 35/88, BFH/NV 1992, 452: Gewinnverteilung zwischen den teilweise mitarbeitenden Gesellschaftern einer Familien-KG und Zurechnung des unangemessenen Gewinnanteils; vom 27. Januar 1994 IV R 114/91, BFHE 174, 219, BStBl II 1994, 635: geschenkte Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil, Zurückverweisung an das FG, um tatsächliche Durchführung des Vertrages und ggf. Angemessenheit der Gewinnverteilung zu prüfen; vom 6. Juli 1995 IV R 79/94, BFHE 178, 180, BStBl II 1996, 269: keine Mitunternehmerstellung und deshalb keine gewerblichen Einkünfte aus der Unterbeteiligung).

  • BFH, 29.05.2001 - VIII R 10/00

    Grundsatz der Akzessorietät - Unzulässiger Rechtsbehelf - Überprüfung einer

    * das Verbot der Abziehbarkeit privater Zuwendungen (§ 12 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--), so dass Gewinnabreden, die durch außerbetriebliche Erwägungen beeinflusst sein können, einer Angemessenheitsprüfung unterliegen (BFH-Entscheidungen vom 29. Mai 1972 GrS 4/71, BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5; vom 24. Juli 1986 IV R 103/83, BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54, betr.
  • BFH, 21.10.1992 - X R 99/88

    Gewinnanteile der eigenen Kinder bei Ausschluss einer Verlustbeteiligung nicht

    Im BFH-Urteil vom 24. Juli 1986 IV R 103/83 (BFHE 147, 495, 499, BStBl II 1987, 54) war eine mitunternehmerische Unterbeteiligung zu beurteilen, im BFH-Urteil vom 31. Mai 1989 III R 91/87 (BFHE 158, 16, BStBl II 1990, 10) eine (typische) stille Beteiligung, bei welcher der Stille am Verlust teilnahm; im Hinblick auf diese Besonderheiten haben die genannten Entscheidungen ausgeführt, daß die im BFH-Urteil in BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705 aufgestellten Rechtsgrundsätze zum Darlehen aus geschenkten Beträgen nicht einschlägig seien.
  • BFH, 06.07.1995 - IV R 79/94

    Zur steuerrechtlichen Anerkennung einer Unterbeteiligung am OHG-Anteil des Vaters

    Für Gestaltungen dieser Art kann auch nicht aus dem Senatsurteil vom 24. Juli 1986 IV R 103/83 (BFHE 147, 495, BStBl II 1986, 54) gefolgert werden, die Buchwertklausel lasse die Mitunternehmerstellung des Unterbeteiligten unberührt.
  • BFH, 21.09.2000 - IV R 50/99

    Schwesterpersonengesellschaft als stille Gesellschafterin

    Dieser Gewinnverteilungsschlüssel wurde insbesondere für die Fälle entwickelt, in denen ein Unternehmer Familienangehörigen unentgeltlich eine Beteiligung an seinem Unternehmen einräumt (vgl. Beschluss des Großen Senats in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5; auch BFH-Urteile vom 29. März 1973 IV R 158/68, BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489; vom 24. Juli 1986 IV R 103/83, BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54, sowie in BFH/NV 1990, 692, und in BFH/NV 1995, 103).
  • BFH, 14.05.2003 - X R 14/99

    Typisch stille Gesellschaft, minderjährige Kinder

    Der IV. Senat des BFH hat allerdings für eine Unterbeteiligung an einem Komplementär-Anteil mit Teilnahme am Verlust --eine derartige Unterbeteiligung stellt nach der Rechtsprechung eine mit einer stillen Gesellschaft vergleichbare Innengesellschaft dar-- ohne nähere Begründung ausgesprochen, die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705 seien insoweit nicht anzuwenden (BFH-Urteile vom 24. Juli 1986 IV R 103/83, BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54; vom 27. Januar 1994 IV R 114/91, BFHE 174, 219, BStBl II 1994, 635).
  • BFH, 21.02.1991 - IV R 35/89

    Anerkennung typisch stiller Unterbeteiligungen naher Angehöriger am Anteil des

  • BFH, 31.05.1989 - III R 91/87

    Zur steuerlichen Anerkennung einer schenkweise begründeten typischen stillen

  • BFH, 03.12.1991 - IX R 155/89

    Keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Unterbeteiligten an einer

  • BFH, 14.04.1988 - IV R 225/85

    Kein Fremdvergleich bei Verträgen zwischen Partnern nichtehelicher

  • BFH, 25.10.1989 - X R 69/88

    Unterschlagung betrieblich vereinnahmter Gelder durch einen Dritten als

  • FG München, 27.09.1990 - 15 K 15211/87

    Stiller Gesellschafter bei fehlender Beteiligung am Geschäftswert des

  • BFH, 05.11.1998 - VIII B 30/98

    Verfassungsmäßige Besteuerung von Veräußerungsgewinnen

  • FG Hessen, 13.05.1997 - 2 K 5477/96

    Voraussetzungen für die Zahlung von Kindergeld; Anrechnung der Einkünfte des

  • BFH, 19.06.1990 - VIII R 112/85

    Anwendung der Grundsätze der Gewinnermittlung trotz der Erzielung des Gewinns aus

  • FG Hessen, 20.01.1999 - 6 V 3907/98

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden; Anforderungen an

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.03.1989 - 4 K 463/86

    Einkommensteuer; Korrektur der Gewinnabrede

  • FG München, 07.07.1999 - 1 K 4452/97

    Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Ehegatten bei dem

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