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   BFH, 26.09.1990 - II R 117/86   

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https://dejure.org/1990,1771
BFH, 26.09.1990 - II R 117/86 (https://dejure.org/1990,1771)
BFH, Entscheidung vom 26.09.1990 - II R 117/86 (https://dejure.org/1990,1771)
BFH, Entscheidung vom 26. September 1990 - II R 117/86 (https://dejure.org/1990,1771)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 162, 97
  • NJW 1991, 1080
  • FamRZ 1991, 330
  • BB 1990, 2394
  • DB 1990, 2507
  • BStBl II 1990, 1067
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 16.09.1982 - II R 20/81

    Zur Erbschaftsteuer beim Berliner Testament mit Änderungsmöglichkeit

    Auszug aus BFH, 26.09.1990 - II R 117/86
    Aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung hat der Senat in seiner Entscheidung vom 16. September 1982 II R 20/81 (BFHE 136, 552, BStBl II 1983, 44) gefolgert, daß die Anwendung des § 15 Abs. 3 ErbStG 1974 nicht ausgeschlossen ist, wenn dem überlebenden Ehegatten das Recht eingeräumt wurde, nach dem Tod des zuerst Versterbenden anderweitig zu testieren, wenn er von dieser Möglichkeit aber keinen Gebraucht gemacht hat.
  • Drs-Bund, 04.05.1972 - BT-Drs VI/3418
    Auszug aus BFH, 26.09.1990 - II R 117/86
    Diese Vorschrift beruht auf der Überlegung, daß es unbillig ist, allein auf das Verwandtschaftsverhältnis zu dem zuletzt versterbenden Ehegatten abzustellen, soweit das dem Schlußerben anfallende Vermögen von dem zuerst verstorbenen Ehegatten stammt und der Erbe aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zu diesem Ehegatten in eine günstigere Steuerklasse fällt (vgl. BTDrucks VI/3418, S. 69 zu § 15); denn beim gemeinschaftlichen Testament mit Bindung des zuletzt versterbenden Ehegatten erwirbt der Schlußerbe nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten die Erbschaft aufgrund des Willens beider Ehegatten.
  • BFH, 16.06.1999 - II R 57/96

    Steuerklasse beim Berliner Testament

    Denn auch in diesem Fall ist die Rechtsgrundlage für die Erbschaft des Schlußerben der in dem gemeinschaftlichen Testament niedergelegte Wille beider Ehegatten (BFH-Urteil vom 26. September 1990 II R 117/86, BFHE 162, 97, BStBl II 1990, 1067).

    Soweit der Entscheidung in BFHE 162, 97, BStBl II 1990, 1067 die Auffassung zu entnehmen wäre, daß die Abänderung des gemeinschaftlichen Testaments durch die Einsetzung einer im gemeinschaftlichen Testament nicht genannten Person zur Schlußerbin stets dazu führe, daß die Erbeinsetzung auch insoweit auf einer eigenständigen Entschließung des letztversterbenden Ehegatten und nicht auf dem gemeinschaftlichen Testament beruhe, als die (unveränderte) Erbeinsetzung nach Person und Quote der im gemeinschaftlichen Testament getroffenen Regelung entspricht, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

  • FG Köln, 28.02.2006 - 9 K 3338/05

    Fiktive Erbenstellung

    Dieses Ergebnis hielt der Gesetzgeber - wie es in der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 3 ErbStG (vormals § 10 Abs. 3 ErbStG 1959) wörtlich heißt - "in den Fällen für unbillig, in denen das Vermögen von dem zuerst verstorbenen Ehegatten stammt und der Erbe aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zu diesem Ehegatten in eine günstigere Steuerklasse fällt" (BT-Drucks. VI 3418, S. 69, vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 16. September 1982 II R 20/81, BFHE 136, 552, BStBl. II 1983, 44, vom 26. September 1990 II R 117/86, BFHE 162, 97, BStBl. II 1990, 1067, und vom 16. Juni 1999 II R 57/96, BFHE 189, 537, BStBl. II 1999, 789).
  • BayObLG, 21.02.1991 - BReg. 3 Z 154/90

    Übergangsregelung zur Gebührenbefreiung im steuerbegünstigten Wohnungsbau

    BFH, Urteil vom 26.9.1990 - II R 117/86 - Aus dem Tatbestand: Der 1980 verstorbene E. X. und seine 1984 verstorbene Ehefrau (Erblasserin) hatten durch gemeinschaftliches Testament i. S. des § 2269 BGB sich gegenseitig zu alleinigen Erben des gesamten Nachlasses eingesetzt.
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