Rechtsprechung
   BFH, 10.12.1997 - II R 25/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2767
BFH, 10.12.1997 - II R 25/94 (https://dejure.org/1997,2767)
BFH, Entscheidung vom 10.12.1997 - II R 25/94 (https://dejure.org/1997,2767)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 1997 - II R 25/94 (https://dejure.org/1997,2767)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,2767) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    ErbStG 1974 § 1 Abs. 1 Nr. 4

  • Wolters Kluwer

    Stiftungszweck - Nutzung des Stiftungsvermögens zu privaten Zwecken

  • Judicialis

    ErbStG 1974 § 1 Abs. 1 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG (1974) § 1 Abs. 1 Nr. 4
    Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 1 Abs 1 Nr 4
    Stiftung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 185, 58
  • BB 1998, 466
  • DB 1998, 455
  • BStBl II 1998, 114
  • NZG 1998, 522
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG München, 12.01.1995 - 7 K 1178/93

    Wegfall des Vorliegens der Gemeinnützigkeit; Voraussetzungen einer Befreiung von

    Auszug aus BFH, 10.12.1997 - II R 25/94
    Allein, daß die Satzung dies zuließ, offenbart ihre Ausrichtung an den Familieninteressen und schließt einen Vergleich mit gemeinnützigen Stiftungen i.S. des § 58 Nr. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) ungeachtet der Frage, welche Einkommensgrenze dort maßgebend ist (vgl. dazu Urteil des FG München vom 12. Januar 1995 7 K 1178/93, EFG 1995, 650), aus.
  • BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 13/69

    Gasöl-Verwendungsgesetz

    Auszug aus BFH, 10.12.1997 - II R 25/94
    Im Ergebnis lief dies jedoch lediglich auf die Umwandlung einer rechtlich nicht mehr aufrechtzuerhaltenden Form der Vermögensbindung in eine andere, nach wie vor zulässige Bindungsform hinaus (so RFHE 6, 292, 314, sowie Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 1974 1 BvL 13, 23, 25/69, BVerfGE 37, 328, 336).
  • BFH, 08.04.1981 - II R 47/79

    Familienstiftung - Feststellungsklage

    Auszug aus BFH, 10.12.1997 - II R 25/94
    Zu diesem Zweck wird fingiert, daß das Vermögen im Abstand von 30 Jahren einer nächsten, aus zwei Kindern bestehenden Generation anfällt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 1981 II R 47/79, BFHE 133, 308, BStBl II 1981, 581).
  • RFH, 23.06.1921 - I D 1/21
    Auszug aus BFH, 10.12.1997 - II R 25/94
    Zwar erfolgte der Vermögensübergang auf die dabei gegründete Stiftung nicht durch ein privatrechtliches Stiftungsgeschäft, sondern --wenn auch nach entsprechendem Familienschluß-- durch einen öffentlich-rechtlichen Verfügungsakt der zuständigen Aufsichtsbehörde (vgl. Gutachten des Reichsfinanzhofs vom 23. Juni 1921 I D 1/21, RFHE 6, 292, 314).
  • FG Köln, 25.05.2016 - 7 K 291/16

    Voraussetzungen für das Vorliegen der Ersatzerbsteuer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr.

    Die Ersatzerbschaftsteuer ist verfassungsgemäß (BVerfG-Beschluss vom 8.3.1983 2 BvL 27/81, BVerfGE 63, 312; BFH-Urteile vom 18.11.2009 II R 46/07, BFH/NV 2010, 898; vom 10.12.1997 II R 25/94, BStBl II 1998, 114).

    Die Fiktion erfasst zwar nicht alle Stiftungen, sondern nur Familienstiftungen, stellt diesen aber diejenigen Vereine zur Seite, deren Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1997 II R 25/94, BStBl II 1998, 114).

    Zu den weit zu fassenden Vermögensinteressen gehören nicht nur Bezugs- und Anfallsrechte, sondern alle unmittelbaren oder mittelbaren, nicht notwendig in Geld bezifferbaren Vermögensvorteile, die die begünstigte Familie aus dem Stiftungsvermögen zieht (vgl. BFH-Urteile vom 18.11.2009 II R 46/07, BFH/NV 2010, 898; vom 10.12.1997 II R 25/94, BStBl II 1998, 114).

    Abzustellen ist dabei jeweils auf den Dreißigjahreszeitraum (BFH-Urteile vom 18.11.2009 II R 46/07, BFH/NV 2010, 898; vom 10.12.1997 II R 25/94, BStBl II 1998, 114).

  • FG Baden-Württemberg, 22.04.2015 - 7 K 2471/12

    Schenkungsteuerpflicht der Zuwendung einer Schweizer Familienstiftung an eine

    Im Gegensatz zu gemeinnützigen Zwecken dienenden Stiftungen unterliegt das Vermögen einer Stiftung mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, die im Interesse einer Familie oder von bestimmten Familien errichtet wurde, d.h. wenn Familienangehörige des Stifters das Vermögen oder die Erträge der Stiftung nutzen können (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1997 II R 25/94, BFHE 185, 58, BStBl II 1998, 114), einer sogenannten Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG i.Vm. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG im wiederkehrenden Rhythmus von 30 Jahren.
  • BFH, 18.11.2009 - II R 46/07

    Ersatzerbschaftsteuer bei Familienstiftung - Beurteilung einer Stiftung als

    a) Eine Stiftung ist im Interesse einer Familie errichtet, wenn sie den Vermögensinteressen einer Familie gewidmet ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Dezember 1997 II R 25/94, BFHE 185, 58, BStBl II 1998, 114).

    b) "Wesentlich" im Interesse einer Familie errichtet ist eine Stiftung dann, wenn das Wesen der Stiftung nach der Satzung und ggf. dem Stiftungsgeschäft darin besteht, es der Familie zu ermöglichen, das Stiftungsvermögen, soweit es einer Nutzung zu privaten Zwecken zugänglich ist, zu nutzen und die Stiftungserträge aus dem gebundenen Vermögen an sich zu ziehen (BFH-Urteil in BFHE 185, 58, BStBl II 1998, 114).

    Abzustellen ist dabei jeweils auf den Dreißigjahreszeitraum (BFH-Urteil in BFHE 185, 58, BStBl II 1998, 114).

  • FG Niedersachsen, 29.06.2022 - 3 K 87/21

    Festsetzen der Ersatzerbschaftssteuer über das Vermögen einer Familienstiftung

    Die Fiktion erfasst zwar nicht alle Stiftungen, sondern nur Familienstiftungen, stellt diesen aber diejenigen Vereine zur Seite, deren Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1997 II R 25/94, BFHE 185, 58, BStBl II 1998, 114).

    Eine Stiftung ist im Familieninteresse errichtet, wenn sie den Vermögensinteressen einer Familie gewidmet ist (BFH-Urteile vom 10. Dezember 1997 II R 25/94, BFHE 185, 58, BStBl II 1998, 114 und vom 18. November 2009 II R 46/07, a.a.O.).

    Zu den weit zu fassenden Vermögensinteressen gehören nicht nur Bezugs- und Anfallsrechte, sondern alle unmittelbaren oder mittelbaren, nicht notwendig in Geld bezifferbaren Vermögensvorteile, die die begünstigte Familie aus dem Stiftungsvermögen zieht (BFH-Urteile vom 10. Dezember 1997 II R 25/94, a.a.O. und vom 18. November 2009 II R 46/07, a.a.O.).

    Wesentlich im Interesse einer Familie errichtet ist eine Stiftung dann, wenn das Wesen der Stiftung nach der Satzung und ggf. dem Stiftungsgeschäft darin besteht, es der Familie zu ermöglichen, das Stiftungsvermögen - soweit es einer Nutzung zu privaten Zwecken zugänglich ist - zu nutzen und die Stiftungserträge aus dem gebundenen Vermögen an sich zu ziehen (BFH-Urteile vom 10. Dezember 1997 II R 25/94, a.a.O. und vom 18. November 2009 II R 46/07, a.a.O.; von Oertzen in von Oertzen/Loose, ErbStG, 2. Auflage 2022, § 1 Rz 66).

  • FG Hessen, 07.03.2019 - 10 K 541/17

    § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, Art. 40 EWR-Abkommen

    "Wesentlich" im Interesse einer Familie errichtet ist eine Stiftung dann, wenn das Wesen der Stiftung nach der Satzung und ggf. dem Stiftungsgeschäft darin besteht, es der Familie zu ermöglichen, das Stiftungsvermögen, soweit es einer Nutzung zu privaten Zwecken zugänglich ist, zu nutzen und die Stiftungserträge aus dem gebundenen Vermögen an sich zu ziehen (BFH-Urteile vom 10. Dezember 1997 II R 25/94, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 185, 58, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1998, 114 und vom 18. November 2009 II R 46/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2010, 898).
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.09.2007 - 14 K 5016/03

    Ersatzerbschaftsteuer - Wesen einer Stiftung als Familienstiftung - "Interesse"

    Der 30-Jahres-Zeitraum vor dem Entstehen der Steuerschuld ist der maßgebliche Beobachtungszeitraum (BFH v. 10.12.1997 II R 25/94, BStBl II 1998, 114).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht